Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 12.06.2008 – 6 W (pat) 310/08
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 44 196
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vor- 08.05
sitzenden Rich
ters Dr.-Ing. Lischke, der Richterin Fink sowie der Richter Dipl.-Ing.
S
chneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt
beschlo
ssen:
D
as Patent 101 44 196 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Absatz 1 der Beschre
ibung und Anspruch 1, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2008,
im Übrigen wie erteilt.
G r ü n d e
I.
G
egen das Patent 101 44 196, dessen Erteilung am 14. November 2002 veröffentlicht wurde, ist am 29. Januar 2003 Einspruch erhoben worden.
M
it Schriftsatz vom 12. April 2006, eingegangen am 18. April 2006, hat die einzige
Einsprechende ihren Einspruch
zurückgenommen.
Die Pat
entinhaberin beantragt,
d
as Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
Absatz 1 der Beschre
ibung und Anspruch 1, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2008,
im Übrigen wie erteilt.
Sie führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Patentgegenstand gegenü
ber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sei, insbesondere gegenüber fo
lgenden im Einspruchsve
rfahren aufgegriffenen Druckschriften auf einer
erfinder
ischen Tätigkeit beruhe:
(D1) DE 37 04 633 A1;
(D2) DE 200 16 576 U1;
(D3) DE 81 21 436 U1 und
(D14) DE 33 23 557 A1.
Der gelt
ende Patentanspruch 1 lautet:
„Gasdichter Kanal zum Abführen von mit Verunreinigungen beladener Abluft aus Lackieranlagen mit Begrenzungswänden, die
zumindest teilweise au
s ebenen Kanalelementen zusammengesetzt sind, welche ringsum
an ihren Rändern eine senkrecht zu ihrer Hauptfläche gerichtete, einen Verbindungsflansch bildende
Abkantung aufweisen,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Begrenzungswände des Kanals (30, 31) ringsum von im
Wesentlichen ebenen Kanalelementen (1, 1‘, 1“, 1“) gebildet sind,
wobei zumindest teilweise
an den Stoßstellen, an denen benachbarte Kanalelemente (1, 1‘, 1“, 1“) stumpf miteinander verbunden
sind, eine Schicht aus einem dichtenden, elastisch abbindenden
Klebstoff vorgesehen ist“.
Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 13 an. Zu deren Wortlaut sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt
(§ 61 Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).
2. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung
zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser
Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19
Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes
(Art. 3
Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.
- Informationsübermittlungsverfahren I).
Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen
Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der
u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f.
- Informationsübermittlungsverfahren II).
3. Die geltende Fassung der Unterlagen ist zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 geht auf den erteilten Anspruchswortlaut unter
Streichung der mit dem Begriff „insbesondere“ eingeleiteten fakultativen Angaben
bezüglich der Art der Abluft zurück und schränkt diese Zweckbestimmung konkret
auf mit Verunreinigungen beladene Abluft aus Lackieranlagen ein. Dies ist sowohl
durch die Ursprungsoffenbarung als auch den Wortlaut der erteilten Unterlagen
gedeckt.
Die geänderte Beschreibungseinleitung folgt im Wortlaut dieser Änderung des Anspruchswortlauts.
4.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu.
Soweit die angeführten Druckschriften überhaupt einen Kanal mit Abkantungen
i. S. des Patentgegenstands zeigen, ist dort jedenfalls an Stoßstellen, an denen
benachbarte Kanalelemente stumpf miteinander verbunden sind, nirgends eine
Schicht aus einem dichtenden, elastisch abbindenden Klebstoff vorgesehen.
4.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegte,
liegt die Problematik der in Rede stehenden Abluftkanäle für Lackieranlagen einerseits in den hohen Anforderungen an deren Gas- und Flüssigkeitsdichtigkeit
sowie hoher mechanischer Belastbarkeit bei sehr großen Kanalquerschnitten. Andererseits werden derartige Kanäle oftmals über größere Entfernungen und für
mehrere Absaugstellen vorgesehen, woraus ein hoher Material- und Montageaufwand resultiert, der gemäß der zugrundeliegenden Aufgabe möglichst minimiert
werden soll. Dies gilt insbesondere für das Lagern und den Transport der Kanalelemente, welche als fertige Kanalabschnitte unverhältnismäßig viel Leerraum
beanspruchen.
Bei dem aus der DE 37 04 633 A1 (D1) bekannten Kanal sind die Begrenzungswände nach dem Oberbegriff des dortigen Anspruchs 1 „zumindest im Bereich
einer Ecke einstückig ausgebildet“, so dass der Kanal zwingend zumindest ein
nicht ebenes (sondern winkeliges) Kanalelement aufweist. Bevorzugt soll dabei
ein Kanal mit einem durchgängigen wannenförmigen Unterteil geschaffen werden,
um die erforderliche Dichtigkeit im Bodenbereich sicherzustellen, ohne dass weitere Maßnahmen zur Abdichtung erforderlich sind. Damit werden aber Abstriche
an der geforderten Lager- und Transportfähigkeit in Kauf genommen, da die winkeligen bzw. wannenförmigen Kanalelemente entsprechend mehr Raum beanspruchen.
Hier setzt die Lehre des Streitpatents ein, indem im Sinne der Überwindung eines
Vorurteils der Fachwelt das Prinzip der Einstückigkeit mit der naturgemäß gegebenen sicheren Dichtigkeit (zumindest des Kanalunterteils) zugunsten einer konsequenten Vereinheitlichung der Kanalelemente als ausschließlich ebene Bauteile
aufgegeben wird. Für die diesbezüglich mit dem Patentanspruch 1 gefundene Lösung, nämlich an den Stoßstellen zwischen den einzelnen ebenen Kanalelementen zumindest teilweise eine Schicht aus einem dichtenden, elastisch abbindenden Klebstoff vorzusehen, findet sich in dem gesamten aufgezeigten Stand der
Technik kein Vorbild. Vielmehr weisen die im Einspruchsverfahren aufgegriffenen
Druckschriften, welche sich überhaupt mit einem Klebstoff in Zusammenhang mit
der Verbindung von Kanalelementen befassen, wie die DE 200 16 576 U1 (D2),
die DE 81 21 436 U1 (D3), und die DE 33 23 557 A1 (D14), sämtlich von einer
Klebeverbindung weg.
So werden in der D2 gerade die Nachteile einer Klebeverbindung von Kanalteilen
hervorgehoben und als vorteilhaft stattdessen Klammern und/oder Spannbänder
zur sicheren Verbindung der dort nut- und federartig ausgebildeten Stoßkanten
beschrieben.
Auch die Lehre der D3 rät von einem Kleben von aneinandergrenzenden Kanalelementen ausdrücklich ab. Stattdessen sind dort für die entsprechende Verbindung der Schachtwände Eckprofile als die Stoßränder übergreifende zusätzliche
Montageelemente vorgesehen, während die axiale Verbindung zwischen mehreren Kanalteilen über Federelemente (Federbügel) sichergestellt wird.
Bei dem Kanal nach der D14 können die Eckverbindungen zwar ausdrücklich
auch geklebt sein; dort ist jedoch für eine ausreichend sichere Verbindung und
Abdichtung zwingend eine zusätzliche „Dreieckleiste“, mithin ein weiteres Bauteil,
entlang der Innenkanten der Kanalecken vorgesehen. Auch geht es hierbei um die
Verbindung zwischen relativ dicken Platten ohne Verbindungsflansche bzw. Abkantungen, so dass andere konstruktive Verhältnisse als beim Patentgegenstand
vorliegen, wo verhältnismäßig dünne Flanschbleche aneinander zur Anlage kommen.
Weiter waren im Verfahren verschiedene Firmenschriften und Fachliteraturstellen
über Kleb- bzw. Dichtstoffe vorgelegt worden. Unbeschadet der Frage ihrer jeweiligen Vorveröffentlichung geht deren Offenbarungsgehalt jedoch über Angaben zu
Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten für die jeweiligen Produkte nicht
hinaus. Zwar finden sich bei mehreren der dort beschriebenen Mittel auch Hinweise für ihre grundsätzliche Eignung im Lüftungs- und Klimaanlagenbau; eine
Anregung dazu, aneinandergrenzende Verbindungsflansche von Kanalelementen
mit einer Schicht aus einem dichtenden, elastisch abbindenden Klebstoff zu versehen, geben diese Fundstellen jedoch nicht. Vielmehr wird der Fachmann, hier
ein erfahrener Konstrukteur im Lüftungsanlagenbau, diese Unterlagen erst dann
heranziehen, wenn er die grundsätzliche Entscheidung, i. S. der Lehre des Streitpatents einen dichtenden Klebstoff zwischen Kanalelementen vorzusehen, bereits
getroffen hat, um dann ein für diesen speziellen Anwendungsfall geeignetes Mittel
auszuwählen.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.
5. Mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die von diesen getragenen Unteransprüchen 2 bis 13 gewährbar, da sie auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Patentgegenstandes gerichtet sind.
Dr. Lischke
Fink
Schneider
Hildebrandt
Cl