Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 03.07.2008 – 11 W (pat) 17/04
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 17/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend das Patent 199 57 019
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 3. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter Dipl.- Ing. Dr. Henkel, v. Zglinitzki und
Dipl.-Ing. Univ. Harrer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2003 hat die Patentabteilung 26 des Deutschen
Patent- und Markenamts nach Prüfung von zwei Einsprüchen das am
26. November 1999 angemeldete Patent 199 57 019 mit der Bezeichnung
„Kettenwirkware und Verfahren zur Herstellung einer Kettenwirkware mit großen
Gitteröffnungen“
beschränkt aufrechterhalten.
Der dem Aufrechterhaltungsbeschluss zugrundeliegende, weiterhin geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
1. Verfahren zum Herstellen einer eine biaxiale Struktur, insbesondere textile
Struktur, aufweisenden Kettenwirkware mit großen Gitteröffnungen, insbesondere Geogitter, bei welchem Steh- und Schussfäden kreuzweise in Gruppen angeordnet und anschließend mittels durch Kettfäden gebildeter Maschen verwirkt werden und innerhalb eines Rapportes der Struktur die Anzahl der Maschen (Maschendichte) in den Bereichen zwischen den Kreuzungsbereichen der Steh- und Schussfäden im Vergleich zu der an den
Kreuzungsbereichen reduziert wird, wobei die biaxiale Struktur entsprechend
ihrem Rapport in den Kreuzungsbereichen langsamer als in den Bereichen
zwischen benachbarten Kreuzungsbereichen abgezogen wird.
Hieran schließen sich die rückbezogenen Verfahrensansprüche 2 bis 5 an.
Folgende Entgegenhaltungen sind im Verfahren:
(1)
DE 199 15 722 A1
(2) WO 00 / 61850 A1
(3)
(4)
(5)
DE 31 11 113 A1
DE 31 11 112 A1
US 43 06 429
(6) US 44 33 493
(7)
(8)
(9)
US 44 72 086
DE 42 18 234 A1
DE 38 26 357 A1
(10) FB Michael, Emil: Die Kettenwirkmaschine, Leipzig, Fachbuchverlag, 1952,
S. 44 u. 45
(11) FB Willkom, Gustav: Die Technologie der Wirkerei, Leipzig, Verlag von
Arthur Felix, 1875, S. 170 u. 171
(12) DE 198 16 440 C1 aus dem Prüfungsverfahren
(13) DE 196 52 584 A1 aus dem Prüfungsverfahren
sowie eine offenkundige Vorbenutzung (nach Muster, gemäß Zeugen, Fax vom
13.10.99 und Übergabekarte vom 20.10.99).
Nach den Ausführungen des Aufrechterhaltungsbeschlusses ist das geltende Patentbegehren nicht zu beanstanden und das beanspruchte Verfahren zur Herstellung einer eine biaxiale Struktur aufweisenden Kettenwirkware mit großen Gitteröffnungen sowohl neu als auch gewerblich anwendbar. Schließlich beruhe der
geltende Patentgegenstand gegenüber dem Stand der Technik auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden II, die in
ihren Beschwerdeschriftsätzen nur noch mangelnde Neuheit des Verfahrens nach
dem geltenden Anspruch 1 bei Zugrundelegung fachmännischen Wissens gegenüber der älteren Anmeldung (1) DE 199 15 722 A1 geltend macht und zuletzt ihren
Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat.
Sie beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
21. Oktober 2003 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang
zu widerrufen.
Die Patentinhaberin widerspricht den Ausführungen der Beschwerdeführerin und
beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Einsprüche sind zulässig, konnten jedoch gegenüber dem geltenden beschränkten Patentbegehren nicht durchgreifen.
Das beschränkt aufrecht erhaltene Patent betrifft ein „Verfahren zur Herstellung
einer Kettenwirkware mit großen Gitteröffnungen“ gemäß den Merkmalen des
geltenden Anspruchs 1.
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur effektiven und
einfachen Herstellung einer Kettenwirkware mit großen Gitteröffnungen bereitzustellen, das bei gesteigerter Produktivität eine qualitativ hochwertige Ware gewährleistet (vgl. geltende Beschr. Abs. [0008]).
Diese Aufgabe wird durch die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 gelöst.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 leiten sich aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen sowie der erteilten Patentschrift her und vermitteln eine klare,
vollständige und damit nacharbeitbare Lehre zum technischen Handeln.
Sie sind deshalb zulässig, dies stellt die Einsprechende auch nicht in Frage.
Das erteilte Patentbegehren wurde zulässig beschränkt auf das Verfahren gemäß
den erteilten Patentansprüchen 6 bis 10.
Der zuständige Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Fachhochschulingenieur
auf dem Gebiet der Textiltechnik mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen
auf dem Gebiet von Kettenwirkmaschinen und der Herstellung von Kettenwirkwaren, auch Geotextilien.
Das beanspruchte Verfahren ist zweifellos gewerblich anwendbar, es ist auch neu
und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
Zur Neuheit des Patentgegenstandes:
In der nachveröffentlichten Patentanmeldung DE 199 15 722 A1 (1) mit älterem
Zeitrang ist eine textile Gitterstruktur, insbesondere ein Geogitter, mit geradlinig
verlaufenden Kettfäden 1 und im wesentlichen rechtwinklig dazu verlaufenden geradlinigen Schussfäden 2 offenbart, also eine Kettenwirkware, die eine biaxiale
Struktur mit großen Gitteröffnungen aufweist. Die Schussfäden 2 sind mit den
Kettfäden 1 mittels Fixierungsfäden 3 verbunden, deren Maschen die Kettfäden 1
in ganzer Länge und die Schussfäden 2 im Bereich der Kreuzungen 4 umschlingen. Die Kettfäden 1 und die Schussfäden 2 sind einzeln oder in Gruppen in
größeren, die lichten Weiten 5 des Gitters 6 ergebenden Abständen angeordnet.
In den Kreuzungsbereichen von Kett- und Schussfäden sind die Längen der Maschen 7 der Fixierungsfäden deutlich kürzer als in den dazwischen liegenden Bereichen der Gitterstruktur.
Die Struktur dieses Geogitters entspricht insoweit derjenigen des patentgemäß
hergestellten Geogitters.
Die ältere Schrift (1) ist nur hinsichtlich der Neuheit des Patentgegenstandes zu
berücksichtigen und nennt keine Merkmale für das Verfahren zur Herstellung des
Geogitters und dessen unterschiedlicher Maschendichte.
Beim Streitpatent werden Stehfäden 2 und Schussfäden 3 kreuzweise in Gruppen
angeordnet und anschließend mittels Maschen verwirkt, die durch Kettfäden 4 gebildet sind. Innerhalb eines Rapportes der Struktur wird die Anzahl der Maschen in
den Bereichen zwischen den Kreuzungsbereichen der Steh- und Schussfäden im
Vergleich zur Maschenzahl an den Kreuzungsbereichen reduziert.
Solche unterschiedliche Maschendichte kann durch verschiedene Maßnahmen
hergestellt werden, wie beispielsweise durch unterschiedliche Arbeitsgeschwindigkeiten beim Gitterlegen und/oder beim Maschenbilden. So können sich die Geschwindigkeiten des Hauptantriebs und/oder der Nebenantriebe gesteuert verändern.
So können beispielsweise gesteuerte Geschwindigkeitsänderungen des Antriebs
des Längsförderers für den Schussfaden mittels Schusseintragssystem unabhängig vom Maschinenantrieb einer Kettenwirkmaschine zur gewünschten Maschendichteänderung führen.
Nach der Schrift (1) bilden die Fixierungsfäden 3 die Maschen. Diese Maschen
sind im Kreuzungsbereich von Schuss- und Kettfäden deutlich kürzer als zwischen
den Kreuzungsbereichen.
Das kann beispielsweise durch unterschiedliche Fadenlängenfreigabe, durch unterschiedliche Fadenzuführungsgeschwindigkeit bzw. auch durch unterschiedliche
Fadenspannung des die Maschen bildenden Fadens bei der Bildung der Maschen
erreicht werden.
Neben veränderlich gesteuerter Fadenzuführungsgeschwindigkeit ist auch eine
unterschiedliche Warenabzugsgeschwindigkeit eine der Möglichkeiten, beispielsweise jeweils auch in Verbindung oder kombiniert mit einer der anderen genannten Möglichkeiten, um zu einer so unterschiedlichen Maschendichte zu kommen,
wie sie das Geogitter nach (1) aufweist.
Dem Fachmann stehen somit verschiedene Möglichkeiten für ein Herstellungsverfahren zur Verfügung, um ein Geogitter gemäß der Schrift (1) herzustellen. Die
Schrift (1) liefert zum angegriffenen Herstellungsverfahren keinerlei Aussage. Die
Maschengröße und Maschendichte einer biaxialen Struktur wie eines Geogitters
ist, wie dargelegt, weder zwingend noch stets immer nur alleine von der Abzugsgeschwindigkeit abhängig.
Deshalb wird ein ganz bestimmtes Herstellungsverfahren auf Grund der Schrift (1)
weder mitgelesen noch vorgegeben, ist also weder selbstverständlich noch zwingend und auch nicht offensichtlich oder in ganz besonderer Weise bevorzugt,
auch nicht das streitpatentgemäß beanspruchte Herstellungsverfahren.
Vielmehr überlässt es die Schrift (1) dem Fachmann, welche Herstellungsmethode
er anwendet. Daher nimmt die Schrift (1) das patentgemäß beanspruchte spezielle
Herstellungsverfahren, wonach die biaxiale Struktur entsprechend ihrem Rapport
in den Kreuzungsbereichen der Steh- und Schussfäden langsamer als in den Bereichen zwischen benachbarten Kreuzungsbereichen abgezogen wird, nicht neuheitsschädlich vorweg.
Das beanspruchte Herstellverfahren ist daher gegenüber der Schrift (1) neu.
Eine Berücksichtigung weiterer Schriften oder weiterer fachmännischer Überlegungen ist im Rahmen der Neuheitsprüfung gegenüber der älteren Anmeldung
nicht statthaft.
Insoweit können daher die Argumente der Beschwerdeführerin nicht durchgreifen,
dass dem Fachmann beispielsweise aus der US - Patentschrift 44 72 086 (7) bekannt sei, die Länge der Maschen alleine durch Änderung der Abzuggeschwindigkeit einzustellen. Ob ein solches Verfahren zur Herstellung eines Geogitters
nach (1) anzuwenden wäre, ist bereits eine Frage erfinderischer Tätigkeit.
Nur in Kenntnis der beanspruchten Erfindung mag diese als offensichtlich oder
bevorzugt erscheinen. Das beanspruchte Herstellverfahren offenbart die Schrift (1)
dem unbefangenen Leser entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedenfalls
nicht zwingend oder selbstverständlich.
Gegenüber anderen Schriften hat die Beschwerdeführerin mangelnde Neuheit
nicht geltend gemacht.
Im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist im angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 26 unter III. 1 ausführlich und überzeugend dargelegt, dass und weshalb der Gegenstand des Anspruchs 1 auch gegenüber den übrigen Entgegenhaltungen neu ist, insbesondere weil die beanspruchte
Struktur daraus nicht bekannt ist, zumal nicht in Verbindung mit dem beanspruchten Herstellungsverfahren. Diesen Ausführungen wird vollumfänglich gefolgt.
Zur erfinderischen Tätigkeit
Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren zuletzt fehlende erfinderische Tätigkeit weder geltend gemacht noch dazu Schriften und Gründe genannt.
Gegenüber den hier geltenden Patentansprüchen 1 bis 5 (entsprechende dem
zuletzt geltenden Antrag im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt) ist im angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 26 unter III. 2
ausführlich und überzeugend dargelegt, dass und weshalb der Gegenstand des
Anspruchs 1 durch den Stand der Technik nicht nahe gelegt, also auch erfinderisch ist.
Diesen Ausführungen wird vollumfänglich gefolgt, insbesondere weil die beanspruchte Struktur daraus nicht bekannt ist und auch eine Verbindung einer solchen Struktur mit dem beanspruchten Herstellungsverfahren durch den Stand der
Technik nicht nahe gelegt wird.
Die Beschwerde hat den Beschluss der Patentabteilung zuletzt hinsichtlich erfinderischer Tätigkeit auch nicht mehr angegriffen, also weder in Zweifel gezogen,
noch neue Schriften und Argumente dazu vorgebracht.
Der Angriff der Einsprechenden II mittels der im Einspruchsverfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung einer Geogitterstruktur, die derjenigen nach der älteren Anmeldung
DE 199 15 722 A1 (1) entsprechen soll, kann die Lehre des geltenden Anspruchs 1 auch nicht in nahe legen.
Zwar zeigt das als offenkundig vorbenutzt geltend gemachte Gitter - die Vorbenutzung und die Offenkundigkeit als zutreffend angenommen - unterschiedliche
Maschendichte wie beansprucht, ohne jedoch das Verfahren zu dessen Herstellung zu offenbaren. Dass daraus alleine unterschiedliche Abzugsgeschwindigkeit
bereits nahegelegt sei und nicht etwa andere Herstellverfahren, wie zur Neuheit in
Verbindung mit (1) bereits ausgeführt, kann nicht überzeugen.
Die in Verbindung dazu auch angeführten Entgegenhaltungen DE 31 11 113 A1
(3) und DE 31 11 112 A1 (4) betreffen Regelvorrichtungen für die Kettfadenzuführung und den Warenabzug zur Beeinflussung von Warenmusterungen, so dass
deren Aufgreifen und Kombination in Verbindung mit dem benutzten Geogitter
weder nahegelegt ist, noch in naheliegender Weise zur beanspruchten Lehre der
Maschendichtesteuerung alleine durch entsprechende Änderung des Warenabzugs führt. In dieser Richtung ist auch nichts substantiiert vorgetragen worden.
Die weiterhin noch angeführte Verbindung der Vorbenutzung mit der
US 43 06 429 (5) liegt noch ferner, weil diese Schrift ein Verfahren zum Verfestigen von Vliesen durch Nähwirken betrifft, so dass dem Fachmann weder die Zusammenschau noch das beanspruchte Verfahren dadurch nahe gelegt wird und
auch dazu nichts substantiiert dargelegt wurde.
Eine Zusammenschau der Vorbenutzung mit der US 44 72 086 (7) ist weder vorgetragen worden noch naheliegend und zielführend, weil (7) keinerlei Hinweis auf
eine Änderung der Maschendichte enthält und daher auch für deren Verwirklichung keine Anregung geben oder Lehre nahelegen kann.
Das Verfahren nach Anspruch 1 beruht somit auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher patentfähig.
Dies gilt auch für die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, die sich auf die Patentfähigkeit der Lehre des Anspruchs 1 stützen und gegenüber dieser keine Selbstverständlichkeiten beinhalten, sondern zweckmäßige Ausbildungen des Verfahrens
nach Anspruch 1.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde der Einsprechenden II zurückzuweisen.
Dr. Maier
Dr. Henkel
v. Zglinitzki
Harrer
Bb