Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 10.06.2008 – 23 W (pat) 9/08
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 103 30 594.7-35
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ta
uchert sowie des Richters Lokys, der Richterin Dr. Hock und des
Richters Maile 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse G 08 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 7. Juli 2003 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum Einsatz im medizinischen Bereich und Verfahren zu deren Wartung“
durch Beschluss vom 3. Februar 2005 zurückgewiesen.
Im Prüfungsverfahren ist zum Stand der Technik die Druckschrift:
-
DE 196 37 187 A1 (Entgegenhaltung 1)
in Betracht gezogen worden.
Die Prüfungsstelle stützt ihre Entscheidung darauf, dass der Gegenstand des mit
Schriftsatz vom 20. Januar 2005 eingereichten Patentanspruchs 1 sowie das im
nebengeordneten Patentanspruch 8 beanspruchte Verfahren gegenüber dem
Stand der Technik nach Entgegenhaltung 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 3. Mai 2005 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Mit Terminsladung ist die Anmelderin im Zusammenhang mit den geltenden Ansprüchen zum Stand der Technik noch auf die vom Gericht ermittelte Druckschrift
-
DE 101 50 048 A1 (Entgegenhaltung 2)
hingewiesen worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2008 hat die Anmelderin das Schutzbegehren mit den am 21. Januar 2005 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 10
nach Hauptantrag, den am 3. Mai 2005 mit der Beschwerde eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 10 nach Hilfsantrag I, den in der mündlichen Verhandlung
überreichten Patentansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag II bzw. Hilfsantrag III sowie den ebenfalls in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 12 nach Hilfsantrag IV, weiterverfolgt.
Weiterhin überreicht die Anmelderin zum gutachterlichen Beleg ihrer Argumentation die Dokumente
-
„OSI-Modell“; Auszug
aus www.Wikipedia.de, Seiten 1
bis 9
(Entgegenhaltung 3)
-
„MAC Adresse ändern“; Auszug aus www.wer-weiss-was.de, Seiten 1
bis 3
(Entgegenhaltung 4)
Im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags IV wurde der Anmelderin die Druckschrift
-
US 6 453 004 B1
(Entgegenhaltung 5)
überreicht, welche im parallelen US-Verfahren als relevanter Stand der Technik
ermittelt wurde.
Die Anmelderin vertritt in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, dass die
Vorrichtung zum Einsatz im medizinischen Bereich nach dem Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag, zumindest jedoch diejenige nach dem Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag I bzw. Hilfsantrag II bzw. Hilfsantrag III bzw. Hilfsantrag IV gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfähig sei.
Sie stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse G08C vom
3. Februar 2005 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 21. Januar 2005, ursprüngliche Beschreibungsseiten 1 bis 9 und ursprüngliche Zeichnung, 3 Blatt, Figuren 1 bis 3 (Hauptantrag).
Hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 3. Mai 2005,
ursprüngliche Beschreibungsseiten 1 bis 9 und ursprüngliche
Zeichnung, 3 Blatt, Figuren 1 bis 3 (Hilfsantrag I).
Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2008, ursprüngliche Beschreibungsseiten 1
bis 9 und ursprüngliche Zeichnung, 3 Blatt, Figuren 1 bis 3 (Hilfsantrag II).
Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2008, ursprüngliche Beschreibungsseiten 1
bis 9 und ursprüngliche Zeichnung, 3 Blatt, Figuren 1 bis 3 (Hilfsantrag III).
Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 12, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2008, ursprüngliche Beschreibungsseiten 1
bis 9 und ursprüngliche Zeichnung, 3 Blatt, Figuren 1 bis 3 (Hilfsantrag IV).
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„Vorrichtung zum Einsatz im medizinischen Bereich,
-
die Komponenten (3-14) zur Ermittlung von Daten aufweist
und
-
die über eine Kommunikationseinrichtung (16, 19) zur drahtlosen Übermittlung der Daten an eine Wartungszentrale (17)
verfügt,
dadurch gekennzeichnet, dass
- wenigstens eine austauschbare Komponente (3-10) der Vorrichtung mit einer Kommunikationseinrichtung (19) versehen
ist, die der drahtlosen Übermittlung der Daten an eine Wartungszentrale (17) dient und
-
der eine feste Netzwerkadresse zugeordnet ist.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch die Konkretisierung des letzten Merkmales
durch den unterstrichenen Zusatz:
-
„und der eine die austauschbare Komponente (3 bis 10)
eindeutig identifizierende feste Netzwerkadresse zugeordnet
ist.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II lautet:
„Vorrichtung zum Einsatz im medizinischen Bereich,
-
-
die Komponenten (3-14) zur Ermittlung von Daten aufweist
und
die über eine Kommunikationseinrichtung (16, 19) zur
drahtlosen Übermittlung der Daten an eine Wartungszentrale (17) über ein der Datenübertragung zwischen der Komponente und der Kommunikationseinrichtung dienendem
Netz verfügt,
dadurch gekennzeichnet, dass
- wenigstens eine austauschbare Komponente (3-10) der Vorrichtung mit einer Kommunikationseinrichtung (19) versehen
ist, die der drahtlosen Übermittlung der Daten an eine Wartungszentrale (17) dient und
-
der eine die austauschbare Komponente (3-10) eindeutig
identifizierende, feste Netzwerkadresse des Netzes zugeordnet ist, über die die austauschbare (3-10) von der Wartungszentrale (17) aus unmittelbar ansprechbar ist.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I durch die Konkretisierung des letzten Merkmales durch
den unterstrichenen Zusatz:
-
„und der eine die austauschbare Komponente (3-10) eindeutig
identifizierende, ab der Herstellung feste Netzwerkadresse
zugeordnet ist.“
Der Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag IV lautet:
„Vorrichtung zum Einsatz im medizinischen Bereich,
-
die Komponenten (3 bis 14) zur Aufnahme von Bildern aufweist und über eine Einheit verfügt, die Fehlerdaten erzeugt,
die Fehlfunktionen der Vorrichtung beschreiben und durch die
die Fehlerdaten an die Wartungszentrale (17) übermittelbar
sind und
-
die eine Kommunikationseinrichtung (16, 19) zur drahtlosen
Übermittlung der Fehlerdaten an eine Wartungszentrale (17)
verfügt,
dadurch gekennzeichnet, dass
-
durch die Wartungszentrale (17) die Aufnahme von Bildern
auslösbar ist und die Fehlerdaten anhand der aufgenommenen Bildern ermittelt werden.
Wegen des nebengeordneten Anspruchs 8 sowie der Unteransprüche 2 bis 7, 9
und 10 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag I bis III, des nebengeordneten Anspruchs 10 sowie der Unteransprüche 2 bis 9, 11 und 12 nach Hilfsantrag IV sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2008 als nicht begründet, denn die Vorrichtungen zum Einsatz im medizinischen Bereich nach den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag
bzw. den Hilfsanträgen I bis IV sind jeweils nicht patentfähig.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Patentansprüche nach Hauptantrag bzw.
den Hilfsanträgen I bis IV zulässig sind, denn die Beschwerde kann jedenfalls
deshalb keinen Erfolg haben, weil die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach
Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen I bis IV gegenüber dem Stand der Technik
jeweils nicht patentfähig sind (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3
- „Elastische Bandage“).
2. Nach Angaben der Anmelderin seien Kommunikationseinrichtungen
im
Zusammenhang mit medizinischen Geräten bekannt, welche es gestatteten, auf
drahtlosem Wege Daten zwischen einer Zentralstation und der Vorrichtung auszutauschen. Jedoch seien diese Kommunikationsvorrichtungen - wie beispielsweise aus der Entgegenhaltung 1 ersichtlich - der gesamten Vorrichtung und nicht
einzelnen austauschbaren Komponenten zugeordnet
(vgl. Eingabe vom
20. Januar 2005, Seite 2, 2. und 3. Abs.).
Bei Wartungsarbeiten im medizinischen Bereich würden die einzelnen Komponenten häufig komplett ausgetauscht. Beispielsweise würden die Detektoren von
Röntgengeräten beim Auftreten von Fehlfunktionen komplett ausgebaut und durch
andere ersetzt. Im Fehlerfall sei daher die aktuelle Konfiguration der medizinischen Vorrichtung häufig unklar (vgl. Eingabe vom 20. Januar 2005, Seite 2,
6. Absatz).
Hiervon ausgehend liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem
die Aufgabe zugrunde, eine auf einfache Weise überprüfbare Vorrichtung für den
Einsatz im medizinischen Bereich zu schaffen sowie ein Verfahren zur Überprüfung der Vorrichtung anzugeben (vgl. Eingabe vom 20. Januar 2005, Seite 2,
drittletzter und vorletzter Absatz).
Diese Aufgabe wird nach Hauptantrag Vorrichtungsseitig durch das Vorsehen einer Kommunikationseinrichtung mit fest zugeordneter Netzwerkadresse direkt an
den austauschbaren Komponenten gelöst.
Weiter ist nach Hilfsantrag I vorgesehen, dass die austauschbare Komponente
durch die fest zugeordnete Netzwerkadresse eindeutig identifizierbar ist, so dass
die Netzwerkadresse die herkömmliche Seriennummer ersetzen könne. Da im
Fehlerfall die Fehlerdaten mit der Netzwerkadresse an die Wartungszentrale
übermittelt würden, sei so von vorneherein klar, welches Exemplar der austauschbaren Komponente einen Fehler bemerkt oder verursacht habe. Umgekehrt sei -
wie es zusätzlich im Hauptanspruch des Hilfsantrags II gefordert ist - sichergestellt, dass Daten, die für das jeweilige Exemplar der austauschbaren Komponente
bestimmt sind, auch
tatsächlich zu diesem gelangen (vgl. Eingabe vom
20. Januar 2005, Blatt 3, erster Absatz).
Schlussendlich dient auch das im Hilfsantrag III aufgenommene Merkmal der Zuordnung der Netzwerkadresse ab der Herstellung der Lösung der oben genannten
Aufgabe (vgl. hierzu auch ursprüngliche Beschreibung, Seite 8, 2. Abs.).
Dies gilt in analoger Weise auch für die entsprechenden nebengeordnet beanspruchten Verfahren, welche nach Ausführungen der Anmelderin den Vorteil haben sollen, dass es nicht erforderlich sei, lokal ein Netzwerk einzurichten und den
einzelnen austauschbaren Komponenten lokale Netzwerkadressen, welche mit
der Seriennummer korreliert sind, zuzuweisen. Die austauschbaren Komponenten
können unmittelbar mit Hilfe drahtloser Kommunikation angesprochen und identifiziert werden (vgl. Eingabe vom 20. Januar 2005, Blatt 3, zweiter Absatz).
Der Hilfsantrag IV geht im Hauptanspruch von einem dahingehend geänderten
Oberbegriff aus, dass die Vorrichtung zum Einsatz im medizinischen Bereich
Komponenten zur Aufnahme von Bildern und zur Fehlererfassung aufweist, wobei
der Fehler drahtlos, d. h. über Satellit oder über ein Mobilfunknetz, an eine Wartungszentrale übertragen werden soll. Als Lösung der Aufgabenstellung wird vorgeschlagen, die Vorgänge zur Erzeugung der zur Erfassung von, zur Fehleranalyse notwendigen, zusätzlichen Daten (d. h. die Aufnahme von Bildern) von der
Wartungszentrale auszulösen
(vgl. ursprüngliche Beschreibung Seite 8,
Zeile 29ff.) um durch einen Vergleich des so erzeugten Bilds mit einem Soll-Bild
die jeweiligen Fehlerdaten zu ermitteln (vgl. ursprüngliche Beschreibung Seite 6,
le. Abs.). Für den nebengeordneten Verfahrensanspruch 10 gilt Entsprechendes.
Die im Haupt- wie auch in den Hilfsanträgen beanspruchten Vorrichtungen bzw.
Verfahren haben nach Angabe der Anmelderin alle den Vorteil, dass dadurch
Fahrten eingespart, Reaktionszeiten verkürzt und somit Kosten reduziert werden
können (vgl. ursprüngliche Beschreibung Seite 3, Zeilen 7 bis 12).
3. Die Vorrichtungen zum Einsatz im medizinischen Bereich nach den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen I bis IV erweisen sich
nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig.
a) Entgegenhaltung 2 offenbart in Worten des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag eine Vorrichtung zum Einsatz im medizinischen Bereich (Röntgengeneratoreinrichtung), die Komponenten zur Ermittlung von Daten aufweist (beispielsweise
Röntgenempfänger 9) und die über eine Kommunikationseinrichtung (Verbindung 41) zur drahtlosen Übermittlung der Daten (vgl. beispielsweise Zusammenfassung, „Als [Übertragungs-] Standard werden vorzugsweise der Bluetooth-Standard oder ein GMS- oder UMTS-Standard verwendet“ bzw. Anspruch 12 in Rückbezug auf Anspruch 1) an eine Wartungszentrale (Service-Center) verfügt, wobei
wenigstens eine austauschbare Komponente der Vorrichtung mit einer Kommunikationseinrichtung (Sende- und/oder Empfangseinrichtungen 21, 23, 25, 27 29
bzw. 31) versehen ist, die der drahtlosen Übermittlung der Daten an eine Netzwerkzentrale dient (vgl. hierzu auch Spalte 4, Abs. [0034], „Alternativ hierzu ist die
Sende- und/oder Empfangseinrichtung 21 des Röntgengenerators 5 oder eine der
anderen Sende- und/oder Empfangseinrichtungen 23, 25, 27, 29, 31, 35, 39 derart
ausgebildet, dass eine Datenübertragung direkt über das Mobilfunknetz, etwa zum
Service-Center möglich ist.“) und der eine feste Netzwerkadresse zugeordnet ist.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird somit vollständig durch die Entgegenhaltung 2 vorweggenommen und ist daher nicht neu.
Dem von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand,
wonach Netzwerkadressen in der Regel dynamisch zugeordnet und daher üblicherweise nicht fest seien, und somit das letzte Merkmal des Patentanspruchs 1
den Entgegenhaltungen 1, 2 und 5 nicht zu entnehmen sei, kann nicht gefolgt
werden, denn aus den ursprünglichen Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass der im
Anspruchswortlaut verwendeten Begriff „Netzwerkadresse“ im Sinne des von der
Anmelderin angeführten Schicht 3 des OSI [Open Systems Interconnection] -Modells (Entgegenhaltung 3) bzw. wie ebenfalls behauptet im Sinne einer MAC [Media Access Controll]-Adresse (Entgegenhaltung 4) auszulegen ist.
Vielmehr ist bei einer entsprechenden Begriffsauslegung ausschließlich die eingereichte Beschreibung heranzuziehen, aus welcher lediglich hervorgeht, dass mit
der Zuordnung der festen Netzwerkadresse im Sinne einer Netzadresse die Identität der jeweiligen Komponente unmittelbar gesichert ist (vgl. Seite 4, Zeilen 3
bis 7, „Durch die in die Komponenten integrierten Kommunikationseinrichtungen
ist dagegen die Identität der jeweiligen Komponente unmittelbar gesichert, da jede
Komponente unmittelbar über die Netzadresse angesprochen werden kann.“) und
dass durch eine Konfiguration und Parametrisierung des medizinischen Geräts im
Werk die Zugangsdaten für die Kommunikation der Wartungszentrale automatisch
bekannt sind (vgl. Seite 8, Zeilen 4 bis 13), wodurch es nicht erforderlich ist, vor
Ort eine Verbindung einzurichten und dem medizinischen Gerät nachträglich eine
Telefonnummer - im Sinne einer festen Netz(werk)adresse - zur Einwahl zuzuordnen, die dann von dem Telekommunikationsunternehmen der Wartungszentrale
mitgeteilt werden muss (vgl. Seite 8, Zeilen 6 bis 10). Zudem schließt die im Anspruch 2 einschränkend beanspruchte und in der Begriffsauslegung somit enthaltene Datenübertragung über ein Mobilfunknetz eine im Werk vergebene, der jeweiligen austauschbaren Komponente fest zugeordnete Netz(werk)adresse im
Sinne einer Mobiltelefonnummer mit ein. Eine weitergehende Auslegung des Begriffs „feste Netzwerkadresse“, insbesondere im von der Anmelderin wie vorstehend vorgetragenen, einschränkenden Sinn, ist ursprünglich so nicht offenbart und
kann daher nicht zur Beurteilung der Patentfähigkeit beitragen (vgl. BGH
GRUR 1999, Seite 909, 2. Leitsatz - „Spannschraube“).
b) Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags I unterscheidet sich von dem des
Hauptantrags durch die Konkretisierung des letzten Merkmals, wonach der Kommunikationseinrichtung 19 eine die austauschbare Komponente 3 bis 10 eindeutig
identifizierende, feste Netzwerkadresse zugeordnet ist.
Diese Konkretisierung ist nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls der
Entgegenhaltung 2 direkt zu entnehmen (vgl. dortige Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung unter Berücksichtigung der eindeutig zugeordneten Sende- und/oder
Empfangsmodulen 21, 23, 25, 27, 31, 35 und 39 zu den jeweiligen Komponenten 5, 9, 13, 15, 17, 19, 33 und 37).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist daher ebenfalls
nicht neu.
c) Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags II unterscheidet sich von dem des
Hilfsantrags I einerseits durch die Klarstellung des Merkmals des Oberbegriffs,
wonach die drahtlose Übermittlung der Daten von der Kommunikationseinrichtung
an eine Wartungszentrale über ein der Datenübertragung zwischen der Komponente und der Kommunikationsvorrichtung dienendem Netz verfügt. Darüber hinaus wird im kennzeichnenden Teil des Anspruchs zusätzlich gefordert, dass die
austauschbare Komponente (3-10) von der Wartungszentrale aus unmittelbar über
die eindeutig identifizierbare, feste Netzwerkadresse des Netzes ansprechbar ist.
Auch die zusätzlich aufgenommenen Merkmale vermögen die Neuheit des Patentgegenstands nicht zu begründen, denn in selbstverständlicher Weise werden
auch bei der Entgegenhaltung 2 Daten über ein der Datenübertragung dienendes
Netz (wide area network 41) übertragen; darüber hinaus lehrt die Entgegenhaltung 2 das Ansprechen der austauschbaren Komponente von der Wartungszentrale über die feste Netzwerkadresse des Netzes (vgl. Spalte 4, Abs. [0034], „Alternativ hierzu ist die Sende- und/oder Empfangseinrichtung 21 des Röntgengenerators 5 […] derart ausgebildet, dass eine Datenübertragung direkt über das Mobilfunknetz, etwa zum Service-Center, möglich ist.“).
Daher ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II im Hinblick
auf das in der Entgegenhaltung 2 Offenbarte ebenfalls nicht neu.
d) Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags III basiert auf dem des Hilfsantrags I
und ist in seinem kennzeichnenden Teil durch die Forderung der Zuordnung der
festen Netzwerkadresse ab der Herstellung konkretisiert.
Ungeachtet dessen, dass hierdurch bei einem nachträglichen Komponentenaustausch die dann vorliegende Vorrichtung zum Einsatz im medizinischen Bereich
nicht mehr vom Schutzbereich des Anspruchs 1 umfasst wäre, ist auch die Zuordnung der festen Netzwerkadresse ab Herstellung in der Entgegenhaltung 2 offenbart (vgl. hierzu beispielsweise Spalte 5, Abs. [0040], „Die Service- und/oder
Prüffeldsoftware ermöglicht die Ausführung der Testfunktion entweder im Prüffeld
nach der Endmontage bei der Herstellung oder später im laufenden Betrieb. Entsprechende Kommunikationssoftware steuert die Übertragung der Daten- und
Messwerte über die drahtlose Sende- und/oder Empfangseinrichtung.“).
Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III im Lichte der
Entgegenhaltung 2 ebenfalls nicht neu.
e) Aus der Entgegenhaltung 5 ist in Worten des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag IV eine Vorrichtung zum Einsatz im medizinischen Bereich (X-ray apparatus) bekannt, die Komponenten zur Aufnahme von Bildern aufweist (image
receiver, generally an X-ray image intensifier and a video camera or even a solid
state detector) und über eine Einheit verfügt, die Fehlerdaten erzeugt, die Fehlfunktionen der Vorrichtung beschreiben (vgl. Spalte 2, Zeilen 7 bis 22) und durch
die die Fehlerdaten an die Wartungszentrale übermittelbar sind und die eine
Kommunikationseinrichtung zur Übermittlung der Fehlerdaten an eine Wartungszentrale verfügt (vgl. beispielsweise Spalte 3, Zeilen 56ff., In order to carry out
maintenance operations, a number of Web-pages are displayed on the screen 6
associated with the x-ray apparatus as well as on the screen of a remote computer
situated, notably, at an on-line maintenance center of the manufacturer of the Xray apparatus)
wobei
durch die Wartungszentrale die Aufnahme von Bildern auslösbar ist und die
Fehlerdaten anhand der aufgenommenen Bilder ermittelt werden (vgl. Spalte 5,
Zeile 11 ff., „Thus, a technician at an on-line maintenance center can display the
list of errors memorized in the X-ray apparatus, display a diagnosis established
according to the error or errors, make a calibration, modify the configuration of parameters in case of change of desiderata, or even measure the quality of the remote image.“).
Ferner lehrt die Entgegenhaltung 5 die Verwendung des Internets zur Datenübertragung - was im Übrigen unter der Lehre der vorliegenden Patentanmeldung
ebenfalls subsumiert ist (vgl. ursprüngliche Beschreibung, Seite 6, dritter Absatz,
„Bei einer bevorzugten Ausführungsform wird die Datenübertragung selbst mit
Hilfe von Protokollen eines paketorientierten Telekommunikationsnetztes ausgeführt“) - unter Bereitstellung eines Festnetz-Modems (vgl. Spalte 3, Zeilen 18 ff. in
Verbindung mit Spalte 5 Zeilen 21 ff.), so dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 hiervon lediglich in der nunmehr beanspruchten drahtlosen Datenübertragung unterscheidet.
Dieser Unterschied vermag aber keine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns -
hier ein berufserfahrener in der Konstruktion von medizinischen Geräten betrauter
Diplom-Ingenieur der Nachrichtentechnik mit Hochschulabschluss - zu begründen.
So ist nach vorstehenden Ausführungen dem Fachmann die Möglichkeit der
drahtlosen Datenübertragung zwischen der Vorrichtung zum Einsatz im medizinischen Bereich und der Wartungszentrale mit exemplarischen Verweis auf die Entgegenhaltung 1 (vgl. hierzu beispielsweise Zusammenfassung mit dazugehöriger
Figur) unstrittig bekannt.
Die wahlweise Auswahl des Übermittlungswegs der Daten aus den zwei bekannten Lösungsalternativen „drahtlos“ und „drahtgebunden“ ist somit nahezu völlig
willkürlich und beliebig möglich und kann das Kriterium des Naheliegens erfüllen,
denn es gibt keinen Rechtssatz, dass der Fachmann nur die Lösungsalternative,
die der Fachmann zunächst ausprobieren würde, naheliegend ist, so dass, wenn
für den Fachmann mehrere Lösungsalternativen in Betracht kommen, dann auch
mehrere von ihnen naheliegend sind (vgl. BGH GRUR(vgl. BGH GRUR 2008, 56,
59 Abschnitt [25] unten - „injizierbarer Mikroschaum“)2008, 56, 59 Abschnitt(vgl.
BGH GRUR 2008, 56, 59 Abschnitt [25] unten - „injizierbarer Mikroschaum“)[25]
unten - „injizierbarer Mikroschaum“).
So verhält es sich auch hier, weil als Grund für Auswahl der drahtlosen Verbindung in der vorliegenden Patentanmeldung angegeben ist, dass es hierdurch
möglich wird, die medizinische Vorrichtung bereits während der Herstellung der
Anlage im Werk zu Konfigurieren und zu Parametrisieren und somit die Zugangsdaten für die Kommunikation mit dem medizinischen Gerät dem Werk bzw. der
Wartungszentrale ab der Herstellung bekannt sind, wodurch die nachträgliche
Mitteilung einer Telefonnummer zur Einwahl in vorteilhafter Weise entfällt (vgl. ursprüngliche Beschreibung, Seite 8, zweiter Absatz). Dies trifft jedoch auch für die
in Druckschrift 5 offenbarte drahtgebundene Internetverbindung zu, welche zwingend eine ab Werk zu vergebende Internetadresse zum Verbindungsaufbau benötigt, so dass es diesbezüglich völlig gleichgültig ist, ob die Datenübertragung
zwischen der medizinischen Vorrichtung und der Wartungszentrale drahtlos oder
drahtgebunden erfolgt.
4. Mit den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag bzw. Hilfsanträgen I bis IV
fallen auch die nebengeordneten Ansprüche 8 nach Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen I bis III, der nebengeordnete Anspruch 10 nach Hilfsantrag IV, die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7, 9 und 10 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag I
bis III sowie die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9, 11 und 12 nach Hilfsantrag IV (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2007, 862 Leitsatz - „Informationsübermittlungsverfahren II“ m. w. N.).
Bei der dargelegten Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Dr. Tauchert
Lokys
Dr. Hock
Maile
Pr