Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 23.06.2008 – 9 W (pat) 75/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 75/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10101606.9-21
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Richte
rs Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe und des Richters
Dr.-Ing. Höchst 08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 T des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. März 2004 wird aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 11, eing. beim BPatG am 7. Mai 2008,
- Beschreibung S. 1 bis 10, eing. beim BPatG am 22. April 2008,
- Zeichnung Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag.
Bezeichnung:
„Hydraulische Fremdkraft-Fahrzeugbremsanlage und Verfahren zu ihrer Steuerung“
Anmeldetag :
16. Januar 2001.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
1. März 2004 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 T die Anmeldung zurückgewiesen. In der Beschlussbegründung ist ausgeführt, die mit Patentanspruch 1 beanspruchte hydraulische Fahrzeugbremsanlage sei aus der DE 195 43 962 A1
und das mit Patentanspruch 11 beanspruchte Verfahren zum Betrieb einer hydraulischen Fahrzeugbremsanlage sei aus der DE 40 37 468 C2 jeweils neuheitsschädlich bekannt. Außerdem ist darauf hingewiesen, dass die Argumentation der
Anmelderin im Prüfungsverfahren zwar auf eine Fremdenergie- oder Fremdkraft-
Fahrzeugbremsanlage gerichtet sei, eine entsprechende Beschränkung in den unverändert weiterverfolgten ursprünglichen Patentansprüchen jedoch keinen Niederschlag gefunden habe.
Gegen die Zurückweisung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie
legt entsprechend den Hinweisen des angegriffenen Beschlusses sowie einer verfahrensleitenden Zwischenverfügung des Bundespatentgerichts geänderte Patentansprüche 1 bis 11 vor. Nach ihrer Auffassung ist die nunmehr beanspruchte hydraulische Fremdkraft-Fahrzeugbremsanlage neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
im Beschlusstenor genannten Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Hydraulische Fremdkraft-Fahrzeugbremsanlage, mit einer eine Hydropumpe aufweisenden Fremdenergiequelle und mit mindestens einer hydraulisch betätigbaren Radbremse, die an die Fremdenergiequelle angeschlossen und von dieser mit Druck beaufschlagbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Fremdenergiequelle (12) zur Erzeugung eines Betriebsbremsdrucks dient und eine Niederdruckpumpe (16) und eine Hochdruckpumpe (18) aufweist, die hydraulisch in Serie geschaltet sind.
Auf den vorstehenden Patentanspruch 1 sind die Patentansprüche 2 bis 11
zurückbezogen.
II
Die Beschwerde hat Erfolg, denn der im Prüfungsverfahren ermittelte Stand der
Technik steht dem nunmehr Beanspruchten nicht patenthindernd entgegen.
Die Patentansprüche 1 bis 11 sind zulässig, denn sie stimmen mit der Ursprungsoffenbarung überein.
Der geltende Patentanspruch 1 umfasst die Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 1 sowie eine Beschränkung auf eine Fremdkraft-Fahrzeugbremsanlage. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der erforderliche Betriebsbremsdruck
in der Radbremse nicht über ein vom Fahrer betätigtes Pedal, sondern durch
Fremdkraft erbracht wird. Derartiges offenbart das Ausführungsbeispiel gemäß
Fig. 1. Darin ist eine elektrohydraulische Fahrzeugbremsanlage 10 dargestellt, bei
welcher offensichtlich die Fremdenergiequelle 12 zur Erzeugung eines Betriebsbremsdrucks dient. Ein (elektrisches) Bremspedal 62 ist lediglich als Weg-
oder Kraftsensor ausgebildet, woraus ein Sollwert für die zu erzeugende Bremskraft abgeleitet wird, vgl. S. 7 Abs. 2 der ursprünglichen Beschreibung. Die Fremdenergiequelle 12 besteht aus einer Niederdruckpumpe 16 und einer Hochdruckpumpe 18, die hydraulisch in Serie geschaltet sind und von Elektromotoren 24 und
26 angetrieben werden, vgl. insb. Fig. 1 i. V. m. S. 3 Abs. 1 sowie S. 4 Z. 16 bis
S. 5 Z. 13 und S. 8 Abs. 2 der ursprünglichen Beschreibung.
Die Patentansprüche 2 bis 10 stimmen wörtlich mit den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 10 überein.
In dem ursprünglich als nebengeordnetes (eigenständiges) Betriebsverfahren formulierten Patentanspruch 11 ist eine bevorzugte Wirkungsweise der anmeldungsgemäßen Fremdkraft-Fahrzeugbremsanlage offenbart. Durch den nunmehr enthaltenen Rückbezug des geltenden Patentanspruchs 11 ist diese Wirkungsweise
als weiterbildende Eigenschaft der beanspruchten Fremdkraft-Fahrzeugbremsanlage in zulässiger Weise an deren gegenständliche Definition gemäß Patentanspruch 1 gebunden.
Die zweifellos gewerblich anwendbare Fremdkraft-Fahrzeugbremsanlage ist neu,
denn eine Betriebsbremsdruckerzeugung durch eine hydraulisch in Serie geschaltete Hoch- und Niederdruckpumpe ist dem ermittelten Stand der Technik nicht entnehmbar.
In der hydraulischen Fahrzeugbremsanlage mit Radschlupfregeleinrichtung gemäß der DE 195 43 962 A1 wird der Betriebsbremsdruck vom Fahrer manuell erzeugt. Dazu betätigt er ein Bremspedal 6, das über einen Bremskraftverstärker 5
mit einem zweikreisigen Hauptbremszylinder 3 verbunden ist, vgl. insb. Sp. 3 Z. 50
bis 53. Ein automatisches Bremsen mit Fremdkraft ist lediglich im Zusammenhang
mit einer Radschlupfregeleinrichtung 11 offenbart, vgl. insb. Sp. 5 Z. 22 ff. Zu diesem Zweck weist die Fahrzeugbremsanlage ein Pumpenaggregat 57 bzw. 58 als
Fremdenergiequelle auf, welche im Radschlupfregelbetrieb mindestens eine Radbremse 7 bis 10 mit Druck beaufschlagt, vgl. insb. Figuren 1 und 2. Rückförderpumpen 13 und 14, die mit der Fremdenergiequelle 57 bzw. 58 nach Fig. 2 direkt
und nach Fig. 1 indirekt in Serie geschaltet sind, beaufschlagen die Radbremsen
nicht mit Druck, sondern reduzieren den Bremsdruck. Dies geschieht zur Vermeidung blockierender Räder in an sich bekannter Weise sowohl bei manueller wie
bei automatischer Bremsdruckerzeugung im Radschlupfregelbetrieb. Insoweit sind
die Rückförderpumpen 13 und 14 nicht an der Erzeugung des Betriebsdrucks im
Sinn der vorliegenden Anmeldung beteiligt, denn sie dienen ausschließlich dem
Abbau des Bremsdrucks.
Nach dem Verfahren zur Aktivierung der hydraulischen Betriebsbremsanlage
eines Straßenfahrzeuges gemäß der DE 40 37 468 C2 wird der Betriebsbremsdruck bei einer normalen, d. h. einer Regelung nicht unterworfenen Bremsung,
durch einen pedalbetätigten Tandem-Hauptbremszylinder 18 mit Bremskraftverstärker 21 manuell erzeugt, vgl. insb. Sp. 5 Z. 31 bis 36 i. V. m. der Figur. Für den
Regelbetrieb ist als Fremdenergiequelle eine Vorladepumpe 58 vorgesehen, die
- wie zuvor - im Antriebs-Schlupf-Regelungsbetrieb zur automatischen Erzeugung
des Bremsdrucks verwendet wird, vgl. insb. Sp. 7 Z. 21 bis 34. Außerdem ist mit
der Vorladepumpe 58 ein schwaches Anlegen der Radbremse offenbart, bevor die
eigentliche Bremsung bzw. Regelung einsetzt, vgl. insb. Sp. 2 Z. 40 bis 53 sowie
Sp. 9 Z. 54 bis Sp. 10 Z. 13 und Sp. 11 Z. 9 bis 12. Ein schwaches Anlegen der
Radbremse ist auch beschrieben, sobald eine Rücknahme des Fahrpedals 80
sensiert wird, vgl. insb. Sp. 11 Z. 46 ff. Die Vorladepumpe 58 ist als Hydro-Pumpe
in an sich bekannter Weise separat ausgebildet und besteht im Gegensatz zum
Beanspruchten nicht aus einer Niederdruckpumpe, die mit einer Hochdruckpumpe
in Serie geschaltet ist.
Als Fremdenergiequelle offenbart das von der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung zutreffend dargestellte elektronisch regelbare Bremsbetätigungssystem
der DE 199 05 660 A1 eine Hochdruckpumpe 31, vgl. insb. Fig. 1. In alternativen
Ausführungsformen der Fremdenergiequelle sind zur Vordruckerzeugung Niederdruck-Linearpumpen 41/42 bzw. ein Niederdruckspeicher 45 vorgesehen, die zu
der Hochdruckpumpe 31 allerdings nicht wie beansprucht in Serie, sondern hydraulisch parallel geschaltet sind, vgl. insb. Figuren 2 und 3.
Ähnlich wird der Betriebsbremsdruck bei dem Verfahren mit Vorrichtung zur Ansteuerung einer Pumpe eines Bremssystems gemäß der DE 198 20 884 A1 erzeugt. Dazu ist ein manuell pedalbetätigter, zweikreisiger Hauptbremszylinder 103
mit Bremskraftverstärker 101 vorgesehen, vgl. insb. Fig. 2. Im Fall einer Bremsmomentenregelung kann der Bremsdruck durch eine einstufige Ladepumpe 104, ggf.
pro Bremskreis, automatisch erzeugt werden, vgl. insb. Anspruch 1 sowie Sp. 7
Z. 20 bis 24 i. V. m. den Figuren 1 und 2. Insoweit unterscheidet sich auch dieser
konstruktive Aufbau von dem Beanspruchten.
Die beanspruchte Fremdkraft-Fahrzeugbremsanlage beruht auf erfinderischer Tätigkeit, denn wie der vorstehend erläuterte Stand der Technik zeigt, weisen die bekannten Fahrzeugbremsanlagen sämtlich andere, von der beanspruchten Konstruktion wegweisende Fremdenergiequellen auf. Vor diesem Hintergrund war die
spezielle Art der anmeldungsgemäß vorgesehenen Konstruktion einer Fremdkraft-
Fahrzeugbremsanlage durch die Kenntnis oder eine beliebige Kombination des in
Betracht gezogenen Standes der Technik am Anmeldetag nicht zu erreichen. Da
sie sich auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens des Durchschnittsfachmannes nicht ohne Weiteres ergibt, beruht sie auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Mithin ist der geltende Patentanspruch 1 patentfähig.
Dies gilt ebenso für die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11, die
konkrete Weiterbildungen bzw eine bevorzugte Betriebsweise der Fremdkraft-
Fahrzeugbremsanlage nach dem Patentanspruch 1 beinhalten.
Pontzen
Bork
Friehe
Dr. Höchst
Ko