Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 10.07.2008 – 6 W (pat) 55/07
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 55/07 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 30 323.1-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.- Ing
. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Ganzenmüller und Dipl.-Ing.
Küest 08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. April 2006 wird aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Holzbausystem zur Erstellung massiver Wand-,
Boden-, Decken- und/oder Strukturteile eines
Hochbauwerkes
Anmeldetag: 5. Juli 2002
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
-
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Ansprüche 1 bis 4, eingegangen am 3. Juni 2008
Beschreibung, Seiten 1 bis 11, eingegangen am 3. Juni 2008
2 Blatt Zeichnungen
(Fig. 1 bis 6), eingegangen am
5. Juli 2002.
G r ü n d e
I.
Die Erfindung ist am 5. Juli 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 B hat mit Beschluss vom 6. April 2006 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand nach Anspruch 1 vom 3. Juli 2003
sich in naheliegender Weise aus der DE 195 47 395 A1 (E1) ergebe und somit
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 2. Juni 2006, eingegangen per Fax beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag.
Der Anmelder hat im Beschwerdeverfahren neue Ansprüche und eine daran angepasste Beschreibung eingereicht und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.
Im Prüfungsverfahren sind neben der o. g. Druckschrift noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden.
E2: US 5 277 008
E3: CH 407 481
E4: DE 186 837 C
E5: DE 196 03 833 A1
E6: WO 00/03 850.
Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Holzbausystem zur Erstellung massiver Wand-, Boden-, Decken-
und/oder Strukturteile eines Hochbauwerkes, dadurch gekennzeichnet,
dass die Teile aus einer Vielzahl von miteinander durch Dübel (4)
verbundenen Langhölzern aus Vollholz bestehen,
dass die aneinander gelegten, durch Dübel (4) verbundenen
Langhölzer eine Palisadenebene bilden, relativ zu den Langhölzern einer benachbarten Palisadenebene in Längsrichtung versetzt angeordnet sind und einen durch Dübel (4) zusammengehaltenen, mehrlagigen, palisadenartigen Verbund bilden,
wobei die Dübel (4) bzw. Dübelkanäle (3) zumindest teilweise
schräg zu den Palisadenebenen ausgerichtet sind und in der
Stirnansicht der Vollholzteile (1) ein nicht rechtwinkliges Netzwerk
bilden.
Es ist gemäß Abs. [0006] der DE 102 30 323 A1 Aufgabe der Erfindung, ein Holzbausystem zu schaffen, dessen Elemente in besonders flexibler Weise zu praktisch beliebigen Strukturteilen zusammengesetzt werden können, wobei der Zusammenbau der Elemente sowohl unmittelbar an einer Baustelle als auch im
Rahmen einer Vorfertigung oder Teilvorfertigung von Bauteilen in einer Fabrik erfolgen kann.
Wegen der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und hat mit
dem geänderten Patentbegehren auch Erfolg.
2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind ursprünglich offenbart und damit zulässig.
Der geltende Anspruch 1 setzt sich aus Merkmalen nach den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 3 und 4 sowie nach der Beschreibung, Abs. 0011, gemäß
Offenlegungsschrift zusammen.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.
3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten
Stand der Technik neu, weil der Offenbarungsgehalt keiner Entgegenhaltung
sämtliche Merkmale des geltenden Anspruchs 1 umfasst, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zeigen.
3.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht
in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Fachmann, hier ein Bauingenieur der Vertieferrichtung, konstruktiver Ingenieurbau, mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung
von Holzbauten, versteht den Gegenstand nach Anspruch 1 als ein Holzbausystem zur Erstellung massiver Wand-, Boden-, Decken- und/oder Strukturteile.
Die Teile des Holzbausystems bestehen aus einer Vielzahl von miteinander durch
Dübel verbundenen Langhölzern aus Vollholz.
Die aneinander gelegten, durch Dübel verbundenen Langhölzer bilden eine Palisadenebene, sind relativ zu den Langhölzern einer benachbarten Palisadenebene
in Längsrichtung versetzt angeordnet und bilden einen durch Dübel zusammengehaltenen, mehrlagigen, palisadenartigen Verbund.
Die Dübel bzw. Dübelkanäle sind zumindest teilweise schräg zu den Palisadenebenen ausgerichtet und bilden in der Stirnansicht der Vollholzteile ein nicht
rechtwinkliges Netzwerk.
Damit wird die Aufgabe gelöst, ein Holzbausystem zu schaffen, dessen Elemente
in besonders flexibler Weise zu praktisch beliebigen Strukturteilen zusammengesetzt werden können.
Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im geltenden Anspruch 1 angeführten Merkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten
aufgezeigten Stand der Technik nicht.
Die DE 195 47 395 A1 (E1) zeigt in Figur 1 ein Holzbausystem zur Erstellung
massiver Wand-, Boden-, Decken- und/oder Strukturteile eines Hochbauwerkes.
Die Teile dieses Holzbausystems weisen eine Vielzahl von Vollholzteilen in Form
von Brettern auf, die durch Dübel miteinander verbunden sind (vgl. Anspruch 3 der
E1).
Hinweise auf aneinander gelegte durch Dübel verbundene Langhölzer, die eine
Palisadenebene bilden, die relativ zu den Langhölzern einer benachbarten Palisadenebene in Längsrichtung versetzt angeordnet sind und die einen durch Dübel
zusammengehaltenen, mehrlagigen, palisadenartigen Verbund bilden, sowie Hinweise auf Dübel bzw. Dübelkanäle, die zumindest teilweise schräg zu den Palisadenebenen ausgerichtet sind und in der Stirnansicht der Vollholzteile ein nicht
rechtwinkliges Netzwerk bilden, ergeben sich aus der E1 nicht.
Denn im Gegensatz hierzu besteht das Holzbausystem nach der E1 aus Brettern,
die
1. stapelförmig aufeinander liegen und somit keine palisadenartige Anordnung
haben und
2. die auch keine schräg angeordneten Verbindungsdübel sondern eine senkrecht zu den Brettern verlaufende Dübelanordnung aufweisen.
Die E1 kann daher dem Fachmann aufgrund des dort gezeigten Holzbausystems
insbesondere keine Anregungen auf Dübel bzw. Dübelkanäle, die zumindest teilweise schräg zu den Palisadenebenen ausgerichtet sind und in der Stirnansicht
der Vollholzteile ein nicht rechtwinkliges Netzwerk bilden, geben.
Dies trifft auch auf das vorgefertigte Schichtholzelement nach der E6, das aus
zumindest zwei benachbarten Lagen sowie aus durch Dübel verbundenen, brett-
oder pfostenartigen Hölzern mit unterschiedlichen Richtungen besteht, zu.
Die Gegenstände nach der
E2, ein durch Flachdübel verbundenes Balkensystem,
E3, eine aus Holzbalken zusammengesetzte Wand,
E4, eine Wand für Holzbauten aus verschraubten Balken, und
E5, eine Holztafel für Wände, Decken, Bedachungen und dergleichen, kommen
dem Gegenstand des nun geltenden Anspruchs 1 ersichtlich nicht näher als der
Dübelbinder nach der E1 bzw. dem vorgefertigten Schichtelement nach der E6.
Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet,
noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu
geben, da ihm jeglicher Hinweis auf ein Holzbausystem nach der Lehre des geltenden Anspruchs 1 fehlt.
Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar.
4. Damit sind auch die von diesem getragenen, ebenfalls ursprünglich offenbarten, auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Anmeldungsgegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 4 gewährbar.
Lischke
Guth
Ganzenmüller
Küest
Cl