Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 25.06.2008 – 7 W (pat) 328/05
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 51 584
… 08.05
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und
Dipl.-Ing. Schlenk
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 4. November 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents 102 51 584
mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Überwachung eines Erfassungsbereiches" ist am 2. Februar 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik hat die Einsprechende verschiedene Druckschriften genannt, u. a. in der mündlichen Verhandlung die DE 199 38 639 A1. In einer Zwischenverfügung des Berichterstatters
des Senats ist die im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bereits berücksichtigte DE 100 00 287 A1 aufgegriffen worden.
In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin Patentansprüche 1 bis 4
gemäß einem Hilfsantrag 2 vorgelegt.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in der erteilten Fassung aufrecht zu erhalten (Hauptantrag),
hilfsweise, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den
Patentansprüchen 1 bis 6,
weiter hilfsweise mit den am 25. Juni 2008 überreichten Patentansprüchen 1 bis 4 (Hilfsantrag 2) und einer noch anzupassenden
Beschreibung.
Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patents, zumindest in einer der
hilfsweise verteidigten Fassungen, eine patentfähige Erfindung darstelle.
Die Patentansprüche 1 und 7 des angefochtenen Patents lauten:
"1. Verfahren zur Überwachung eines Erfassungsbereichs an einem Arbeitsmittel mit wenigstens einer Kamera umfassend
folgende Verfahrensschritte:
Erfassen einer objektfreien Schutzzone innerhalb des Erfassungsbereichs mittels der Kamera als Referenzhintergrund,
Überprüfung des Referenzhintergrundes hinsichtlich dessen
Inhomogenität, wobei der Referenzhintergrund nur dann als
ungültig verworfen wird, wenn innerhalb einer vorgegebenen
Varianzstrecke die ermittelte Inhomogenität ein vorgegebenes
Maß unterschreitet und ansonsten der Referenzhintergrund
als gültig klassifiziert wird,
Freigabe zur Erfassung von in die Schutzzone eindringenden
sicherheitskritischen Objekten bei als gültig klassifiziertem
Referenzhintergrund, wobei diese durch Vergleich von mit der
Kamera aktuell ermittelten Bildern der Schutzzone mit dem
gültigen Referenzhintergrund erfolgt und ein sicherheitskritisches Objekt dann als erkannt gilt, wenn das jeweilige aktuelle
Bild signifikant vom Referenzhintergrund abweicht.
7. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der
Ansprüche 1 - 6, mit wenigstens einer Kamera zur Überwachung eines Erfassungsbereichs an einem Arbeitsmittel, wenigstens einer an diese angeschlossenen Rechnereinheit und
wenigstens einem Schaltausgang, mit in der Rechnereinheit
integrierten Mitteln zur Abspeicherung und Klassifizierung eines Referenzhintergrundes, wobei der Referenzhindergrund
von einem mittels der Kamera erfassten Bild einer objektfreien
Schutzzone innerhalb des Erfassungsbereichs gebildet ist, mit
in der Rechnereinheit integrierten Mitteln zur Freigabe einer
Objekterfassung in Anhängigkeit der Klassifizierung des Referenzhintergrundes, und mit in der Rechnereinheit integrierten Mitteln zum Vergleich von aktuell mittels der Kamera ermittelten Bildern der Schutzzone und einem als gültig klassifizierten Referenzhintergrund, wobei eine Erfassung eines sicherheitskritischen Objekts innerhalb der Schutzzone gegeben
ist, falls das aktuelle Bild signifikant vom Referenzhintergrund
abweicht und wobei das Arbeitsmittel über den von der Rechnereinheit angesteuerten Schaltausgang nur dann in Betrieb
gesetzt ist, falls sich kein sicherheitskritisches Objekt innerhalb der Schutzzone befindet."
Die erteilten Patentansprüche 2 bis 6 sind auf den Patentanspruch 1 und die erteilten Patentansprüche 8 bis 38 auf den Patentanspruch 7 rückbezogen. Für den
Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche wird auf die Patentschrift verwiesen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist identisch mit dem erteilten Patentanspruch 1.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:
"1. Verfahren zur Überwachung eines Erfassungsbereichs an einem Arbeitsmittel mit wenigstens einer Kamera umfassend
folgende Verfahrensschritte:
Erfassen einer objektfreien Schutzzone innerhalb des Erfassungsbereichs mittels der Kamera als Referenzhintergrund,
Überprüfung des Referenzhintergrundes hinsichtlich dessen
Inhomogenität, wobei der Referenzhintergrund nur dann als
ungültig verworfen wird, wenn innerhalb einer vorgegebenen
Varianzstrecke die ermittelte Inhomogenität ein vorgegebenes
Maß unterschreitet und ansonsten der Referenzhintergrund
als gültig klassifiziert wird,
wobei die Größe der Varianzstrecke der Hälfte der minimal zu
erfassenden Objektgröße entspricht,
Freigabe zur Erfassung von in die Schutzzone eindringenden
sicherheitskritischen Objekten bei als gültig klassifiziertem
Referenzhintergrund, wobei diese durch Vergleich von mit der
Kamera aktuell ermittelten Bildern der Schutzzone mit dem
gültigen Referenzhintergrund erfolgt und ein sicherheitskritisches Objekt dann als erkannt gilt, wenn das jeweilige aktuelle
Bild signifikant vom Referenzhintergrund abweicht."
Laut Beschreibung soll die Aufgabe gelöst werden, ein System zu schaffen, welches eine sichere Überwachung eines Erfassungsbereiches an einem Arbeitsmittel gewährleistet, ohne dessen Verfügbarkeit unnötig einzuschränken (Abs. 0013).
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der
Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001,
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004
dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.
Der Senat hält sich für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren
auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch aufgrund des Grundsatzes der
„perpetuatio fori“ gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG
analog für zuständig (insoweit dem Beschluss des 23. Senats vom 19. Oktober 2006 folgend, Aktenzeichen 23 W (pat) 327/04).
2. Der zulässige Einspruch ist begründet. Der Gegenstand des Patents stellt weder in der nach Hauptantrag noch in einer der nach den Hilfsanträgen verteidigten
Als Fachmann ist hier ein Diplomingenieur des Maschinenbaus oder ein Diplomphysiker anzusehen, der über Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der
Bildverarbeitung und Mustererkennung verfügt.
3. Zum Hauptantrag
Der Gegenstand des auf eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach
einem der Ansprüche 1 bis 6 gerichteten Patentanspruch 7 des angefochtenen
Patents ist nicht neu.
In der auf die
Inhaberin des angefochtenen Patents zurückgehenden
DE 100 00 287 A1 ist u. a. eine Vorrichtung mit wenigstens einer Kamera zur
Überwachung eines Erfassungsbereichs an einem Arbeitsmittel beschrieben. Die
Vorrichtung weist eine von einem Mikroprozessor gebildete Auswerteeinheit, in
welche von der Kamera erzeugte Bildinformationen eingelesen werden, d. h. eine
an die Kamera angeschlossene Recheneinheit auf (Patentanspruch 1 i. V. m.
Sp. 4 Z. 61 bis 65). Die Recheneinheit weist Mittel zur Abspeicherung von Informationen, z. B. von Referenzbildern auf (Patentanspruch 1). In der Rechnereinheit
wird bei einer Variante der in der Druckschrift vermittelten Lehre ein Vergleich von
aktuell ermittelten Bildern einer Schutzzone mit einem abgespeicherten Bild eines
Referenzhintergrundes durchgeführt (Sp. 8 Z. 22 bis 61). Das Arbeitsmittel mit
dem überwachten Erfassungsbereich wird über einen Schaltausgang an der Recheneinheit nur dann in Betrieb gesetzt, wenn sich kein sicherheitskritisches Objekt innerhalb der Schutzzone befindet (Patentanspruch 2).
Da die Auswerteeinheit der bekannten Vorrichtung, wie bereits ausgeführt, von
einem Mikroprozessor gebildet ist, kann sie beliebige Rechenprogramme ausführen. Insbesondere kann sie bei entsprechender Programmierung auch eine Klassifizierung des Referenzhintergrundes vornehmen und den Schaltausgang nur
dann in einen die Freigabe des Arbeitsmittels bewirkende Zustand versetzen,
wenn der Differenzhintergrund als gültig klassifiziert wurde. Diese Angaben zur
Funktionsweise der Vorrichtung im Patentanspruch 7 des angefochtenen Patents
bedingen somit keine gegenüber der aus der DE 100 00 287 A1 bekannten Vorrichtung geänderte Ausbildung. Der Gegenstand des Patentanspruchs 7 geht somit über den Stand der Technik gemäß der DE 100 00 287 A1 nicht hinaus.
Eine Aufrechterhaltung des Patents im erteilten Umfang ist daher nicht möglich.
4. Zu Hilfsantrag 1
Der Gegenstand des dem erteilten Patentanspruch 1 entsprechenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 stellt keine patentfähige Erfindung dar, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der DE 100 00 287 A1 ist ein Verfahren zur Überwachung eines Erfassungsbereichs an einem Arbeitsmittel mit wenigstens einer Kamera beschrieben, bei dem
eine objektfreie Schutzzone innerhalb des Erfassungsbereichs mittels der Kamera
als Referenzhintergrund erfasst wird (Sp. 8 Z. 43 bis 61). In die Schutzzone eindringende sicherheitskritische Objekte werden durch Vergleich von mit der Kamera aktuell ermittelten Bildern der Schutzzone mit dem abgespeicherten Referenzhintergrund erfasst und zwar dann, wenn das aktuelle Bild signifikant vom
Referenzhintergrund abweicht (Sp. 8 Z. 54 bis 61).
In der Druckschrift ist zwar beschrieben, dass die Bilder und Referenzbilder in binäre Kantenbilder umgewandelt werden, so dass das die Erkennung von Objekten
weitgehend unabhängig von den jeweiligen Beleuchtungsverhältnissen erfolgen
kann (Sp. 8 Z. 28 bis 42). Eine Überprüfung des Referenzhintergrunds hinsichtlich
dessen Inhomogenität und eine Klassifizierung abhängig von dieser Überprüfung
ist aber nicht erwähnt. Für den Fachmann liegt es jedoch auf der Hand, dass charakteristische Abmessungen des definierten Kontrastmusters (Sp. 8 Z. 45, 46),
d. h. eine Varianzstrecke einer Inhomogenität, kleiner sein müssen als das
kleinste zu erkennende Objekt, denn andernfalls könnte das Objekt in ein mit ihm
gleichfarbiges Feld fallen und daher nicht erkennbar sein.
In der DE 100 00 287 A1 ist noch beschrieben, dass ein statischer und ein dynamischer Selbsttest der Einrichtung zur Überwachung eines Erfassungsbereichs
durchgeführt wird (ab Sp. 10 Z. 64). Nach Auffassung des Senats bedarf es davon
ausgehend keiner erfinderischen Tätigkeit mehr, auch den Referenzhintergrund
hinsichtlich dessen Inhomogenität zu überprüfen und diesen als ungültig zu verwerfen, wenn die Inhomogenität innerhalb einer vorgegebenen Varianzstrecke ein
vorgegebenes Maß unterschreitet, wie es im Patentanspruch 1 des angefochtenen
Patents spezifiziert ist. Hierbei handelt es sich um eine für den Fachmann nahe
liegende Erweiterung des bekannten Selbsttestes, die im Rahmen des ständigen
Bemühens um größtmögliche Sicherheit liegt. Zudem ist es bei Einrichtungen zur
Überwachung von Gefahrenbereichen an Maschinen bekannt, auch das Abbild
der objektfreien Schutzzone hinsichtlich Lage, Orientierung und innere Geometrie
zu überprüfen. So ist es in der DE 199 38 639 A1 (insbesondere Sp. 15, Z. 13 ff.
und Fig. 19 Funktionsblöcke 130 und 132) beschrieben. Somit ergibt sich das
Verfahren nach Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents für den Fachmann
in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
5. Zum Hilfsantrag 2
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht patentfähig,
da es nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Dieses Verfahren unterscheidet sich vom Verfahren gemäß Patentanspruch 1
nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 dadurch, dass die Größe der Varianzstrecke
der Hälfte der minimal zu erfassenden Objektgröße entsprechen soll.
In diesem zusätzlichen Merkmal kann der Senat nicht mehr als eine einfache, naheliegende Bemessungsangabe sehen. Wie bereits zum Hilfsantrag 1 ausgeführt
wurde, liegt es für den Fachmann auf der Hand, dass die Varianzstrecke kleiner
sein muss als die Abmessungen der minimal zu erfassenden Objekte. Um eine
sichere Erkennung zu gewährleisten, sollte sie deutlich kleiner sein als die Abmessungen der zu erfassenden Objekte. Dass durch die Festlegung der Varianzstrecke auf die Hälfte der minimal zu erfassenden Objektgröße ein besonderer
Effekt erzielt würde, ist von der Patentinhaberin nicht geltend gemacht worden und
auch nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich um eine mehr oder weniger willkürliche Festlegung mit dem vorher angesprochenen deutlichen Abstand zur minimalen Objektgröße. Eine erfinderische Leistung ist dazu nicht erforderlich.
Auch in den verbleibenden Unteransprüchen hat der Senat nichts Patentfähiges
gesehen.
Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.
Tödte
Eberhard
Dr. Pösentrup
Schlenk
br/Cl