Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 07.07.2008 – 20 W (pat) 12/05
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Juli 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 36 420
… 08.05
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Bastian, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens
sowie den Richter Dipl.-Ing. Gottstein
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
25. März 2004 wird aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
ein Patentanspruch, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
ein Blatt Beschreibung (Spalten 1 und 2) sowie ein Blatt Einschub,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Spalten 3 und 4 sowie Zeichnungen 1 - 5 gemäß
Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Patent widerrufen, da der Gegenstand nach dem damals geltenden Patentanspruch 1 auf keiner erfinderischen
Tätigkeit beruhe.
Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin beantragt wie entschieden.
Die ordnungsgemäß geladene Beschwerdegegnerin und Einsprechende I ist - wie
schriftsätzlich mit Eingabe vom 28. Mai 2008 angekündigt - nicht zur mündlichen
Verhandlung erschienen.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende II hat gegen eine beschränkte Aufrechterhaltung des Patents im beantragten Umfang keine
Bedenken geäußert und stellt keinen Antrag.
Zum Stand der Technik wurden im Einspruchsverfahren folgende Druckschriften
genannt:
(D1) EP 00 47 858 A1,
(D2) GB 2162 134 A,
(D3) US 44 53 759,
(D4) DE 3143 888 C1,
(D5) DE 30 17 053 A1,
(D6) DE 37 21 289 C2 und
(D7) Verkaufskatalog der RS Components GmbH, Ausgabe April-August 1993,
Bl. 4, S. 633.
Im Beschwerdeverfahren wurden von den Einsprechenden noch die Druckschriften
(D8) DE 83 37 425 U1 und die
(D9) DE 42 31 219 A1
eingeführt.
Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften
(D10) DE 90 11 035 U1,
(D11) DE 37 08 355 A1 und die
(D12) DE 33 33 138 A1
berücksichtigt.
Der geltende einzige Patentanspruch lautet (mit eingefügten Aufzählungszeichen):
a) Mittelkonsole (12) für ein Kraftfahrzeug, insbesondere einen
Personenkraftwagen,
b) welche sich von einer Instrumententafel ausgehend zwischen den Vordersitzen in den Fahrzeuginnenraum erstreckt,
c) welche
mit
zur
Serienausstattung
gehörenden
Bedienelementen (13) versehen ist und
d) welche mit vorbereiteten, als mechanische Halterungen und
elektrische Steckverbindungen ausgebildeten Anschlüssen (18, 19, 20) versehen ist;
e) mit einer Anbaukonsole (22), welche mehrere Bedienelemente (23), die zu einer Sonderausstattung gehören, trägt,
und
f)
eine Elektronikplatine (24), die mit Steckanschlüssen versehen ist, aufweist,
g) wobei die Anbaukonsole (22) mittels der Steckanschlüsse
der Elektronikplatine (24) an den Anschlüssen (18, 19, 20)
der Mittelkonsole (12) angebracht ist und die Mittelkonsole (12) teilweise überdeckend ausgebildet ist,
h) wobei die Anbaukonsole (22) im Bereich eines Schaltblocks (14) auf ihrer Unterseite die Elektronikplatine (24)
enthält, von der nach außen Bedienelemente (23) abragen,
die sich im Bereich eines Schalthebels oder Getriebewählhebels (13) befinden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.
1. Zulässigkeit des Patentanspruchs
Die Merkmale a) bis c) und e) gehen auf den erteilten Patentanspruch 1 zurück,
das Merkmal f) ist im erteilten Patentanspruch 4 enthalten.
Die neu hinzugekommenen Merkmale d), g) und h) sind in der Beschreibung der
Patentschrift als zur Erfindung gehörend entnehmbar (vgl. DE 44 36 420 C2,
Sp. 3, Z. 2 - 5, Z. 25 -30).
Der Patentanspruch ist daher zulässig.
2. Stand der Technik
Für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anstehenden Fragen der Neuheit
und der erfinderischen Tätigkeit ist als zuständiger Fachmann ein Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulausbildung anzusetzen, der mit der Innenausstattung
von Kraftfahrzeugen betraut ist.
Die Fig. 1 der Druckschrift D1 zeigt dem Fachmann eine Mittelkonsole 2, die sich
von einer Instrumententafel 1 ausgehend zwischen den Vordersitzen in den Fahrgastraum erstreckt (vgl. Patentanspruch 1) - Merkmale a) und b) - und mit zur Serienausstattung gehörenden Bedienelementen bestückt ist (vgl. S. 3, Z 29 - 32) -
Merkmal c). Da letztere sowohl an der Konsole befestigt als auch kontaktiert werden müssen, ist davon auszugehen, dass die Konsole für die Montage der dort
anzubringenden Bedienelemente vorbereitet ist und mit als mechanische Halterungen und elektrische Steckverbindungen ausgebildeten Anschlüssen ausgetattet ist - Merkmal d).
Eine zusätzliche Anbaukonsole bzw. Maßnahmen zu deren Anordnung an der
Konsole 2 sind in der D1 weder gezeigt noch beschrieben - Merkmale e) bis h).
Aus der Druckschrift D2 ist eine Mittelekonsole bekannt, die, ausgehend von einer
Instrumententafel am Fahrzeugboden zwischen den Vordersitzen befestigt wird
(vgl. S. 1, Z. 62 - 64) - Merkmale a) und b).
In der Mittelkonsole sind ein Schalthebel und ein Handbremshebel (vgl. Fig. 1, 17
und 14) untergebracht, die üblicherweise beide der Serienausstattung eines Personenkraftwagens zuzurechnen sind - Merkmal c).
Die Mittelkonsole ist zudem mit einem Ablagebehälter (vgl. Fig. 1, 13) ausgestattet, dem ein Aschenbecher und ein Zigarettenanzünder zugeordnet sind.
Eine Anbaukonsole im Sinne des Streitpatents ist der D2 nicht entnehmbar -
Merkmale d) - h).
Die Druckschrift D3 beschreibt eine Mittelkonsole in einem Kraftfahrzeug, die sich
von einer Instrumententafel ausgehend zwischen den Vordersitzen in den Fahrzeuginnenraum erstreckt (vgl. Fig. 1, 10), welche mit zur Serienausstattung gehörenden Bedienelementen (vgl. Fig. 1 Automatikwählhebel und Fig. 2, stilisierter
Schlüsselschalter) versehen ist - Merkmale a) - c).
Auf dem Grundkörper der Mittelkonsole ist als weiterer Bestandteil der Mittelkonsole ein zusätzlicher Behälter befestigt (vgl. Fig. 2, 22 i. V. m. Sp. 2, Z. 36 - 40),
der einen ausziehbaren Becherhalter bereithält.
Eine Ausstattung mit zusätzlichen mechanischen Halterungen und elektrischen
Steckverbindungen ist aber ebenso wenig ausgebildet - Merkmal d) wie die Ausgestaltung einer Anbaukonsole - Merkmale e) - h).
Die Druckschrift D4 bezieht sich auf eine Bedieneinheit für ein Kraftfahrzeug, die
lösbar auf einem Sockel in der Verkleidung des Kraftfahrzeugs befestigbar ist (vgl.
Patentanspruch 1).
Eine Mittelkonsole oder eine Anbaukonsole und deren technische Ausgestaltung
sind in der D4 nicht näher ausgeführt.
Die Druckschriften D5, D6 und D8 befassen sich gleichermaßen mit dem Aufbau
einer Instrumententafel, die entsprechend den Kundenwünschen mit Bedien- und
Anzeigeelementen ausgestattet werden können.
So wird in der Druckschrift D5 eine Instrumententafel für Fahrzeuge beschrieben,
die nach einem Baukastenprinzip aufgebaut ist (vgl. Patentanspruch 1). wobei für
den Einbau der einzelnen Bedien- und Kontrollelemente bzw. Gruppen - Merkmal c) - in einem Grundkörper (vgl. Fig. 1, 1) entsprechende Aussparungen (vgl.
Fig. 1, 2) vorgesehen sind, in welche die gewünschten Elemente einschiebbar,
dort durch Klemmwirkung gehalten (vgl. S. 5, zweiter Absatz, letzter Satz) und
über Steckverbindungen elektrisch kontaktierbar sind (vgl. S. 5, 3. Absatz) -
Merkmal d). Für die elektrische Kontaktierung ist an der fahrerabgewandten Seite
des Grundkörpers der Instrumententafel eine elektrische Leiterplatte (vgl. Fig. 1, 6)
angeordnet, deren Steckkontakte (vgl. Fig. 1, 7) mit den an der Rückseite der Bedien- bzw. Kontrollelemente befindlichen Kontaktelementen zusammenwirken (vgl.
S. 5, 3. Absatz) - Merkmal f).
Auch die Druckschrift D6 ist ausschließlich auf den Aufbau einer Armaturentafel
gerichtet, bei der die einzeln abnehmbar aufgesteckten Instrumente (vgl. Fig. 1, 14
- 21 i. V. m. Patentanspruch 1) zusätzlich noch drehbar gelagert werden sollen
(vgl. Sp. 1, Z. 39 - 44).
Die Druckschrift D8 offenbart den modularen Aufbau eines Instrumententrägers in
einem Kraftfahrzeug (vgl. S. 5 Z. 17 - 19) , der eine individuell variierende Instrumentenausstattung ermöglichen soll (vgl. S. 5, Z. 32 - 34), so dass zusätzlich zu
den Standardinstrumenten - Merkmal c) - auch gewünschte Zusatzinstrumente an
der Armaturentafel angebracht werden können (vgl. S. 5, Z. 34 - S. 6, Z. 2). Die
Instrumente werden durch eine am Instrumententräger angeordnete Verriegelungsleiste in ihrer Montageposition gehalten und über im Instrumententräger integrierte Buchsen elektrisch kontaktiert - Merkmal d).
Eine Mittelkonsole und Maßnahmen für die Anbringung einer Anbaukonsole werden in den Druckschriften D5, D6 und D8 aber nicht ausgebildet - Merkmale a), b),
e), g) und h).
Der Fachkatalogauszug D7 informiert allgemein über Befestigungsmöglichkeiten
von Europlatinen.
Kraftfahrzeugspezifische Aspekte sind in der D7 nicht angesprochen.
Die Druckschrift D9 ist auf eine Cockpit-Anordnung für den Fahrgastraum eines
Kraftfahrzeuges gerichtet. Gemäß dem Ausführungsbeispiel in Fig. 1 umfasst die
Cockpit-Anordnung eine Mittelkonsole, bestehend aus der Konsole 21 und der
Getriebetunnelverkleidung 22, die sich von einer Instrumententafel ausgehend
zwischen den Vordersitzen in den Fahrzeuginnenraum erstreckt - Merkmale a)
und b).
Die Getriebetunnelverkleidung 22 ist offensichtlich mit zur Serienausstattung gehörenden Bedienelementen, wie Gangschalthebel 27 und dem obligatorischen
Handbremshebel versehen (vgl. Sp. 4, Z. 5 - 8) - Merkmal c).
Darüber hinaus enthält sie im Bereich der Frontplatte 23 Fächer zur Aufnahme
von Fahrzeugzubehör wie z. B. einer Musikanlage, Aschenbecher, sowie Betätigungselemente für eine elektrische Fensterhebevorrichtung (vgl. Sp. 3, Z. 65 -
Sp. 4, Z. 5). Diese Ausführung gestattet dann, das Fahrzeug individuell mit der
entsprechenden gewünschten Sonderausstattung auszurüsten (vgl. Sp. 2, Z. 54 -
59) - Merkmal e)teilweise.
Aufbau und Anbringung einer Anbaukonsole als Träger für mehrere Bedienelemente , die zu einer Sonderausstattung gehören, werden in der D9 aber nicht
thematisiert - Merkmale e)Rest - h).
Die Druckschrift D10 lehrt die mechanisch lösbare Fixierung einer Telefonkonsole
mittels eines schwenkbaren oder verstellbaren Verrastungselements (vgl. Patentanspruch 6) in einer Ablagemulde, die im Bereich des Wellentunnels eines Fahrzeugs angeordnet ist (vgl. S. 4, 2. Absatz).
Auch die Druckschrift D11 bezieht sich auf eine Telefonkonsole, die zwischen den
Sitzen eines Kraftfahrzeugs angeordnet ist (vgl. Patentanspruch 1). In die Konsole
ist eine zusätzliche Aufnahmemöglichkeit für ein zusätzliches Messgerät integriert
(vgl. Sp. 3, Z. 9 - 12).
Weder der D10 noch der D11 sind aber nähere Angaben darüber entnehmbar, inwieweit die Ablage Bestandteil einer Mittelkonsole gemäß der streitpatentgemäßen Lehre ist.
Die Druckschrift D12 befasst sich mit einer Schalterleiste an einem Armaturenbrett
für Fahrzeuge, die zur Anbringung von Anzeige- und/oder Schaltelementen für beliebige Zusatzfunktionen dient (vgl. S. 7, 2. Absatz). Die Schalterleiste umfasst
mechanische Halterungen(vgl. Fig. 11, 41 und 42) und elektrische Anschlüsse
(vgl. Fig. 11a, 44), die als Leiterbahnen einer Leiterplatte (vgl. Fig. 11, 43) ausgeführt sind.
Eine Mittelkonsole oder eine Anbaukonsole sind nicht Gegenstand der D12.
3. Neuheit
Die zweifellos gewerblich anwendbare Mittelkonsole nach dem einzigen Patentanspruch gilt als neu, denn keine der Druckschriften D1 bis D12 zeigt, wie sich aus
den vorstehenden Ausführungen ergibt, eine Mittelkonsole, an der eine Aufbaukonsole angebracht wird, welche mehrere Bedienelemente trägt, die zu einer
Sonderausstattung gehören und eine Elektronikplatine aufweist , die mit Steckanschlüssen versehen ist, wobei die Anbaukonsole mittels der Steckanschlüsse der
Elektronikplatine an den Anschlüssen der Mittelkonsole angebracht ist und wobei
die Anbaukonsole die Mittelkonsole teilweise überdeckt und im Bereich eines
Schaltblocks auf ihrer Unterseite die Elektronikplatine enthält, von der nach außen
Bedienelemente abragen, die sich im Bereich des Schalthebels oder Getriebewählhebels befinden.
4. Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand des einzigen Patentanspruchs beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus dem Stand der Technik nach der D9 ist dem Fachmann zwar bekannt, in einer Mittelkonsole, die bereits mit serienmäßigen Bedienelementen ausgestattet ist,
auch Aufnahme- und Anschlussmöglichkeiten für zur Sonderausstattung gehörender Bedienelemente vorzusehen. Er mag auch, angeregt durch die D10, eine Anbaukonsole in Form einer Telefonkonsole, die in fachüblicher Ausführung sogar
eine Elektronikplatine enthalten mag, mittels einer an der Mittelkonsole angebrachten mechanisch lösbaren Verbindung fixieren und in einer Weise an der
Mittelkonsole kontaktieren, wie es bspw. durch die Druckschrift D5 vorgegeben ist
(vgl. Kontaktierung der Leiterplatte). Der Fachmann wird dadurch aber nicht veranlasst, eine Anbaukonsole derart umzukonstruieren, dass sie die Mittelkonsole
teilweise überdeckt und im Bereich des Schaltblocks auf ihrer Unterseite die Elektronikplatine enthält, von der nach außen Bedienelemente abragen, die sich im Bereich des Schalthebels oder Getriebewählhebels befinden.
Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D4, D6 bis D8
sowie D11 und D12, die weiter abliegen als die vorgenannten, sind weder im Einzelnen noch in einer beliebigen Zusammenschau geeignet, den Gegenstand des
einzigen Patentanspruchs dem Fachmann nahezulegen.
Dr. Bastian
Dr. Hartung
Martens
Gottstein
Pr