Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 09.07.2008 – 20 W (pat) 40/04
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Juli 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 16 058.5-42
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Bastian sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin
Martens und den Richter Dipl.-Ing. Dipl.-Ing. Kleinschmidt 08.05
beschlossen:
Der Beschluss des Patentamts vom 12. Februar 2004 wird aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung:
Sensorbauteil eines
induktiven Näherungsschalters
Anmeldetag:
9. April 1998
Die innere Priorität der Patentanmeldung 198 05 997.3 vom
16. Februar 1998 ist in Anspruch genommen.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 16,
Beschreibung Seiten 1 bis 7,
Figuren 1 bis 7,
jeweils gemäß den ursprünglichen Unterlagen, im Original eingegangen am 15. Mai 1998.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung ist vom Deutschen Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für
Klasse H 03 K - durch Beschluss vom 12. Februar 2004 zurückgewiesen worden.
Die Prüfungsstelle hat ihren Beschluss ausschließlich damit begründet, dass das
Sensorbauteil gemäß Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber dem Inhalt der
Druckschrift
D1 DE 40 23 792 A1
sei. Die übrigen Ansprüche 2 bis 16 fielen mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1, weil über den Erteilungsantrag nur einheitlich entschieden werden
könne.
Zum Stand der Technik hatte die Prüfungsstelle zuvor in einem Prüfungsbescheid
auch auf die Druckschriften
D2 DE 196 36 742 A1
D3 DE 44 32 468 C1
D4 EP 0 751 623 A1
D5 DE 196 26 151 A1
hingewiesen, ohne jedoch darauf den Zurückweisungsbeschluss zu stützen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
ursprünglichen Unterlagen zu erteilen.
Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 13 in der ursprünglich eingereichten
Fassung lauten (mit einer vom Senat vorgenommenen Merkmalsnummerierung)
wie folgt:
Patentanspruch 1
M1 Sensorbauteil eines induktiven Näherungsschalters
M2 mit einer Spule (1)
M3 und ggf. einem Schalenkern (2)
M5 wobei die Spule (1) einen Spulenanfang (3) und ein Spulenende (4) aufweist
M6 und sich sowohl an den Spulenanfang (3) als auch an das
Spulenende (4) jeweils ein freies Ende (5, 6) zum Anschluss
an die Elektronik des Näherungsschalters anschließt,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s
M7 die Spule (1) so gewickelt ist, dass der Spulenanfang (3) und
das Spulenende (4) um ca. 180 ° zueinander versetzt angeordnet sind.
Anspruch 13
M1 Sensorbauteil eines induktiven Näherungsschalters
M2 mit einer Spule (1)
M3 und ggf. einem Schalenkern (2)
M4 und mit einem Deckel (14),
M5 wobei die Spule (1) einen Spulenanfang (3) und ein Spulenende (4) aufweist
M6 und sich sowohl an den Spulenanfang (3) als auch an das
Spulenende (4) jeweils ein freies Ende (5, 6) zum Anschluss
an die Elektronik des Näherungsschalters anschließt,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s
M8 zwischen der Spule (1) und der Deckelinnenseite (21) eine
dünne, magnetisch nicht leitende und mit Masse verbundene
Schicht angeordnet ist.
Wegen der direkt oder indirekt auf die Patentansprüche 1 und 13 rückbezogenen
Ansprüche 2 bis 12 bzw. 14 bis 16 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt zum Erfolg. Das Sensorbauteil nach den geltenden Patentansprüchen 1 und 13 ist patentierbar.
Der zur Frage der Patentfähigkeit zu berücksichtigende Fachmann ist ein Diplom-
Ingenieur (FH), Bachelor oder Master der Elektrotechnik mit dem Schwerpunkt
elektrische Messtechnik, der über Berufserfahrungen bei der Entwicklung und
Produktion von induktiven Näherungssensoren verfügt.
1 a) Die Neuheit des beanspruchten Sensorbauteils gemäß Patentanspruch 1 ist
in beiden alternativen Ausprägungen (mit bzw. ohne Schalenkern) gegeben. In
keiner der zitierten Druckschriften ist eine Vorrichtung beschrieben, bei der die
Spule so gewickelt ist, dass der Spulenanfang und das Spulenende anspruchsgemäß um ca. 180° zueinander versetzt angeordnet sind, wobei der Senat unter
den Begriffen „Spulenanfang“ und „Spulenende“ diejenigen Stellen der Spule versteht, zwischen denen die Spule als konzentriertes Bauelement induktive Eigenschaften besitzt. Davon zu unterscheiden sind die „freien Enden“ oder Anschlussdrähte der Spule, die lediglich der Kontaktierung mit weiteren Bauelementen dienen und zur Induktivität nichts beitragen.
Die Druckschrift D1 beschreibt einen Näherungsschalter mit einer Befestigungshülse. Dieser verfügt über ein Sensorbauteil (Merkmal M1) mit einer Spule 3
(Merkmal M2), die in einen Schalenkern 2 (Merkmal M3) eingesetzt und in diesem mit Hilfe einer Vergussmasse 5 vergossen ist (Sp. 2, Z. 16-20; Fig. 1). Hierbei
liest der Fachmann ohne Weiteres mit, dass die Spule - wie jede Spule - einen
Spulenanfang und ein Spulenende aufweist (Merkmal M5) und sich sowohl an
den Spulenanfang als auch an das Spulenende jeweils ein freies Ende eines Anschlusskabels oder -drahtes anschließt, die zum Anschluss an die Elektronik des
Näherungsschalters vorgesehen sind (Merkmal M6).
Die Druckschrift D1, insbesondere auch die Figur 1, vermittelt dem Fachmann jedoch nicht, wie Spulenanfang und Spulenende relativ zueinander angeordnet sind.
Fig. 1 zeigt lediglich schematisch links und rechts aus dem Spulenkörper austretende Anschlussdrähte, die den anspruchgemäßen freien Enden (5, 6) entsprechen. Diese sind offensichtlich an vorbereiteten Anschlussfahnen beiderseits des
Hybriden 1 (Platine) angeschlossen. Aus der schematischen Darstellung kann der
Fachmann aber auch nicht unter Hinzuziehung seines Fachwissens auf die Lage
von Spulenanfang und Spulenende schließen. Der Fachmann kann nämlich insbesondere nicht annehmen, dass die in derselben horizontalen Ebene dargestellten Austrittspunkte der Anschlussdrähte aus dem schematisch dargestellten Spulenkörper identisch mit Spulenanfang bzw. Spulenende einer praktisch realisierten
Spule sind. Dies würde seinem Fachwissen widersprechen, wonach eine Spule
regelmäßig mehrlagig von innen nach außen gewickelt wird, so dass zwangsläufig
der Spulenanfang im Inneren und das Spulenende auf der Außenseite der Spule
angeordnet sind (bzw. umgekehrt) und somit Spulenanfang und Spulenende nicht
- wie dargestellt - gleichzeitig auf der Außenseite der Spule zu liegen kommen.
Dies ist allenfalls bei einer einlagigen Spule der Fall, wobei dann jedoch Spulenanfang und Spulenende - abweichend von der Darstellung in Figur 1 der Druckschrift D1 - nicht in ein und derselben Ebene senkrecht zur Spulenachse liegen.
Mithin liefert die Druckschrift D1 keine Anhaltspunkte in Bezug auf die Lage von
Spulenanfang und Spulenende in Sinne des Merkmals M7. Konkrete Hinweise
auf den Aufbau der Spule finden sich auch im Beschreibungsteil der Druckschrift D1 nicht.
Wegen des somit vorhandenen Unterscheidungsmerkmals kann fehlende Neuheit
des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift D1 nicht
festgestellt werden. Dies gilt ersichtlich erst recht gegenüber den weiteren Druckschriften D2 bis D5.
1 b) Dass der Stand der Technik das anspruchsgemäße Sensorbauteil nahelegt,
kann nicht festgestellt werden.
Denn bei dem gattungsgemäßen Sensorbauteil die Spule so zu wickeln, dass der
Spulenanfang und das Spulenende um ca. 180 ° zueinander versetzt angeordnet
sind, wird zur Überzeugung des Senats durch den Stand der Technik gemäß der
Druckschrift D1, die anderen in Betracht gezogenen Druckschriften und das Wissen des Fachmanns nicht angeregt.
Der Fachmann wird nämlich Parameter und Anordnung der Spule (und des umgebenden Schalenkerns) exakt der gewünschten Induktivität und Feldverteilung anpassen. Dabei spielen insbesondere Windungszahl, Spulenquerschnitt, Spulenform, Schalenkernform und Materialfragen eine Rolle. Eine so dimensionierte
Spule wird der Fachmann anschließend ohne Veränderung der ermittelten Parameter herstellen und montieren bzw. verwenden. Schon bei der Dimensionierung
und Gestaltung des Sensorbauteils in Übereinstimmung mit Merkmal M7 vorzusehen, dass die Spule so gewickelt ist, dass der Spulenanfang und das Spulenende um ca. 180 ° zueinander versetzt angeordnet sind, mithin eine ganzzahlige
Windungszahl zuzüglich ca. einer halben Windung als Randbedingung in die Dimensionierung einzubeziehen, um eine einfachere Montage zu ermöglichen, liegt
außerhalb des Griffbereichs des Fachmanns. Die Druckschrift D1 gibt dazu nichts
her.
Es mag zwar zutreffen, dass der Fachmann der Figur 1 der Druckschrift D1 entnehmen kann, dass die in der Figur gezeigte Führung der freien Enden der Spule
an gegenüberliegenden Seiten des Näherungsschalters und die gleichfalls in der
Figur dargestellte Anbringung an gegenüberliegenden Seiten des Hybriden am
einfachsten gelingt, wenn die freien Enden der Spule einfach in entgegengesetzten Richtungen herausgezogen werden würden. Daraus folgt jedoch nicht
zwangsläufig, dass dann Spulenanfang und Spulenende um etwa 180 ° versetzt
zueinander sind. Eine solche Schlussfolgerung würde nämlich voraussetzen, dass
zwischen dem Spulenanfang und dem Spulenende einerseits und den Anschlussdrähten andererseits kein Unterschied besteht, was tatsächlich nicht der Fall ist.
Auch die Anmelderin hat durch die schon im Anspruch 1 angelegte begriffliche
Unterscheidung zwischen „Spulenanfang“ und „Spulenende“ einerseits und „freies
Ende“ andererseits klargemacht, dass beide im Sinne der Erfindung gerade nicht
identisch sind.
Die sonstigen im Verfahren befindlichen Druckschriften D2 bis D5 liegen vom Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 weiter ab als die Druckschrift D1 und
geben gleichfalls keine Anregung in Richtung auf die beanspruchte relative Lage
von Spulenanfang und Spulenende zueinander.
1 c) Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die Ansprüche 2 bis 12 gewährbar.
Diese betreffen nämlich besondere, nicht nur platt selbstverständliche Weiterbildungen des Sensorbauteils nach Anspruch 1.
2. Auch die Fassung des nebengeordneten Anspruchs 13 ist nicht zu beanstanden.
2 a) Die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 PatG als Stand der Technik zu berücksichtigende Druckschrift D2 beschreibt, wie bei einem induktiven Näherungssensor
(Merkmal M1), der eine elektrische Wicklung (Merkmal M2, M5, M6) und einen
Ferritkern in Form eines Schalenkerns (Merkmal M3) umfasst, erreicht werden
kann, dass sich der Ferritkern zuverlässig auf einem definierten elektrischen Potenzial befindet (Sp. 2, Z. 14-18). Das elektrische Potenzial des Ferritkerns ist für
die Funktion des Näherungsschalters von Bedeutung (Sp. 1, Z. 36-38). Darüber
hinaus offenbart die Druckschrift D2, wie die Bedämpfung des induktiven Bauelements verringert werden kann (Sp. 2, Z. 14-18). Die Bedämpfung hat ihre Ursache
in den durch das Magnetfeld des Näherungssensors induzierten Verlusten, insbesondere im Gehäuse (Sp. 1, Z. 53 - Sp. 2, Z. 4).
Zur Lösung wird vorgeschlagen, eine Metallschicht auf den Ferritkern mittels eines
elektrisch leitfähigen und im Betriebstemperaturbereich des induktiven Bauelements haftenden und temperaturbeständigen Klebers aufzubringen (Patentanspruch 1). Die Metallschicht befindet sich mithin auf dem Ferritkern. Für eine fachnotorisch bekannte Anordnung der Spule in einem Schalenkern bedeutet das eine
Anordnung der Metallschicht zwischen dem Ferritkern und der Spule.
Nachdem der Druckschrift D2 bezüglich eines Deckels, der gegebenenfalls mit einer Beschichtung (gleich welcher Art) versehen wäre (Merkmale M4, M8), nichts
zu entnehmen ist, ist der Gegenstand des Nebenanspruchs 13 gegenüber dieser
Druckschrift neu. Dies gilt auch für die Druckschriften D1, D4 und D5. Die darin
offenbarten Näherungssensoren weisen keinen Deckel auf.
Der Gegenstand des Nebenanspruchs 13 ist aber auch neu gegenüber der Druckschrift D3. Diese beschreibt einen Näherungsschalter mit einem rohrförmigen Gehäuse 2, dessen eine Stirnwand durch eine mit einem Sensorelement 4 (Merkmale M1, M2, M3, M5, M6) vergossene Endkappe 3 gebildet ist (Patentanspruch 1; Merkmal M4), mithin ein Bauteil aufweist, das zumindest funktionell einen Deckel darstellt. Die Druckschrift D3 offenbart jedoch nichts, was mit einer etwaigen inneren Beschichtung der Endkappe 3 (Stirnwand, Deckel) mit einer dünnen, magnetisch nicht leitenden und mit Masse verbundenen Schicht zu tun hätte
(Merkmal M8).
2 b) Die Lehre des Patentanspruchs 13 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit, denn selbst eine Zusammenschau der Druckschriften D2 und D3 legt
den Gegenstand nicht nahe.
Die Druckschrift D2 ist trotz ihrer Veröffentlichung im Prioritätsintervall der vorliegenden Patentanmeldung als vorveröffentlichter Stand der Technik anzusehen
und entgegen § 4 Satz 2 PatG bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu
berücksichtigen. Dem Patentanspruch 13 kommt die beanspruchte innere Priorität
nämlich nicht zu. Die Voranmeldung 198 05 997.3 vom 16. Februar 1998 offenbart
den Gegenstand des Anspruchs 13 nicht, weshalb diesem Anspruch lediglich der
Zeitrang des Anmeldetages zukommt.
Eine Zusammenschau der in den Druckschriften D2 und D3 offenbarten Lehren
führt den Fachmann zu einem
M1 Sensorbauteil eines induktiven Näherungsschalters
M2 mit einer Spule
M3 und einem Schalenkern
M4 und mit einem Deckel,
M5 wobei die Spule einen Spulenanfang und ein Spulenende
aufweist
M6 und sich sowohl an den Spulenanfang als auch an das Spulenende jeweils ein freies Ende zum Anschluss an die Elektronik des Näherungsschalters anschließt
und bei dem eine Metallschicht auf den Schalenkern - mithin zwischen Spule und
Schalenkern - mittels eines elektrisch leitfähigen und in Betriebstemperaturbereich
des induktiven Bauelements haftenden und temperaturbeständigen Klebers aufgebracht ist. Eine solche kombinierte Lehre regt den Fachmann jedoch nicht dazu
an, zwischen der Spule und der Deckelinnenseite eine dünne, magnetisch nicht
leitende und mit Masse verbundene Schicht anzuordnen (Merkmal M8). Weder
ergibt sich aus der Zusammenschau der Druckschriften D2 und D3 eine Anregung, die Schicht gerade zwischen der Spule und der Deckelinnenseite vorzusehen, noch liefert sie eine Anregung für die anspruchsgemäßen magnetischen Eigenschaften („magnetisch nicht leitende... Schicht“), nachdem in der Druckschrift D2 lediglich die elektrischen Eigenschaften einer im Spulenbereich angeordneten Schicht erwähnt sind („Metallschicht“, „leitfähiger Kleber“).
Auch die sonstigen im Verfahren befindlichen Druckschriften D1, D4 und D5 liefern diesbezüglich keine Anregungen. Die darin offenbarten Näherungssensoren
weisen weder einen Deckel noch eine auf der Deckelinnenseite angeordneten Beschichtung auf.
2 c) Die Patentansprüche 14 bis 16 betreffen nicht triviale Weiterbildungen des
Sensorbauteils nach Anspruch 13 und sind mit diesem gewährbar.
3) Nachdem auch alle anderen Patentierungsvoraussetzungen erfüllt sind, war
der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse
H 03 K - aufzuheben und das Patent antragsgemäß mit den ursprünglichen Unterlagen zu erteilen. Für den Druck der Patentschrift wird das Deutsche Patent-
und Markenamt die am 15. Mai 1998 eingereichten Unterlagen, die mit den ursprünglich am Anmeldetag per Fax eingereichten übereinstimmenden Unterlagen,
zu verwenden haben.
Dr. Bastian
Dr. Hartung
Martens
Kleinschmidt
Pr