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BPatG Beschluss vom 08.07.2008 – 34 W (pat) 324/04

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Juli 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 51 438

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing.

Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys.

Dr.rer.nat. Frowein und Dr.-Ing. Baumgart

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 8, gemäß Hilfsantrag 1 vom

29. Mai 2008,

Beschreibung Seiten 2 bis 4 mit Annex

in Seite 2 vom

29. Mai 2008, sämtlich eingegangen am 30. Mai 2008

1 Blatt Zeichnung, Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Tatbestand§

Gegen das am 5. November 2002 angemeldete und am 15. Januar 2004 veröffentlichte Patent 102 51 438 mit der Bezeichnung „Verdampferbrenner, insbesondere für ein Heizgerät“ hat die Einsprechende am 15. April 2004 Einspruch

erhoben.

Das angefochtene Patent umfasst 8 Patentansprüche.

Die Einsprechende hat geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht

patentfähig. Sie hat hierzu vorgetragen, dem Gegenstand des Anspruchs 1 mangele es der Neuheit, jedenfalls beruhe er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende stützt ihr Vorbringen auf folgende Druckschriften:

E1: DE 34 23 940 A1

E2: DE 92 10 029 U1

E3: DE 34 03 972 C2

E4: DE 32 33 319 C2

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten;

hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1, Beschreibung Seiten 2 bis 4, eingegangen am 30. Mai 2008, Zeichnung gemäß

Patentschrift;

weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2, eingegangen am 30. Mai 2008, sonst wie Hilfsantrag 1.

Die Patentinhaberin ist der Ansicht, die Gegenstände nach den erteilten, jedenfalls

nach den hilfsweise verteidigten Patentansprüchen seien gegenüber dem Stand

der Technik neu und erfinderisch.

Die Einsprechende ist der Ansicht, dass auch die Gegenstände der Ansprüche

gemäß den Hilfsanträgen nicht patentfähig seien.

Die erteilten (und gemäß Hauptantrag weiterhin geltenden) Patentansprüche 1

bis 8 lauten:

1. Verdampferbrenner, insbesondere für ein Fahrzeugheizgerät, umfassend ein Brennkammergehäuse

(12),

in dem

Brennkammergehäuse (12) ein Verdampfermedium (22) zur Aufnahme von flüssigem Brennstoff und zur Abgabe von Brennstoffdampf in eine Brennkammer (18) sowie eine Heizwendelanordnung (26) zum Erwärmen des Verdampfermediums (22),

dadurch gekennzeichnet, dass die Heizwendelanordnung (26)

an einer von der Brennkammer (18) abgewandten Seite (30) des

Verdampfermediums (22) angeordnet ist, und dass ein Zündbereich (34) der Heizwendelanordnung (26) sich über das Verdampfermedium (22) hinweg in die Brennkammer (18) erstreckt,

wobei die Heizwendelanordnung (26) einen entlang der von der

Brennkammer (18) abgewandten Seite (30) des Verdampfermediums (22) sich erstreckenden Heizbereich (28) aufweist und

der Zündbereich (34) sich vom Heizbereich (28) abstehend erstreckt.

2. Verdampferbrenner nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Heizbereich (28) an einer Oberfläche (30) des

Verdampfermediums anliegend angeordnet ist.

3. Verdampferbrenner nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Heizbereich (28) wenigstens teilweise in

das Verdampfermedium (22) eingebettet ist.

4. Verdampferbrenner nach einem der Ansprüche 1 bis 3,

dadurch gekennzeichnet, dass der Zündbereich (34) eine Durchgriffsöffnung (42) in dem Verdampfermedium (22) durchsetzt.

5. Verdampferbrenner nach einem der Ansprüche 1 bis 4,

dadurch gekennzeichnet, dass das Verdampfermedium (22) an

einem Bodenbereich (14) des Brennkammergehäuses (12) angeordnet ist und dass der Heizbereich (28) der Heizwendelanordnung (26) zwischen dem Bodenbereich (14) und dem Verdampfermedium (22) angeordnet ist.

6. Verdampferbrenner nach einem der Ansprüche 1 bis 5,

dadurch gekennzeichnet, dass der Zündbereich (34) im Wesentlichen orthogonal zum Heizbereich (28) sich erstreckend angeordnet ist.

7. Verdampferbrenner nach einem der Ansprüche 1 bis 6,

dadurch gekennzeichnet, dass der Zündbereich (34) in der Brennkammer (18) einen im Wesentlichen U-förmig sich erstreckenden

Heizleiterabschnitt (36) umfasst.

8. Heizgerät, inbesondere für ein Fahrzeug, umfassend einen

Verdampferbrenner (10) nach einem der vorangehenden Ansprüche.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hat folgenden Wortlaut:

1. Verdampferbrenner, insbesondere für ein Fahrzeugheizgerät,

umfassend ein Brennkammergehäuse (12), in dem Brennkammergehäuse (12) ein Verdampfermedium (22) zur Aufnahme von

flüssigem Brennstoff und zur Abgabe von Brennstoffdampf in eine

Brennkammer (18) sowie eine elektrisch erregbare Heizwendelanordnung (26) zum Erwärmen des Verdampfermediums (22),

dadurch gekennzeichnet, dass die Heizwendelanordnung (26) an

einer von der Brennammer (18) abgewandten Seite (30) des Verdampfermediums (22) angeordnet ist, und dass ein Zündbereich (34) der Heizwendelanordnung (26) sich über das Verdampfermedium (22) hinweg in die Brennkammer (18) erstreckt,

wobei die Heizwendelanordnung (26) einen entlang der von der

Brennkammer (18) abgewandten Seite (30) des Verdampfermediums (22) sich erstreckenden Heizbereich (28) mit einem im

Wesentlichen in einer zum Verdampfermedium (22) parallelen

Ebene liegenden Heizleiterabschnitt (32) aufweist und der Zündbereich (34) sich vom Heizbereich (28) abstehend aus der Ebene

heraus erstreckt und einen in den Heizleiterabschnitt (32) des

Heizbereichs (28) übergehenden Heizleiterabschnitt (36) umfasst.

An diesen Anspruch schließen sich unveränderte Ansprüche 2 bis 8 in der

erteilten Fassung gemäß Patent (s. o.) an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 hat folgenden Wortlaut:

1. Verdampferbrenner, insbesondere für ein Fahrzeugheizgerät,

umfassend ein Brennkammergehäuse (12), in dem Brennkammergehäuse (12) ein Verdampfermedium (22) zur Aufnahme von

flüssigem Brennstoff und zur Abgabe von Brennstoffdampf in eine

Brennkammer (18) sowie eine elektrisch erregbar Heizwendelanordnung (26) zum Erwärmen des Verdampfermediums (22),

dadurch gekennzeichnet, dass die Heizwendelanordnung (26) an

einer von der Brennkammer (18) abgewandten Seite (30) des

Verdampfermediums (22) angeordnet ist, und dass ein Zündbereich (34) der Heizwendelanordnung (26) sich über das Verdampfermedium (22) hinweg in die Brennkammer (18) erstreckt,

wobei die Heizwendelanordnung (26) einen entlang der von der

Brennkammer (18) abgewandten Seite (30) des Verdampfermediums (22) sich erstreckenden Heizbereich (28) mit einem im

Wesentlichen in einer zum Verdampfermedium (22) parallelen

Ebene spiral- oder windungsartig sich erstreckenden Heizleiterabschnitt (32) aufweist und der Zündbereich (34) sich vom Heizbereich (28) abstehend aus der Ebene heraus erstreckt und einen

in den Heizleiterabschnitt (32) des Heizbereichs (28) übergehenden Heizleiterabschnitt (36) umfasst.

An diesen Anspruch schließen sich unveränderte Ansprüche 2 bis 8 in der erteilten Fassung (s. o.) an.

Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften berücksichtigt:

E5: DE 32 33 319 A1

E6: DE 101 20 027 A1

E7: DE 36 07 574 A1

E8: US 5 722 588 A

E9: DE 37 22 093 C2

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig und führt zur

beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.

A) Zum Hauptantrag

1.

Das Patentbegehren ist zulässig. Die ursprüngliche Offenbarung ist

gegeben, denn Anspruch 1

in der Fassung des Patents

ist aus einer

Zusammenfassung der Ansprüche 1 und 2 in der ursprünglich eingereichten

Fassung gebildet. Die Ansprüche 2 bis 8 entsprechen den in den ursprünglichen

Unterlagen enthaltenen Ansprüchen 3 bis 9 mit angepasster Änderung der

Rückbezüge.

2.

Der geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

Verdampferbrenner, insbesondere für ein Fahrzeuggerät, umfassend

a)

b)

ein Brennkammergehäuse (12), in diesem

ein Verdampfermedium (22) zur Aufnahme von flüssigem Brennstoff und

zur Abgabe von Brennstoffdampf in eine Brennkammer (18),

c)

eine an einer von der Brennkammer abgewandten Seite (30) des Ver

dampfermediums (22) angeordnete Heizwendelanordnung (26) zum Er

wärmen des Verdampfermediums,

c1)

c2)

die einen Heizbereich (28) und

einen Zündbereich (34) aufweist,

c1.1)

der Heizbereich (28) erstreckt sich entlang der von der Brennkammer

(18) abgewandten Seite (30) des Verdampfermediums (22),

c2.1)

der Zündbereich (34) der Heizwendelanordnung (26) erstreckt sich

abstehend vom Heizbereich (28) über das Verdampfermedium (22)

hinweg in die Brennkammer (18).

Der in Absatz [0007] der Patentschrift genannten Aufgabe zufolge soll der patentgemäße Verdampferbrenner bei einfachem Aufbau einen effizienten Betrieb

insbesondere in der Startphase sicherstellen.

Ein entsprechend ausgebildeter Verdampferbrenner beinhaltet in einem Brennkammergehäuse ein Verdampfermedium zur Aufnahme von flüssigem Brennstoff

und zur Abgabe von Brennstoffdampf in eine Brennkammer sowie eine Heizwendelanordnung, vgl. Absatz [0008] in der DE 102 51 438 B3. Diese Heizwendelanordnung soll bei dem erfindungsgemäßen Verdampferbrenner zwei

Funktionen erfüllen: Ein Heizbereich der Heizwendelanordnung soll das Verdampfermedium erwärmen, insbesondere in der Startphase effizient vorwärmen.

Ein abstehender Zündbereich der Heizwendelanordnung soll weiterhin dazu dienen, in der Startphase die Zündung des sich in der Brennkammer ausgebreiteten

Luft/ Brennstoff-Gemisches auszulösen, vgl. Absatz [0009].

Mit der erfindungsgemäßen Kombination eines Verdampferbrenners mit einer zum

Heizen und Zünden ausgebildeten Heizwendelanordnung soll dieselbe Funktion

erzielt werden, wie sie ansonsten durch das Bereitstellen eines separaten Glühzündorgans realisiert wird, so dass die Anzahl der Bauteile verringert werden kann

(vgl. Absatz [0024]).

Zuständiger Fachmann ist hierfür ein Maschinenbauingenieur (FH), Fachrichtung

Verfahrenstechnik, mit Erfahrung in der Konstruktion von Verdampferbrennern.

Im Hinblick auf die unterschiedliche Auslegung des Begriffs „Heizwendelanordnung“ durch die Beteiligten sind folgende Bemerkungen veranlasst:

Weil die „Heizwendelanordnung“ nicht nur einen Heizbereich (Merkmal c1), sondern auch einen Zündbereich (Merkmal c2) aufweisen soll, dient die „Heizwendelanordnung“ nicht nur dem Erwärmen des Verdampfermediums (Merkmal c), sondern auch dem Zünden des Brennstoff-Luft-Gemisches. Erfindungsgemäß soll der Teil der „Heizwendelanordnung“, der sich entlang der von der

Brennkammer abgewandten Seite des Verdampfermediums erstreckt, der Heizbereich sein (Merkmal c1.1). Der sich abstehend vom Heizbereich über das

Verdampfermedium hinweg in die Brennkammer erstreckende Teil der „Heizwendelanordnung“ bildet den Zündbereich (Merkmal c2.1).

Eine konkrete Ausbildung der „Heizwendelandordnung“ ist über diese Angaben zu

den Funktionen „Heizen“ und „Zünden“ ihrer Bereiche und über ihre lediglich mit

den Begriffen „entlang“ bzw. „abstehend“ charakterisierte Erstreckung hinaus mit

den allgemeinen Aussagen in der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 nicht

definiert. Weil das Verdampfermedium hinsichtlich seiner „abgewandten Seite“

und Anordnung im Brennkammergehäuse nicht näher spezifiziert ist, lassen diese

Angaben auch keinen mittelbaren Schluss auf eine Formgebung des Heizbereichs

zu. Das in Figur 1 dargestellte Ausführungsbeispiel zeigt zwar einen gewundenen

Verlauf speziell eines die „Heizwendelanordnung“ bildenden Heizleiters an einem

planen Verdampfermedium mit den gebogenen Abschnitten 32 und 36, jedoch ist

der Begriff „Heizwendelanordnung“ nicht zwingend im Sinne dieser Darstellung

auszulegen. Hierauf ist in der Patentschrift im Absatz [0023] selbst hingewiesen:

So sollen die Heizleiterabschnitte auch einen anderen Verlauf aufweisen können

(vgl. Sätze 2 und 5 a. a. O.). Jede der allgemeinen Lehre folgende Anordnung, die

in der Lage ist, das Verdampfermedium so gleichmäßig wie möglich zu erwärmen,

soll unter den Erfindungsgedanken fallen (vgl. Satz 3 a. a. O.). Im Übrigen ist auch

eine Ausbildung des Heizbereichs als Heizleiter nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung nicht zwingend, weil weder die Heizwendelanordnung noch der Heizbereich dort als Heizleiter spezifiziert sind. Darüber hinaus sollen nach den Aussagen in der Patentschrift selbst - gleichlautend in

den Unterlagen in der ursprünglich eingereichten Fassung enthalten - unter den

Begriff „Heizwendel“ neben „kreisring- oder spiralartigen“ auch sich „geradlinig

erstreckende Konfigurationen“ fallen, vgl. Absatz [0002], Satz 4.

3.

Der Verdampferbrenner nach dem geltenden Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist nicht neu.

Aus der Druckschrift DE 34 23 940 A1 (E1) gehen unterschiedliche Ausführungsvarianten der Anordnung von Glühkerzen an Verdampfermedien als Alternative für einen dort in der Figur 1 gezeigten Verdampfungsbrenner hervor, vgl.

Seite 9, letzter Absatz, erster Satz, und die Darstellungen der Varianten in den

Figuren 2 bis 6.

Bei dem dort als Basis für die vorgeschlagenen Anordnungen von Glühkerzen

dienenden, in Figur 1 gezeigten Aufbau eines Verdampfungsbrenners sind die

Merkmale a und b verwirklicht:

Ein die Brennkammer 6 umschließendes Brennrohr 5 bildet dort ein Brennkammergehäuse entsprechend Merkmal a, vgl. Seite 10 (E1), letzter Satz bis

Seite 11, Zeile 11. Ein saugfähiger Körper 13 einschließlich einer sich radial erstreckenden Auflage 19 bildet dort das Verdampfermedium entsprechend Merkmal b, vgl. Seite 6 (E1), Zeilen 1 bis 6, im Zusammenhang mit Seite 11, Zeilen 7

bis 9.

Als Ersatz für eine das Verdampfermedium - in Figur 1 die mit einer saugfähigen

Auflage 19 belegte Mantelfläche des Brennrohres 5 - radial durchsetzende Glühkerze 21, die dort als „Wendelglühkerze“ ausgeführt sein soll (vgl. Seite 4, zweiter

Absatz, Satz 4, und Seite 5, Zeilen 2 bis 5), ist in E1 eine „Stabkerze 22“ mit einer

umgebenden Buchse 25 vorgeschlagen. Bei dieser in Figur 3 gezeigten Anordnung in einem Verdampferbrenner mit den Merkmalen a und b sind darüber

hinaus die übrigen Merkmale des Patentgegenstandes verwirklicht:

Die Stabkerze erstreckt sich dort durch den saugfähigen Körper 13 und ragt

darüber hinaus in die Brennkammer 6, vgl. Seite 11 (E1), erster Absatz, Zeilen 7

bis 9, im Zusammenhang mit den Figuren 2 und 3. Die Buchse 25 ist als

wärmeleitfähiges Teil ausgelegt, das eine schnelle Wärmeabfuhr von der

Stabglühkerze ermöglichen soll, vgl. Seite 11, letzter Absatz, bis Seite 12, Zeile 11

im Zusammenhang mit der Figur 3. Weil die Buchse 25 auf der vom saugfähigen

Körper 13 abgewandten Rückseite 26 eines Trägers 12 anliegt, auf dem der

saugfähige Körper 13 angebracht ist - vgl. Seite 11, Zeilen 1 bis 4 und Seite 12,

Zeilen 4 bis 7 - erfolgt die Wärmeabfuhr zwangsläufig in das Verdampfermedium.

Der Bereich der Glühkerze mit der umgebenden Buchse 25 und dem Träger 12

bildet somit einen Heizbereich entsprechend Merkmal c1, der sich aufgrund der

flächigen Ausbildung der wärmeleitenden Buchse 25 und des Trägers 12 entlang

der von der Brennkammer abgewandten Seite des Verdampfermediums entsprechend dem Merkmal c1.1 erstreckt. Der das Verdampfermedium überragende

Abschnitt der Glühkerze bildet dagegen einen Zündbereich entsprechend den

Merkmalen c2 und c2.1, vgl. Seite 6 (E1), Zeilen 1 bis 6.

Aus Vorstehendem folgt, dass die in Figur 3 der Druckschrift E1 gezeigte, auf der

von der Brennkammer abgewandten Seite des Verdampfermediums liegende

Anordnung auch zum Erwärmen des Verdampfermediums im Sinne des Merkmals c dient. Wie aus obigen Erwägungen im Abschnitt A2 folgt, ist durch den im

Merkmal c angegebenen Begriff „Heizwendelanordnung“ auch im Zusammenhang

mit den übrigen Angaben weder eine besondere Formgebung eines Heizleiters

noch die Art des zugehörigen Heizbereichs festgelegt. Vielmehr kann auch in der

mit E1 vorgeschlagenen Anordnung einer Stabglühkerze eine „Heizwendelanordnung“ gesehen werden.

Weil somit alle Merkmale des erfindungsgemäßen Verdampferbrenners aus E1

hervorgehen, hat der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung keinen Bestand.

Mit diesem Patentanspruch 1 fallen auch der nebengeordnete Patentanspruch 8

und alle rückbezogenen Ansprüche, da diese zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents sind

und über einen Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents nur als Ganzes

entschieden werden kann (BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches Speichergerät).

B) Zu den Hilfsanträgen

1.

Der mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchte Verdampferbrenner erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.

1.1

Formal bestehen gegen die mit dem Hilfsantrag 1 verteidigten Patentansprüche keine Bedenken.

Das eingeschränkte Patentbegehren beruht im Wesentlichen auf dem erteilten

Anspruch 1. Er ist ergänzt um Angaben zur Art und zur Anordnung der der

Heizwendelanordnung (…im Folgenden in kursiver Schrift verdeutlicht).

In der hilfsweise verteidigten Fassung des Anspruchs 1 weist dessen Gegenstand

die Merkmale a, b, c, c1, c2, und c1.1 auf. Darüber hinaus sind - wie folgend dargelegt - die Merkmale c3H1 und c2.2H1 aufgenommen sowie die geänderten Merkmale c1.1H1 und c2.1H1, welche die Merkmale c1.1 bzw. c2.1 der erteilten

Fassung ersetzen, enthalten.

- Die Angaben zur Heizwendelanordnung (Merkmal c) wurde durch folgendes

Merkmal ergänzt: c3H1)

…die Heizwendelanordnung ist elektrisch erregbar.

Dieses Merkmal lässt sich aus dem Absatz [0020], letzter Satz, und Absatz [0022],

Satz 2 ableiten: Weil bei „Erregung“ der „elektrisch kontaktierten“ Heizwendelanordnung „hohe Temperaturen generiert“ werden sollen, handelt es sich um eine

elektrisch erregbare Heizwendelanordnung.

- Die Angaben zum Zündbereich (Merkmal c2) wurde durch folgendes Merkmal

ergänzt: c2.2H1)

…der Zündbereich (34) umfasst einen in den Heizleiterabschnitt (32) des Heizbereichs (28) übergehenden Heizleiterabschnitt (36).

Dieses Merkmal ist der Beschreibung der Patentschrift Absatz [0020], Sätze 3

und 4 entnommen.

- Das Merkmal c1.1 wurde ergänzt um einen die Lage des Heizleiterabschnitts

näher definierenden Zusatz und lautet: c1.1H1)

…der Heizbereich (28) erstreckt sich entlang der von der

Brennkammer (18) gewandten Seite (30) des Verdampfermediums (22) mit einem im Wesentlichen in einer zum Verdampfermedium (22) parallelen Ebene liegenden Heizleiterabschnitt.

Dieses Merkmal ist der Beschreibung der Patentschrift Absatz [0019], letzter Satz

entnommen.

- Das Merkmal c2.1 wurde ergänzt um den die Erstreckung des Zündbereichs

näher definierenden Zusatz „aus der Ebene heraus“ und lautet: c2.1H1)

…der Zündbereich (34) der Heizwendelanordnung (26) erstreckt sich abstehend vom Heizbereich (28) aus der Ebene

heraus über das Verdampfermedium (22) hinweg in die Brennkammer (18).

Dieses Merkmal ist der Beschreibung der Patentschrift Absatz [0020], Satz 2

entnommen.

Mit diesen Merkmalen ist das hilfsweise verteidigte Patentbegehren beschränkt.

Die ursprüngliche Offenbarung dieser zusätzlichen bzw. ergänzten Merkmale ist

ebenfalls gegeben.

1.2 Der zweifellos gewerblich anwendbare Verdampferbrenner nach dem

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist neu.

Mit dem Merkmal c1.1H1 ist im Zusammenhang mit dem Merkmal c3H1 klargestellt,

dass der Heizbereich ein Abschnitt eines die Heizwendelanordnung bildenden,

elektrisch erregbaren Heizleiters ist.

Der Druckschrift E1 ist das Merkmal c1.1H1 nicht entnehmbar: Dort ist zwar die

Anordnung einer Wendelglühkerze 21 beschrieben, die - abweichend von der dort

ebenfalls erwähnten Stabglühkerze 22 - ersichtlich von einem gewendelt vorliegenden Heizleiter gebildet ist, vgl. dort Seite 10, zweiter Absatz. Im Unterschied zur Merkmalsausbildung c1.1H1 und gemäß der deutlichen Darstellung in Figur 1

der E1 weist die (dort eine sich radial erstreckende saugfähige Auflage 19 quer

durchragende) Wendelglühkerze 21 auf der der Brennkammer abgewandten Seite

keinen Bereich auf, der sich in einer parallelen Ebene zu der saugfähigen

Auflage 19 erstreckt.

Und bei der für die Figur 3 in E1 a. a. O. beschriebenen Ausführungsvariante

bildet lediglich die Stabglühkerze 22 einen elektrisch erregbaren Heizleiterabschnitt, nicht jedoch die wärmeleitende Buchse 25.

Die Neuheit ist auch ansonsten gegeben, nachdem aus keiner der weiteren zu

berücksichtigenden Druckschriften ein Verdampferbrenner mit allen Merkmalen

des hilfsweise verteidigten Patentanspruchs 1 hervorgeht. Die Einsprechende hat

dies in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten.

1.3 Der beanspruchte Gegenstand beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die für die Figur 3 in E1 beschriebene Ausführungsvariante ist zwar einschlägig

nach Aufgabe und Lösung, weil der dort in den saugfähigen Körper integrierte Teil

einer Glühkerze eine Wärmeabgabe an das mit Brennstoff getränkte Verdampfermedium ermöglichen soll, während der verdampfte Brennstoff mit einem

in die Brennkammer hineinragender Teil der Glühkerze zur Zündung gebracht

werden soll, vgl. Seite 5 (E1), letzter Absatz, bis Seite 6, Zeile 11. Weil in dieser

Druckschrift gerade die Kombination einer von einem Heizleiter gebildeten, somit

aktiv beheizten Stabglühkerze 22 mit einer wärmeleitenden, also passiv beheizten

Buchse 25 als Ersatz für eine Wendelglühkerze vorgeschlagen ist - vgl. Seite 5

(E1), letzter Absatz - führt diese Lehre in eine andere Richtung und damit eher

vom verteidigten Gegenstand weg. Hinweise darauf, eine Heizwendelanordnung entsprechend dem Merkmal c1.1H1 zu gestalten, ergeben sich auch nicht aus der

dort beschriebenen Lösung mit einer Wendelglühkerze. Denn diese Glühkerze

bildet in ihrer umfänglichen Gestalt eine Stabglühkerze nach und weist bereits

keinen Heizbereich entsprechend dem (Teil-) Merkmal c1.1 auf.

Die von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung noch aufgegriffene

DE 32 33 319 C2 (E4)

lehrt, auf der der Brennkammer

in einem Verdampferbrenner zugewandten Seite eines Verdampfermediums eine Heizwendel

vorzusehen. Dieser Glühheizkörper in Form eines Glühdrahtes, der als Heizleiter

auch spiral- oder ringförmig gewendelt sein kann - vgl. Spalte 3 (E4), Zeilen 20

bis 31 im Zusammenhang mit den Figuren 2 und 3 - soll dort zwar parallel zur

Ausdampfungsfläche, jedoch vor oder in dem Verdampfungskörper angeordnet

sein, vgl. dort Anspruch 1 im Zusammenhang mit den Figuren 8 bis 10. In dieser

Anordnung dient die Heizwendel zum Zünden - vgl. Spalte 3 (E4), Zeilen 8 bis 13 -

und durch die Heizwirkung auch zum Aufwärmen auf die erforderliche Verdampfungstemperatur, wie mittelbar aus den Angaben Spalte 1 (E4), Zeilen 54

bis 56 folgt. In Kenntnis dieser fertigen Lösung für den gleichen Zweck war der

Fachmann bereits abgehalten, den Heizleiter auf der der Brennkammer abgewandten Seite des Verdampfermediums entsprechend Merkmal c anzuordnen,

weil er von solch einem Vorgehen keinen Vorteil erwarten konnte. Vielmehr wäre

eine Zündung mit demselben Glühheizkörper ohne zusätzliche Maßnahmen - die

nach der Lehre der E4 gerade vermieden werden sollen - nicht mehr möglich.

Auch der übrige, im Verfahren befindliche Stand der Technik gab keinerlei

Hinweise oder Anregung für die mit dem geltenden Anspruch 1 hilfsweise

verteidigte Merkmalskombination. Er wurde von der Einsprechenden zum Gegenstand dieses Anspruchs 1 zurecht nicht mehr aufgegriffen, weil diese gleiche

Sachverhalte wie die in der mündlichen Verhandlung diskutierten Druckschriften

D1 und D4 zeigen oder ferner liegen. Eine nähere Diskussion dieser Entgegenhaltungen erübrigt sich daher.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist daher gewährbar.

1.4 Mit dem Patentanspruch 1 hat auch der nebengeordnete Anspruch 8

Bestand. Dieser ist auf eine Heizgerät mit einem Verdampferbrenner nach

Anspruch 1 gerichtet. Bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gelten für

diesen die oben dargelegten Gesichtspunkte gleichermaßen.

Das Gleiche gilt auch für die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2

bis 7, die jeweils weitere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausgestaltungen betreffen.

Die Änderungen in der Beschreibung sind redaktioneller Art.

2.

Bei dieser Beschlusslage war über den Hilfsantrag 2 nicht zu entscheiden.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Frowein

Dr. Baumgart

Me