Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 19.06.2008 – 17 W (pat) 120/06
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 025 301.6-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung 19. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters
Dipl.-Ing. Prasch sowie der Richterin
Eder und des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. August 2006 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 und 2 sowie 5 Seiten Beschreibung mit Beiblatt A, Seiten 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 2 Blatt Zeichnungen mit 3 Figuren vom Anmeldetag.
G r ü n d e :
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 2. Juni 2005 eingereicht worden. Sie
trägt nunmehr die Bezeichnung
„Einrichtung zur manuellen Eingabe und Anzeige von Daten“.
Durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und
Markenamts wurde die Anmeldung am 16. August 2006 mit der Begründung
zurückgewiesen, dass der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß
dem Hauptantrag und gemäß den drei Hilfsanträgen nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 und 2 sowie 5 Seiten Beschreibung mit Beiblatt A, Seiten 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 2 Blatt Zeichnungen mit 3 Figuren vom Anmeldetag.
Dazu hat der Vertreter der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt,
dass der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 durch die Entgegenhaltungen, insbesondere die in einer Zwischenverfügung des Senats neu
benannten Druckschriften D9, D10 und D11, nicht vorweggenommen oder nahegelegt sei.
Das geltende Patentbegehren, hier bezüglich des Patentanspruchs 1 mit einer
denkbaren Gliederung versehen, lautet:
„1. Einrichtung zur manuellen Eingabe und Anzeige von Daten,
(A) mit einem Gehäuse (15) und mindestens einem in dem Gehäuse (15) aufgenommenen berührungssensitiven Bildschirm (11),
(B) der mit einer die eingegebenen Daten verarbeitenden Rechnereinheit verbunden ist
(C) und der in Bereiche (12, 13, 14) einteilbar ist und die Bereiche (12, 13, 14) mittels einer Software generierbar und mit
beliebigen Funktionen hinterlegbar sind,
(D) wobei der Bildschirm (11) bewegbar im Gehäuse (15) aufgenommen ist,
(E) wobei der Bildschirm (11) mittels einer aus einer Doppelschere gebildeten Parallelführung (20) parallel
im Gehäuse (15) geführt ist und
(F) unterhalb des Bildschirms (11) ein Schaltelement (21) angeordnet ist, das durch eine Bewegung des Bildschirms (11)
unmittelbar oder mittelbar kontaktierbar ist,
(G) so dass ein Bediener eine Eingabebestätigung unmittelbar
über die Haptik des sich bewegenden Bildschirms (11) erhält,
(H) die Bewegbarkeit (P) des Bildschirms (11) sperrbar ist,
(J)
im Gehäuse (15) zusätzlich mindestens ein Tastenfeld (10)
enthalten ist
(K) und die Bewegbarkeit (P) des Bildschirms (11) einem Hub
einer Taste (19) des Tastenfeldes (10) entspricht.
2. Einrichtung zur manuellen Eingabe nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass im Gehäuse (15) mindestens
ein Magnetkartenleser (18) und/oder mindestens ein Schlüsselschalter (16) und/oder mindestens eine Betriebsartanzeige (17) und/oder mindestens ein Smart Card Reader und/
oder mindestens ein Fingerprintsystem enthalten ist.“
Als Aufgabe ist jetzt angegeben, eine Einrichtung zur manuellen Eingabe und
Anzeige zu entwickeln, die eine wesentliche Beschleunigung der Eingabe und
eine reduzierte Anzahl der Fehler bei der Eingabe ermöglicht. Darüber hinaus soll
die Einrichtung mit einfachsten konstruktiven Mitteln und kostengünstig realisierbar sein (siehe geltende Beschreibung Seite 2 Zeilen 14 - 17).
Von der Prüfungsstelle wurden folgende Druckschriften entgegengehalten:
D1 JP 11 - 237 810 A
D2 DE 295 02 204 U1
D3 DE 33 29 698 C2
D4 DE 89 09 673 U1
D5 DE 101 26 670 A1
D6 DE 101 54 643 A1
D7 DE 196 38 015 A1
D8 DE 298 11 408 U1
Der Senat hat in einer Zwischenverfügung noch folgende Druckschriften ins Verfahren eingeführt:
D9 GB 2 402 105 A
D10 US 2004 / 196 268 A1
D11 US 6 118 435 A
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie hat auch Erfolg, da das
nunmehrige Patentbegehren durch den im Verfahren zitierten Stand der Technik
weder vorweggenommen noch nahegelegt ist und auch sonst die Kriterien zur
Patenterteilung erfüllt (PatG §§ 1 bis 5, § 34).
1.
Die Anmeldung betrifft eine Eingabe- und Ausgabeeinrichtung für die
Datenverarbeitung, die ausgeht von einer üblichen Computertastatur, bei der ein
Teil des Tastenfeldes durch einen berührungsempfindlichen Bildschirm ersetzt ist.
Auf einem Teil dieses Bildschirms sind Tastenflächen dargestellt, deren Berührung
als „Tastendruck“ erkannt und verarbeitet wird.
Zur Lösung der Aufgabe, hier insbesondere um dem Bediener ein sichereres
Gefühl für die Eingabe der auf dem berührungsempfindlichen Bildschirm dargestellten Tastenfelder zu geben, soll eine bessere, nämlich fühlbare (= „haptische“)
Rückmeldung über einen ausgeführten „Tastendruck“ gegeben werden, die möglichst weit mit dem haptischen Gefühl beim Drücken einer üblichen Taste übereinstimmt. Dazu wird der gesamte Bildschirm in Druckrichtung so bewegbar wie die
Tasten des benachbarten (Rest-)Tastenfeldes ausgelegt, wobei die Bewegung auf
ein unterhalb des Bildschirms angeordnetes Schaltelement wirkt, das den Tastendruck „an sich“ erkennt. Der Bildschirm ist dafür im Tastaturgehäuse mittels einer
Parallelführungseinrichtung (Doppelschere) bewegbar geführt. Zusätzlich ist die
Bewegbarkeit des Bildschirms sperrbar, um etwa Bildschirmbereiche haptisch zu
kennzeichnen, bei denen eine Eingabe nicht möglich ist.
Als Fachmann ist hier ein Entwicklungsingenieur (FH oder Univ.) für Geräte zur
Computer-Eingabe mit dem Finger (Tastaturen, Touch Screens, Geräte mit haptischer Rückmeldung) mit mehrjähriger Berufserfahrung anzusehen.
2.
Der Erteilungsantrag liegt im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.
Die Merkmale (A), (B) und (D) des geltenden Patentanspruchs 1 entsprechen dem
ursprünglichen Anspruch 1. Merkmal (C) ergibt sich aus Seite 3, letzter Absatz,
der ursprünglichen Beschreibung. Merkmal (E) stammt aus dem Anspruch 2,
Merkmal (F) aus Anspruch 3 und der ursprünglichen Beschreibung Seite 4, vorletzter Absatz. Merkmal (G) findet sich auf Seite 2 Absatz 4, Merkmal (H) im
Anspruch 4 und genauer auf Seite 4, letzter Absatz. Die Merkmale (J) und (K) entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 5 und 6.
Unteranspruch 2 ist identisch mit dem ursprünglichen Anspruch 7.
Die Beschreibung wurde in zulässiger Weise an das geltende Patentbegehren
angepasst.
3.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch die im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D11 (s. o.) nicht vorbekannt oder nahegelegt.
3.1 Die vorliegend beanspruchte Lösungsidee, einen berührungsempfindlichen
Bildschirm (welcher typischerweise immer mit einer die eingegebenen Daten verarbeitenden Rechnereinheit verbunden ist und in Bereiche einteilbar ist, welche
mittels einer Software generierbar und mit beliebigen Funktionen hinterlegbar
sind) so beweglich auszulegen, dass er ähnlich einer herkömmlichen Taste nach
unten gedrückt werden kann, wobei ein unterhalb des Bildschirms angeordnetes
Schaltelement durch die Bewegung des Bildschirms kontaktiert wird, so dass ein
Bediener eine Eingabebestätigung unmittelbar über die Haptik des sich bewegenden Bildschirms erhält, ist am deutlichsten in Druckschrift D9 (GB 2 402 105 A)
vorbeschrieben, siehe dort insbesondere die Figuren 3 - 5, Seite 1 / 2, Seite 8
Zeile 20 - 24. Damit sind aus D9 die Merkmale (A), (B), (C), (D), (F) und (G) des
Patentanspruchs 1 vorbekannt. Es findet sich jedoch kein Hinweis auf eine (aus
einer Doppelschere gebildete) Parallelführung, auf eine Sperrbarkeit der Bildschirmbewegung, oder auf ein zusätzliches Tastenfeld.
Aus Druckschrift D10 (US 2004 / 196 268 A1) ist eine Parallelführung in Scherenform für ein Touchpad bekannt, mittels der das Touchpad vertikal im Gehäuse
bewegbar ist. Beim Niederdrücken des Touchpads wird ein darunter angeordneter
Schalter betätigt.
Druckschrift D11 (US 6 118 435 A) beschreibt eine Einrichtung zur manuellen Eingabe und Anzeige von Daten mit einem in einem Gehäuse aufgenommenen
Touchpad (berührungsempfindliche Eingabefläche), das mit einer Rechnereinheit
verbunden ist. Das Touchpad kann mit einer „Anzeige“ hinterlegt sein, wenn diese
hinreichend dünn ist (siehe Spalte 12 Zeile 10 - 15); das wird der Fachmann - trotz
der wörtlichen Erwähnung von Papier als Symbolträger - jedenfalls auch als Hinweis auf eine elektronische Anzeigevorrichtung interpretieren. Das Touchpad ist
mittels einer Vertikalführung im Gehäuse geführt, wobei die Vertikalführung mit
Mitteln zur Kontaktierung eines seitlich angeordneten Schaltelementes ausgestattet ist, vgl. etwa Figur 5. Ferner ist die Bewegbarkeit des Touchpads sperrbar,
siehe Figur 8 - 10 und z. B. Spalte 17 Zeile 13 - 34, und zwar aus denselben
Gründen wie in der vorliegenden Anmeldung, siehe Spalte 17 Zeile 66 - Spalte 18
Zeile 5. Damit ergeben sich aus D11 für den Fachmann die Merkmale (A), (B),
(C), (D), (F), (G) und (H) zwar nicht alle direkt, zumindest aber in naheliegender
Weise. Jedoch wird weder eine Parallelführung erwähnt, noch ist zusätzlich ein
Tastenfeld vorgesehen; dementsprechend kann auch nicht die Lehre enthalten
sein, dass die Bewegbarkeit des Bildschirms einem Hub einer Taste des Tastenfeldes entsprechen sollte.
Aus der von der Anmelderin selbst genannten Druckschrift D4 (DE 89 09 673 U1)
ist es bekannt, einen berührungsempfindlichen Bildschirm (Touchscreen) in eine
Tastatur zu integrieren. Beschrieben wird eine Anzeige/Tastatureinheit zur Steuerung von Geräten mit einem Anzeigefeld, das als in das Gehäuse der Tastatur
integrierter Touchscreen ausgelegt ist, und zusätzlich mindestens einem Tastenfeld. Durch ein Umprogrammieren, das heißt durch Änderung der Software, können bei einer derartigen Anzeige/Tastatureinheit jederzeit die Funktionen geändert
oder auch erweitert und damit den jeweils gewünschten Verhältnissen angepasst
werden. Der Touchscreen ist aber nicht herunterdrückbar, so dass der Bediener
keine Eingabebestätigung über die Haptik erfährt (da sich der Bildschirm gerade
nicht bewegt). Folglich kann auch hier nicht die Lehre enthalten sein, dass die
Bewegbarkeit des Bildschirms einem Hub einer Taste des Tastenfeldes entsprechen soll.
Eine Parallelführung in Form einer Doppelschere ist zur Betätigung einer Drucktaste beispielsweise auch aus der von der Anmelderin selbst genannten Druckschrift D3 (DE 33 29 698 C2) vorbekannt; dadurch wird erreicht, dass bei einer
Betätigung der Drucktaste an einer beliebigen Stelle die Drucktaste parallel in dem
Gehäuse geführt ist.
Die von der Prüfungsstelle für den Zurückweisungsbeschluss herangezogene D2
(DE 295 02 204 U1) will gleichfalls eine berührungsempfindliche Eingabe mit einer
besseren taktilen Rückkoppelung ausstatten. Im ersten Ausführungsbeispiel soll
ein transparentes Hubtastenfeld (1) auf einen herkömmlichen Touchscreen aufgesetzt werden. Das zweite Beispiel sieht vor, einen herkömmlichen Touchscreen (8)
auf eine einzige transparente Hubtaste (7) zu montieren (Figur 2). Allerdings wird
aus Beschreibung und Zeichnung deutlich, dass der eigentliche Bildschirm (6)
unter der Hubtaste angeordnet ist und somit der „Touchscreen“ (8) keine Anzeige
(Display) umfasst, sondern nur eine berührungsempfindliche Eingabefläche ist.
Gemäß dem zweiten Absatz der Beschreibung besteht die Idee von D2 gerade
darin, transparente mechanische Tasten auf einen Bildschirm aufzusetzen (vgl.
auch Schutzanspruch 2). Das dritte Beispiel sieht ebenfalls einen Bildschirm unterhalb von transparenten Tastenfeldern vor. D2 enthält keinen Hinweis, dass der
Bildschirm (6) im Gehäuse bewegbar aufgenommen sein könnte.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen ersichtlich noch weiter
ab, sie können keine Anregung in Richtung auf die beanspruchte Merkmalskombination geben.
3.2 Soweit zusammenfassend ist der Gegenstand des nunmehr geltenden
Patentanspruchs 1 als neu anzusehen, da keine der bekannten Druckschriften alle
beanspruchten Merkmale zeigt.
Er beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Ausgehend von Druckschrift D9, müsste der Fachmann etwa der Druckschrift D10
oder D3 die Idee der Parallelführung mittels einer Doppelschere entnehmen, ferner der Druckschrift D11 die Idee der Sperrbarkeit der Bewegung des Bildschirms.
Außerdem benötigte er aus Druckschrift D4 die Anregung, im Tastaturgehäuse
zusätzlich zu einem berührungsempfindlichen Bildschirm ein Tastenfeld mit herkömmlichen Tasten anzuordnen. Und schließlich müsste er noch auf den Gedanken kommen, dass gemäß dem beanspruchten Merkmal (K) die Bewegbarkeit des
Bildschirms dem Hub einer Taste des Tastenfeldes entsprechen sollte.
Kein anderes Bild ergibt sich, wenn man von Druckschrift D11 ausgeht. Sie
beschreibt zwar gegenüber D9 zusätzlich die Sperrbarkeit der Eingabefläche, aber
nicht deutlich einen „berührungsempfindlichen Bildschirm“ mit der Möglichkeit der
variablen Einteilung in Bereiche und Hinterlegung mit beliebigen Funktionen; um
dies abzuleiten, muss der Fachmann hier bereits den ersten gedanklichen Schritt
tun.
Sonach sind für den Fachmann mehrere gedankliche Schritte erforderlich, um zum
Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung zu gelangen. Wenn
auch jede einzelne dieser Maßnahmen für einen Entwicklungsingenieur wahrscheinlich naheliegen könnte, so darf doch die Bewertung der erfinderischen
Tätigkeit nicht auf einer isolierten Betrachtung der einzelnen Merkmale beruhen;
vielmehr ist der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zu Grunde zu legen (vgl. zuletzt BGH
GRUR 2007, 1055 „Papiermaschinengewebe“ m. w. N.). Hier darf nicht außer
Acht bleiben, dass erst durch die Summe der Maßnahmen das Ziel erreicht wird,
dem Bediener auch für die Tastenfelder auf dem berührungsempfindlichen Bildschirm eine haptische Rückmeldung über einen ausgeführten „Tastendruck“ zu
geben, die mit dem haptischen Gefühl beim Drücken einer herkömmlichen Taste
übereinstimmt. Die mehreren dafür nötigen Schritte gehen über das durchschnittliche fachmännische Handeln hinaus.
Die gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Einrichtung steht außer Frage.
Folglich ist der Patentanspruch 1 gewährbar.
Der Unteranspruch 2 betrifft eine zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltung der Erfindung und ist in Verbindung mit Anspruch 1 ebenfalls gewährbar.
III.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und das Patent war so wie nunmehr
beantragt zu erteilen.
Dr. Fritsch
Prasch
Eder
Baumgardt
Fa