Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 17.06.2008 – 6 W (pat) 21/05
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 49 922.5-25
…
hat der 6. Senat (Technische Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Lischke, d
er Richter Dipl.-Ing. Schneider, Dipl.-Ing. Hildebrandt
und der Richterin Kopacek 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Februar 2005 aufgehoben und das Patent antragsgemäß erteilt.
B e z e i c h n u n g :
Siebrechen für einen Regenwasser-Überlauf
A n m e l d e t a g :
26.10.2002
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Ansprüche 1 bis 7, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am
17. Juni 2005, Beschreibung Seiten 1 bis 3, 3a und 4 bis 8, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2005 und Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag.
G r ü n d e
I.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 F vom 23. Februar 2005 gerichtet, mit dem die Patentanmeldung 102 49 922.5-25 zurückgewiesen worden ist. In dem Beschluss hat die
Prüfungsstelle die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik nicht neu sei.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
DE 199 33 863 C2
DE 196 17 665 C2.
Gegen den vorgenannten Beschluss hat der Anmelder mit Schreiben vom
18.4.2005, eingegangen per Fax am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt. Er hat
in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche 1 bis 7 und neue Beschreibungsseiten 1 bis 3, 3a und 4 bis 8 vorgelegt und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Ansprüche 1 bis 7, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am
17. Juni 2008,
Beschreibung Seiten 1 bis 3, 3a, 4 bis 8, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Siebrechen für einen Regenwasser-Überlauf mit einer Siebeinrichtung, die auf einer Überlaufwand zwischen einem Zulaufkanal
und einem Entlastungskanal einer Kanalisationsanlage angeordnet ist und eine Reinigungseinrichtung aufweist, wobei die Siebeinrichtung ein mit Sieböffnungen versehenes Siebblech ist und
die Reinigungseinrichtung entlang der Zulaufseite des Siebblechs
mittels eines Reinigungsantriebs zu Hubbewegungen antreibbar
ist, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine elastische
Reinigungsleiste (9) entlang der Zulaufseite des Siebblechs
antreibbar ist, wobei jede Reinigungsleiste (9) in einer elastischen
Aufnahme (13) in einem mit dem Reinigungsantrieb (17) verbundenen Leistenträger (10) aufgenommen ist und wobei die elastischen Aufnahme (13) beiderseits der Reinigungsleiste (9) angeordnete Elastomerleisten (14) aufweist.“
Laut Beschreibung (S. 3, Z. 24 bis 27) soll die Aufgabe gelöst werden, einen Siebrechen so auszubilden, dass mit einfachen konstruktiven Mitteln eine gute Reinigungswirkung erzielbar ist.
Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf
die geltenden Unterlagen auch begründet.
1. Die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 bis 7 sind in den ursprünglich
eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Ansprüche sind somit zulässig.
Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2
i. V. m. S. 6, Z. 11 bis 15 der Anmeldungsunterlagen. Die geltenden Ansprüche 2
bis 7 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 3, 4 und 6 bis 9.
2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG
§§ 1 bis 5 dar.
a. Der Siebrechen nach Anspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der
Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften einen Siebrechen
mit sämtlichen im geltenden Anspruch 1 angegebenen Merkmalen zeigt, wie sich
auch aus den folgenden Ausführungen ergibt.
b. Der Gegenstand des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen
gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der DE 196 17 665 C2 ist ein Siebrechen mit den Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 bekannt. Darüber hinausgehende Merkmale
können dieser Druckschrift nicht entnommen werden, und insbesondere sind dort
keine Angaben darüber zu entnehmen, ob und wenn ja, wie eine elastische Lagerung der Reinigungsleiste realisiert ist.
Eine Anregung, die Reinigungsleiste in einer ganz speziellen Weise elastisch zu
lagern, erhält der Fachmann, ein Ingenieur mit Fachhochschulausbildung und einigen Jahren Berufspraxis in der Wasserwirtschaft, auch nicht bei Kenntnis der
DE 199 33 863 C2, da diese Druckschrift ebenfalls nichts darüber aussagt, ob dort
eine elastische Lagerung der Reinigungsleiste vorgesehen ist.
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Stand der Technik nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen kann, da die Entgegenhaltungen dem Fachmann für den grundlegenden Gedanken, nämlich die Reinigungsleiste in einer
speziellen Weise elastisch zu lagern, keine Anregungen geben.
Der Anspruch 1 ist somit gewährbar. Das Gleiche gilt für die auf diesen Anspruch
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Siebrechens nach Anspruch 1 gerichtet sind.
Lischke
Schneider
Hildebrandt
Kopacek
Cl