Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 12.06.2008 – 6 W (pat) 310/08

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Juni 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 44 196

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vor- 08.05

sitzenden Rich

ters Dr.-Ing. Lischke, der Richterin Fink sowie der Richter Dipl.-Ing.

S

chneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt

beschlo

ssen:

D

as Patent 101 44 196 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Absatz 1 der Beschre

ibung und Anspruch 1, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2008,

im Übrigen wie erteilt.

G r ü n d e

I.

G

egen das Patent 101 44 196, dessen Erteilung am 14. November 2002 veröffentlicht wurde, ist am 29. Januar 2003 Einspruch erhoben worden.

M

it Schriftsatz vom 12. April 2006, eingegangen am 18. April 2006, hat die einzige

Einsprechende ihren Einspruch

zurückgenommen.

Die Pat

entinhaberin beantragt,

d

as Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

Absatz 1 der Beschre

ibung und Anspruch 1, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2008,

im Übrigen wie erteilt.

Sie führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Patentgegenstand gegenü

ber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sei, insbesondere gegenüber fo

lgenden im Einspruchsve

rfahren aufgegriffenen Druckschriften auf einer

erfinder

ischen Tätigkeit beruhe:

(D1) DE 37 04 633 A1;

(D2) DE 200 16 576 U1;

(D3) DE 81 21 436 U1 und

(D14) DE 33 23 557 A1.

Der gelt

ende Patentanspruch 1 lautet:

„Gasdichter Kanal zum Abführen von mit Verunreinigungen beladener Abluft aus Lackieranlagen mit Begrenzungswänden, die

zumindest teilweise au

s ebenen Kanalelementen zusammengesetzt sind, welche ringsum

an ihren Rändern eine senkrecht zu ihrer Hauptfläche gerichtete, einen Verbindungsflansch bildende

Abkantung aufweisen,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Begrenzungswände des Kanals (30, 31) ringsum von im

Wesentlichen ebenen Kanalelementen (1, 1‘, 1“, 1“) gebildet sind,

wobei zumindest teilweise

an den Stoßstellen, an denen benachbarte Kanalelemente (1, 1‘, 1“, 1“) stumpf miteinander verbunden

sind, eine Schicht aus einem dichtenden, elastisch abbindenden

Klebstoff vorgesehen ist“.

Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 13 an. Zu deren Wortlaut sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt

(§ 61 Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).

2. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser

Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19

Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes

(Art. 3

Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.

- Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen

Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der

u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f.

- Informationsübermittlungsverfahren II).

3. Die geltende Fassung der Unterlagen ist zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 geht auf den erteilten Anspruchswortlaut unter

Streichung der mit dem Begriff „insbesondere“ eingeleiteten fakultativen Angaben

bezüglich der Art der Abluft zurück und schränkt diese Zweckbestimmung konkret

auf mit Verunreinigungen beladene Abluft aus Lackieranlagen ein. Dies ist sowohl

durch die Ursprungsoffenbarung als auch den Wortlaut der erteilten Unterlagen

gedeckt.

Die geänderte Beschreibungseinleitung folgt im Wortlaut dieser Änderung des Anspruchswortlauts.

4.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu.

Soweit die angeführten Druckschriften überhaupt einen Kanal mit Abkantungen

i. S. des Patentgegenstands zeigen, ist dort jedenfalls an Stoßstellen, an denen

benachbarte Kanalelemente stumpf miteinander verbunden sind, nirgends eine

Schicht aus einem dichtenden, elastisch abbindenden Klebstoff vorgesehen.

4.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegte,

liegt die Problematik der in Rede stehenden Abluftkanäle für Lackieranlagen einerseits in den hohen Anforderungen an deren Gas- und Flüssigkeitsdichtigkeit

sowie hoher mechanischer Belastbarkeit bei sehr großen Kanalquerschnitten. Andererseits werden derartige Kanäle oftmals über größere Entfernungen und für

mehrere Absaugstellen vorgesehen, woraus ein hoher Material- und Montageaufwand resultiert, der gemäß der zugrundeliegenden Aufgabe möglichst minimiert

werden soll. Dies gilt insbesondere für das Lagern und den Transport der Kanalelemente, welche als fertige Kanalabschnitte unverhältnismäßig viel Leerraum

beanspruchen.

Bei dem aus der DE 37 04 633 A1 (D1) bekannten Kanal sind die Begrenzungswände nach dem Oberbegriff des dortigen Anspruchs 1 „zumindest im Bereich

einer Ecke einstückig ausgebildet“, so dass der Kanal zwingend zumindest ein

nicht ebenes (sondern winkeliges) Kanalelement aufweist. Bevorzugt soll dabei

ein Kanal mit einem durchgängigen wannenförmigen Unterteil geschaffen werden,

um die erforderliche Dichtigkeit im Bodenbereich sicherzustellen, ohne dass weitere Maßnahmen zur Abdichtung erforderlich sind. Damit werden aber Abstriche

an der geforderten Lager- und Transportfähigkeit in Kauf genommen, da die winkeligen bzw. wannenförmigen Kanalelemente entsprechend mehr Raum beanspruchen.

Hier setzt die Lehre des Streitpatents ein, indem im Sinne der Überwindung eines

Vorurteils der Fachwelt das Prinzip der Einstückigkeit mit der naturgemäß gegebenen sicheren Dichtigkeit (zumindest des Kanalunterteils) zugunsten einer konsequenten Vereinheitlichung der Kanalelemente als ausschließlich ebene Bauteile

aufgegeben wird. Für die diesbezüglich mit dem Patentanspruch 1 gefundene Lösung, nämlich an den Stoßstellen zwischen den einzelnen ebenen Kanalelementen zumindest teilweise eine Schicht aus einem dichtenden, elastisch abbindenden Klebstoff vorzusehen, findet sich in dem gesamten aufgezeigten Stand der

Technik kein Vorbild. Vielmehr weisen die im Einspruchsverfahren aufgegriffenen

Druckschriften, welche sich überhaupt mit einem Klebstoff in Zusammenhang mit

der Verbindung von Kanalelementen befassen, wie die DE 200 16 576 U1 (D2),

die DE 81 21 436 U1 (D3), und die DE 33 23 557 A1 (D14), sämtlich von einer

Klebeverbindung weg.

So werden in der D2 gerade die Nachteile einer Klebeverbindung von Kanalteilen

hervorgehoben und als vorteilhaft stattdessen Klammern und/oder Spannbänder

zur sicheren Verbindung der dort nut- und federartig ausgebildeten Stoßkanten

beschrieben.

Auch die Lehre der D3 rät von einem Kleben von aneinandergrenzenden Kanalelementen ausdrücklich ab. Stattdessen sind dort für die entsprechende Verbindung der Schachtwände Eckprofile als die Stoßränder übergreifende zusätzliche

Montageelemente vorgesehen, während die axiale Verbindung zwischen mehreren Kanalteilen über Federelemente (Federbügel) sichergestellt wird.

Bei dem Kanal nach der D14 können die Eckverbindungen zwar ausdrücklich

auch geklebt sein; dort ist jedoch für eine ausreichend sichere Verbindung und

Abdichtung zwingend eine zusätzliche „Dreieckleiste“, mithin ein weiteres Bauteil,

entlang der Innenkanten der Kanalecken vorgesehen. Auch geht es hierbei um die

Verbindung zwischen relativ dicken Platten ohne Verbindungsflansche bzw. Abkantungen, so dass andere konstruktive Verhältnisse als beim Patentgegenstand

vorliegen, wo verhältnismäßig dünne Flanschbleche aneinander zur Anlage kommen.

Weiter waren im Verfahren verschiedene Firmenschriften und Fachliteraturstellen

über Kleb- bzw. Dichtstoffe vorgelegt worden. Unbeschadet der Frage ihrer jeweiligen Vorveröffentlichung geht deren Offenbarungsgehalt jedoch über Angaben zu

Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten für die jeweiligen Produkte nicht

hinaus. Zwar finden sich bei mehreren der dort beschriebenen Mittel auch Hinweise für ihre grundsätzliche Eignung im Lüftungs- und Klimaanlagenbau; eine

Anregung dazu, aneinandergrenzende Verbindungsflansche von Kanalelementen

mit einer Schicht aus einem dichtenden, elastisch abbindenden Klebstoff zu versehen, geben diese Fundstellen jedoch nicht. Vielmehr wird der Fachmann, hier

ein erfahrener Konstrukteur im Lüftungsanlagenbau, diese Unterlagen erst dann

heranziehen, wenn er die grundsätzliche Entscheidung, i. S. der Lehre des Streitpatents einen dichtenden Klebstoff zwischen Kanalelementen vorzusehen, bereits

getroffen hat, um dann ein für diesen speziellen Anwendungsfall geeignetes Mittel

auszuwählen.

Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.

5. Mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die von diesen getragenen Unteransprüchen 2 bis 13 gewährbar, da sie auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Patentgegenstandes gerichtet sind.

Dr. Lischke

Fink

Schneider

Hildebrandt

Cl