Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 12.06.2008 – 11 W (pat) 60/03
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 20 634
… 08.05
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier und der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel,
Dipl.-Ing. Univ. Harrer und Schell
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 16. Mai 1997 beim Deutschen Patentamt (jetzt: Deutsches Patent- und
Markenamt) eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 197 20 634 mit der Bezeichnung
„Verfahren zum Bilden einer Gewebe- und Fangleiste bei der Herstellung eines Gewebes auf Webmaschinen und Vorrichtung zur
Durchführung des Verfahrens“
erteilt und die Erteilung am 1. Oktober 1998 veröffentlicht worden.
Auf die Einsprüche der G… GmbH und P… N.V. hin hat die Pa
tentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluss vom 18. September 2003 widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie
übergibt in der mündlichen Verhandlung als Hauptantrag die Ansprüche 1 – 15,
als Hilfsantrag 1 die Ansprüche 1 - 12 und als Hilfsantrag 2 die Ansprüche 1 und
2. Die Ansprüche seien zulässig und ihre Gegenstände neu sowie erfinderisch.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung übergebenen
Unterlagen mit einem Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen zusammen mit den erteilten Beschreibungen und Figuren beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Die Beschwerdegegnerin I stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin II stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerinnen machen unzulässige Erweiterung und mangelnde
Patentfähigkeit geltend.
In der mündlichen Verhandlung wurden folgende Entgegenhaltungen aufgegriffen:
(E1) DE 44 05 776 C1
(E2) DE 44 05 777 C1
(E5) DE 34 42 204 A1
(E6) GB 669 196
(E15) Dornier, Betriebsanleitung für Greiferwebmaschinen, Ausgabe 1990,
Nr. 10409
(E17) US 4 421 141.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Herstellen eines
Gewebes auf Webmaschinen mit einer an beiden Geweberändern vorhandenen
Gewebeleiste und einer zeitweilig vorhandenen Fangleiste.
Zur Bildung von Gewebeleisten werden üblicherweise die freien Enden der
Schussfäden mittels Dreherfäden durch Dreherkantenvorrichtungen abgebunden.
Insbesondere bei elastischen Schussfäden können auf der Schussfaden-Ankunftsseite die Schussfadenenden vor ihrer Abbindung zurückspringen, was durch
Bildung einer Fangleiste neben der Gewebeleiste verhindert wird. Bekannte
Fangleisten werden durch konventionelle Kantendreher gebildet. Diese schränken
jedoch bei schnell laufenden Webmaschinen deren Produktivität ein, auch beim
Einsatz von Rotationskantendrehern gemäß den - von der Patentinhaberin stammenden - DE 44 05 776 C1 (E1) und DE 44 05 777 C1 (E2) für die Bildung der
Gewebeleisten.
Dem Streitpatent (vgl. Sp. 2, Z. 29-44) liegt daher sinngemäß die Aufgabe
zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Bilden sowohl einer Gewebe-
als auch einer Fangleiste beim Herstellen eines Gewebes auf Webmaschinen zu
schaffen, wonach zu beiden Seiten des Gewebes die Schussfäden fest abgebunden werden können und eine qualitativ hochwertige und dauerhafte Gewebeleiste
sowie eine zeitweilig vorhandene Fangleiste herstellbar ist. Weitere Teilaufgaben
sind sinngemäß die Minimierung und die Sortenreinheit der abgeschnittenen
Schuss- und Fangleisten-Fäden sowie eine Beeinträchtigung der Webgeschwindigkeit bei herkömmlichen Methoden zur Fangleistenbildung aufzuheben.
Die Lösung dieser Aufgaben soll mit den Verfahren der Ansprüche 1 nach Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 und 2 und mit den Vorrichtungen der Ansprüche 3 nach Haupt- sowie Hilfsantrag 1 erfolgen.
Fachmann für derartige Verfahren und Vorrichtungen ist zumindest ein Fachhochschul-Ingenieur für Textilmaschinen oder Maschinenbau mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen in der Herstellung von Geweben und in der Konstruktion
entsprechender Webmaschinen.
Zur Zulässigkeit
Die Zulässigkeit der geänderten Ansprüche nach dem Hauptantrag sowie den
Hilfsanträgen 1 und 2 kann gegenüber der erteilten Fassung der Ansprüche, die
mit den ursprünglich eingereichten übereinstimmen, dahinstehen, da die Gegenstände der Ansprüche jeglicher Fassung mangels erfinderischer Tätigkeit nicht
patentfähig sind.
Zur Patentfähigkeit
Zum Hauptantrag
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet (mit einer grammatikalischen Berichtigung im ersten kennzeichnenden Merkmal):
„Verfahren zum Herstellen eines Gewebes mit Gewebeleisten und wenigstens
einer zeitweilig vorhandenen Fangleiste auf Webmaschinen, wonach mindestens
ein Schussfaden in ein aus Kettfäden gebildetes Webfach, in ein aus Dreherfäden
gebildetes Gewebeleistenfach und in ein aus Fangleistenfäden gebildetes Fangleistenfach eingetragen wird, daraufhin der Schussfaden an die Anschlagkante
des Gewebes, der Gewebeleiste und der Fangleiste angeschlagen wird, anschließend durch die Kettfäden, die Dreherfäden und die Fangleistenfäden abgebunden und nachfolgend mittels wenigstens einer Schussfadenschere von einem
bereitgehaltenen Schussfaden abgeschnitten wird, wobei die Gewebeleiste und
die Fangleiste jeweils als Volldreherkante mittels Rotation jeweils eines die Dreherfäden und eines die Fangleistenfäden führenden Rotationskörpers eines ersten
und zweiten Rotations-Kantendrehers mit gesteuerter Drehrichtungsumkehr ausgebildet wird,
dadurch gekennzeichnet,
- dass die Rotationskörper (12a, 13a) separat angetrieben und unabhängig vom
Antrieb des Webmaschinenantriebs gesteuert werden,
- dass auf der Schussfadenauszugs- bzw. -ankunftsseite des Webfaches (6) das
Fangleistenfach (10) durch Vorlauf des die Fangleistenfäden (9) führenden
Rotationskörpers (13a) vor dem Gewebeleistenfach (8) geschlossen wird und
dieser Vorlauf bei erfolgter Drehrichtungsumkehr aufrechterhalten wird, wobei
der Vorlauf mehrere Drehwinkelgrade Δα beträgt,
- und dass der Rotationskörper (12a, 13a) jedes Rotations-Kantendrehers (12,
13) mit jeweils frei programmierbarer Rotation und frei programmierbarer Drehrichtungsumkehr gesteuert wird.“
Der nebengeordnete Anspruch 3 nach Hauptantrag lautet:
„Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens zum Herstellen eines Gewebes
mit Gewebeleisten und wenigstens einer zeitweilig vorhandenen Fangleiste auf
Webmaschinen, wonach mindestens ein Schussfaden in ein aus Kettfäden gebildetes Webfach, in ein aus Dreherfäden gebildetes Gewebeleistenfach und in ein
aus Fangleistenfäden gebildetes Fangleistenfach eingetragen wird, daraufhin der
Schussfaden an die Anschlagkante des Gewebes, der Gewebeleiste und der
Fangleiste angeschlagen wird, anschließend durch die Kettfäden, die Dreherfäden
und die Fangleistenfäden abgebunden und nachfolgend mittels wenigstens einer
Schussfadenschere von einem bereitgehaltenen Schussfaden abgeschnitten wird,
wobei die Gewebeleiste und die Fangleiste jeweils als Volldreherkante mittels
Rotation eines die Dreherfäden und eines die Fangleistenfäden führenden Rotationskörpers eines ersten und zweiten Rotations-Kantendrehers mit umkehrbarer
Drehrichtung ausgebildet wird, wobei die Vorrichtung die folgenden Merkmale
aufweist:
a) einen ersten Rotations-Kantendreher (12) mit einem Dreherfäden (7) führenden Rotationskörper (12a) zum Bilden einer Gewebeleiste (2),
b) einen zweiten Rotations-Kantendreher (13) mit einem Fangleistenfäden (9) führenden Rotationskörper (13a) zum Bilden
einer Fangleiste (3),
c) die Gewebe- und Fangleisten (2, 3) sind durch Volldreherabbindungen der Schussfäden (4) mittels gesteuerter Rotation und
gesteuerter Drehrichtungsumkehr der Rotationskörper (12a,
13a) herstellbar,
d) die Rotations-Kantendreher (12, 13) besitzen jeweils einen
Drehantrieb (14);
e) die Drehrichtung des Rotationskörpers (12a, 13a) jedes Rotations-Kantendrehers (12, 13) ist unabhängig voneinander umkehrbar, und
f) je Gewebeabschnitt oder Schussfolge sind die Anzahl und die
Zeitpunkte der Drehrichtungsumkehrungen sowie die Anzahl
der Drehungen jedes Rotationskörpers (12a, 13a) mittels einer
Antriebssteuerung (15) frei programmierbar.“
Bezüglich der rückbezogenen Ansprüche 2 und 4 - 15 nach Hauptantrag wird auf
die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen verwiesen.
Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hauptantrag mag zwar neu sein, beruht
aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Aus der von der Patentinhaberin stammenden und in der Streitpatentschrift abgehandelten DE 44 05 777 C1 (E2) ist nämlich – zum Ersatz herkömmlicher Kantendreher - bereits ein Rotationskantendreher einer Webmaschine zum Herstellen
von Gewebeleisten an beiden Geweberändern mit den wesentlichen Verfahrensmaßnahmen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt.
Der E2 (s. Fig. 1 bis 5 i. V. m. Sp. 4, Z. 32-44) entnimmt der Fachmann ohne weiteres,
- dass, entsprechend dem Verfahren nach Anspruch 1 nach Hauptantrag, ein
Schussfaden 15 (i. F. im Streitpatent: 4) in ein aus Dreherfäden 11, 12 (7) gebildetes Gewebeleistenfach (8) eingetragen wird, wobei selbstverständlicherweise
der Schussfaden auch in ein aus Kettfäden gebildetes Webfach eingetragen wird
- daraufhin der Schussfaden 15 (4) an den Bindepunkt 13 (Anschlagkanten 1a,
2a) des Gewebes 14 (1) und der Gewebekante 23 (Gewebeleiste 2) angeschlagen
wird,
- anschließend der Schussfaden 15 (4) durch die Kettfäden (5) und die Dreherfäden 11, 12 (7) abgebunden wird,
- wobei die Gewebekante 23 (Gewebeleiste 2) als Volldreherkante mittels
Rotation einer die Dreherfäden 11, 12 führenden Drehscheibe 7 (Rotationskörper 12a) eines Rotationskantendrehers 1 (12) mit umkehrbarer Drehrichtung ausgebildet wird (s. E2, Sp. 2, Z. 63-65),
- wobei
die Drehscheibe 7
(der Rotationskörper 12a),
gemäß
dem
ersten kennzeichnenden Merkmal des Anspruchs 1, separat angetrieben und unabhängig vom Antrieb der Webmaschine gesteuert wird (s. E2, Sp. 2, Z. 46-49),
- wobei die Drehscheibe 7 (der Rotationskörper 12a) des Rotationskantendrehers 1 (12), gemäß dem dritten kennzeichnenden Merkmal des Anspruchs 1, mit
jeweils frei programmierbarer Rotation und mit jeweils frei programmierbarer Drehrichtungsumkehr gesteuert wird (s. E2, Sp. 5, Z. 1-18).
Von der Lehre nach E2 unterscheidet sich das Verfahren des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag lediglich dadurch, dass zwei beabstandete Dreherkanten jeweils an
einer der beiden Geweberändern gebildet werden, wovon die jeweils weiter vom
Geweberand beabstandete Dreherkante - als Fangleiste 3 bezeichnet – nach der
Abbindung des Schussfadens mittels einer Schussfadenschere abgeschnitten
wird.
Abgesehen davon, dass dieses Durchtrennen des Schussfadens in der kettfadenlosen Gasse zwischen den zwei benachbarten Gewebeleisten von Mehrfachgewebebahnen
dem
Fachmann
geläufig
ist,
entnimmt
er
der
DE 34 42 204 A1 (E5), (S. 11, Z. 8-13 i. V. m. Fig. 8) die Bildung von zwei benachbarten Dreherkanten, wobei die eine Dreherkante die übliche Gewebeleiste
zum Abbinden des Schussfadens darstellt und die andere Dreherkante zum Abbinden des überstehenden Schussfadenendes dient, das nach Durchtrennen abtransportiert wird.
Damit entnimmt der Fachmann der E5 ohne weiteres die zeitweilig vorhandene,
mit Fangleiste bezeichnete, weitere Dreherkante gemäß Anspruch 1. Diese im
Bedarfsfall, beispielsweise insbesondere bei elastischen Schussfäden, auch bei
der Gewebeherstellung mit Rotationskantendrehern nach der E2 vorzusehen,
stellt für den Fachmann nur eine im Bestreben nach steter Verbesserung naheliegende Maßnahme dar, wodurch sich die auf eine Fangleiste beziehenden Merkmale im Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hauptantrag zwangsläufig ergeben.
Da Rotationskantendreher nach der E2 (s. Sp. 2, Z. 46-65, und Sp. 5, Z. 1-8) eine
voneinander unabhängige Ansteuerung einschließlich einer gesteuerter Drehrichtungsumkehr durch entsprechende Programmierung erlauben, liegt es für den
Fachmann nahe, diese Möglichkeit - gemäß dem zweiten kennzeichnenden
Merkmal des Anspruchs 1 nach Hauptantrag - im Bedarfsfall zur Verbesserung
der Qualität der Gewebeleiste vorzusehen, indem das Fangleistenfach im Vorlauf
vor dem Gewebeleistenfach geschlossen wird. Eine Anregung, diese Fähigkeit der
Rotationskantendreher nach der E2 des frei programmierbaren Zeitpunktes für die
Fachschließung, also für den Bindungszeitpunkt, zu nutzen, entnimmt der Fachmann weiterhin der E2 (Sp. 2, Z. 50-55), wonach ebenfalls zwei Rotationskantendreher für den gleichen Schussfaden - allerdings auf den gegenüberliegenden
Geweberändern angeordnet - zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Abbindung
zulassen. Damit ist ein Vorlauf der einen Dreherkantenherstellung gegenüber der
anderen für den gleichen Schussfaden bereits bekannt, sodass es für den Fachmann nur eine einfache Maßnahme darstellt, den Vorlauf auch auf nebeneinander
angeordnete Rotationskantendrehern bei Bedarf zu übertragen. Dass dieser Vorlauf gemäß den weiteren Teilmerkmalen des zweiten kennzeichnenden Merkmals
des Anspruchs 1 mehrere Drehwinkelgrade beträgt und auch bei Drehrichtungsumkehr aufrechterhalten wird, sind für den Fachmann selbstverständliche Maßnahmen.
Somit sind ausgehend von der E2 die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt oder, zumindest in der Zusammenschau mit der E5, für den Fachmann naheliegend.
Abgesehen davon, dass der nebengeordnete Anspruch 3 nach Hauptantrag im
Rahmen der Antragsgesamtheit formal mit dem Anspruch 1 fällt, beruht seine Vorrichtung auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Denn aus der E2 sind auch alle Merkmale der Vorrichtung des Anspruchs 3 nach
Hauptantrag bekannt, wozu auf die Darlegungen zum Anspruch 1 verwiesen wird,
außer der zusätzlichen Verwendung des bekannten Rotationskantendrehers zur
Fangleistenbildung, was aber - wie zu Anspruch 1 dargelegt - insbesondere in der
Zusammenschau mit der aus der E5 bekannten Fangleiste für den Fachmann naheliegend ist.
Die rückbezogenen Ansprüche 2 sowie 4 - 15 nach Hauptantrag fallen antragsgemäß mit Anspruch 1 und Anspruch 3.
Zum Hilfsantrag 1
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 stimmt mit demjenigen nach Hauptantrag
überein.
Der Anspruch 3 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber demjenigen nach Hauptantrag
durch folgende Merkmale weiter beschränkt:
„g) die beiden Rotations-Kantendreher (12, 13) bilden zusammen
eine strukturelle Einheit in Form eines Baukastensystems,
h) die Position der strukturellen Einheit ist innerhalb der Webmaschine mittels einer Trageinrichtung (22) räumlich veränderbar,
i) wenigstens ein maschinenfest anordenbares und in wenigstens einer Ebene verstellbares erstes Bauteil (22a),
k) wenigstens ein mit dem ersten Bauteil (22a) verbundenes
zweites und drittes Bauteil (22b, 22c), wobei das dritte Bauteil (22c) in einer Ebene allein schwenkbar um eine Vertikalachse (23) angeordnet ist, wobei
l) die strukturelle Einheit mit dem dritten Bauteil (22c) derart verbunden ist, dass die Einheit längs der Mittenachse (24) des
dritten Bauteils (22c) verschiebbar und um diese schwenkbar
ist.“
Bezüglich der rückbezogenen Ansprüche 2 und 4 - 12 nach Hilfsantrag 1 wird auf
die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen verwiesen.
Da das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 mit demjenigen nach
Hauptantrag übereinstimmt, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zum
Hauptantrag verwiesen, wonach das Verfahren des Anspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Abgesehen davon, dass der nebengeordnete Anspruch 3 nach Hilfsantrag im
Rahmen der Antragsgesamtheit formal mit dem Anspruch 1 fällt, beruht seine Vorrichtung - wie schon diejenige des Anspruchs 3 nach Hauptantrag - auch nicht auf
erfinderischer Tätigkeit.
Denn auch die zusätzlichen Merkmale g) bis l) entnimmt der Fachmann der E2
oder sie sind für ihn naheliegend. Auch in der Zusammenfassung mit den Merkmalen des Anspruchs 3 nach Hauptantrag ergibt sich keine überraschende patentbegründende Wirkung.
Im Einzelnen stellt die strukturelle Einheit gemäß Merkmal g) lediglich eine dem
Fachmann geläufige Maßnahme zur Kostenminimierung dar.
Die eine Trageinrichtung für die Rotationskantendreher betreffenden Merkmale h)
bis l) stellen für den Fachmann nur einfache konstruktive Maßnahmen dar, wobei
er für die Merkmale h), i) und l) überdies entsprechende Hinweise aus der E2,
Fig. 1 und 2 i. V. m. Sp. 3, Z. 62-68, erhält.
Die rückbezogenen Ansprüche 2 sowie 4 - 12 des Hilfsantrags 1 fallen mit seinem
Anspruch 1.
Zum Hilfsantrag 2
Der Hilfsantrag 2 besteht nur aus den Ansprüchen 1 und 2, die mit demjenigen
nach dem Haupt- und dem Hilfsantrag 1 übereinstimmen, auf die diesbezüglichen
Ausführungen zum Hauptantrag wird verwiesen, wonach das Verfahren des Anspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht und Anspruch 2 mit Anspruch 1
fällt.
Aus diesen Gründen hat das Streitpatent in keiner seiner Fassungen nach dem
Hauptantrag oder nach den Hilfsanträgen 1 und 2 Bestand.
Dr. Maier
Dr. Henkel
Harrer
Schell
Bb