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BPatG Beschluss vom 30.06.2008 – 11 W (pat) 54/04

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 54/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 29 834.3-26

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phy

s. Dr. W. Maier

owie der Richter Schell, Dr.-Ing. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Rothe s

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

b

eschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse D01H des Deutschen Patent- und Markenamts hat

durch Beschluss vom 31. August 2004 die am 3. Juli 2002 eingereichte Patentanmeldung 102 29 834.3 mit der Bezeichnung

" S t r e c k w e r k f ü r S p i n n m a s c h i n e n m i t n a c h g e o r d -

n e t e r V e r d i c h t u n g s v o r r i c h t u n g "

gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.

Zum Stand der Technik sind von der Prüfungsstelle die Entgegenhaltungen

(1) DE 197 22 528 A1

(2) DE 100 39 831 A1

(3) DE 198 37 183 A1

und von der Anmelderin die Druckschrift

(4) DE 43 23 472 A1

genannt worden.

Die Zurückweisung erfolgte mit der Begründung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 vom 3. Juli 2002 nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie begründet ihre Beschwerde damit, dass der Beschluss der Prüfungsstelle auf

einer rückschauenden Betrachtungsweise des Standes der Technik basiere.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und das Patent zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Streckwerk für Spinnmaschinen mit nachgeordneter Verdichtungsvorrichtung, bei der das Verdichten eines verzogenen Faserverbandes mittels eines eine singuläre Perforationsspur aus im

wesentlichen kreisrunden Löchern aufweisenden, flexiblen Riemchens erfolgt, das über eine ortsfeste Saugöffnung mit quer zur

Laufrichtung des Faserverbandes größerer Breite als der Durchmesser der Löcher geführt ist, dadurch gekennzeichnet, dass in

Abhängigkeit vom Maß der angestrebten Verdichtung Riemchen (1, 1', 1'') mit unterschiedlicher Perforation (4, 4', 4'') einsetzbar sind."

Diesem Anspruch schließen sich die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 (vom

3. September 2003) sowie 3 bis 5 (ursprüngliche) an, zu deren Wortlaut und den

weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakte verwiesen wird.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet.

Die Anmeldung betrifft ein Streckwerk für Spinnmaschinen mit nachgeordneter

Verdichtungsvorrichtung.

Aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift DE 43 23 472 A1 (4), von der

die Anmeldung ausgeht, ist es bekannt, beim Verdichtungsspinnen den Durchmesser der im Riemchen angeordneten Löcher in Abhängigkeit von der Feinheit

des zu verdichtenden Faserverbandes zu wählen (vgl. Sp. 5, Z. 32 bis 43). Ferner

ist erwähnt, dass die Zusammenfassung des Faserverbandes durch Variation der

Intensität des Saugluftstromes verändert werden kann (vgl. dort Sp. 5, Z. 51 - 55).

Eine hohe Verdichtung vermindert bekanntlich im Spinnprozess den Verlust sich

abspaltender Randfasern und damit die Verflugung der Spinnereimaschinen. Beim

Garn vermindert eine hohe Verdichtung den Gewichtsverlust, erhöht die Reißfestigkeit des Garnes und vermindert dessen Haarigkeit. In manchen Fällen wird

mehr Wert auf eine dieser Eigenschaften gelegt, wohingegen eine andere weniger

erwünscht ist (vgl. auch die Absätze [0002] und [0003] der anmeldungsgemäßen

Beschreibung lt. Offenlegungsschrift).

Hieraus ergibt sich die Aufgabe, eine Möglichkeit anzugeben, mit der die Verdichtungswirkung definiert und reproduzierbar beeinflusst werden kann. (vgl. Absatz [0004] der Offenlegungsschrift).

Die Aufgabe soll gelöst werden mit einem Streckwerk gemäß dem Anspruch 1.

Als Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur (FH) mit langjähriger Erfahrung in

der Technologie der Garnherstellung sowie der Konstruktion und dem Betrieb von

Spinnmaschinen, insbesondere von Spinnmaschinen mit Streckwerken und Verdichtungseinrichtungen, anzusehen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.

Aus der Druckschrift (1) ist ein Streckwerk für Spinnmaschinen mit nachgeordneter Verdichtungsvorrichtung bekannt (vgl. Anspruch 1), bei der das Verdichten eines verzogenen Faserverbandes mittels eines eine singuläre Perforationsspur aus

im wesentlichen kreisrunden Löchern aufweisenden, flexiblen Riemchens erfolgt

(vgl. Anspruch 1 i. V. m. Figur 1), das über eine ortsfeste Saugöffnung mit quer zur

Laufrichtung des Faserverbandes größerer Breite als der Durchmesser der Löcher

geführt ist (vgl. Figur 7, Bezugsz. 41).

Dass das Riemchen flexibel ist, liest der Fachmann mit, da das Riemchen um die

Lieferwalze und um den Riemchenkäfig geführt werden muss, was mit einem starren Riemchen nicht möglich ist.

Von diesem gattungsgemäßen Stand der Technik ausgehend, ist der Gegenstand

des Anspruchs 1 dadurch gekennzeichnet, dass in Abhängigkeit vom Maß der

angestrebten Verdichtung Riemchen mit unterschiedlicher Perforation einsetzbar

sind.

Der Senat ist der Auffassung, dass der kennzeichnende Teil des Anspruchs zwei

Auslegungen zulässt:

1. dass in Abhängigkeit vom Maß der angestrebten Verdichtung Riemchen mit

unterschiedlicher Perforation einsetzbar sind, wobei unterschiedliche Riemchen

mit jeweils einer Perforation einsetzbar sind, die sich von der Perforation eines

anderen Riemchens unterscheidet.

2. dass in Abhängigkeit vom Maß der angestrebten Verdichtung Riemchen mit

unterschiedlicher Perforation einsetzbar sind, wobei ein einzelnes Riemchen

unterschiedliche Perforationen aufweist.

Wenn man die Beschreibung, vgl. Abs. [0005] und [0006] hinzuzieht, handelt es

sich wohl um eine unterschiedliche Perforation auf unterschiedlichen Riemchen

("können sich die Riemchen mit unterschiedlicher Perforation im Durchmesser der

Löcher der Perforation … unterscheiden"), was der ersten Auslegung entspricht.

Ein Streckwerk, das sich durch einen in dieser Weise interpretierten Anspruchswortlaut ergibt, ist jedoch nicht erfinderisch.

Aus der vorgenannten Druckschrift (1), die ebenfalls von einem Stand der Technik

nach (4) ausgeht, ist weiterhin bekannt, dass größere Perforationen die Zusammenfassung der Fasern verringern (vgl. Sp. 1, Z. 25 - 27). Eine verringerte Zusammenfassung bedeutet für den Fachmann, dass die Fasern durch den Luftstrom weniger eng zusammengeführt werden und damit weniger dicht aneinanderliegen, was gleichbedeutend mit einer geringeren Verdichtung ist.

Zur Verdichtungswirkung ist in der (1) außerdem ausgesagt, dass die Perforationsdurchbrüche 63, die, wie insbesondere aus den Figuren 3 und 4 zu entnehmen ist, unterschiedlich zu den Verdichtungslöchern 61 sind, eine Grobverdichtung bewirken (vgl. Sp. 1, Z. 67 und Sp. 3, Z. 13 - 15). Die Verdichtungslöcher 61

hingegen verursachen die eigentliche Verdichtung (vgl. Sp. 1, Z. 68). Gegenüber

der eigentlichen Verdichtung bedeutet der Begriff Grobverdichtung jedoch ein geringeres Maß an Verdichtung.

Somit entnimmt der Fachmann der Druckschrift (1), dass verschiedene Verdichtungswirkungen durch unterschiedliche Perforationen erreichbar sind, was bedeutet, dass in Abhängigkeit vom Maß der angestrebten Verdichtung unterschiedliche Perforationen einsetzbar sind.

Aus der Druckschrift (1), vgl. Sp. 4, Z. 14 - 19 und Fig. 11, ist dem Fachmann zudem bekannt, für verschiedene Luntenstärken und Materialanforderungen Riemchen mit zwei Perforationsreihen vorzusehen, die unterschiedliche Perforationen

aufweisen. Durch Umkehrung der Riemchen wird dort eine der beiden unterschiedlichen Perforationsreihen zum Einsatz gebracht. Statt eines Riemchens, das

zur Nutzung der zweiten Perforationsreihe umgedreht eingebaut werden muss,

nun verschiedene Riemchen mit jeweils anderen Perforationen vorzusehen, ist für

den Fachmann naheliegend.

Somit beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach der ersten Auslegung nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 1 kann rein nach seinem Wortlaut

aber auch so gelesen werden, dass in Abhängigkeit vom Maß der angestrebten

Verdichtung Riemchen mit unterschiedlicher Perforation einsetzbar sind, wobei ein

einzelnes Riemchen unterschiedliche Perforationen aufweist, was der zweiten

Auslegung des Anspruchs entspricht.

Ein Streckwerk, das sich durch einen in dieser Weise interpretierten Anspruchswortlaut ergibt, ist jedoch nicht neu.

Wie bereits oben erläutert, sind die Merkmale des Oberbegriffs aus der Druckschrift (1) bekannt. Aus (1) ist aber auch bekannt, dass in Abhängigkeit vom Maß

der angestrebten Verdichtung Riemchen mit unterschiedlicher Perforation einsetzbar sind, wobei ein einzelnes Riemchen unterschiedliche Perforationen aufweist.

Durch (1) ist nämlich, vgl. z. B. Figur 3, ein Riemchen mit unterschiedlichen Perforationen ("Perforationsdurchbrüche 63" und "Verdichtungslöcher 61") offenbart.

Hierzu wird dort ausgeführt, dass die Perforationsdurchbrüche 63 eine Grobverdichtung bewirken (Sp. 1, Z. 67 und Sp. 3, Z. 13 - 15) und die Verdichtungslöcher 61 die eigentliche Verdichtung (vgl. Sp. 1, Z. 68). Somit werden bereits in der

Druckschrift (1) in Abhängigkeit vom Maß der angestrebten Verdichtung, unterschiedliche Perforationen verwendet, nämlich zur Grobverdichtung Perforationsdurchbrüche 63 und zur eigentlichen Verdichtung Verdichtungslöcher 61.

Anspruch 1 ist somit unter keiner der beiden Auslegungen gewährbar.

Die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 teilen das Rechtsschicksal des

Anspruchs 1, da sie Teil desselben Antrags sind, über den nur geschlossen zu

entscheiden ist. Eine patentbegründende Bedeutung der in ihnen aufgeführten

Merkmale wurde überdies von der Anmelderin nicht geltend gemacht und ist für

den Senat auch nicht erkennbar.

Dr. W. Maier

Dr. Fritze

Schell

Rothe

Bb