Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 25.06.2008 – 7 W (pat) 31/05

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Juni 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 81 749.5-13

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-lng. Pösentrup und Dipl.-

lng. Schlenk

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanme

ldung 198 81 749.5-13 mit der Bezeichnung

Spanlos geformter Schlepphebel

ist von

der Prüfungsstelle für Klasse F 01 L des Deutschen Patent- un

d Markenamt

s mit Beschluss vom 20. Februar 2005 zurückgewiesen worden. Z

ur Begründun

g ist im Beschluss angegebe

n, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht

e

rfinderisch sei gegenüber dem gattungsgemäßen Schlepphebel nach der Schrift

US 50 16 582

(D1)

in Verbindung mit dem aus der

US-Patentschrift

2

9 43 612 (D2), insbes. in Fig. 3 und 4 offenbarten spanlosen Fertigungsverfahren.

Gegen

diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie

überreicht in

der mündlichen Verhandlung einen Hilfsantrag mit den Ansprü

chen 1

bis 8 un

d zugehöriger Beschreibung und macht geltend, dass der Gegensta

nd des

Patenta

nspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gegenüber dem Stand der

Technik neu

und erfinderisch sei. In der D1 sei ein Schlepphebel aufgezeigt, d

er von

der Noc

kenwelle 22 in der Mitte beaufschlagt um das das in Fig. 1 rechts

dargestellte A

bstützelement schwenke, während bei einem Kipphebel nach der D2

, der

um sein

balliges Auflager in der Mitte (Fig. 3, Ziff. 36) schwenke, anders

artige

Kraft- u

nd Bewegungsverhältnisse herrschten. Weiterhin sei bei diesem K

ipphebel, de

ssen Funktionsfähigkeit die Anmelderin bezweifle, durch die H

altelaschen 3

1 auch keine Führung in Querrichtung (also aus der Bildebene

heraus)

gegebe

n, so dass für den Fachmann eine Zusammenschau dieser Schriften

nicht

in Frage

komme.

Als Bew

eisanzeichen dafür, dass die Bemühungen der Fachwelt, einen i

n Rede

stehend

en spanlos geformten Schlepphebel für einen Ventiltrieb zu verbess

ern, in

eine an

dere Richtung gingen, hat die Patentinhaberin noch pauschal a

uf die

Schriften D1 und D3 bis D11 (siehe weiter unten) verwiesen und diese in das

V

erfahren eingeführt.

Sie beantragt,

den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und

das Patent zu erteilen mit den ursprünglichen Unterlagen vom

7. Oktober 1998 (Hauptantrag), hilfsweise mit de

n Patentansprüchen 1 bis 8 mit Beschreibung vom 25. Juni 2008 und den ursprünglichen Zeichnungen.

D

er Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgende Fassung:

Spanlos geformter Schlepphebel für einen Ventiltrieb einer Brennkraftmaschine mit zwei Seitenwänden (5, 6), d

ie in einem ersten

Endbereich (1) durch eine erste untere Wand (4) U-förmig nach

oben offen verbunden sind, wobei die erste untere Wand (4) eine

nach unten offene kalottenförmige Ausnehmung (7) zur Aufnahme

eines Abstützelements aufweist und die Seitenwände (5, 6) in

einem zweiten Endbereich (2) durch eine z

weite untere Wand (11)

U-förmig nach oben offen verbunden sind, wobei die zweite untere

Wand (11) eine Anlagefläche

für einen

Ventilschaft eines

Gaswechselventils (12) bildet, und wobei die Anlagefläche mit

voneinander beabsta

ndeten seitlichen Führungen versehen ist,

dadurch gekennzeich

net, dass im Bereich der Anlagefläche des

Ventilschafts (12) und/oder im Bereich der kalottenförmigen Ausne

hmung (7) die Seitenwände (5, 6) mit einer Anstanzung (14)

versehen sind, die um annähernd 180° in Richtung des Ventilschafts (12) und/oder in Richtung des Abstützelements umgebogen sind, so dass Haltelaschen (13) für die seitliche Führung des

Schlepphebels am Ventilschaft (12) und/oder am Abstützelement

gebildet sind.

Beim A

nspruch 1 nach Hilfsantrag

ist bei identischem Wortlaut des Anspruchs 1

nach Ha

uptantrag noch sinngemä

ß das Merkmal des erteilten Anspruchs 8 angefügt:

„welche Haltelaschen (1

3) parallel zu den Seitenwänden (5, 6)

verlaufend nach innen vers

etzt angeordnet sind.“

Nach der geltenden Beschreibung (S. 2, Abs. 2) liegt gemäß Haupt- und Hilfsantrag übe

rein timmend die Aufgabe vor,

s

einen Schlepphebel zu entwickeln, dessen seitliche

Führungen

sich wesentlich einfacher (als nach der der Anmeldung zugrundeliegenden US 50 16 582 (D1)) fertigen lassen.

D

ie Patentansprüche 2 bis 9 nach Hauptantrag bzw. 2 bis 8 nach Hilfsantrag (die

den Ansprüchen 2 bis 7 und 9 nach Hauptantrag entsprechen) sind auf Merkmale

gerichtet, die einen Schlepphebel für einen Verbrennungsmotor nach dem jeweiligen Patent

anspruch 1 weiter ausgestalten sollen.

Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik die

US 50 16 582 (D1)

US 29 43 612 (D2)

genannt.

Die Patentinhaberin hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung noch die

folgenden Schriften in das Verfahren eingeführt:

DE 196 17 668 A1 (D3)

DE 196 22 888 A1 (D4)

US 5 372 097 (

D5)

US 4 628 874 (D6)

EP 0 849 436 A1 (D7)

DE 197 10 867 A1 (D8)

DE 195 43 657 A1 (D9)

EP 0 573 674 A1 (D10)

JP 06159018 A als Patent Abstract (D11).

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch sachlich

nicht gerechtfertigt. Der Anmeldungsgegenstand stellt keine patentfähige Erfindung dar.

2. Der Gegenstand der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag ist n

eu,

da aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften alle Merkmale

dieser Patentansprüche hervorgehen.

Als Fachmann für die in Rede stehenden Serienteile ist ein Diplomingenieur des

Maschinenbaus anzusehen, der auf dem Gebiet der spanlosen Fertigungstechnik,

insbesonders der Blechverarbeitung tätig ist und Erfahrungen in der Entwicklung

von Ventiltrieben besitzt.

Die offensichtlich gewerblich anwendbaren Gegenstände der Patentansprüche 1

nach Haupt- und Hilfsantrag beruhen aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit,

da sie sich für den Fachmann aus dem Stand der Technik in nahe liegender

Weise ergeben.

3. Zum Hauptantrag

Die US- Patentschrift 50 16 582 (D1) zeigt einen spanlos geformten Schlepphebel

für einen Ventiltrieb einer Brennkraftmaschine mit allen Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 sowie zwei Seitenwänden und einer mittig angebrachten Nockenrolle, deren Drehpunkt das in Figur 1 rechts gezeichnete Abstützele

ment 12 bildet. Jedoch fehlen in dieser Druckschrift sämtliche Merkmale

des anmeldungsgemäßen Schlepphebels, die eine durch Anstanzung erzeugte

Halterung für Ventilschaft und/oder Abstützelement betreffen.

Die US-Patentschrift 29 43 612 (D

2) zeigt und beschreibt einen Kipphebel für

e

inen Ventiltrieb, an dessen Funktionsfähigkeit der Senat nicht zweifelt, mit mittig

angebrachter Abstützung 23 bzw. 33 und deshalb auch einem zwischen Nockenwellen bzw. -stößellagerung (in Fig. 1 links, Ziff. 12) und Gaswechselventillagerung (rechts, Ziff. 11) befindlichen Drehpunkt des Kipphebels. Eine Anstanzung 31

in jeder Seitenwand 28, 29, die um annähernd 180° in Richtung des Abstützelements 33 umgebogen ist, um als Haltelaschen für die Führung des Kipphebels 28

zu sorgen, ist daraus in Fig. 3 und 4 und Beschr. Sp. 2, Z. 47 bis 54 offenbart.

Dass diese Anstanzung in der Mitte des Kipphebels und nicht an seinen Enden

angebracht ist und auch eine Führung in Que

rrichtung nicht expressis verbis offenbart ist, verdeckt die Sicht des Fachmanns auf die offenbarte Lösung nicht,

durch Anstanzungen, die gegenüber ihrer ursprünglichen Ausrichtung um annähernd 180° gedreht werden, für eine gewichtsreduzierte und einfach herzustellende Führung zu sorgen. Diese Erkenntnis wird durch einen Vergleich der Figuren 2 und 4, Ziff. 16 und 31 und Beschreibung Sp. 2, Z. 25 bis 54 dieser Schrift

dem Fachmann geradezu aufgedrängt, der daraus sofort eine Gewichtsverringerung und vereinfachte Herstellung, also Kostensenkung bei gleicher Wirkung gegenüber den bei der Lösung gemäß Figur 2 zusätzlich angebrachten Laschen

(positioning tabs 16) und der in der D1 als Führung benutzte Doppelung der Seitenwände mit ihrem komplizierten Umformvorgang und ihrer erhöhten Masse ableiten kann.

Somit gelangt der Fachmann in nahe liegender Weise durch den Stand der Techn

ik nach US 50 16 582 (D1) unter Verwendung des einfacheren und automatisierungsgerechteren Stan

z- und Biegeverfahrens nach der US-Schrift 29 43 612 (D2)

z

um anmeldungsgemäßen spanlos geformten Schlepphebel für einen Ventiltrieb

einer Brennkraftmaschine gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 des Hauptantrags.

Dass in den Patentansprüchen 2 bis 9 noch Merkmale von patentbegründender

Bedeutung enthalten sind, hat die Patentsucherin in der mündlichen Verhandlung

nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht erkennbar. Diese Ans

prüche fallen deshalb mit Anspruch 1.

Auch die pauschal von der Anmelderin eingeführten Schriften D3 bis D11 können

zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen. Diese Schriften haben

unterschiedliche Zielrichtungen oder verwenden andere Herstellungsverfahren

und können deshalb auch nicht als Indiz für ein Bemühen der Fachwelt, die anmeldungsgemäße Aufgabenstellung zu lösen, gewertet werde, vor allem, da es

auf diesem Gebiet nicht nur eine sondern mehrere funktionsfähige Lösungsalternativen und Fertigungsalternativen für eine seitliche Ventilführung gibt, die in diesem Stand der Technik auch verfolgt werden:

Die US-Patentschrift 50 16 582 (D1) ze

igt einen Schlepphebel als Blech-Stanz-

Biegekonstruktion, der gemäß der geltenden Beschreibungseinleitung schwierig

herzustellen ist und durch die Doppelung der Seitenwände eine große Masse aufweist. Die Blech-Biegekonstruktionen nach den Schriften DE 196 17 668 A1 (D3),

DE 196 22 888 A1 (D4), DE 195 43 657 A1 (D9) und US 5 372 097 (D5) befassen

sich schwerpunktmäßig mit der Fixierung der abgebogenen Laschen zur Ventilführung bzw. mit der Schmierung eines derartigen Schlepphebels. Die Patentschriften

US 4 628 874 (D6), EP 0 849 436 A1 (D7) und JP 06159018 A als Patent Abstract

(D11) beschreiben keine Schlepphebel als Blech-Stanz-Biegekonstruktion, sondern spanlos geformte bzw. geschmiedete oder gepresste Schlepphebel. Die

Schlepphebel nach den Druckschriften DE 197 10 867 A1

(D8) und EP

0

573 674 A1 (D10) beschreiben ursprünglich mehrteilige Schlepphebel und deren

Verbindungstechnik bei der Herstellung.

4

. Zum Hilfsantrag

D

er Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beschreibt einen spanlos geformten

Schlepphebel für einen Ventiltrieb einer Brennkraftmaschine wobei gegenüber

dem Anspruch 1 nach Hauptantrag bei sonst identischem Wortlaut noch das

Merkmal des erteilten Anspruchs 8 angefügt ist, „welche Haltelaschen (13) parallel

zu den Seitenwänden (5, 6) verlaufend nach innen versetzt angeordnet sind.“

Dieses zusätzliche Merkmal einer Variation der Führungsbreite der Haltelaschen

ist jedoch eine einfache handwerkliche Maßnahme, die der Fachmann bspw.

entsprechend den Anforderungen an die Führung oder angesichts der

einwirkenden Kräfte anwendet. Ein Schlepphebel nach Anspruch 1 des Hauptantrags mit diesem zusätzlichen Merkmal, für das weder im Patentverfahren noch

im Beschwerdeverfahren ein eigenständiger erfinderischer Gehalt geltend

gemacht wurde und auch für den Senat nicht erkennbar ist, ergibt sich, wie

vorstehend dargelegt, für den Fachmann in naheliegender Weise aus den US-

Schriften (D2) in Verbindung mit (D1) und dem Grundwissen des Fachmanns.

Darum gilt hier folgerichtig auch für den Anspruch 1 das vorstehend zu Anspruch 1

nach Hauptantrag Gesagte.

5. Dass in den Patentansprüchen 2 bis 9 nach Hauptantrag bzw. 2 bis 8 nach

Hilfsantrag noch Merkmale von patentbegründender Bedeutung enthalten sind,

hat die Patentsucherin in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht und

ist für den Senat auch nicht erkennbar. Diese Ansprüche fallen deshalb mit den

Ansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Tödte

Eberhard

Pösentrup

Schlenk

Cl