Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 30.06.2008 – 19 W (pat) 320/05
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
… 08.05
betreffend das Patent 103 08 659
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Bertl, des Richters Dr.-Ing. Kaminski, der Richterin
Pagenberg LL. M. Harv. und des Richters Dipl-Ing. Groß
beschlossen:
Das Patent DE 103 08 659 wird mit folgenden Unterlagen gemäß
Hauptantrag beschränkt aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 6 überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung, Absätze 0001 bis 0035, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
3 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 8 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat am 7. Oktober 2004 die Erteilung des
Patents 103 08 659 veröffentlicht, das am 28. Februar 2003 angemeldet worden
ist. Das Patent betrifft einen
Halter für Blitzschutz-Leiter, insbesondere Flachbandhalter.
Gegen das Patent hat die Fa. D… & Co. KG in N…,
mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2004, eingegangen am selben Tag, Einspruch
erhoben. Zur Begründung hat sie behauptet, das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 sei nicht neu bzw. beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent DE 103 08 659 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent gemäß Hauptantrag mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 bis 6, angepasster Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnungen wie Patentschrift;
hilfsweise, das Patent gemäß Hilfsanträgen 1 und 2, überreicht in
der mündlichen Verhandlung, angepasster Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnungen wie Patentschrift, beschränkt aufrecht zu erhalten.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung der Gliederungsbuchstaben a) bis j):
„a) Halter für einen Blitzschutz-Leiter
b)
in Form eines Flachbandleiters oder eines Leiterdrahtes mit
c)
d)
e)
flachem Fuß
umfassend eine Grundplatte mit
einer Ausnehmung für eine Befestigungsschraube und
daran angeordneten Halteeinrichtungen,
dadurch gekennzeichnet,
f)
dass sich beiderseits der Grundplatte (2’, 2’’) im Halte-Zustand im Querschnitt U-förmige Halteansätze weg erstrecken,
g)
die die Außenkanten (19, 20) des Leiters (9, 9’) um- und
übergreifen,
h)
i)
dass er mit einem Untergrund verschraubbar ist, und
dass die im Halte-Zustand oberen Schenkel (21’, 22’) der
Halteansätze sich von der Grundplatte (2’) senkrecht nach
oben erstrecken und
j)
zum Festlegen des Leiters (9) beziehungsweise des Leiterfußes (9’) um 90 ° nach innen über den Leiter (9) beziehungsweise den Leiterfuß (9’) umbiegbar sind.“
Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag soll die Aufgabe
zugrunde liegen, einen Leitungs-Halter der oberbegrifflichen Art so auszugestalten, dass eine schnelle und einfache Montage ermöglicht wird, dass er für Flachbandleiter und Leiterdrähte mit flachem Fuß einsetzbar ist, und dass trotz zuverlässiger Festlegung nach oben ein Nachgeben in Längsrichtung bei thermisch
bedingter Ausdehnung möglich ist (Abs. 0005 der Beschreibung).
Es wurden Hilfsanträge 1 und 2 eingereicht, wozu auf die Akten verwiesen wird.
Die Einsprechende ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag beruhe sowohl gegenüber dem in der DE 92 08 824 U1 (Fig. 3
und 7) beschriebenen Haltern als auch gegenüber dem in der DE 34 23 106 C2
gezeigten Halter nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dem Fachmann, einem
FH-Maschinenbauingenieur mit Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von
Blitzschutz-Haltern, sei das Umbördeln als gängige Maßnahme im Maschinenbau
bekannt, er könne es ohne weiteres auf die in den genannten Druckschriften beschriebenen Halter anwenden.
Die Patentinhaberin stellt nicht in Abrede, dass das Umbördeln zwar eine bekannte Maßnahme sei, aber nicht im Zusammenhang mit Haltern gemäß
DE 92 08 824 U1 und DE 34 23 106 C2. Die Vorveröffentlichung bzw. öffentliche
Zugänglichkeit des Prospekts „Blitzschutz-Erdung-Überspannungsschutz“ der
Firma D…, Seite 17 bestreitet sie. Sie ist der Meinung, dass der
Fachmann gehindert sei, den in der DE 92 08 824 U1 (Fig. 7) gezeigten Halter im
Hinblick auf ein Umbördeln abzuändern, da dieser aus Spritzguss oder Eisen bestehe und hierbei auch die Möglichkeit des Einschnappens des Leiters verlorengehe.
Es bestehe auch kein Anlass, bei dem Halter gemäß DE 92 08 824 U1 (Fig. 3)
noch etwas abzuändern. Ebenso wenig bestehe Anlass an den Haltern nach der
DE 34 23 106 C2 (Fig. 1 und 12) noch etwas zu verbiegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die durch § 147 Abs. 3 Nr.1 PatG für das vorliegendende Einspruchsverfahren
(Einspruch erhoben am 23. Dezember 2004, eingegangen am selben Tag) begründete Zuständigkeit des Senats wird durch die in der Zwischenzeit erfolgte
Aufhebung dieser Vorschrift nicht berührt (vgl. auch BGH Beschluss vom
27. Juni 2007 (X ZB 6/05) - Informationsübermittlungsverfahren II).
Der Einspruch ist zulässig und hat im Umfang der beantragten Beschränkung Erfolg.
1. Fachmann
Als Fachmann sieht der Senat hier einen Konstrukteur oder Techniker mit Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Blitzschutzleiter-Haltern.
2. Zum Hauptantrag
2.1 Zulässigkeit/ Verständnis des Patentanspruchs 1
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist zulässig. Er unterscheidet sich von
dem erteilten patentierten Patentanspruch 1 dadurch, dass er zusätzlich aufweist,
-
das aus dem Absatz 0001 der Streitpatentschrift (= Abs. 1 S. 1
u. U.) entnommene Merkmal b),
-
das aus dem Absatz 0031 der Streitpatentschrift
(=
Brückenabsatz S. 5, 6 u. U.) entnommene Merkmal h), sowie
-
die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 9 (Merkmale i)
und j)), der mit dem ursprünglichen Patentanspruch 9 übereinstimmt, wobei gegenüber diesem das Wort „einschwenkbar“
durch das Wort „umbiegbar“, folgend aus Absatz 0033 der
Streitpatentschrift (= S. 6 le. Abs. u. U.) ersetzt ist.
Unter dem im Oberbegriff (Merkmal b)) erwähnten „flachem Fuß“ ist der im Merkmal j) des Kennzeichens angegebene „Leiterfuß (9’)“ zu verstehen.
Die im Oberbegriff (Merkmal c) und e)) angegebenen, an der Grundplatte angeordneten „Halteeinrichtungen“ entsprechen den im Kennzeichen (Merkmale f) und
i)) beschriebenen „Halteansätzen“.
„Um- und Übergreifen“ (Merkmal g)) bedeutet nicht notwendig ein lückenloses,
d. h. vollständiges Umfassen der Außenkanten des Leiters.
2.2 Neuheit
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist neu.
Die DE 92 08 824 U1 (Fig. 7) zeigt einen
a)
Halter (2’) für einen Blitzschutz-Leiter (3)
b1.Alternative) in Form eines Flachbandleiters (3)
c)
e)
umfassend eine Grundplatte (ohne Bezugszeichen) mit
daran angeordneten Halteeinrichtungen (bei 2’),
wobei,
fteilw)
sich beiderseits der Grundplatte (ohne Bezugszeichen) im Halte-Zustand Halteansätze (bei 2’) weg
erstrecken,
g)
die die Außenkanten des Leiters (3) um- und übergreifen.
Der aus der DE 92 08 824 U1 (Fig. 7) bekannte Halter umfasst somit die Merkmale d), h), i) und j) nicht und die Halteansätze (bei 2’) sind im Querschnitt nicht
U-förmig (Restmerkmal f)).
Anders als beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird der Flachbandleiter bei
dem aus Kunststoff gebildeten (S. 1 le. Abs.) Halter nach der DE 92 08 824 U1
(Fig. 7) eingeschnappt (S. 1, 7. bis 6. Z. v. u.).
Aus DE 92 08 824 U1 (Fig. 3) ist ein Halter bekannt, der keine mit dem Anspruchsgegenstand vergleichbare Grundplatte aufweist. Die dort gezeigte
Platte 21 hat nämlich die Funktion, eine Klemmschraube 4 aufzunehmen, die der
Festsetzung des unter ihr befindlichen Flachbandleiters dient (S. 4 drittle. Abs.).
Auch die an der Platte 21 angeordneten Raststege 22 sind nicht mit den anspruchsgemäßen Halteeinrichtungen bzw. Halteansätzen vergleichbar. Denn sie
dienen der Befestigung des Halters an einem Trägerkörper und nicht dem Halten
des Flachbandleiters. Sonach zeigt die Figur 3 einen Halter mit lediglich den
Merkmalen a) und b1. Alternative). Die Ausführungsform nach Figur 3 liegt auch - wie
im Folgenden gezeigt - weiter ab, als der weitere Stand der Technik und braucht
daher nicht mehr berücksichtigt zu werden.
In der DE 34 23 106 C2 (Fig. 1) ist beschrieben ein
a)
Halter für einen Blitzschutz-Leiter (6)
b1.Alternative) in Form eines Flachbandleiters (zwar ist ein Leiter mit
c)
d)
e)
f)
ovalem Querschnitt gezeigt, aus der Druckschrift ist
aber vom Fachmann mitzulesen, dass auch ein
Flachbandleiter
in den Halter eingelegt werden
könnte)
umfassend eine Grundplatte (4) mit
einer Ausnehmung (beim Kopf 11) für eine Befestigungsschraube (Zapfen 10 i. V. m. Sp. 5 Z. 55, 56)
und
daran angeordneten Halteeinrichtungen (5),
wobei,
sich beiderseits der Grundplatte (4) im Halte-Zustand
im Querschnitt (hier Querschnittsebene durch den
Leiter 6 als Bezugsebene) U-förmige Halteansätze (5)
weg erstrecken,
g)
die die Außenkanten (falls ein Flachbandleiter eingelegt wird, weist dieser auch Kanten auf) des Leiters (6)
um- und übergreifen (vermöge hakenmaulartiger Aussparungen 7 - Sp. 5 Z. 13, 14 - in den Halteansätzen 5),
h)
wobei er
(der Halter) mit einem Untergrund
verschraubbar ist (Sp. 5 Z. 55, 56).
Der aus der DE 34 23 106 C2 (Fig. 1) bekannte Halter umfasst somit die Merkmale i) und j) nicht.
Der in Figur 12 der DE 34 23 106 C2 gezeigte Halter zeigt hinsichtlich des Anspruchs 1 nicht mehr als der in Figur 1 gezeigte.
Der im Prospekt der Firma D…, Seite 17 gezeigte Halter
253 021ist hinsichtlich der Gestaltung der U-förmigen Halteansätze mit dem aus
der DE 34 23 106 C2 (Fig. 1) bekannten Halter vergleichbar. Allerdings ist dort
eine Befestigungsschraube, mit der sich eine Verschraubung mit dem Untergrund
vornehmen ließe, nicht vorgesehen, denn der Halter wird hier in den Untergrund
eingeschnappt (S 17, Überschrift zum Halter 253 021: Halter (Adapter) zum Aufschnappen). Sonach fehlen hier neben den Merkmalen i) und j) auch die Merkmale d) und h).
Die weiterhin noch im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen in Bezug auf
den Halter gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag weiter ab als der abgehandelte Stand der Technik und konnten daher außer Acht gelassen werden. Sie
wurden in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufgegriffen.
2.3 Erfinderische Tätigkeit
Der Halter gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
2.3.1 Ausgangspunkt DE 92 08 824 U1
Ausgehend von einem Halter, wie er in der DE 92 08 824 U1 (Fig. 7) beschrieben
ist, hätte der Fachmann, um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu gelangen, davon abgehen müssen, den Halter aus Kunststoff und schnappbar zu gestalten;
dann hätte er die Halteeinrichtungen bzw. Halteansätze (bei 2’) und die Grundplatte aus einem Material, das eine Umbiegung gestattet, gestalten müssen und
schließlich hätte er die Halteansätze (bei 2’) so umzugestalten gehabt, wie dies
die Merkmale i) und j) lehren. Hierzu fehlte ihm aber jedoch Anlass, da der bekannte Halter vom anspruchgemäßen hinsichtlich Konstruktion und Funktionalität
grundverschieden ist.
Auch die zusätzliche Kenntnis des aus der DE 34 23 106 C2 (Fig. 1) bekannten
Halters veranlasst den Fachmann nicht zu einer derartigen Umkonstruktion. Denn
es wäre - entgegen der Auffassung der Einsprechenden - nach Überzeugung des
Senats völlig abwegig, bei dem Halter nach DE 34 23 106 C2 (Fig. 1) die Enden
der Halteansätze 5 noch zusätzlich umzubiegen, da sich hierdurch keinerlei wirkungs- oder funktionsmäßige Verbesserung ergäbe.
Der in dem D…-Prospekt a. a. O - unterstellt er war vorveröffentlicht und öffentlich zugänglich - gezeigte Halter 253 021 kann, schon weil er offensichtlich aus
Kunststoff ist, ebenfalls keinen Hinweis auf einen Halter geben, der Leiter durch
Umbiegen festlegt.
Man überschätzte die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns, wenn man
ihm zutraute, dass er all diese Überlegungen hätte durchführen können, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Andere Überlegungen beruhen auf rückschauender Sichtweise.
2.3.2 Ausgangspunkt DE 34 23 106 C2
Wie vorstehend ausgeführt, hält es der Senat für abwegig, dass der Fachmann bei
dem aus der DE 34 23 106 C2 (Fig. 1) bekannten Halter die Halteansätze 5 noch
zusätzlich umbiegt, da es sich hierbei um einen funktionsfertigen Gegenstand
handelt und sich eine Verbesserung der Leiterbefestigung nicht einstellen würde.
Die jeweils Kunststoffhalter betreffenden Druckschriften DE 92 08 824 U1 und
D…-Prospekt a. a. O können dem Fachmann dabei ebenfalls keinen Hinweis
auf ein Umbiegen der aus DE 34 23 106 C2 bekannten Halteansätze geben, da
Kunststoff hierfür nicht geeignet ist.
Auch hier überschätzte man die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns,
wenn man ihm zutraute, dass er all diese Überlegungen hätte durchführen können, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Eine andere Sicht ist rückschauend.
2.3.3 Ausgangspunkt …Prospekt a. a. O
Auch die Kombination des aus dem D…Prospekt bekannten Halters 253 021 mit
den aus den Druckschriften DE 92 08 824 U1 und DE 34 23 106 C2 führt aus den
vorstehend angegebenen Gründen nicht zum Anspruchsgegenstand.
3. Rechtsbestand
Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag haben auch die Patentansprüche 2 bis 6 nach Hauptantrag, die den erteilten Patentansprüchen 5 bis 9 in angepasster Rückbeziehung entsprechen, Bestand.
Bertl
Dr. Kaminski
Pagenberg
Groß
Pr