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BPatG Beschluss vom 19.06.2008 – 17 W (pat) 120/06

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Juni 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 025 301.6-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung 19. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters

Dipl.-Ing. Prasch sowie der Richterin

Eder und des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. August 2006 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 und 2 sowie 5 Seiten Beschreibung mit Beiblatt A, Seiten 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 2 Blatt Zeichnungen mit 3 Figuren vom Anmeldetag.

G r ü n d e :

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 2. Juni 2005 eingereicht worden. Sie

trägt nunmehr die Bezeichnung

„Einrichtung zur manuellen Eingabe und Anzeige von Daten“.

Durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und

Markenamts wurde die Anmeldung am 16. August 2006 mit der Begründung

zurückgewiesen, dass der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß

dem Hauptantrag und gemäß den drei Hilfsanträgen nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 und 2 sowie 5 Seiten Beschreibung mit Beiblatt A, Seiten 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 2 Blatt Zeichnungen mit 3 Figuren vom Anmeldetag.

Dazu hat der Vertreter der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt,

dass der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 durch die Entgegenhaltungen, insbesondere die in einer Zwischenverfügung des Senats neu

benannten Druckschriften D9, D10 und D11, nicht vorweggenommen oder nahegelegt sei.

Das geltende Patentbegehren, hier bezüglich des Patentanspruchs 1 mit einer

denkbaren Gliederung versehen, lautet:

„1. Einrichtung zur manuellen Eingabe und Anzeige von Daten,

(A) mit einem Gehäuse (15) und mindestens einem in dem Gehäuse (15) aufgenommenen berührungssensitiven Bildschirm (11),

(B) der mit einer die eingegebenen Daten verarbeitenden Rechnereinheit verbunden ist

(C) und der in Bereiche (12, 13, 14) einteilbar ist und die Bereiche (12, 13, 14) mittels einer Software generierbar und mit

beliebigen Funktionen hinterlegbar sind,

(D) wobei der Bildschirm (11) bewegbar im Gehäuse (15) aufgenommen ist,

(E) wobei der Bildschirm (11) mittels einer aus einer Doppelschere gebildeten Parallelführung (20) parallel

im Gehäuse (15) geführt ist und

(F) unterhalb des Bildschirms (11) ein Schaltelement (21) angeordnet ist, das durch eine Bewegung des Bildschirms (11)

unmittelbar oder mittelbar kontaktierbar ist,

(G) so dass ein Bediener eine Eingabebestätigung unmittelbar

über die Haptik des sich bewegenden Bildschirms (11) erhält,

(H) die Bewegbarkeit (P) des Bildschirms (11) sperrbar ist,

(J)

im Gehäuse (15) zusätzlich mindestens ein Tastenfeld (10)

enthalten ist

(K) und die Bewegbarkeit (P) des Bildschirms (11) einem Hub

einer Taste (19) des Tastenfeldes (10) entspricht.

2. Einrichtung zur manuellen Eingabe nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass im Gehäuse (15) mindestens

ein Magnetkartenleser (18) und/oder mindestens ein Schlüsselschalter (16) und/oder mindestens eine Betriebsartanzeige (17) und/oder mindestens ein Smart Card Reader und/

oder mindestens ein Fingerprintsystem enthalten ist.“

Als Aufgabe ist jetzt angegeben, eine Einrichtung zur manuellen Eingabe und

Anzeige zu entwickeln, die eine wesentliche Beschleunigung der Eingabe und

eine reduzierte Anzahl der Fehler bei der Eingabe ermöglicht. Darüber hinaus soll

die Einrichtung mit einfachsten konstruktiven Mitteln und kostengünstig realisierbar sein (siehe geltende Beschreibung Seite 2 Zeilen 14 - 17).

Von der Prüfungsstelle wurden folgende Druckschriften entgegengehalten:

D1 JP 11 - 237 810 A

D2 DE 295 02 204 U1

D3 DE 33 29 698 C2

D4 DE 89 09 673 U1

D5 DE 101 26 670 A1

D6 DE 101 54 643 A1

D7 DE 196 38 015 A1

D8 DE 298 11 408 U1

Der Senat hat in einer Zwischenverfügung noch folgende Druckschriften ins Verfahren eingeführt:

D9 GB 2 402 105 A

D10 US 2004 / 196 268 A1

D11 US 6 118 435 A

II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie hat auch Erfolg, da das

nunmehrige Patentbegehren durch den im Verfahren zitierten Stand der Technik

weder vorweggenommen noch nahegelegt ist und auch sonst die Kriterien zur

Patenterteilung erfüllt (PatG §§ 1 bis 5, § 34).

1.

Die Anmeldung betrifft eine Eingabe- und Ausgabeeinrichtung für die

Datenverarbeitung, die ausgeht von einer üblichen Computertastatur, bei der ein

Teil des Tastenfeldes durch einen berührungsempfindlichen Bildschirm ersetzt ist.

Auf einem Teil dieses Bildschirms sind Tastenflächen dargestellt, deren Berührung

als „Tastendruck“ erkannt und verarbeitet wird.

Zur Lösung der Aufgabe, hier insbesondere um dem Bediener ein sichereres

Gefühl für die Eingabe der auf dem berührungsempfindlichen Bildschirm dargestellten Tastenfelder zu geben, soll eine bessere, nämlich fühlbare (= „haptische“)

Rückmeldung über einen ausgeführten „Tastendruck“ gegeben werden, die möglichst weit mit dem haptischen Gefühl beim Drücken einer üblichen Taste übereinstimmt. Dazu wird der gesamte Bildschirm in Druckrichtung so bewegbar wie die

Tasten des benachbarten (Rest-)Tastenfeldes ausgelegt, wobei die Bewegung auf

ein unterhalb des Bildschirms angeordnetes Schaltelement wirkt, das den Tastendruck „an sich“ erkennt. Der Bildschirm ist dafür im Tastaturgehäuse mittels einer

Parallelführungseinrichtung (Doppelschere) bewegbar geführt. Zusätzlich ist die

Bewegbarkeit des Bildschirms sperrbar, um etwa Bildschirmbereiche haptisch zu

kennzeichnen, bei denen eine Eingabe nicht möglich ist.

Als Fachmann ist hier ein Entwicklungsingenieur (FH oder Univ.) für Geräte zur

Computer-Eingabe mit dem Finger (Tastaturen, Touch Screens, Geräte mit haptischer Rückmeldung) mit mehrjähriger Berufserfahrung anzusehen.

2.

Der Erteilungsantrag liegt im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.

Die Merkmale (A), (B) und (D) des geltenden Patentanspruchs 1 entsprechen dem

ursprünglichen Anspruch 1. Merkmal (C) ergibt sich aus Seite 3, letzter Absatz,

der ursprünglichen Beschreibung. Merkmal (E) stammt aus dem Anspruch 2,

Merkmal (F) aus Anspruch 3 und der ursprünglichen Beschreibung Seite 4, vorletzter Absatz. Merkmal (G) findet sich auf Seite 2 Absatz 4, Merkmal (H) im

Anspruch 4 und genauer auf Seite 4, letzter Absatz. Die Merkmale (J) und (K) entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 5 und 6.

Unteranspruch 2 ist identisch mit dem ursprünglichen Anspruch 7.

Die Beschreibung wurde in zulässiger Weise an das geltende Patentbegehren

angepasst.

3.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch die im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D11 (s. o.) nicht vorbekannt oder nahegelegt.

3.1 Die vorliegend beanspruchte Lösungsidee, einen berührungsempfindlichen

Bildschirm (welcher typischerweise immer mit einer die eingegebenen Daten verarbeitenden Rechnereinheit verbunden ist und in Bereiche einteilbar ist, welche

mittels einer Software generierbar und mit beliebigen Funktionen hinterlegbar

sind) so beweglich auszulegen, dass er ähnlich einer herkömmlichen Taste nach

unten gedrückt werden kann, wobei ein unterhalb des Bildschirms angeordnetes

Schaltelement durch die Bewegung des Bildschirms kontaktiert wird, so dass ein

Bediener eine Eingabebestätigung unmittelbar über die Haptik des sich bewegenden Bildschirms erhält, ist am deutlichsten in Druckschrift D9 (GB 2 402 105 A)

vorbeschrieben, siehe dort insbesondere die Figuren 3 - 5, Seite 1 / 2, Seite 8

Zeile 20 - 24. Damit sind aus D9 die Merkmale (A), (B), (C), (D), (F) und (G) des

Patentanspruchs 1 vorbekannt. Es findet sich jedoch kein Hinweis auf eine (aus

einer Doppelschere gebildete) Parallelführung, auf eine Sperrbarkeit der Bildschirmbewegung, oder auf ein zusätzliches Tastenfeld.

Aus Druckschrift D10 (US 2004 / 196 268 A1) ist eine Parallelführung in Scherenform für ein Touchpad bekannt, mittels der das Touchpad vertikal im Gehäuse

bewegbar ist. Beim Niederdrücken des Touchpads wird ein darunter angeordneter

Schalter betätigt.

Druckschrift D11 (US 6 118 435 A) beschreibt eine Einrichtung zur manuellen Eingabe und Anzeige von Daten mit einem in einem Gehäuse aufgenommenen

Touchpad (berührungsempfindliche Eingabefläche), das mit einer Rechnereinheit

verbunden ist. Das Touchpad kann mit einer „Anzeige“ hinterlegt sein, wenn diese

hinreichend dünn ist (siehe Spalte 12 Zeile 10 - 15); das wird der Fachmann - trotz

der wörtlichen Erwähnung von Papier als Symbolträger - jedenfalls auch als Hinweis auf eine elektronische Anzeigevorrichtung interpretieren. Das Touchpad ist

mittels einer Vertikalführung im Gehäuse geführt, wobei die Vertikalführung mit

Mitteln zur Kontaktierung eines seitlich angeordneten Schaltelementes ausgestattet ist, vgl. etwa Figur 5. Ferner ist die Bewegbarkeit des Touchpads sperrbar,

siehe Figur 8 - 10 und z. B. Spalte 17 Zeile 13 - 34, und zwar aus denselben

Gründen wie in der vorliegenden Anmeldung, siehe Spalte 17 Zeile 66 - Spalte 18

Zeile 5. Damit ergeben sich aus D11 für den Fachmann die Merkmale (A), (B),

(C), (D), (F), (G) und (H) zwar nicht alle direkt, zumindest aber in naheliegender

Weise. Jedoch wird weder eine Parallelführung erwähnt, noch ist zusätzlich ein

Tastenfeld vorgesehen; dementsprechend kann auch nicht die Lehre enthalten

sein, dass die Bewegbarkeit des Bildschirms einem Hub einer Taste des Tastenfeldes entsprechen sollte.

Aus der von der Anmelderin selbst genannten Druckschrift D4 (DE 89 09 673 U1)

ist es bekannt, einen berührungsempfindlichen Bildschirm (Touchscreen) in eine

Tastatur zu integrieren. Beschrieben wird eine Anzeige/Tastatureinheit zur Steuerung von Geräten mit einem Anzeigefeld, das als in das Gehäuse der Tastatur

integrierter Touchscreen ausgelegt ist, und zusätzlich mindestens einem Tastenfeld. Durch ein Umprogrammieren, das heißt durch Änderung der Software, können bei einer derartigen Anzeige/Tastatureinheit jederzeit die Funktionen geändert

oder auch erweitert und damit den jeweils gewünschten Verhältnissen angepasst

werden. Der Touchscreen ist aber nicht herunterdrückbar, so dass der Bediener

keine Eingabebestätigung über die Haptik erfährt (da sich der Bildschirm gerade

nicht bewegt). Folglich kann auch hier nicht die Lehre enthalten sein, dass die

Bewegbarkeit des Bildschirms einem Hub einer Taste des Tastenfeldes entsprechen soll.

Eine Parallelführung in Form einer Doppelschere ist zur Betätigung einer Drucktaste beispielsweise auch aus der von der Anmelderin selbst genannten Druckschrift D3 (DE 33 29 698 C2) vorbekannt; dadurch wird erreicht, dass bei einer

Betätigung der Drucktaste an einer beliebigen Stelle die Drucktaste parallel in dem

Gehäuse geführt ist.

Die von der Prüfungsstelle für den Zurückweisungsbeschluss herangezogene D2

(DE 295 02 204 U1) will gleichfalls eine berührungsempfindliche Eingabe mit einer

besseren taktilen Rückkoppelung ausstatten. Im ersten Ausführungsbeispiel soll

ein transparentes Hubtastenfeld (1) auf einen herkömmlichen Touchscreen aufgesetzt werden. Das zweite Beispiel sieht vor, einen herkömmlichen Touchscreen (8)

auf eine einzige transparente Hubtaste (7) zu montieren (Figur 2). Allerdings wird

aus Beschreibung und Zeichnung deutlich, dass der eigentliche Bildschirm (6)

unter der Hubtaste angeordnet ist und somit der „Touchscreen“ (8) keine Anzeige

(Display) umfasst, sondern nur eine berührungsempfindliche Eingabefläche ist.

Gemäß dem zweiten Absatz der Beschreibung besteht die Idee von D2 gerade

darin, transparente mechanische Tasten auf einen Bildschirm aufzusetzen (vgl.

auch Schutzanspruch 2). Das dritte Beispiel sieht ebenfalls einen Bildschirm unterhalb von transparenten Tastenfeldern vor. D2 enthält keinen Hinweis, dass der

Bildschirm (6) im Gehäuse bewegbar aufgenommen sein könnte.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen ersichtlich noch weiter

ab, sie können keine Anregung in Richtung auf die beanspruchte Merkmalskombination geben.

3.2 Soweit zusammenfassend ist der Gegenstand des nunmehr geltenden

Patentanspruchs 1 als neu anzusehen, da keine der bekannten Druckschriften alle

beanspruchten Merkmale zeigt.

Er beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Ausgehend von Druckschrift D9, müsste der Fachmann etwa der Druckschrift D10

oder D3 die Idee der Parallelführung mittels einer Doppelschere entnehmen, ferner der Druckschrift D11 die Idee der Sperrbarkeit der Bewegung des Bildschirms.

Außerdem benötigte er aus Druckschrift D4 die Anregung, im Tastaturgehäuse

zusätzlich zu einem berührungsempfindlichen Bildschirm ein Tastenfeld mit herkömmlichen Tasten anzuordnen. Und schließlich müsste er noch auf den Gedanken kommen, dass gemäß dem beanspruchten Merkmal (K) die Bewegbarkeit des

Bildschirms dem Hub einer Taste des Tastenfeldes entsprechen sollte.

Kein anderes Bild ergibt sich, wenn man von Druckschrift D11 ausgeht. Sie

beschreibt zwar gegenüber D9 zusätzlich die Sperrbarkeit der Eingabefläche, aber

nicht deutlich einen „berührungsempfindlichen Bildschirm“ mit der Möglichkeit der

variablen Einteilung in Bereiche und Hinterlegung mit beliebigen Funktionen; um

dies abzuleiten, muss der Fachmann hier bereits den ersten gedanklichen Schritt

tun.

Sonach sind für den Fachmann mehrere gedankliche Schritte erforderlich, um zum

Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung zu gelangen. Wenn

auch jede einzelne dieser Maßnahmen für einen Entwicklungsingenieur wahrscheinlich naheliegen könnte, so darf doch die Bewertung der erfinderischen

Tätigkeit nicht auf einer isolierten Betrachtung der einzelnen Merkmale beruhen;

vielmehr ist der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zu Grunde zu legen (vgl. zuletzt BGH

GRUR 2007, 1055 „Papiermaschinengewebe“ m. w. N.). Hier darf nicht außer

Acht bleiben, dass erst durch die Summe der Maßnahmen das Ziel erreicht wird,

dem Bediener auch für die Tastenfelder auf dem berührungsempfindlichen Bildschirm eine haptische Rückmeldung über einen ausgeführten „Tastendruck“ zu

geben, die mit dem haptischen Gefühl beim Drücken einer herkömmlichen Taste

übereinstimmt. Die mehreren dafür nötigen Schritte gehen über das durchschnittliche fachmännische Handeln hinaus.

Die gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Einrichtung steht außer Frage.

Folglich ist der Patentanspruch 1 gewährbar.

Der Unteranspruch 2 betrifft eine zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltung der Erfindung und ist in Verbindung mit Anspruch 1 ebenfalls gewährbar.

III.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und das Patent war so wie nunmehr

beantragt zu erteilen.

Dr. Fritsch

Prasch

Eder

Baumgardt

Fa