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BPatG Beschluss vom 26.06.2008 – 34 W (pat) 39/04

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Juni 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 199 32 519

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Sandkämper

und Dr.-Ing. Baumgart

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

6. Mai 2004 aufgehoben.

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 16, gemäß Hilfsantrag 4,

Beschreibung Spalten 1 bis 7, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2008,

Zeichnung, Figuren 1 bis 7, gemäß Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Das am 12. Juli 1999 angemeldete und am 18. Oktober 2001 veröffentlichte

Patent 199 32 519 betrifft eine „Vorrichtung zum Entleeren von Spraydosen“.

Gegen das Patent wurde von der E… -

AG, Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, am 18. Januar 2002 Einspruch erhoben. Durch Beschluss vom 6. Mai 2004 hat die

Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem

Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss hat die Rechtsnachfolgerin der Einsprechenden Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, der Gegenstand des Patents sei durch

den druckschriftlich nachgewiesenen Stand der Technik nahegelegt. Im Übrigen

macht sie eine widerrechtliche Entnahme geltend, auf die sich die Rechtsvorgängerin im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

berufen hatte.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Verweis auf

die Beschlussbegründung der Patentabteilung entgegengetreten. Sie ist der

Ansicht, bereits der mit dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beschriebene Gegenstand sei gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch. Sie verteidigt das Patent hilfsweise mit neugefassten Patentansprüchen

gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise das Patent mit

folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der

mündlichen Verhandlung,

Patentansprüche 6 bis 17 gemäß Patentschrift als neue Patentansprüche 5 bis 16 mit angepassten Rückbezügen, Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Patentansprüche 6 bis 17 gemäß Patentschrift als neue Patentansprüche 4 bis 15 mit angepassten Rückbezügen, sonst wie

Hilfsantrag 1,

weiter hilfsweise mit Patentansprüchen 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Patentansprüche 6 bis 17 gemäß Patentschrift als neue Patentansprüche 5 bis 16 mit angepassten Rückbezügen, sonst wie

Hilfsantrag 1,

weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 4, Beschreibung Spalten 1 bis 7, sämtlich überreicht in der

mündlichen Verhandlung, und Zeichnung gemäß Patentschrift,

ferner die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.

Der erteilte und gemäß Hauptantrag weiterhin geltende Patentanspruch 1 des

angegriffenen Patents lautet:

1. Vorrichtung zum Entleeren von Spraydosen (1), mit einer

Öffnungseinrichtung (20) zum Einbringen einer Ausströmöffnung (8) in die Bodenwandung (2) der Spraydose (1), durch die

der Inhalt der Spraydose (1) abgeführt wird, und einem Dichtkopf (30) mit einer daran angeschlossenen Entleerungsleitung (33), wobei der Dichtkopf (30) in einer Entleerungsposition

die Ausströmöffnung (8) während des Entleerungsvorganges umgibt und dicht an die Spraydose (1) anschließt, und einer Abdrückeinrichtung (60), welche die Spraydose (1) zur Entleerung

mit einem Überdruck beaufschlagt.

An diesen Patentanspruch schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf diesen

rückbezogene Unteransprüche 2 bis 17 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

1. Vorrichtung zum Entleeren von Spraydosen (1), mit einer

Öffnungseinrichtung (20) zum Einbringen einer Ausströmöffnung (8) in die Bodenwandung (2) der Spraydose (1), durch die

der Inhalt der Spraydose (1) abgeführt wird, und einem Dichtkopf (30) mit einer daran angeschlossenen Entleerungsleitung (33), wobei der Dichtkopf (30) in einer Entleerungsposition

die Ausströmöffnung (8) während des Entleerungsvorganges umgibt und dicht an die Spraydose (1) anschließt, und einer Abdrückeinrichtung (60), welche die Spraydose (1) zur Entleerung

mit einem Überdruck beaufschlagt, wobei der Dichtkopf (30) eine

Dichtfläche (32) aufweist, welche in der Entleerungsposition am

unteren Rand (4) der Spraydose (1) dicht anliegt.

An diesen Patentanspruch schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf diesen

rückbezogene Unteransprüche 2 bis 16 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

1. Vorrichtung zum Entleeren von Spraydosen (1), mit einer

Öffnungseinrichtung (20) zum Einbringen einer Ausströmöffnung (8) in die Bodenwandung (2) der Spraydose (1), durch die

der Inhalt der Spraydose (1) abgeführt wird, und einem Dichtkopf (30) mit einer daran angeschlossenen Entleerungsleitung (33), wobei der Dichtkopf (30) in einer Entleerungsposition

die Ausströmöffnung (8) während des Entleerungsvorganges umgibt und dicht an die Spraydose (1) anschließt, und einer Abdrückeinrichtung (60), welche die Spraydose (1) zur Entleerung

mit einem Überdruck beaufschlagt, wobei der Dichtkopf (30) eine

Dichtfläche (32) aufweist, welche in der Entleerungsposition am

unteren Rand (4) der Spraydose (1) dicht anliegt und die Abdrückeinrichtung eine Zuleitung (63) für Stickstoff aufweist, um die

Spraydose (1) zur Entleerung mit Stickstoff zu beaufschlagen.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf diesen

rückbezogene Unteransprüche 2 bis 15 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

1. Vorrichtung zum Entleeren von Spraydosen (1), mit einer

Öffnungseinrichtung (20) zum Einbringen einer Ausströmöffnung (8) in die Bodenwandung (2) der Spraydose (1), durch die

der Inhalt der Spraydose (1) abgeführt wird, und einem Dichtkopf (30) mit einer daran angeschlossenen Entleerungsleitung (33), wobei der Dichtkopf (30) in einer Entleerungsposition

die Ausströmöffnung (8) während des Entleerungsvorganges umgibt und dicht an die Spraydose (1) anschließt, und einer Abdrückeinrichtung (60), welche die Spraydose (1) zur Entleerung

mit einem Überdruck beaufschlagt, wobei der Dichtkopf (30) eine

Dichtfläche (32) aufweist, welche in der Entleerungsposition am

unteren Rand (4) der Spraydose (1) dicht anliegt, und die

Abdrückeinrichtung eine Zuleitung (63) für Stickstoff aufweist, um

die Spraydose (1) zur Entleerung mit Stickstoff zu beaufschlagen,

und wobei die Vorrichtung eine Steuerung aufweist, so dass die

Abdrückeinrichtung (60) die Spraydose (1) erst nach einer vorgegebenen Zeit nach dem Einbringen der Ausströmöffnung (8) mit

Überdruck beaufschlagt.

An diesen Patentanspruch schließen sich 13 unmittelbar oder mittelbar auf diesen

rückbezogene Unteransprüche an.

Die Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 4 lauten:

1. Vorrichtung zum Entleeren von Spraydosen (1), mit einer

Öffnungseinrichtung (20) zum Einbringen einer Ausströmöffnung (8) in die Bodenwandung (2) der Spraydose (1), durch die

der Inhalt der Spraydose (1) abgeführt wird, und einem Dichtkopf (30) mit einer daran angeschlossenen Entleerungsleitung (33), wobei der Dichtkopf (30) in einer Entleerungsposition

die Ausströmöffnung (8) während des Entleerungsvorganges umgibt und dicht an die Spraydose (1) anschließt, und einer Abdrückeinrichtung (60), welche die Spraydose (1) zur Entleerung

mit einem Überdruck beaufschlagt, und wobei die Abdrückeinrichtung (60) einen Anschlussstutzen (61), welcher in einer

Arbeitsposition den Sprühkopfkanal (6) an der Oberseite der

Spraydose (1) übergreift und dicht an die Spraydose (1) anschließt, und eine zweite Öffnungseinrichtung (65) aufweist, welche in die obere Wandung (5) der Spraydose (1) neben dem

Sprühkopfkanal (6) eine Einströmöffnung (9) einbringt.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

der Dichtkopf (30) eine Dichtfläche (32) aufweist, welche in der

Entleerungsposition am unteren Rand (4) der Spraydose (1) dicht

anliegt.

3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,

dass die Abdrückeinrichtung (60) die Spraydose (1) zur Entleerung mit Stickstoff beaufschlagt,

4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch

gekennzeichnet, dass die Abdrückeinrichtung (60) die Spraydose (1) erst nach einer vorgegebenen Zeit nach dem Einbringen

der Ausströmöffnung (8) mit Überdruck beaufschlagt.

5. Vorrichtung nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch

gekennzeichnet, dass die Öffnungseinrichtung (20) zum Ein

bringen der Ausströmöffnung (8) und/oder die Öffnungseinrich

tung (65) zum Einbringen der Einströmöffnung (9) einen Ein

stechbolzen (21, 67) aufweist, der in die Wandung (2, 5) der

Spraydose (1) ein Loch (8, 9) einsticht und dann aus dem Loch

(8, 9) heraus in eine Ausgangsposition zurückkehrt.

6. Vorrichtung nach einem der vorstehenden Ansprüche, gekenn

zeichnet durch mindestens einen Greifer (80), welcher an einer

Aufnahmestation (l) die zu entleerende Spraydose (1) ergreift und

zu einer Entleerungsstation (II) befördert, und von dort nach dem

Entleeren zu einer Abgabestation (III) befördert und dort wieder

loslässt.

7. Vorrichtung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass der

Greifer (80) mindestens zwei symmetrisch gegeneinander ver

schiebbare Greifbacken (81, 82) aufweist.

8. Vorrichtung nach Anspruch 6 oder 7, dadurch gekennzeichnet,

dass der Greifer (80) die Spraydose (1) in einem vorgegebenen

Arbeitstakt transportiert.

9. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 6 bis 8, dadurch ge

kennzeichnet, dass mehrere Greifer (80) unter Bildung einer

Endlosförderstrecke hinter- und/oder nebeneinander gekoppelt

sind.

10. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 6 bis 9, dadurch ge

kennzeichnet, dass mehrere Greifer (80) auf einem rotierenden

Fördertisch (90) entlang des Tischumfangs nebeneinander ange

ordnet sind.

11. Vorrichtung nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass der

Fördertisch (90) gegenüber einer horizontalen Ebene geneigt

angeordnet ist.

12. Vorrichtung nach einem der vorstehenden Ansprüche, ge

kennzeichnet durch mindestens eine Zuführeinrichtung (100),

durch welche die Spraydose (1) dem Greifer (80) in der Auf

nahmestation (I) zugeführt wird, und/oder mindestens eine Ab

gabeeinrichtung (110), durch welche die Spraydose (1) in der

Abgabestation (III) aus der Vorrichtung abgegeben wird.

13. Vorrichtung nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass die

Zuführeinrichtung (100) ein Zuführrohr (101) aufweist und/oder die

Abgabeeinrichtung (110) ein Abgaberohr (111) aufweist.

14. Vorrichtung nach einem der vorstehenden Ansprüche, ge

kennzeichnet durch ein Gehäuse (120), welches die Vorrichtung

gegenüber der Umgebung dicht abschließt.

15. Vorrichtung nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, dass das

Gehäuse (120) während des Betriebs der Vorrichtung mit

Stickstoff gefüllt ist.

16. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 12 bis 15, dadurch ge

kennzeichnet, dass die Zuführeinrichtung (100) und/oder die

Abgabeeinrichtung (110) eine Schleuse (102) aufweist.

Im Verfahren befinden sich folgende, von der Einsprechenden angezogene oder

im Prüfungsverfahren in Betracht gezogene Druckschriften bzw. Dokumente:

(D1) DE 197 01 460 A1

(D2) EP 0 416 077 B1

(D3) DE 42 04 836 C2

(D4) Werkvertrag vom 06. April 1999 zwischen der BBS Anlagenbau AG,

CH - 5506 Magenvil, und der Pott Maschinenbau GmbH, D - 32130 Enger,

(Rechtsvorgängerin des Patentinhabers)

(D5) US 5 067 529

(D6) DE 1 607 991 A

(D7) JP 07300194 A (Abstract). In: Patent Abstracts of Japan

(D8) DE 44 06 137 C2

(D9) US 4 418 460

(D10) DE 43 45 281 C2

(D11) US 4 526 097

(D12) US 4 934 055

(D13) US 5 740 615 A

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche nach dem Hauptantrag und den

Hilfsanträgen 1 bis 3 und zu weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten

wird auf die Akte verwiesen.

II

A)

Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als sie zu einer

beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.

Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.

B)

Zum Hauptantrag:

B1) Zu formalen Bedenken gegen die Ansprüche in der erteilten Fassung

besteht kein Anlass. Der Patentanspruch 1 ist aus den Ansprüchen 1, 2 und 4 in

der ursprünglich eingereichten Fassung gemäß DE 199 32 519 A1 gebildet, unter

Einbeziehung der einschränkenden Ausgestaltung, dass eine Entleerungsleitung

an den Dichtkopf angeschlossen ist. Vgl. hierzu Spalte 3, Zeilen 20 und 21 in der

DE 199 32 519 A1. Auch die Unteransprüche finden ihre Offenbarung in den

ursprünglich eingereichten Unterlagen.

B2) Gegenstand des angefochtenen Patents ist eine Vorrichtung zum Entleeren

von Spraydosen. Um benutzte Spraydosen bzw. die in den Spraydosen noch

enthaltenen restlichen Inhaltsstoffe einem Recycling zuzuführen, müssen die

Spraydosen kontrolliert möglichst restlos geleert werden, wobei die Inhaltsstoffe

aufgefangen werden, vgl. Absatz [0002] in DE 199 32 519 C2.

Die patentgemäße Vorrichtung weist hierfür folgende Merkmale auf:

a)

eine Öffnungseinrichtung (20) zum Einbringen einer Ausströmöffnung (8) in

die Spraydose (1),

a1)

die Ausströmöffnung (8) ist in die Bodenwandung (2) der Spraydose

eingebracht,

a2)

der Inhalt der Spraydose wird durch die eingebrachte Ausströmöff

nung abgeführt,

b)

einen Dichtkopf (30),

b1)

der Dichtkopf umgibt die Ausströmöffnung (8) während des Ent

b2)

c)

d)

leerungsvorganges,

der Dichtkopf schließt dicht an die Spraydose (1) an,

eine am Dichtkopf angeschlossene Entleerungsleitung (33)

eine Abdrückeinrichtung (60), welche die Spraydose (1) zur Entleerung mit

einem Überdruck beaufschlagt.

Es soll die Aufgabe zugrunde liegen, „eine Alternative“ zu bekannten Vorrichtungen zum Entleeren von Spraydosen „zu schaffen“, vgl. Absatz [0006] in der

in der Patentschrift DE 199 32 519 C2. Dort sind hierfür die Patentdokumente DE

197 01 460 A1 (D1), US 5 067 529 (D5) und US 4 934 055 (D12) als den Stand

der Technik bildend behandelt.

Insbesondere soll mit der erfindungsgemäßen Vorrichtung der Doseninhalt unter

Beaufschlagung mit Überdruck sicher, schnell und nahezu vollständig entleert

werden können, vgl. Absatz [0008]. Durch die Einbringung einer Ausströmöffnung

in die Bodenwandung sollen unerwünschte Verformungen vermieden werden,

somit könne ein Dichtkopf die Ausströmöffnung dicht umschließen, vgl. Absatz

[0009], Sätze 2 und 4.

Bei der patentgemäßen Vorrichtung handelt es sich um eine für ein spezielles

Arbeitsverfahren konzipierte Betriebsmitteleinrichtung. Befasst hiermit ist ein auf

dem Gebiet des Vorrichtungs- und Apparatebaus tätiger Maschinenbau-Ingenieur

(FH), erfahren in der Entwicklung und Konstruktion mechanischer Betriebsmitteleinrichtungen.

B3) Die zwar gewerblich anwendbare Vorrichtung mit den im erteilten Anspruch 1 des angefochtenen Patents angegebenen Merkmalen mag neu sein, sie

beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die EP 0 416 077 B1 (D2) lehrt für ein Verfahren zur Entleerung von Spraydosen

(„procé-dé de destruction des boîtiers aérosols permettant leur vidage complet“,

vgl. Spalte 1, erster Absatz) den Aufbau einer die Merkmale a, a2, b, b1, b2 und c

aufweisenden Vorrichtung: Die Öffnungseinrichtung ist durch eine Nadel („aiguille

creuse 2“) gebildet, die von einer an der Dose anliegenden Dichteinrichtung

(„étanchéité 4“) umgeben ist, vgl. hierzu (D2), Spalte 2, Zeilen 37 bis 47 im

Zusammenhang mit Figur 1. An dieser Einheit aus Nadel und Dichtung, die einen

Dichtkopf bildet, ist eine Rohrleitung („tubulure 7“) zur Ableitung des Doseninhalts

bei der Entleerung angeordnet, vgl. Spalte 3, Zeilen 5 bis 8. Diese mündet in einen

Auffangbehälter mit geringerem Druckniveau gegenüber einem Restinnendruck

der Spraydose, vgl. Spalte 3, Zeilen 20 bis 37. In der (D2) ist für den Anwendungsfall einer Spraydose mit einer Einschnürung unter dem Dosenkopf

herausge-stellt, dass dieser steife Bereich („partie rigide due boîtier“) für das

Anliegen der Dichtung der Öffnungseinrichtung genutzt wird, weil mögliche Deformationen beim Einbringen der Ausströmöffnung begrenzt bleiben. Soweit die

Spraydose darüber hinaus schräg über Kopf angeordnet ist, bildet dieser Bereich

auch den tiefsten Punkt für eine selbsttätige Entleerung. Vgl. hierzu Spalte 2,

Zeilen 53 bis 58 im Zusammenhang mit Figur 1.

In DE 197 01 460 A1 (D1) ist ein Verfahren zur Aufbereitung und Wiederverwertung von Spraydosen und der darin enthaltenden restlichen Inhaltsstoffe

angegeben, bei dem die Spraydose zur Entleerung mit einer Ausströmöffnung

versehen und darüber hinaus mit einem Überdruck beaufschlagt ist, vgl. hierzu

(D1), Anspruch 1. Der Inhalt der Spraydose wird durch die eingebrachte Ausströmöffnung entsprechend Merkmal a2 abgeführt, vgl. Spalte 1, Zeilen 42 bis 45.

Dem Fachmann erschließt sich aus diesen Angaben ohne Weiteres, dass eine

Vorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens eine Öffnungseinrichtung entsprechend Merkmal a und eine Abdrückeinrichtung entsprechend Merkmal d

aufweisen muss.

Aus US 5 067 529 (D5) sind Varianten von Vorrichtungen zum Recyceln von

Spraydosen bzw. zum Auffangen der Inhaltsstoffe wie der Treibgase bekannt, vgl.

dort Satz 1 der Zusammenfassung (Abstract, Frontseite). Eine Öffnungseinrichtung entsprechend Merkmal a ist dort beispielhaft für den Anwendungsfall

einer Spraydose in Form einer Kolbendruckgaspackung beschrieben, bei der der

untere Behälterbereich mit Treibgas gefüllt ist, vgl. Spalte 19, Zeilen 30 bis 37. Bei

einer Spraydose dieser Art wird eine Ausströmöffnung in die Bodenwandung

entsprechend Merkmal a1 eingebracht, indem ein dort befindlicher Gummistopfen

(„rubber seal 18“) mittels einer Hohlnadel („hollow needle188“) als Öffnungseinrichtung durchstoßen oder in das Doseninnere gedrückt wird, vgl. hierzu

Spalte 19, Zeilen 38 bis 62 im Zusammenhang mit Figur 14. Über diese Ausströmöffnung wird das Treibgas - als maßgeblicher Inhalt der Spraydose in diesem

Anwendungsfall - entsprechend Merkmal a2 auch abgeführt. Die Dose ist bei der

Entleerung mit ihrem unteren Rand auf einer Dichtung („sealing ring 191“)

angeordnet, an die sich die Öffnungseinrichtung mit der Hohlnadel in einer

Absaugeinrichtung („vacuum head assembly 186“) anschließt. Diese weist

Bohrungen („holes 203, 204, 205, 206“) und einen in der Figur 14 deutlich

gezeigten Leitungsanschluss zum Abführen des Inhalts des zu entleerenden

Spraydosenraumes zur Unterdruckseite hin. Diese Absaugeinrichtung bildet somit

einen Dichtkopf entsprechend den Merkmalen b, b1 und b2 mit einer angeschlossenen Entleerungsleitung entsprechend Merkmal c.

Somit sind alle Merkmale der patentgemäßen Vorrichtung aus den Druckschriften

(D1), (D2) und (D5) im einschlägigen Zusammenhang für sich bekannt.

Der Fachmann hatte in Kenntnis dieser Vorbilder auch Anlass, eine Entleerungsvorrichtung nach der allgemeinen Lehre des angegriffenen Patents zu

konzipieren, d. h. eine Öffnungseinrichtung gemäß Merkmal a, einen Dichtkopf

gemäß Merkmal b, eine Entleerungsleitung gemäß Merkmal c und eine Abdrückeinrichtung gemäß Merkmal d kombiniert einzusetzen und diese funktionalen

Bestandteile den Hinweisen und Anregungen im Stand angezogenen Stand der

Technik folgend entsprechend den Merkmalen a1 und a2 sowie b1 und b2 an den

praktischen Bedarfsfall anzupassen:

Soweit für einen abzuführenden Inhalt der Spraydose eine selbsttätige Entleerung

unter Schwerkrafteinfluss oder Restinnendruck - wie aus (D2) bekannt - oder eine

Unterstützung der Entleerung durch Unterdruck - wie aus (D5) für die Ausführungsbeispiele dort bekannt - unzureichend sein sollte, wird der Fachmann eine

Entleerungsvorrichtung nach dem sich aufdrängendem Vorbild in (D1) um die

Beaufschlagung mit Überdruck ergänzen wollen und hierfür ebenfalls eine Abdrückeinrichtung vorsehen.

Die Möglichkeit einer vollständigen Entleerung hängt ersichtlich von der Formgebung und Ausrichtung der Spraydosen ab, worauf in (D2) a. a. O. auch deutlich

hingewiesen ist. Der Fachmann wird zur Vermeidung des apparativen Aufwandes

für eine schräge Überkopfstellung der Spraydosen, wie sie das Ausführungsbeispiel in der (D2) ohne Beschränkung der dort vermittelten allgemeinen Lehre

zeigt, eine stehende Anordnung der Spraydosen nach dem Vorbild in (D5)

bevorzugen. Denn die in (D5) gezeigte Anordnung mit einer Abdichtung am

unteren Rand der Spraydose, den der Fachmann ebenfalls als deformationsarm

ansieht, ermöglicht entsprechend dem deutlichen Hinweis in der (D2) a. a. O.

zudem eine einfache Abdichtung in einem steifen, vom Einbringen der Ausströmöffnung in die Bodenwandung unbeeinflussten Bereich.

Der Fachmann gelangt daher im Rahmen fachüblicher Überlegungen zu einer

Entleerungsvorrichtung mit allen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen. Mit

diesen in ihrer Wirkung bekannten Einzelmaßnahmen wird auch kein überraschender Effekt erzielt.

Die Patentinhaberin hat eingewandt, dass bei dem aus (D5) angezogenen, die

Entleerung des Treibgases einer Kolbendruckgaspackung betreffenden Beispiel

der sich ja oberhalb des Trennkolbens befindliche Inhalt dieser Spraydose gar

nicht abgeführt werden könne. Auch bringe die Anstecheinrichtung mit einer

Hohlnadel dort keine Öffnung in die feste Bodenwandung selbst ein, weil diese ja

bereits vor dem Verschließen mit einem Gummistopfen vorhanden war. Somit

könne diese Entgegenhaltung den Fachmann nicht zum vorliegend beanspruchten

Gegenstand führen. Die Patentinhaberin verkennt hierbei jedoch, dass in der

geltenden, allgemein gehaltenen Anspruchsfassung weder der Typ der Spraydosen noch die Art des abzuführenden Inhalts spezifiziert sind. Zudem ist die Ausformung der Öffnung auch nicht mittelbar über die Merkmale a und a1 zur

Öffnungseinrichtung definiert.

Im Übrigen wird der unbefangene Leser dieses Dokuments (D5) trotz des konkret

beschriebenen Durchstechens eines weichen Gummistopfens die Variante des

Einbringens einer Ausströmöffnung auch in feste Bereiche der Dose mitlesen, weil

diese für die weiteren in (D5) beschriebenen Ausführungsformen vorgeschlagen

ist. So sollen die Wandungen der Deckel von Spraydosen zur Entleerung ebenfalls

mittels einer Hohlnadel („hollow needle 70“) angestochen werden, vgl. Spalte 11,

Zeile 67 bis Spalte 12, Zeile 2 im Zusammenhang mit den Figuren 3a bis 3d.

Die Patentinhaberin hat überdies die Ansicht vertreten, die (D1) zeige eine fertige

Lösung auf, die keinen Anlass für die Berücksichtigung anderer Anordnungen im

Stand der Technik bot. Tatsächlich ist für den dort angeführten Anwendungsfall

einer Spraydose mit einer unteren Rollnaht eine Einbringung der Ausströmöffnung

in die daran angrenzende Seitenwand lediglich als „besonders einfach herstellbar“

herausgestellt, vgl. Spalte 2, Zeilen 18 bis 20. Diese Aussage regt den Fachmann

jedoch gerade zu einer kritischen Überprüfung der vorgeschlagenen Detaillösung

hinsichtlich ihrer Vor- und Nachteile über die Herstellbarkeit hinaus an und bietet

Anlass für eine technische Realisierung nach den hergebrachten Regeln des

Ingenieurwesens unter Beachtung aller maßgeblichen Randbedingungen wie dem

Erfordernis einer Abdichtung für eine kontrollierte Entleerung.

Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hat nach alledem keinen Bestand. Mit ihm fallen

zwangsläufig alle Unteransprüche.

C)

Zu den Hilfsanträgen

C1.1) Es kann dahinstehen, ob das Patentbegehren gemäß Hilfsantrag 1

zulässig ist. Denn der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht

patentfähig.

C1.2 Die zwar gewerblich anwendbare Vorrichtung mit den im Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag 1 angegebenen Merkmalen mag neu sein, sie beruht aber nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der mit diesem Anspruch 1 verteidigte Gegenstand weist alle Merkmale der

Gruppen a bis d der Entleerungsvorrichtung nach Anspruch 1 des Hauptantrages

auf; darüber hinaus ist eine Herrichtung des Dichtkopfes und Anordnung wie folgt

vorgesehen:

b2.1)

der Dichtkopf weist eine Dichtfläche (32) auf, welche in der

Entleerungsposition am unteren Rand der Spraydose dicht

anliegt.

Das Merkmal b2.1 geht bereits aus D5 hervor, die zu entleerende Spraydose liegt

dort mit ihrem unteren Rand an einem Dichtring („sealing ring191“) an, vgl. (D5),

Spalte 19, Zeilen 53 bis 57. Hinsichtlich der übrigen Merkmale stimmt der geltende

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 mit dem Anspruch 1 gemäß dem Patent (Hauptantrag) vollständig überein, so dass insoweit dieselben Gründe gegen eine

Patentfähigkeit einer so ausgestalteten Entleerungsvorrichtung sprechen.

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat daher keinen Bestand. Mit ihm

fallen zwangsläufig alle Unteransprüche.

C2.1) Es kann dahinstehen, ob das Patentbegehren gemäß Hilfsantrag 2 zulässig

ist. Denn der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist ebenfalls nicht

patentfähig.

C2.2) Die zwar gewerblich anwendbare Vorrichtung mit den im Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag 2 angegebenen Merkmalen mag neu sein, sie beruht nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Der mit diesem Anspruch 1 verteidigte Gegenstand weist alle Merkmale der

Gruppen a bis d der Entleerungsvorrichtung nach Anspruch 1 des Hilfsantrages 1

auf; darüber hinaus ist eine Herrichtung der Abdrückeinrichtung wie folgt vorgesehen:

d1H2)

die Abdrückeinrichtung weist eine Zuleitung (63) für Stickstoff

auf, um die Spraydose zur Entleerung mit Stickstoff zu beaufschlagen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Abdrücken mit Stickstoff zur Entleerung als

Verfahrensschritt gemäß der kategoriefremden Angabe zur Arbeitsweise der beanspruchten Vorrichtung im Merkmal d1H2 aus dem angezogenen Stand der

Technik bekannt ist. Denn der Fachmann wird das Abdrückmittel und die

entsprechenden vorrichtungstechnischen Komponenten bei Konzeption einer

Entleerungsvorrichtung nach den zu entleerenden Inhaltsstoffen und Drücken

auswählen und im Rahmen seines handwerklichen Könnens auslegen. Ein

Hinweis auf die Anwendung von Schutzgasen („milieu inerte gazeux“) beim Betrieb von Entleerungsvorrichtungen findet sich bereits in (D2), vgl. dort Spalte 1,

Zeilen 37 bis 44. Im Übrigen hatte der Fachmann entsprechend der aus DE

42 04 836 C2 (D3) bekannten Vorrichtung zur Aufbereitung von Spraydosen auch

Anlass, ein Schutzgas wie Stickstoff zur Vermeidung der Bildung eines explosionsfähigen Gemisches beim Entleeren einer Spraydose einzusetzen, vgl.

(D3), Spalte 4, Zeilen 63 bis 67. Bei der dort beschriebenen Vorrichtung werden

die Spraydosen mit nach unten gerichtetem Boden in eine am Mantel der Dose

abdichtende Halterung eingesetzt, vgl. Spalte 4, Zeilen 31 bis 34 im Zusammenhang mit Figur 2a. Mit einem von unten gegen den Dosenboden gedrückten

Rundmesser wird eine Ausströmöffnung durch Aufschneiden des Bodens erzeugt,

vgl. Spalte 4, Zeilen 35 bis 39. Der Inhalt der so geöffneten Spraydose entweicht

dabei in einen geschlossen, mit Schutzgas befüllten Raum („Konverter 4“), vgl.

Spalte 4, Zeilen 23 bis 28 und Zeilen 45 bis 50. Diese bekannte Vorrichtung kann

mit Überdruck der Schutzgasatmosphäre gefahren werden, vgl. Spalte 5, Zeile 63

bis Spalte 6, Zeile 2. In diesem Betrieb sind die Spraydosen bei der Entleerung mit

einem Überdruck beaufschlagt. Hierfür ist auch eine zwangsläufig geeignete

Zuleitung („Leitung 30“) vorgesehen, vgl. Spalte 4, Zeilen 63 bis 65. Diese

bekannte Vorrichtung weist somit u. a. alle Merkmale der Gruppe a auf und regt

den Fachmann darüber hinaus an, die mit (D1) vorgeschlagene Abdrückeinrichtung ebenfalls für einen Betrieb mit Stickstoff auszulegen.

Hinsichtlich der übrigen Merkmale stimmt der geltende Anspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 2 mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vollständig überein, so

dass insoweit dieselben Gründe gegen eine Patentfähigkeit einer so ausgestalteten Entleerungsvorrichtung sprechen.

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat daher keinen Bestand. Mit ihm

fallen zwangsläufig alle Unteransprüche.

C3.1) Es kann dahinstehen, ob das Patentbegehren gemäß Hilfsantrag 3 zulässig

ist. Denn der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist ebenfalls nicht

patentfähig.

C3.2) Die zwar gewerblich anwendbare Vorrichtung mit den im Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag 3 angegebenen Merkmalen mag neu sein, sie beruht jedoch

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der mit diesem Anspruch 1 verteidigte Gegenstand weist alle Merkmale der

Gruppen a bis d der Entleerungsvorrichtung nach Anspruch 1 des Hilfsantrages 2

auf; darüber hinaus ist eine Steuerung für die Vorrichtung wie folgt vorgesehen:

e)

die Vorrichtung weist eine Steuerung auf, so dass die Abdrückeinrichtung (6) die Spraydose erst nach einer vorgegebenen Zeit nach dem Einbringen der Ausströmöffnung mit

Überdruck beaufschlagt.

Das Anspruchsbegehren ist auf die Entleerungsvorrichtung als Sache und nicht

auf ein Arbeitsverfahren gerichtet; somit muss die zeitliche Abfolge von Verfahrensschritten bei der Beurteilung unberücksichtigt bleiben. Mit diesen kategoriefremden Angaben zur Betriebsweise wird die „Steuerung“ als vorrichtungstechnisches Merkmal der beanspruchten Entleerungsvorrichtung auch nicht

näher, jedenfalls nicht vom Stand der Technik unterscheidbar definiert. Bereits der

Betrieb der aus (D1), (D2), (D5) und (D3) hervorgehenden Vorrichtungen setzt

jeweils eine Steuerung voraus. Speziell für den in (D3) beschriebenen Verfahrensablauf (vgl. dort Anspruch 1) ist eine Erhöhung des Drucks im Konverter

erst nach dem Einbringen der Öffnung und Ausströmen der Inhaltsstoffe

vorgesehen, vgl. (D3), Spalte 5, Zeilen 56 bis 60. Dies geschieht dort durch den

Aufbau der Schutzgasatmosphäre, vgl. Spalte 5, Zeile 63 ff. Der Fachmann wird

eine Steuerung für den Betrieb einer Entleerungsvorrichtung mit einer Abdrückeinrichtung nach der Lehre der (D1) - s. o. im Abschnitt B3 - der je nach

Inhaltstoffen der Spraydosen zwingend unter Schutzgasatmosphäre erfolgen soll,

im Rahmen seines handwerklichen Könnens so ausführen, dass ein folgerichtiger

Ablauf des mit der Vorrichtung zu realisierenden Arbeitsverfahrens zwangsläufig

sichergestellt ist. Selbst wenn mit einer nach dem Merkmal e ausgeführten

Steuerung eine Einsparung von Stickstoff möglich sein soll - wie die Patentinhaberin behauptet - ändert dies im Ergebnis nichts. Dieser Effekt stellt sich

nämlich zwangsläufig als Folge der naheliegenden Ausführung einer Ablaufsteuerung nach dem Vorbild der (D3) ein (vgl. a. a. O.), das eine Befüllung mit

einhergehender Druckbeaufschlagung erst im abgedichteten Zustand und nach

dem Einbringen der Ausströmöffnung vorsieht.

Hinsichtlich der übrigen Merkmale stimmt der geltende Anspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 3 mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vollständig überein, so

dass insoweit dieselben Gründe gegen eine Patentfähigkeit einer so ausgestalteten Entleerungsvorrichtung sprechen.

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 hat daher keinen Bestand. Mit ihm

fallen zwangsläufig alle Unteransprüche.

C4.1) Die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 beanspruchte Vorrichtung zum Entleeren von Spraydosen erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.

C4.2) Formal bestehen gegen die mit dem Hilfsantrag 4 verteidigten Ansprüche 1

bis 16 keine Bedenken.

Der geltende Anspruch 1 ist gebildet aus einer Zusammenfassung der erteilten

Ansprüche 1 und 5, wobei der Anspruch 5 dem Anspruch 6 in der ursprünglich

eingereichten Fassung gemäß DE 199 32 519 C2 entspricht. Sein Gegenstand ist

aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen ohne Weiteres herleitbar, vgl.

hierzu auch obige Ausführungen im Abschnitt B1 zum erteilten Anspruch 1.

Mithin weist der mit diesem Anspruch 1 verteidigte Gegenstand alle Merkmale der

Gruppen a bis d der Vorrichtung nach Anspruch 1 des Hauptantrags in gegliederter Fassung auf; darüber hinaus ist eine Ausgestaltung der Abdrückeinrichtung (Merkmal d) wie folgt vorgesehen:

d1H4)

die Abdrückeinrichtung weist einen Anschlussstutzen (61)

auf, welcher in einer Arbeitsposition den Sprühkopfkanal (6)

an der Oberseite der Spraydose übergreift und dicht an die

Spraydose anschließt,

d2H4)

die Abdrückeinrichtung weist eine zweite Öffnungseinrichtung (65) auf, welche in die obere Wandung (5) der

Spraydose neben dem Sprühkopfkanal eine Einströmöffnung

einbringt.

Dieser Aufbau soll ein dichtes Anliegen auf dem um den ringförmig in der oberen

Wandung einer Spraydose ausgebildeten, genormten Kragen bewirken, der aufgrund seiner Form eine hohe Stabilität aufweist, so dass das Einbringen der

Öffnung den Kragen nicht verformt, vgl. Spalte 6, Absatz [0043] in der DE

199 32 519 C2.

Das Beaufschlagen mit dem Abdrückmittel soll über eine neben dem Sprühkopfkanal eingebrachte Öffnung erfolgen, weil der Sprühkopfkanal bei den zum

Recycling gelangenden Spraydosen häufig zerstört und somit zum direkten

Befüllen nicht geeignet sein soll, vgl. Spalte 2, Absatz [0012].

Die kennzeichnenden Merkmale der Unteransprüche entsprechen denen der

erteilten Unteransprüche und finden ihre Offenbarung auch in den ursprünglich

eingereichten Unterlagen.

C4.3) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist gewerblich anwendbar und auch neu, da

in keiner der Entgegenhaltungen eine Entleerungsvorrichtung mit sämtlichen im Patentanspruch 1 im Einzelnen aufgeführten Merkmalen beschrieben ist. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin

nicht bestritten.

Der beanspruchte Gegenstand beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Nächstkommender Stand der Technik ist weiterhin die (D2). Die dort beispielhaft

beschriebene, die Merkmale a, a2, b, b1, b2 und c aufweisende Vorrichtung wird

der Fachmann nach dem Vorbild in (D5) für die Einbringung einer Ausströmöffnung in die Bodenwandung einer stehenden Spraydose entsprechend Merkmal

a1 abwandeln und im Übrigen - der Lehre aus (D1) folgend - um eine

Abdrückeinrichtung entsprechend Merkmal d ergänzen. Insoweit wird auf die

Ausführungen zum Hauptantrag im Abschnitt B3 verwiesen. Die allgemeinen

Lehre der Entgegenhaltung (D1) veranlasst den Fachmann zwar zu Überlegungen hinsichtlich des Mediums zur Beaufschlagung - vgl. obige Ausführungen

im Abschnitt C2.2 - und des Aufbaus einer Ablaufsteuerung - vgl. obige

Ausführungen im Abschnitt C3.2 - an. In der Druckschrift (D1) sind indes keine

Angaben zum Aufbau der Abdrückeinrichtung gemacht. Dieser Entgegenhaltung

lassen sich daher auch weder Anregungen hinsichtlich der Anordnung der Abdrückeinrichtung an der Spraydose - wie im Merkmal d1H4 definiert - noch

hinsichtlich der Einleitung des Mediums zur Entleerung mit einem Überdruck - wie im Merkmal d2H4 definiert - entnehmen.

Lediglich in der - in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffenen - Druckschrift (D7) ist eine dem Merkmal d entsprechende Abdrückeinrichtung für eine

Vorrichtung zur Entleerung von Behältern für Flüssigkeiten näher beschrieben. Ein

einziger Dorn durchsticht in einem Zug den oberen und unteren Boden einer

Dose. Nach dem Zurückziehen strömt die enthaltene Flüssigkeit aus der unten

eingebrachten Öffnung ab, unterstützt durch Gas, das durch den hohl ausgeführten Dorn zugeführt wird. Vgl. hierzu die Kurzbeschreibung und die deutliche

Figur in (D7). Abdichtungen sind dort nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Diese Entgegenhaltung lehrt daher einen anderen Aufbau, der keine

Anregungen zu Abwandlungen im Sinne der vorliegend beanspruchten Vorrichtung bietet. Würde der Fachmann eine Übertragung dieser Lösung in Betracht

ziehen, wäre er jedenfalls noch nicht bei einer Vorrichtung mit den Merkmalen des

geltenden Anspruchs 1.

Auch die Druckschrift (D5) vermittelt dem Fachmann keine Anregung für eine Ausgestaltung einer Abdrückeinrichtung mit den Merkmalen d1H4und d2H4 in

kombinierter Anwendung. Dort ist zwar bereits das Anstechen der oberen

Wandung einer Kolbendruckgaspackung mit einer zweiten Nadel ähnlich dem Merkmal d2H4 vorgeschlagen, vgl. (D5), Spalte 20, Zeilen 1 bis 4 im Zusammenhang mit Figur 14. Allerdings dient diese Öffnung lediglich der Verbindung zur

umgebenden Atmosphäre („bleeding in air“) als Alternative zum weiteren Vorschlag in (D5), das an der Spraydose vorhandene Ventil zu betätigen, um einen

Druckausgleich für die Bewegung des Kolbens bei der Entleerung des unteren, mit

Unterdruck beaufschlagten Zylinderraums zu schaffen, vgl. dort Spalte 19, Zeilen

47 bis 50. Diese zweite Öffnungseinrichtung dort hat somit aber nicht die Funktion

einer Abdrückeinrichtung zum Entleeren mit Überdruck entsprechend Merkmal d.

In (D5) wird für das Entleeren bei Unterdruck von üblichen kolbenlosen

Spraydosen ansonsten das Anstechen an der Oberseite der Spraydose

beschrieben , vgl. Spalte 11, Zeile 41 bis Spalte 12, Zeile 2. Im Hinblick darauf

hatte der Fachmann keine Veranlassung, die lediglich für Kolbendruckgaspackungen beschriebene zweite Öffnungseinrichtung für eine mit der (D1)

allgemein vorgeschlagene Abdrückeinrichtung vorzusehen.

Selbst wenn der Fachmann ein derartiges Vorgehen in Betracht ziehen würde,

wäre er noch nicht direkt beim einem Gegenstand mit der vorliegend beanspruchten Merkmalskombination. Eine Herrichtung der für die Figur 14 in D5

a. a. O. beschriebenen, am oberen Deckel der Kolbendruckgaspackung angreifende Öffnungseinrichtung für eine Beaufschlagung mit Überdruck würde zwar ein

Herabdrücken des Kolbens begünstigen. Jedoch wäre der sich im oberen Kolbenraum befindliche Inhalt mit solch einer Abdrückeinrichtung allein nicht entsprechend Merkmal d abführbar, vielmehr müsste auch an diesem Zylinderraum

eine zusätzliche Öffnungseinrichtung zum Einbringen einer weiteren Ausströmöffnung vorgesehen werden. Für das Auffinden der mit dem geltenden Anspruch 1

verteidigten Lösung wären daher Abstraktions- und Deduktionsschritte für eine

notwendige Zusammenführung der unterschiedlichen Ausführungsbeispiele in

(D5) erforderlich gewesen.

Die gemeinsame Betrachtung der Druckschriften (D1), (D2) und (D5) kann somit

nicht über die Kombination der Merkmale a bis d hinaus zum vorliegend beanspruchten Gegenstand mit den zusätzlichen Merkmalen d1H4und d2H4 führen.

Bei den aus den Druckschriften (D3) und (D6) hervorgehenden Vorrichtungen

werden jeweils die abgedichteten Räume, in denen eine Öffnung der Spraydosen

zur Entleerung erfolgt, mit Druckmittel beaufschlagt, vgl. hierzu obige Ausführungen im Abschnitt C2.2 zum Offenbarungsgehalt der (D3) bzw. Ansprüche 1

und 2 in (D6). Die Lehren dieser Entgegenhaltungen führen somit in eine andere

Richtung.

Weil für die aus der Druckschrift (D8) hervorgehende Entleerungsvorrichtung

weder eine Abdrückeinrichtung entsprechend Merkmal d beschrieben noch eine

hierfür geeignete Anordnung vorgeschlagen ist, kann diese Entgegenhaltungen

keine Anregung in Richtung auf den vorliegend beanspruchten Gegenstand

vermitteln. Gleiches gilt für den übrigen, im Verfahren befindlichen Stand der

Technik; die Druckschriften (D9), (D10), (D11), (D12) und (D13) wurden daher in

der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr aufgegriffen.

Auch eine Zusammenschau des Standes der Technik lässt keine weiteren

Gesichtspunkte erkennen.

Die vorliegend beanspruchte Entleerungsvorrichtung ist nach alledem durch den

Stand der Technik nicht nahegelegt.

Die behauptete widerrechtliche Entnahme wurde in der mündlichen Verhandlung

nicht mehr aufgegriffen. Zurecht und zutreffend wurde von der Patentabteilung

festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Vorliegen dieses Widerrufsgrundes

nicht gegeben sind. Dem vorgelegten Werkvertrag (D4) sind weder alle Merkmale

der patentgemäßen Vorrichtung entnehmbar, noch ist der Besitz einer fertigen

Erfindung zum Anmeldezeitpunkt nachgewiesen. Auf die Abhandlung im Beschluss der Patentabteilung wird hingewiesen.

Der verteidigte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist somit gewährbar. Ihm

können sich die Ansprüche 2 bis 16 anschließen, die auf nicht platt selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet sind.

Die Änderungen in der Beschreibung betreffen zulässige, im Wesentlichen redaktionelle Anpassungen.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Sandkämper

Dr. Baumgart

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