Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 24.06.2008 – 34 W (pat) 307/04
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent P 42 17 493
… 08.05
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat.
Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2008
Beschreibung Spalten 1 und 2 und
ein Blatt Zeichnung eine Figur gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Gegen das am 22. Mai 1992 angemeldete und am 9. Oktober 2003 veröffentlichte
Patent 42 17 493 mit der Bezeichnung „Trocknungsanlage für Holztafeln, insbesondere für Holzblätter in Form von Furnierblättern“ hat die Einsprechende am
8. Januar 2004 Einspruch eingelegt.
Die Einsprechende ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1
des erteilten Patents sei durch den aufgezeigten Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen, zumindest beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Sie macht eine Vorbenutzung einer Anlage mit zwei hintereinander angeordneten
Bandtrocknern und einem Kühlfeld für Furniere der S… in
S…, Frankreich, geltend und reicht hierzu folgende Unterlagen ein:
Auftragsbestätigung vom 07.06.1990 (Anlage 1.10)
Aufstellungsplan, Zeichnungsnummer 5037112 (Anlage 1.20)
Zeichnung Einlaufkopf-Übersicht, Zeichnungsnummer 5036844 (Anlage 1.30)
Fertigungsauftrag vom 11.07.1990 (Anlage 1.40)
Montage-Bericht, Eingangsdatum 13.11.1990 (Anlage 1.50).
Zur Begründung stützt die Einsprechende sich ferner auf folgende Druckschriften:
E2) DE 1 266 233 B
E3) EP 0 152 576 B2
E4) EP 0 290 056 A2
E5) EP 0 196 507 A1.
In der mündlichen Verhandlung verweist sie noch auf den Zeitschriftenartikel von
Hermann Idelberger, „Zur Theorie der Antriebe für Gurtförderer“, veröffentlicht in
Glückauf, Band 91 (1955), Heft 27/28, Seite 766 bis 775 (E6).
Die Entgegenhaltungen E2 bis E4 wurden bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat widersprochen und beantragt,
das Patent mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 durch den Stand der Technik nicht nahe gelegt werde.
Die Einsprechende macht geltend, auch der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der verteidigte Patentanspruch 1 lautet (Änderung gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung hervorgehoben):
Trocknungsanlage für Holztafeln, insbesondere für Holzblätter in
Form von Furnierblättern, wobei die Anlage zwei durch eine Trocknungskammer (11) führende Förderbänder (12, 13) aufweist; die
für den Transport der Holzblätter innerhalb der Kammer auf einer
kurvenförmigen Strecke mittels Rollen vom Eingang bis zum Ausgang der Kammer übereinanderliegend geführt sind, dadurch
gekennzeichnet, dass die beiden Förderbänder (12 und 13) außerhalb der Strecke, in der sie übereinander liegen, über Antriebsrollen (17, 18 bzw. 19, 20) laufen und innerhalb der Strecke, in der
sie übereinander liegen, ausschließlich über Losrollen (16) geführt
sind.
Wegen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 und wegen weiterer Einzelheiten
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1.
Der zulässige Einspruch führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.
2.
Formal bestehen gegen die verteidigten Patentansprüche keine Bedenken.
Patentanspruch 1 ist gebildet aus den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1
und durch die Aufnahme des einschränkenden Merkmals, dass die beiden Förderbänder (12 und 13) innerhalb der Strecke, in der sie übereinander liegen, ausschließlich über Losrollen (16) geführt sind. Dieses Merkmal ergibt sich aus
Absatz [0013] der Patentschrift. Die Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen den
erteilten Patentansprüchen 2 bis 5. Die verteidigten Patentansprüche finden ihre
Offenbarung auch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen.
3.
Der verteidigte Anspruch 1 lässt sich in Anlehnung an die Merkmalsgliederung der Einsprechenden wie folgt gliedern:
Trocknungsanlage für Holztafeln, insbesondere für Holzblätter in Form von Furnierblättern.
A) Die Anlage weist zwei durch eine Trocknungskammer (11) führende Förderbänder (12, 13) auf.
B) Für den Transport der Holzblätter sind die Förderbänder innerhalb der Kammer
auf einer kurvenförmigen Strecke mittels Rollen vom Eingang bis zum Ausgang
der Kammer übereinanderliegend geführt.
C) Die beiden Förderbänder (12 und 13) laufen außerhalb der Strecke, in der sie
übereinander liegen, über Antriebsrollen (17, 18 bzw. 19, 20).
D) Die beiden Förderbänder sind innerhalb der Strecke, in der sie übereinander
liegen, ausschließlich über Losrollen (16) geführt.
4.
Die Trocknungsanlage für Holztafeln nach dem verteidigten Patentanspruch 1 ist unbestritten gewerblich anwendbar und auch neu.
Weder die vorbenutzte Trocknungsanlage noch der druckschriftliche Stand der
Technik zeigen und beschreiben eine Trocknungsanlage für Holztafeln, bei der die
beiden Förderbänder innerhalb der Strecke, in der sie übereinander liegen, ausschließlich über Losrollen geführt sind.
5.
Die Trocknungsanlage für Holztafeln gemäß dem verteidigten Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Erfindung betrifft eine Trocknungsanlage für Holztafeln, insbesondere für
Holzblätter in Form von Furnierblättern. Die Trocknungsanlage weist zwei durch
eine Trocknungskammer führende Förderbänder auf, die für den Transport der
Holzblätter innerhalb der Kammer auf einer kurvenförmigen Strecke mittels Rollen
vom Eingang bis zum Ausgang der Kammer übereinanderliegend geführt sind.
Derartige Trocknungsanlagen haben auf Grund der Führung der Holzblätter zwischen den Förderbändern entlang einer geeigneten Strecke die Eigenschaft, dass
die Trocknungsaktion mit einer Kompressionsaktion auf die Oberfläche der Holzplatten einhergeht, so dass dem Verwellen der Holzblätter, das durch die infolge
der Erwärmung und den Feuchtigkeitsverlust induzierten Spannungen verursacht
wird, entgegengewirkt werden kann.
Bei den bekannten, herkömmlichen Trocknungsanlagen wurde eine Bewegung
der Förderbänder mittels des Antriebs eines Teils der Führungsrollen oder aller
Führungsrollen, über die die Förderbänder laufen, erzielt, mit der Absicht, die
Mitnahmekraft der Förderbänder selbst so gut wie möglich zu verteilen (Abs. [0001
bis 0003] der Patentschrift).
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Trocknungsanlage der gattungsgemäßen Art mit gleichmäßigerem und kontrollierterem Verlauf der Spannungen
der Förderbänder zu schaffen und darüber hinaus eine Vereinfachung der Konstruktion der Anlage zu erreichen (Abs. [0007]).
Diese Aufgabe wird erfindungsgemäß durch eine Trocknungsanlage für Holztafeln
mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst.
Gemäß Patentschrift ist dies eine vollkommen konträre Anordnung gegenüber der
herkömmlichen Technik, bei der sich die Antriebsrollen an Stellen befinden, an
denen die Förderbänder in Kontakt miteinander stehen und wo man zur Kraftreduzierung so viele angetrieben Rollen wie nur möglich entlang der Strecke der
Förderbänder angeordnet hat (Abs. [0014]). Mit der Erfindung wird nun erreicht,
dass an Stellen, an denen die Förderbänder in Kontakt stehen, keine Situationen
von lokaler und unkontrollierbarer Überbelastung mehr auftreten. So werden die
Förderbänder und die verbundenen Strukturen wesentlich weniger belastet (Abs.
[0015]).
Als Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau, der über langjährige Erfahrung in der Konstruktion von Trocknungsanlagen für Holztafeln verfügt, anzusehen.
Die vorbenutzte Trocknungsanlage ist nach Auffassung des Senats als nächstkommender Stand der Technik anzusehen und zeigt einen Bandtrockner für
Furniere (vgl. Seite 1 der Anlage 1.10), Wie der Anlage 1.20 zu entnehmen ist,
handelt es sich um eine zweistufige Trocknungsanlage. Beide Stufen weisen zwei
durch eine Trocknungskammer führende Förderbänder auf (Merkmal A). Für den
Transport der Holzblätter sind die Förderbänder innerhalb der Kammern auf einer
kurvenförmigen Strecke mittels Rollen vom Eingang bis zum Ausgang der
Kammer übereinanderliegend geführt (Merkmal B). Die Antriebsrollen sind dabei
im Aufstellungsplan gemäß Anlage 1.20 in üblicher Weise durch einen inneren
Kreis mit zwei gegenüberliegenden geschwärzten Vierteln markiert. Die Förderbänder laufen dort außerhalb der Strecke, in der sie übereinander liegen, über
Antriebsrollen. Merkmal C ist daher ebenfalls verwirklicht. Das Merkmal D ist
hingegen nicht verwirklicht, da in beiden Stufen der vorbenutzten Trocknungsanlage auch Rollen in dem Bereich angetrieben sind, in denen die Förderbänder
übereinander liegen.
Die Druckschrift DE 1 266 233 B (E2) zeigt und beschreibt eine Walzenlagerung
eines Walzentrockners für bandförmiges Gut, der zur Trocknung von Furnieren
verwendet wird (Spalte 1, Abs. 1). Dieser Walzentrockner weist erkennbar die
Merkmale A und B auf (vgl. Fig. und Spalte 1, Zeile 27 bis 36). Hinsichtlich des
Antriebs der Walzen sagt die E2 nichts aus. Für den Fachmann ergibt sich aber
aus der Figur der E2, dass die beheizte obere Walze 6 oder auch die Umlenkwalzen 4, 5 angetrieben sein können, da nur hier der Umschlingungswinkel
groß genug ist, um die Umfangskraft einer angetriebenen Walzen auf das Förderband zu übertragen. Der Umschlingungswinkel der Umlenkrollen 4’, 5’ ist erkennbar zu gering, um die erforderlichen Kräfte auf die Drahtgewebe zu übertragen. Zum Fachwissen des Fachmannes wird insofern auf die Druckschrift E6
verwiesen, die den Einfluss des Umschlingungswinkels auf den Antrieb von Gurtförderern beschreibt (Seite 767, rechte Spalte, Abs. 2 ff.). Die Rollen (4, 5, 6)
liegen aber in der Trocknungsanlage gemäß der E2 in dem Bereich, in dem die
Förderbänder übereinander liegen. Insofern wird der Fachmann sogar ausschließen, dass Merkmal D in der E2 verwirklicht sein könnte. Daher kann die E2
Merkmal D auch nicht nahe legen.
Die EP 0 152 576 B2 (E3) beschreibt ein Verfahren und eine Vorrichtung zum
Trocknen von Messerfurnieren (vgl. Bezeichnung). Die Anlage weist zwei durch
eine Trocknungskammer (dort Trockenkammer 1) führende Förderbänder (Bänder
9.1, 9.2) auf (Merkmal A). Für den Transport der Holzblätter sind die Förderbänder
innerhalb der Kammer auf einer kurvenförmigen Strecke mittels Rollen vom Eingang bis zum Ausgang der Kammer übereinanderliegend geführt (Merkmal B). Die
Merkmale C und D sind nicht verwirklicht, da dort die Walzen (10) bzw. Trommeln
(11) innerhalb der Trockenkammer (1) angetrieben sind (Spalte 5, Abs. 3 und 4).
Die E3 sieht unterschiedliche Geschwindigkeiten der beiden Bänder vor (Spalte 7,
Zeile 20 bis 24), wodurch ein Glattstreichen der Messerfurniere ermöglicht werden
soll (Spalte 7, Zeile 56 bis Spalte 8, Zeile 2). Die E3 geht somit in eine andere
Richtung.
Die EP 0 290 056 A2 (E4) beschreibt eine Trocknungsanlage für Furniere (improved opposed belt drier for wood veneers), die die Merkmale A und B aufweist
(vgl. insb. Spalte 2, Zeile 52 bis Spalte 3, Zeile 9 und Fig. 1). Dort sind entweder
jeweils vier oberhalb eines jeden Minimums oder jeweils vier unterhalb eines jeden
Maximums des sinusartigen Weges angeordnete Rollen angetrieben (Spalte 3,
Zeile 29 bis 33). Diese üben auf die sich überlagernden Bänder eine Spannung
aus, die zur Übertragung des notwendigen Abflachungsdrucks auf die Furniere
ausreicht, es den Furnieren aber ermöglicht, sich zusammen zu ziehen (Spalte 3,
Zeile 34 bis 43).
Die Merkmale C und D sind daher nicht verwirklicht und auch nicht nahe gelegt.
Der EP 0 196 507 A1 (E5) ist schließlich ein Verfahren zur Betriebsführung und
Betriebsoptimierung einer Siebbandpresse zum Filtern von Trüben zu entnehmen.
Diese Entgegenhaltung liegt auf einem entfernten Gebiet und hat mit dem Gebiet
der Erfindung wenig technologische Berührungspunkte. Es ist insofern zweifelhaft,
ob der einschlägige Fachmann diesen Stand der Technik berücksichtigt hätte. Da
sich dort die Antriebsrolle (18) am Ende der Presszone befindet, also in einem
Bereich, in dem dort die beiden Bänder aufeinander liegen, wird Merkmal D auch
durch diesen Stand der Technik nicht nahe gelegt.
Der von der Einsprechenden zuletzt noch genannte Zeitschriftenartikel „Zur
Theorie der Antriebe für Gurtförderer“ (E6) beschreibt das Fachwissen des hier
zuständigen Fachmanns hinsichtlich des Antriebs von Gurtföderern. Anregungen,
Förderbänder innerhalb einer Strecke, in der sie übereinander liegen, ausschließlich über Losrollen zu führen, gibt dieser Stand der Technik erkennbar
nicht, da lediglich der Antrieb üblicher Gurtförderer beschrieben wird.
Auch der Argumentation der Einsprechenden, ein lediglich aus wenigen Rollen
bestehender Bandtrockner führe in Verbindung mit dem Fachwissen zum Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1, vermag sich der Senat nicht anzuschließen,
da sie die auf dem Gebiet der Trocknung von Holztafeln übliche Antriebstechnik
nicht berücksichtigt. Diese fordert gerade den Antrieb der Walzen im Trocknungsbereich, um Einfluss auf die Führung und den Druckaufbau nehmen zu
können (vgl. Druckschriften E3 und E4).
Da die Trocknungsanlage nach dem verteidigten Patentanspruch 1 durch den zu
berücksichtigenden Stand der Technik auch in Verbindung mit dem Fachwissen
nicht nahe gelegt wird, hat dieser Patentanspruch Bestand.
Mit ihm haben die auf diesen Patentanspruch rückbezogenen Patentansprüche 2
bis 5 ebenfalls Bestand.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Sandkämper
Me