Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 25.06.2008 – 7 W (pat) 31/05
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 81 749.5-13
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-lng. Pösentrup und Dipl.-
lng. Schlenk
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanme
ldung 198 81 749.5-13 mit der Bezeichnung
Spanlos geformter Schlepphebel
ist von
der Prüfungsstelle für Klasse F 01 L des Deutschen Patent- un
d Markenamt
s mit Beschluss vom 20. Februar 2005 zurückgewiesen worden. Z
ur Begründun
g ist im Beschluss angegebe
n, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht
e
rfinderisch sei gegenüber dem gattungsgemäßen Schlepphebel nach der Schrift
US 50 16 582
(D1)
in Verbindung mit dem aus der
US-Patentschrift
9 43 612 (D2), insbes. in Fig. 3 und 4 offenbarten spanlosen Fertigungsverfahren.
Gegen
diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie
überreicht in
der mündlichen Verhandlung einen Hilfsantrag mit den Ansprü
chen 1
bis 8 un
d zugehöriger Beschreibung und macht geltend, dass der Gegensta
nd des
Patenta
nspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gegenüber dem Stand der
Technik neu
und erfinderisch sei. In der D1 sei ein Schlepphebel aufgezeigt, d
er von
der Noc
kenwelle 22 in der Mitte beaufschlagt um das das in Fig. 1 rechts
dargestellte A
bstützelement schwenke, während bei einem Kipphebel nach der D2
, der
um sein
balliges Auflager in der Mitte (Fig. 3, Ziff. 36) schwenke, anders
artige
Kraft- u
nd Bewegungsverhältnisse herrschten. Weiterhin sei bei diesem K
ipphebel, de
ssen Funktionsfähigkeit die Anmelderin bezweifle, durch die H
altelaschen 3
1 auch keine Führung in Querrichtung (also aus der Bildebene
heraus)
gegebe
n, so dass für den Fachmann eine Zusammenschau dieser Schriften
nicht
in Frage
komme.
Als Bew
eisanzeichen dafür, dass die Bemühungen der Fachwelt, einen i
n Rede
stehend
en spanlos geformten Schlepphebel für einen Ventiltrieb zu verbess
ern, in
eine an
dere Richtung gingen, hat die Patentinhaberin noch pauschal a
uf die
Schriften D1 und D3 bis D11 (siehe weiter unten) verwiesen und diese in das
V
erfahren eingeführt.
Sie beantragt,
den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und
das Patent zu erteilen mit den ursprünglichen Unterlagen vom
7. Oktober 1998 (Hauptantrag), hilfsweise mit de
n Patentansprüchen 1 bis 8 mit Beschreibung vom 25. Juni 2008 und den ursprünglichen Zeichnungen.
D
er Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgende Fassung:
Spanlos geformter Schlepphebel für einen Ventiltrieb einer Brennkraftmaschine mit zwei Seitenwänden (5, 6), d
ie in einem ersten
Endbereich (1) durch eine erste untere Wand (4) U-förmig nach
oben offen verbunden sind, wobei die erste untere Wand (4) eine
nach unten offene kalottenförmige Ausnehmung (7) zur Aufnahme
eines Abstützelements aufweist und die Seitenwände (5, 6) in
einem zweiten Endbereich (2) durch eine z
weite untere Wand (11)
U-förmig nach oben offen verbunden sind, wobei die zweite untere
Wand (11) eine Anlagefläche
für einen
Ventilschaft eines
Gaswechselventils (12) bildet, und wobei die Anlagefläche mit
voneinander beabsta
ndeten seitlichen Führungen versehen ist,
dadurch gekennzeich
net, dass im Bereich der Anlagefläche des
Ventilschafts (12) und/oder im Bereich der kalottenförmigen Ausne
hmung (7) die Seitenwände (5, 6) mit einer Anstanzung (14)
versehen sind, die um annähernd 180° in Richtung des Ventilschafts (12) und/oder in Richtung des Abstützelements umgebogen sind, so dass Haltelaschen (13) für die seitliche Führung des
Schlepphebels am Ventilschaft (12) und/oder am Abstützelement
gebildet sind.
Beim A
nspruch 1 nach Hilfsantrag
ist bei identischem Wortlaut des Anspruchs 1
nach Ha
uptantrag noch sinngemä
ß das Merkmal des erteilten Anspruchs 8 angefügt:
„welche Haltelaschen (1
3) parallel zu den Seitenwänden (5, 6)
verlaufend nach innen vers
etzt angeordnet sind.“
Nach der geltenden Beschreibung (S. 2, Abs. 2) liegt gemäß Haupt- und Hilfsantrag übe
rein timmend die Aufgabe vor,
s
einen Schlepphebel zu entwickeln, dessen seitliche
Führungen
sich wesentlich einfacher (als nach der der Anmeldung zugrundeliegenden US 50 16 582 (D1)) fertigen lassen.
D
ie Patentansprüche 2 bis 9 nach Hauptantrag bzw. 2 bis 8 nach Hilfsantrag (die
den Ansprüchen 2 bis 7 und 9 nach Hauptantrag entsprechen) sind auf Merkmale
gerichtet, die einen Schlepphebel für einen Verbrennungsmotor nach dem jeweiligen Patent
anspruch 1 weiter ausgestalten sollen.
Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik die
US 50 16 582 (D1)
US 29 43 612 (D2)
genannt.
Die Patentinhaberin hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung noch die
folgenden Schriften in das Verfahren eingeführt:
DE 196 17 668 A1 (D3)
DE 196 22 888 A1 (D4)
US 5 372 097 (
D5)
US 4 628 874 (D6)
EP 0 849 436 A1 (D7)
DE 197 10 867 A1 (D8)
DE 195 43 657 A1 (D9)
EP 0 573 674 A1 (D10)
JP 06159018 A als Patent Abstract (D11).
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch sachlich
nicht gerechtfertigt. Der Anmeldungsgegenstand stellt keine patentfähige Erfindung dar.
2. Der Gegenstand der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag ist n
eu,
da aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften alle Merkmale
dieser Patentansprüche hervorgehen.
Als Fachmann für die in Rede stehenden Serienteile ist ein Diplomingenieur des
Maschinenbaus anzusehen, der auf dem Gebiet der spanlosen Fertigungstechnik,
insbesonders der Blechverarbeitung tätig ist und Erfahrungen in der Entwicklung
von Ventiltrieben besitzt.
Die offensichtlich gewerblich anwendbaren Gegenstände der Patentansprüche 1
nach Haupt- und Hilfsantrag beruhen aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit,
da sie sich für den Fachmann aus dem Stand der Technik in nahe liegender
Weise ergeben.
3. Zum Hauptantrag
Die US- Patentschrift 50 16 582 (D1) zeigt einen spanlos geformten Schlepphebel
für einen Ventiltrieb einer Brennkraftmaschine mit allen Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 sowie zwei Seitenwänden und einer mittig angebrachten Nockenrolle, deren Drehpunkt das in Figur 1 rechts gezeichnete Abstützele
ment 12 bildet. Jedoch fehlen in dieser Druckschrift sämtliche Merkmale
des anmeldungsgemäßen Schlepphebels, die eine durch Anstanzung erzeugte
Halterung für Ventilschaft und/oder Abstützelement betreffen.
Die US-Patentschrift 29 43 612 (D
2) zeigt und beschreibt einen Kipphebel für
e
inen Ventiltrieb, an dessen Funktionsfähigkeit der Senat nicht zweifelt, mit mittig
angebrachter Abstützung 23 bzw. 33 und deshalb auch einem zwischen Nockenwellen bzw. -stößellagerung (in Fig. 1 links, Ziff. 12) und Gaswechselventillagerung (rechts, Ziff. 11) befindlichen Drehpunkt des Kipphebels. Eine Anstanzung 31
in jeder Seitenwand 28, 29, die um annähernd 180° in Richtung des Abstützelements 33 umgebogen ist, um als Haltelaschen für die Führung des Kipphebels 28
zu sorgen, ist daraus in Fig. 3 und 4 und Beschr. Sp. 2, Z. 47 bis 54 offenbart.
Dass diese Anstanzung in der Mitte des Kipphebels und nicht an seinen Enden
angebracht ist und auch eine Führung in Que
rrichtung nicht expressis verbis offenbart ist, verdeckt die Sicht des Fachmanns auf die offenbarte Lösung nicht,
durch Anstanzungen, die gegenüber ihrer ursprünglichen Ausrichtung um annähernd 180° gedreht werden, für eine gewichtsreduzierte und einfach herzustellende Führung zu sorgen. Diese Erkenntnis wird durch einen Vergleich der Figuren 2 und 4, Ziff. 16 und 31 und Beschreibung Sp. 2, Z. 25 bis 54 dieser Schrift
dem Fachmann geradezu aufgedrängt, der daraus sofort eine Gewichtsverringerung und vereinfachte Herstellung, also Kostensenkung bei gleicher Wirkung gegenüber den bei der Lösung gemäß Figur 2 zusätzlich angebrachten Laschen
(positioning tabs 16) und der in der D1 als Führung benutzte Doppelung der Seitenwände mit ihrem komplizierten Umformvorgang und ihrer erhöhten Masse ableiten kann.
Somit gelangt der Fachmann in nahe liegender Weise durch den Stand der Techn
ik nach US 50 16 582 (D1) unter Verwendung des einfacheren und automatisierungsgerechteren Stan
z- und Biegeverfahrens nach der US-Schrift 29 43 612 (D2)
z
um anmeldungsgemäßen spanlos geformten Schlepphebel für einen Ventiltrieb
einer Brennkraftmaschine gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 des Hauptantrags.
Dass in den Patentansprüchen 2 bis 9 noch Merkmale von patentbegründender
Bedeutung enthalten sind, hat die Patentsucherin in der mündlichen Verhandlung
nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht erkennbar. Diese Ans
prüche fallen deshalb mit Anspruch 1.
Auch die pauschal von der Anmelderin eingeführten Schriften D3 bis D11 können
zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen. Diese Schriften haben
unterschiedliche Zielrichtungen oder verwenden andere Herstellungsverfahren
und können deshalb auch nicht als Indiz für ein Bemühen der Fachwelt, die anmeldungsgemäße Aufgabenstellung zu lösen, gewertet werde, vor allem, da es
auf diesem Gebiet nicht nur eine sondern mehrere funktionsfähige Lösungsalternativen und Fertigungsalternativen für eine seitliche Ventilführung gibt, die in diesem Stand der Technik auch verfolgt werden:
Die US-Patentschrift 50 16 582 (D1) ze
igt einen Schlepphebel als Blech-Stanz-
Biegekonstruktion, der gemäß der geltenden Beschreibungseinleitung schwierig
herzustellen ist und durch die Doppelung der Seitenwände eine große Masse aufweist. Die Blech-Biegekonstruktionen nach den Schriften DE 196 17 668 A1 (D3),
DE 196 22 888 A1 (D4), DE 195 43 657 A1 (D9) und US 5 372 097 (D5) befassen
sich schwerpunktmäßig mit der Fixierung der abgebogenen Laschen zur Ventilführung bzw. mit der Schmierung eines derartigen Schlepphebels. Die Patentschriften
US 4 628 874 (D6), EP 0 849 436 A1 (D7) und JP 06159018 A als Patent Abstract
(D11) beschreiben keine Schlepphebel als Blech-Stanz-Biegekonstruktion, sondern spanlos geformte bzw. geschmiedete oder gepresste Schlepphebel. Die
Schlepphebel nach den Druckschriften DE 197 10 867 A1
(D8) und EP
573 674 A1 (D10) beschreiben ursprünglich mehrteilige Schlepphebel und deren
Verbindungstechnik bei der Herstellung.
. Zum Hilfsantrag
D
er Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beschreibt einen spanlos geformten
Schlepphebel für einen Ventiltrieb einer Brennkraftmaschine wobei gegenüber
dem Anspruch 1 nach Hauptantrag bei sonst identischem Wortlaut noch das
Merkmal des erteilten Anspruchs 8 angefügt ist, „welche Haltelaschen (13) parallel
zu den Seitenwänden (5, 6) verlaufend nach innen versetzt angeordnet sind.“
Dieses zusätzliche Merkmal einer Variation der Führungsbreite der Haltelaschen
ist jedoch eine einfache handwerkliche Maßnahme, die der Fachmann bspw.
entsprechend den Anforderungen an die Führung oder angesichts der
einwirkenden Kräfte anwendet. Ein Schlepphebel nach Anspruch 1 des Hauptantrags mit diesem zusätzlichen Merkmal, für das weder im Patentverfahren noch
im Beschwerdeverfahren ein eigenständiger erfinderischer Gehalt geltend
gemacht wurde und auch für den Senat nicht erkennbar ist, ergibt sich, wie
vorstehend dargelegt, für den Fachmann in naheliegender Weise aus den US-
Schriften (D2) in Verbindung mit (D1) und dem Grundwissen des Fachmanns.
Darum gilt hier folgerichtig auch für den Anspruch 1 das vorstehend zu Anspruch 1
nach Hauptantrag Gesagte.
5. Dass in den Patentansprüchen 2 bis 9 nach Hauptantrag bzw. 2 bis 8 nach
Hilfsantrag noch Merkmale von patentbegründender Bedeutung enthalten sind,
hat die Patentsucherin in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht und
ist für den Senat auch nicht erkennbar. Diese Ansprüche fallen deshalb mit den
Ansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Tödte
Eberhard
Pösentrup
Schlenk
Cl