Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 03.07.2008 – 11 W (pat) 17/04

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 17/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend das Patent 199 57 019

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 3. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter Dipl.- Ing. Dr. Henkel, v. Zglinitzki und

Dipl.-Ing. Univ. Harrer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2003 hat die Patentabteilung 26 des Deutschen

Patent- und Markenamts nach Prüfung von zwei Einsprüchen das am

26. November 1999 angemeldete Patent 199 57 019 mit der Bezeichnung

„Kettenwirkware und Verfahren zur Herstellung einer Kettenwirkware mit großen

Gitteröffnungen“

beschränkt aufrechterhalten.

Der dem Aufrechterhaltungsbeschluss zugrundeliegende, weiterhin geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

1. Verfahren zum Herstellen einer eine biaxiale Struktur, insbesondere textile

Struktur, aufweisenden Kettenwirkware mit großen Gitteröffnungen, insbesondere Geogitter, bei welchem Steh- und Schussfäden kreuzweise in Gruppen angeordnet und anschließend mittels durch Kettfäden gebildeter Maschen verwirkt werden und innerhalb eines Rapportes der Struktur die Anzahl der Maschen (Maschendichte) in den Bereichen zwischen den Kreuzungsbereichen der Steh- und Schussfäden im Vergleich zu der an den

Kreuzungsbereichen reduziert wird, wobei die biaxiale Struktur entsprechend

ihrem Rapport in den Kreuzungsbereichen langsamer als in den Bereichen

zwischen benachbarten Kreuzungsbereichen abgezogen wird.

Hieran schließen sich die rückbezogenen Verfahrensansprüche 2 bis 5 an.

Folgende Entgegenhaltungen sind im Verfahren:

(1)

DE 199 15 722 A1

(2) WO 00 / 61850 A1

(3)

(4)

(5)

DE 31 11 113 A1

DE 31 11 112 A1

US 43 06 429

(6) US 44 33 493

(7)

(8)

(9)

US 44 72 086

DE 42 18 234 A1

DE 38 26 357 A1

(10) FB Michael, Emil: Die Kettenwirkmaschine, Leipzig, Fachbuchverlag, 1952,

S. 44 u. 45

(11) FB Willkom, Gustav: Die Technologie der Wirkerei, Leipzig, Verlag von

Arthur Felix, 1875, S. 170 u. 171

(12) DE 198 16 440 C1 aus dem Prüfungsverfahren

(13) DE 196 52 584 A1 aus dem Prüfungsverfahren

sowie eine offenkundige Vorbenutzung (nach Muster, gemäß Zeugen, Fax vom

13.10.99 und Übergabekarte vom 20.10.99).

Nach den Ausführungen des Aufrechterhaltungsbeschlusses ist das geltende Patentbegehren nicht zu beanstanden und das beanspruchte Verfahren zur Herstellung einer eine biaxiale Struktur aufweisenden Kettenwirkware mit großen Gitteröffnungen sowohl neu als auch gewerblich anwendbar. Schließlich beruhe der

geltende Patentgegenstand gegenüber dem Stand der Technik auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden II, die in

ihren Beschwerdeschriftsätzen nur noch mangelnde Neuheit des Verfahrens nach

dem geltenden Anspruch 1 bei Zugrundelegung fachmännischen Wissens gegenüber der älteren Anmeldung (1) DE 199 15 722 A1 geltend macht und zuletzt ihren

Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat.

Sie beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

21. Oktober 2003 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang

zu widerrufen.

Die Patentinhaberin widerspricht den Ausführungen der Beschwerdeführerin und

beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Einsprüche sind zulässig, konnten jedoch gegenüber dem geltenden beschränkten Patentbegehren nicht durchgreifen.

Das beschränkt aufrecht erhaltene Patent betrifft ein „Verfahren zur Herstellung

einer Kettenwirkware mit großen Gitteröffnungen“ gemäß den Merkmalen des

geltenden Anspruchs 1.

Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur effektiven und

einfachen Herstellung einer Kettenwirkware mit großen Gitteröffnungen bereitzustellen, das bei gesteigerter Produktivität eine qualitativ hochwertige Ware gewährleistet (vgl. geltende Beschr. Abs. [0008]).

Diese Aufgabe wird durch die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 gelöst.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 leiten sich aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen sowie der erteilten Patentschrift her und vermitteln eine klare,

vollständige und damit nacharbeitbare Lehre zum technischen Handeln.

Sie sind deshalb zulässig, dies stellt die Einsprechende auch nicht in Frage.

Das erteilte Patentbegehren wurde zulässig beschränkt auf das Verfahren gemäß

den erteilten Patentansprüchen 6 bis 10.

Der zuständige Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Fachhochschulingenieur

auf dem Gebiet der Textiltechnik mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen

auf dem Gebiet von Kettenwirkmaschinen und der Herstellung von Kettenwirkwaren, auch Geotextilien.

Das beanspruchte Verfahren ist zweifellos gewerblich anwendbar, es ist auch neu

und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

Zur Neuheit des Patentgegenstandes:

In der nachveröffentlichten Patentanmeldung DE 199 15 722 A1 (1) mit älterem

Zeitrang ist eine textile Gitterstruktur, insbesondere ein Geogitter, mit geradlinig

verlaufenden Kettfäden 1 und im wesentlichen rechtwinklig dazu verlaufenden geradlinigen Schussfäden 2 offenbart, also eine Kettenwirkware, die eine biaxiale

Struktur mit großen Gitteröffnungen aufweist. Die Schussfäden 2 sind mit den

Kettfäden 1 mittels Fixierungsfäden 3 verbunden, deren Maschen die Kettfäden 1

in ganzer Länge und die Schussfäden 2 im Bereich der Kreuzungen 4 umschlingen. Die Kettfäden 1 und die Schussfäden 2 sind einzeln oder in Gruppen in

größeren, die lichten Weiten 5 des Gitters 6 ergebenden Abständen angeordnet.

In den Kreuzungsbereichen von Kett- und Schussfäden sind die Längen der Maschen 7 der Fixierungsfäden deutlich kürzer als in den dazwischen liegenden Bereichen der Gitterstruktur.

Die Struktur dieses Geogitters entspricht insoweit derjenigen des patentgemäß

hergestellten Geogitters.

Die ältere Schrift (1) ist nur hinsichtlich der Neuheit des Patentgegenstandes zu

berücksichtigen und nennt keine Merkmale für das Verfahren zur Herstellung des

Geogitters und dessen unterschiedlicher Maschendichte.

Beim Streitpatent werden Stehfäden 2 und Schussfäden 3 kreuzweise in Gruppen

angeordnet und anschließend mittels Maschen verwirkt, die durch Kettfäden 4 gebildet sind. Innerhalb eines Rapportes der Struktur wird die Anzahl der Maschen in

den Bereichen zwischen den Kreuzungsbereichen der Steh- und Schussfäden im

Vergleich zur Maschenzahl an den Kreuzungsbereichen reduziert.

Solche unterschiedliche Maschendichte kann durch verschiedene Maßnahmen

hergestellt werden, wie beispielsweise durch unterschiedliche Arbeitsgeschwindigkeiten beim Gitterlegen und/oder beim Maschenbilden. So können sich die Geschwindigkeiten des Hauptantriebs und/oder der Nebenantriebe gesteuert verändern.

So können beispielsweise gesteuerte Geschwindigkeitsänderungen des Antriebs

des Längsförderers für den Schussfaden mittels Schusseintragssystem unabhängig vom Maschinenantrieb einer Kettenwirkmaschine zur gewünschten Maschendichteänderung führen.

Nach der Schrift (1) bilden die Fixierungsfäden 3 die Maschen. Diese Maschen

sind im Kreuzungsbereich von Schuss- und Kettfäden deutlich kürzer als zwischen

den Kreuzungsbereichen.

Das kann beispielsweise durch unterschiedliche Fadenlängenfreigabe, durch unterschiedliche Fadenzuführungsgeschwindigkeit bzw. auch durch unterschiedliche

Fadenspannung des die Maschen bildenden Fadens bei der Bildung der Maschen

erreicht werden.

Neben veränderlich gesteuerter Fadenzuführungsgeschwindigkeit ist auch eine

unterschiedliche Warenabzugsgeschwindigkeit eine der Möglichkeiten, beispielsweise jeweils auch in Verbindung oder kombiniert mit einer der anderen genannten Möglichkeiten, um zu einer so unterschiedlichen Maschendichte zu kommen,

wie sie das Geogitter nach (1) aufweist.

Dem Fachmann stehen somit verschiedene Möglichkeiten für ein Herstellungsverfahren zur Verfügung, um ein Geogitter gemäß der Schrift (1) herzustellen. Die

Schrift (1) liefert zum angegriffenen Herstellungsverfahren keinerlei Aussage. Die

Maschengröße und Maschendichte einer biaxialen Struktur wie eines Geogitters

ist, wie dargelegt, weder zwingend noch stets immer nur alleine von der Abzugsgeschwindigkeit abhängig.

Deshalb wird ein ganz bestimmtes Herstellungsverfahren auf Grund der Schrift (1)

weder mitgelesen noch vorgegeben, ist also weder selbstverständlich noch zwingend und auch nicht offensichtlich oder in ganz besonderer Weise bevorzugt,

auch nicht das streitpatentgemäß beanspruchte Herstellungsverfahren.

Vielmehr überlässt es die Schrift (1) dem Fachmann, welche Herstellungsmethode

er anwendet. Daher nimmt die Schrift (1) das patentgemäß beanspruchte spezielle

Herstellungsverfahren, wonach die biaxiale Struktur entsprechend ihrem Rapport

in den Kreuzungsbereichen der Steh- und Schussfäden langsamer als in den Bereichen zwischen benachbarten Kreuzungsbereichen abgezogen wird, nicht neuheitsschädlich vorweg.

Das beanspruchte Herstellverfahren ist daher gegenüber der Schrift (1) neu.

Eine Berücksichtigung weiterer Schriften oder weiterer fachmännischer Überlegungen ist im Rahmen der Neuheitsprüfung gegenüber der älteren Anmeldung

nicht statthaft.

Insoweit können daher die Argumente der Beschwerdeführerin nicht durchgreifen,

dass dem Fachmann beispielsweise aus der US - Patentschrift 44 72 086 (7) bekannt sei, die Länge der Maschen alleine durch Änderung der Abzuggeschwindigkeit einzustellen. Ob ein solches Verfahren zur Herstellung eines Geogitters

nach (1) anzuwenden wäre, ist bereits eine Frage erfinderischer Tätigkeit.

Nur in Kenntnis der beanspruchten Erfindung mag diese als offensichtlich oder

bevorzugt erscheinen. Das beanspruchte Herstellverfahren offenbart die Schrift (1)

dem unbefangenen Leser entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedenfalls

nicht zwingend oder selbstverständlich.

Gegenüber anderen Schriften hat die Beschwerdeführerin mangelnde Neuheit

nicht geltend gemacht.

Im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist im angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 26 unter III. 1 ausführlich und überzeugend dargelegt, dass und weshalb der Gegenstand des Anspruchs 1 auch gegenüber den übrigen Entgegenhaltungen neu ist, insbesondere weil die beanspruchte

Struktur daraus nicht bekannt ist, zumal nicht in Verbindung mit dem beanspruchten Herstellungsverfahren. Diesen Ausführungen wird vollumfänglich gefolgt.

Zur erfinderischen Tätigkeit

Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren zuletzt fehlende erfinderische Tätigkeit weder geltend gemacht noch dazu Schriften und Gründe genannt.

Gegenüber den hier geltenden Patentansprüchen 1 bis 5 (entsprechende dem

zuletzt geltenden Antrag im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt) ist im angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 26 unter III. 2

ausführlich und überzeugend dargelegt, dass und weshalb der Gegenstand des

Anspruchs 1 durch den Stand der Technik nicht nahe gelegt, also auch erfinderisch ist.

Diesen Ausführungen wird vollumfänglich gefolgt, insbesondere weil die beanspruchte Struktur daraus nicht bekannt ist und auch eine Verbindung einer solchen Struktur mit dem beanspruchten Herstellungsverfahren durch den Stand der

Technik nicht nahe gelegt wird.

Die Beschwerde hat den Beschluss der Patentabteilung zuletzt hinsichtlich erfinderischer Tätigkeit auch nicht mehr angegriffen, also weder in Zweifel gezogen,

noch neue Schriften und Argumente dazu vorgebracht.

Der Angriff der Einsprechenden II mittels der im Einspruchsverfahren vor dem

Deutschen Patent- und Markenamt geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung einer Geogitterstruktur, die derjenigen nach der älteren Anmeldung

DE 199 15 722 A1 (1) entsprechen soll, kann die Lehre des geltenden Anspruchs 1 auch nicht in nahe legen.

Zwar zeigt das als offenkundig vorbenutzt geltend gemachte Gitter - die Vorbenutzung und die Offenkundigkeit als zutreffend angenommen - unterschiedliche

Maschendichte wie beansprucht, ohne jedoch das Verfahren zu dessen Herstellung zu offenbaren. Dass daraus alleine unterschiedliche Abzugsgeschwindigkeit

bereits nahegelegt sei und nicht etwa andere Herstellverfahren, wie zur Neuheit in

Verbindung mit (1) bereits ausgeführt, kann nicht überzeugen.

Die in Verbindung dazu auch angeführten Entgegenhaltungen DE 31 11 113 A1

(3) und DE 31 11 112 A1 (4) betreffen Regelvorrichtungen für die Kettfadenzuführung und den Warenabzug zur Beeinflussung von Warenmusterungen, so dass

deren Aufgreifen und Kombination in Verbindung mit dem benutzten Geogitter

weder nahegelegt ist, noch in naheliegender Weise zur beanspruchten Lehre der

Maschendichtesteuerung alleine durch entsprechende Änderung des Warenabzugs führt. In dieser Richtung ist auch nichts substantiiert vorgetragen worden.

Die weiterhin noch angeführte Verbindung der Vorbenutzung mit der

US 43 06 429 (5) liegt noch ferner, weil diese Schrift ein Verfahren zum Verfestigen von Vliesen durch Nähwirken betrifft, so dass dem Fachmann weder die Zusammenschau noch das beanspruchte Verfahren dadurch nahe gelegt wird und

auch dazu nichts substantiiert dargelegt wurde.

Eine Zusammenschau der Vorbenutzung mit der US 44 72 086 (7) ist weder vorgetragen worden noch naheliegend und zielführend, weil (7) keinerlei Hinweis auf

eine Änderung der Maschendichte enthält und daher auch für deren Verwirklichung keine Anregung geben oder Lehre nahelegen kann.

Das Verfahren nach Anspruch 1 beruht somit auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher patentfähig.

Dies gilt auch für die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, die sich auf die Patentfähigkeit der Lehre des Anspruchs 1 stützen und gegenüber dieser keine Selbstverständlichkeiten beinhalten, sondern zweckmäßige Ausbildungen des Verfahrens

nach Anspruch 1.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde der Einsprechenden II zurückzuweisen.

Dr. Maier

Dr. Henkel

v. Zglinitzki

Harrer

Bb