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BPatG Beschluss vom 12.06.2008 – 11 W (pat) 60/03

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Juni 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 20 634

… 08.05

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier und der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel,

Dipl.-Ing. Univ. Harrer und Schell

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 16. Mai 1997 beim Deutschen Patentamt (jetzt: Deutsches Patent- und

Markenamt) eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 197 20 634 mit der Bezeichnung

„Verfahren zum Bilden einer Gewebe- und Fangleiste bei der Herstellung eines Gewebes auf Webmaschinen und Vorrichtung zur

Durchführung des Verfahrens“

erteilt und die Erteilung am 1. Oktober 1998 veröffentlicht worden.

Auf die Einsprüche der G… GmbH und P… N.V. hin hat die Pa

tentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluss vom 18. September 2003 widerrufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie

übergibt in der mündlichen Verhandlung als Hauptantrag die Ansprüche 1 – 15,

als Hilfsantrag 1 die Ansprüche 1 - 12 und als Hilfsantrag 2 die Ansprüche 1 und

2. Die Ansprüche seien zulässig und ihre Gegenstände neu sowie erfinderisch.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung übergebenen

Unterlagen mit einem Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen zusammen mit den erteilten Beschreibungen und Figuren beschränkt

aufrechtzuerhalten.

Die Beschwerdegegnerin I stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin II stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerinnen machen unzulässige Erweiterung und mangelnde

Patentfähigkeit geltend.

In der mündlichen Verhandlung wurden folgende Entgegenhaltungen aufgegriffen:

(E1) DE 44 05 776 C1

(E2) DE 44 05 777 C1

(E5) DE 34 42 204 A1

(E6) GB 669 196

(E15) Dornier, Betriebsanleitung für Greiferwebmaschinen, Ausgabe 1990,

Nr. 10409

(E17) US 4 421 141.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Herstellen eines

Gewebes auf Webmaschinen mit einer an beiden Geweberändern vorhandenen

Gewebeleiste und einer zeitweilig vorhandenen Fangleiste.

Zur Bildung von Gewebeleisten werden üblicherweise die freien Enden der

Schussfäden mittels Dreherfäden durch Dreherkantenvorrichtungen abgebunden.

Insbesondere bei elastischen Schussfäden können auf der Schussfaden-Ankunftsseite die Schussfadenenden vor ihrer Abbindung zurückspringen, was durch

Bildung einer Fangleiste neben der Gewebeleiste verhindert wird. Bekannte

Fangleisten werden durch konventionelle Kantendreher gebildet. Diese schränken

jedoch bei schnell laufenden Webmaschinen deren Produktivität ein, auch beim

Einsatz von Rotationskantendrehern gemäß den - von der Patentinhaberin stammenden - DE 44 05 776 C1 (E1) und DE 44 05 777 C1 (E2) für die Bildung der

Gewebeleisten.

Dem Streitpatent (vgl. Sp. 2, Z. 29-44) liegt daher sinngemäß die Aufgabe

zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Bilden sowohl einer Gewebe-

als auch einer Fangleiste beim Herstellen eines Gewebes auf Webmaschinen zu

schaffen, wonach zu beiden Seiten des Gewebes die Schussfäden fest abgebunden werden können und eine qualitativ hochwertige und dauerhafte Gewebeleiste

sowie eine zeitweilig vorhandene Fangleiste herstellbar ist. Weitere Teilaufgaben

sind sinngemäß die Minimierung und die Sortenreinheit der abgeschnittenen

Schuss- und Fangleisten-Fäden sowie eine Beeinträchtigung der Webgeschwindigkeit bei herkömmlichen Methoden zur Fangleistenbildung aufzuheben.

Die Lösung dieser Aufgaben soll mit den Verfahren der Ansprüche 1 nach Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 und 2 und mit den Vorrichtungen der Ansprüche 3 nach Haupt- sowie Hilfsantrag 1 erfolgen.

Fachmann für derartige Verfahren und Vorrichtungen ist zumindest ein Fachhochschul-Ingenieur für Textilmaschinen oder Maschinenbau mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen in der Herstellung von Geweben und in der Konstruktion

entsprechender Webmaschinen.

Zur Zulässigkeit

Die Zulässigkeit der geänderten Ansprüche nach dem Hauptantrag sowie den

Hilfsanträgen 1 und 2 kann gegenüber der erteilten Fassung der Ansprüche, die

mit den ursprünglich eingereichten übereinstimmen, dahinstehen, da die Gegenstände der Ansprüche jeglicher Fassung mangels erfinderischer Tätigkeit nicht

patentfähig sind.

Zur Patentfähigkeit

Zum Hauptantrag

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet (mit einer grammatikalischen Berichtigung im ersten kennzeichnenden Merkmal):

„Verfahren zum Herstellen eines Gewebes mit Gewebeleisten und wenigstens

einer zeitweilig vorhandenen Fangleiste auf Webmaschinen, wonach mindestens

ein Schussfaden in ein aus Kettfäden gebildetes Webfach, in ein aus Dreherfäden

gebildetes Gewebeleistenfach und in ein aus Fangleistenfäden gebildetes Fangleistenfach eingetragen wird, daraufhin der Schussfaden an die Anschlagkante

des Gewebes, der Gewebeleiste und der Fangleiste angeschlagen wird, anschließend durch die Kettfäden, die Dreherfäden und die Fangleistenfäden abgebunden und nachfolgend mittels wenigstens einer Schussfadenschere von einem

bereitgehaltenen Schussfaden abgeschnitten wird, wobei die Gewebeleiste und

die Fangleiste jeweils als Volldreherkante mittels Rotation jeweils eines die Dreherfäden und eines die Fangleistenfäden führenden Rotationskörpers eines ersten

und zweiten Rotations-Kantendrehers mit gesteuerter Drehrichtungsumkehr ausgebildet wird,

dadurch gekennzeichnet,

- dass die Rotationskörper (12a, 13a) separat angetrieben und unabhängig vom

Antrieb des Webmaschinenantriebs gesteuert werden,

- dass auf der Schussfadenauszugs- bzw. -ankunftsseite des Webfaches (6) das

Fangleistenfach (10) durch Vorlauf des die Fangleistenfäden (9) führenden

Rotationskörpers (13a) vor dem Gewebeleistenfach (8) geschlossen wird und

dieser Vorlauf bei erfolgter Drehrichtungsumkehr aufrechterhalten wird, wobei

der Vorlauf mehrere Drehwinkelgrade Δα beträgt,

- und dass der Rotationskörper (12a, 13a) jedes Rotations-Kantendrehers (12,

13) mit jeweils frei programmierbarer Rotation und frei programmierbarer Drehrichtungsumkehr gesteuert wird.“

Der nebengeordnete Anspruch 3 nach Hauptantrag lautet:

„Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens zum Herstellen eines Gewebes

mit Gewebeleisten und wenigstens einer zeitweilig vorhandenen Fangleiste auf

Webmaschinen, wonach mindestens ein Schussfaden in ein aus Kettfäden gebildetes Webfach, in ein aus Dreherfäden gebildetes Gewebeleistenfach und in ein

aus Fangleistenfäden gebildetes Fangleistenfach eingetragen wird, daraufhin der

Schussfaden an die Anschlagkante des Gewebes, der Gewebeleiste und der

Fangleiste angeschlagen wird, anschließend durch die Kettfäden, die Dreherfäden

und die Fangleistenfäden abgebunden und nachfolgend mittels wenigstens einer

Schussfadenschere von einem bereitgehaltenen Schussfaden abgeschnitten wird,

wobei die Gewebeleiste und die Fangleiste jeweils als Volldreherkante mittels

Rotation eines die Dreherfäden und eines die Fangleistenfäden führenden Rotationskörpers eines ersten und zweiten Rotations-Kantendrehers mit umkehrbarer

Drehrichtung ausgebildet wird, wobei die Vorrichtung die folgenden Merkmale

aufweist:

a) einen ersten Rotations-Kantendreher (12) mit einem Dreherfäden (7) führenden Rotationskörper (12a) zum Bilden einer Gewebeleiste (2),

b) einen zweiten Rotations-Kantendreher (13) mit einem Fangleistenfäden (9) führenden Rotationskörper (13a) zum Bilden

einer Fangleiste (3),

c) die Gewebe- und Fangleisten (2, 3) sind durch Volldreherabbindungen der Schussfäden (4) mittels gesteuerter Rotation und

gesteuerter Drehrichtungsumkehr der Rotationskörper (12a,

13a) herstellbar,

d) die Rotations-Kantendreher (12, 13) besitzen jeweils einen

Drehantrieb (14);

e) die Drehrichtung des Rotationskörpers (12a, 13a) jedes Rotations-Kantendrehers (12, 13) ist unabhängig voneinander umkehrbar, und

f) je Gewebeabschnitt oder Schussfolge sind die Anzahl und die

Zeitpunkte der Drehrichtungsumkehrungen sowie die Anzahl

der Drehungen jedes Rotationskörpers (12a, 13a) mittels einer

Antriebssteuerung (15) frei programmierbar.“

Bezüglich der rückbezogenen Ansprüche 2 und 4 - 15 nach Hauptantrag wird auf

die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen verwiesen.

Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hauptantrag mag zwar neu sein, beruht

aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Aus der von der Patentinhaberin stammenden und in der Streitpatentschrift abgehandelten DE 44 05 777 C1 (E2) ist nämlich – zum Ersatz herkömmlicher Kantendreher - bereits ein Rotationskantendreher einer Webmaschine zum Herstellen

von Gewebeleisten an beiden Geweberändern mit den wesentlichen Verfahrensmaßnahmen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt.

Der E2 (s. Fig. 1 bis 5 i. V. m. Sp. 4, Z. 32-44) entnimmt der Fachmann ohne weiteres,

- dass, entsprechend dem Verfahren nach Anspruch 1 nach Hauptantrag, ein

Schussfaden 15 (i. F. im Streitpatent: 4) in ein aus Dreherfäden 11, 12 (7) gebildetes Gewebeleistenfach (8) eingetragen wird, wobei selbstverständlicherweise

der Schussfaden auch in ein aus Kettfäden gebildetes Webfach eingetragen wird

- daraufhin der Schussfaden 15 (4) an den Bindepunkt 13 (Anschlagkanten 1a,

2a) des Gewebes 14 (1) und der Gewebekante 23 (Gewebeleiste 2) angeschlagen

wird,

- anschließend der Schussfaden 15 (4) durch die Kettfäden (5) und die Dreherfäden 11, 12 (7) abgebunden wird,

- wobei die Gewebekante 23 (Gewebeleiste 2) als Volldreherkante mittels

Rotation einer die Dreherfäden 11, 12 führenden Drehscheibe 7 (Rotationskörper 12a) eines Rotationskantendrehers 1 (12) mit umkehrbarer Drehrichtung ausgebildet wird (s. E2, Sp. 2, Z. 63-65),

- wobei

die Drehscheibe 7

(der Rotationskörper 12a),

gemäß

dem

ersten kennzeichnenden Merkmal des Anspruchs 1, separat angetrieben und unabhängig vom Antrieb der Webmaschine gesteuert wird (s. E2, Sp. 2, Z. 46-49),

- wobei die Drehscheibe 7 (der Rotationskörper 12a) des Rotationskantendrehers 1 (12), gemäß dem dritten kennzeichnenden Merkmal des Anspruchs 1, mit

jeweils frei programmierbarer Rotation und mit jeweils frei programmierbarer Drehrichtungsumkehr gesteuert wird (s. E2, Sp. 5, Z. 1-18).

Von der Lehre nach E2 unterscheidet sich das Verfahren des Anspruchs 1 nach

Hauptantrag lediglich dadurch, dass zwei beabstandete Dreherkanten jeweils an

einer der beiden Geweberändern gebildet werden, wovon die jeweils weiter vom

Geweberand beabstandete Dreherkante - als Fangleiste 3 bezeichnet – nach der

Abbindung des Schussfadens mittels einer Schussfadenschere abgeschnitten

wird.

Abgesehen davon, dass dieses Durchtrennen des Schussfadens in der kettfadenlosen Gasse zwischen den zwei benachbarten Gewebeleisten von Mehrfachgewebebahnen

dem

Fachmann

geläufig

ist,

entnimmt

er

der

DE 34 42 204 A1 (E5), (S. 11, Z. 8-13 i. V. m. Fig. 8) die Bildung von zwei benachbarten Dreherkanten, wobei die eine Dreherkante die übliche Gewebeleiste

zum Abbinden des Schussfadens darstellt und die andere Dreherkante zum Abbinden des überstehenden Schussfadenendes dient, das nach Durchtrennen abtransportiert wird.

Damit entnimmt der Fachmann der E5 ohne weiteres die zeitweilig vorhandene,

mit Fangleiste bezeichnete, weitere Dreherkante gemäß Anspruch 1. Diese im

Bedarfsfall, beispielsweise insbesondere bei elastischen Schussfäden, auch bei

der Gewebeherstellung mit Rotationskantendrehern nach der E2 vorzusehen,

stellt für den Fachmann nur eine im Bestreben nach steter Verbesserung naheliegende Maßnahme dar, wodurch sich die auf eine Fangleiste beziehenden Merkmale im Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hauptantrag zwangsläufig ergeben.

Da Rotationskantendreher nach der E2 (s. Sp. 2, Z. 46-65, und Sp. 5, Z. 1-8) eine

voneinander unabhängige Ansteuerung einschließlich einer gesteuerter Drehrichtungsumkehr durch entsprechende Programmierung erlauben, liegt es für den

Fachmann nahe, diese Möglichkeit - gemäß dem zweiten kennzeichnenden

Merkmal des Anspruchs 1 nach Hauptantrag - im Bedarfsfall zur Verbesserung

der Qualität der Gewebeleiste vorzusehen, indem das Fangleistenfach im Vorlauf

vor dem Gewebeleistenfach geschlossen wird. Eine Anregung, diese Fähigkeit der

Rotationskantendreher nach der E2 des frei programmierbaren Zeitpunktes für die

Fachschließung, also für den Bindungszeitpunkt, zu nutzen, entnimmt der Fachmann weiterhin der E2 (Sp. 2, Z. 50-55), wonach ebenfalls zwei Rotationskantendreher für den gleichen Schussfaden - allerdings auf den gegenüberliegenden

Geweberändern angeordnet - zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Abbindung

zulassen. Damit ist ein Vorlauf der einen Dreherkantenherstellung gegenüber der

anderen für den gleichen Schussfaden bereits bekannt, sodass es für den Fachmann nur eine einfache Maßnahme darstellt, den Vorlauf auch auf nebeneinander

angeordnete Rotationskantendrehern bei Bedarf zu übertragen. Dass dieser Vorlauf gemäß den weiteren Teilmerkmalen des zweiten kennzeichnenden Merkmals

des Anspruchs 1 mehrere Drehwinkelgrade beträgt und auch bei Drehrichtungsumkehr aufrechterhalten wird, sind für den Fachmann selbstverständliche Maßnahmen.

Somit sind ausgehend von der E2 die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt oder, zumindest in der Zusammenschau mit der E5, für den Fachmann naheliegend.

Abgesehen davon, dass der nebengeordnete Anspruch 3 nach Hauptantrag im

Rahmen der Antragsgesamtheit formal mit dem Anspruch 1 fällt, beruht seine Vorrichtung auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Denn aus der E2 sind auch alle Merkmale der Vorrichtung des Anspruchs 3 nach

Hauptantrag bekannt, wozu auf die Darlegungen zum Anspruch 1 verwiesen wird,

außer der zusätzlichen Verwendung des bekannten Rotationskantendrehers zur

Fangleistenbildung, was aber - wie zu Anspruch 1 dargelegt - insbesondere in der

Zusammenschau mit der aus der E5 bekannten Fangleiste für den Fachmann naheliegend ist.

Die rückbezogenen Ansprüche 2 sowie 4 - 15 nach Hauptantrag fallen antragsgemäß mit Anspruch 1 und Anspruch 3.

Zum Hilfsantrag 1

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 stimmt mit demjenigen nach Hauptantrag

überein.

Der Anspruch 3 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber demjenigen nach Hauptantrag

durch folgende Merkmale weiter beschränkt:

„g) die beiden Rotations-Kantendreher (12, 13) bilden zusammen

eine strukturelle Einheit in Form eines Baukastensystems,

h) die Position der strukturellen Einheit ist innerhalb der Webmaschine mittels einer Trageinrichtung (22) räumlich veränderbar,

i) wenigstens ein maschinenfest anordenbares und in wenigstens einer Ebene verstellbares erstes Bauteil (22a),

k) wenigstens ein mit dem ersten Bauteil (22a) verbundenes

zweites und drittes Bauteil (22b, 22c), wobei das dritte Bauteil (22c) in einer Ebene allein schwenkbar um eine Vertikalachse (23) angeordnet ist, wobei

l) die strukturelle Einheit mit dem dritten Bauteil (22c) derart verbunden ist, dass die Einheit längs der Mittenachse (24) des

dritten Bauteils (22c) verschiebbar und um diese schwenkbar

ist.“

Bezüglich der rückbezogenen Ansprüche 2 und 4 - 12 nach Hilfsantrag 1 wird auf

die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen verwiesen.

Da das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 mit demjenigen nach

Hauptantrag übereinstimmt, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zum

Hauptantrag verwiesen, wonach das Verfahren des Anspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

Abgesehen davon, dass der nebengeordnete Anspruch 3 nach Hilfsantrag im

Rahmen der Antragsgesamtheit formal mit dem Anspruch 1 fällt, beruht seine Vorrichtung - wie schon diejenige des Anspruchs 3 nach Hauptantrag - auch nicht auf

erfinderischer Tätigkeit.

Denn auch die zusätzlichen Merkmale g) bis l) entnimmt der Fachmann der E2

oder sie sind für ihn naheliegend. Auch in der Zusammenfassung mit den Merkmalen des Anspruchs 3 nach Hauptantrag ergibt sich keine überraschende patentbegründende Wirkung.

Im Einzelnen stellt die strukturelle Einheit gemäß Merkmal g) lediglich eine dem

Fachmann geläufige Maßnahme zur Kostenminimierung dar.

Die eine Trageinrichtung für die Rotationskantendreher betreffenden Merkmale h)

bis l) stellen für den Fachmann nur einfache konstruktive Maßnahmen dar, wobei

er für die Merkmale h), i) und l) überdies entsprechende Hinweise aus der E2,

Fig. 1 und 2 i. V. m. Sp. 3, Z. 62-68, erhält.

Die rückbezogenen Ansprüche 2 sowie 4 - 12 des Hilfsantrags 1 fallen mit seinem

Anspruch 1.

Zum Hilfsantrag 2

Der Hilfsantrag 2 besteht nur aus den Ansprüchen 1 und 2, die mit demjenigen

nach dem Haupt- und dem Hilfsantrag 1 übereinstimmen, auf die diesbezüglichen

Ausführungen zum Hauptantrag wird verwiesen, wonach das Verfahren des Anspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht und Anspruch 2 mit Anspruch 1

fällt.

Aus diesen Gründen hat das Streitpatent in keiner seiner Fassungen nach dem

Hauptantrag oder nach den Hilfsanträgen 1 und 2 Bestand.

Dr. Maier

Dr. Henkel

Harrer

Schell

Bb