Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 14.07.2008 – 7 W (pat) 335/05

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 60 709

7 W (pat) 335/05 _______________________

(Aktenzeichen)

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-Ing Hilber

beschlossen:

Das Patent 100 60 709 wird in unverändertem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 2. Dezember 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents 100 60 709

mit der Bezeichnung „Handhabungsgerät zum Halten eines Schmiedeteiles beim

Schmiedevorgang“

ist

von

der Firma M… AG Einspruch

erhoben

worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt,

dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Neben dem schon in der Streitpatentschrift gewürdigten Dokument

D1 DE 42 20 796 A1

hat die Einsprechende noch folgenden Unterlagen genannt:

D2 Roloff/Matek, Maschinenelemente, 11. Auflage, 1987,

S. 308, 309

D3 Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 18. Auflage,

1995, G59 bis G63, Kapitel 2.3 „Gummifedern“.

Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand gegenüber dem

aufgezeigten Stand der Technik nicht patentfähig sei. Insbesondere macht sie

geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber den gemeinsam

betrachteten Druckschriften D1 und D2 bzw. D1 und D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Sie stellt den Antrag,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Nach der Zwischenverfügung des Berichterstatters vom 8. Februar 2008 teilt die

Einsprechende mit Schreiben vom 18. Juni 2008 mit, dass der Vertreter der Einsprechenden nicht an der für den 9. Juli 2008 anberaumten mündlichen Verhandlung teilnehmen wird und bittet gleichzeitig um Entscheidung nach Lage der Akten.

Der Termin für die mündliche Verhandlung wurde daraufhin aufgehoben.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

Handhabungsgeräte zum Halten eines Schmiedeteiles beim

Schmiedevorgang, bei dem ein länglicher Greifer einerends an einer Trageinrichtung gelagert ist und anderenends eine Greifeinrichtung bildet, bei dem der Greifer zwischen der Lagerung und

der Greifeinrichtung einen Greiferarm und eine Anbringungseinrichtung, die wahlweise nachgiebig oder starr einstellbar ist, aufweist und bei dem die Anbringungseinrichtung Mittel zu Starrstellung und ein blockförmiges Nachgebeelement, das im Greifer an

zwei einander gegenüberliegenden Seiten befestigt ist, aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

dass das Nachgebeelement ein dauerhaft materialelastisch verformbares Blockstück (11) ist und dass die Mittel zu Starrstellung

eine Starrstellstange (19) bilden, die einerends auf einer der beiden Befestigungsseiten des verformbaren Blockstücks (11) am

Greifer (7) befestigt ist, das verformbare Blockstück überragt und

anderenends am Greifer (7) lösbar fixierbar (20, 21) ist.

Weiterbildungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 sind in nachgeordneten Patentansprüchen 2 bis 8 angegeben.

Dem Patentgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein Handhabungsgerät zu

schaffen, bei dem die Anbringungseinrichtung vereinfacht mechanisch gestaltet ist

(Streitpatentschrift Abs. [0004]).

II.

1. Der Einspruch ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG in der Fassung des

Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen

Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art. 7 Nr. 37), geändert durch das Gesetz zur

Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004 dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist jedoch nicht

begründet.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung

i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist unstrittig neu, zweifellos gewerblich

anwendbar und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der nächst liegende Stand der Technik wird durch die D1 gegeben. Aus dieser

bereits in den Ursprungsunterlagen gewürdigten Druckschrift ist ein Gegenstand

mit den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Streitpatents genannten Merkmalen bekannt und zwar ein Handhabungsgerät (9) zum Halten eines Schmiedeteiles (8) beim Schmiedevorgang, bei dem ein länglicher Greifer (11, 12, 13, 14,

15) einerends an einer Trageinrichtung (Fahrwerk 10) gelagert ist und anderenends eine Greifeinrichtung (12) bildet, bei dem der Greifer zwischen der Lagerung und der Greifeinrichtung einen Greiferarm (Manipulatorarm 11, Greiferstück 15) und eine Anbringungseinrichtung (16), die wahlweise nachgiebig oder

starr einstellbar ist (Anspruch 1), aufweist und bei dem die Anbringungseinrichtung

Mittel zu Starrstellung und ein blockförmiges Nachgebeelement, das im Greifer an

zwei einander gegenüberliegenden Seiten befestigt ist, aufweist.

Die D1 offenbart ein Handhabungsgerät, bei dem das Nachgebeelement durch

eine Manschette gebildet wird, die eine Hydraulikkammer begrenzt, deren Innendruck über ein Steuerventil wahlweise auf einen die Manschette nachgiebig machenden niedrigen Druckwert oder auf einen die Manschette starr machenden hohen Druckwert eingestellt wird. Wird das Handhabungsgerät bei einem Schmiedevorgang eingesetzt, so kann für den Zeitraum der Schmiedebearbeitung die Hydraulikkammer in den nachgiebigen Schaltzustand gebracht werden. Die Kammer

wirkt dann als Schlagdämpfer und hält damit die Wirkungen der Schlagbeaufschlagung beim Schmieden von dem übrigen Handhabungsgerät fort. Alternativ

kann die Hydraulikkammer auf starr umgeschaltet werden, wenn die Bewegung

des Schmiedeteils erfolgen soll (s. D1 Sp. 1, Z. 53 bis Sp. 2, Z. 20).

Dagegen ist beim Streitpatentgegenstand das Nachgebeelement durch ein dauerhaft materialelastisch verformbares Blockstück ausgebildet. Zusätzlich sind Mittel

zu Starrstellung vorgesehen, die durch eine Starrstellstange gebildet werden, die

einerends auf einer der beiden Befestigungsseiten des verformbaren Blockstücks

am Greifer befestigt ist, das verformbare Blockstück überragt und anderenends

am Greifer lösbar fixierbar ist.

Für eine derartige Ausgestaltung des Streitpatentgegenstandes gibt der Stand der

Technik weder Vorbild noch Anregung.

Wie vorstehend dargelegt ist beim Gegenstand der D1 die Greifervorrichtung (12)

nachgiebig oder starr an den Manipulatorarm mittels wahlweise niedrigem oder

hohem Druck in einer dazwischen angeordneten Hydraulikkammer angebunden.

Davon löst sich der Streitpatentgegenstand durch eine rein mechanische Vorrichtung ohne jede hydraulisch beaufschlagte Vorrichtungsteile. Die D2 und D3 zeigen

lediglich Gummielemente, die nach D2 für die Schwingungsisolierung im Motorenbau oder als elastische Verbindungselemente im Maschinenbau angewendet werden. Zwar könnte der Einsprechenden dahin gehend gefolgt werden, dass der

Fachmann blockförmige Nachgebeelemente in Form von Gummifederelementen

(wie aus der D2 oder D3) als mechanische Konstruktionselemente kennt und insbesondere zur Schwingungsdämpfung einsetzt. Mit diesem Konstruktionselement,

das nur ein konstruktiv festgelegtes Verhalten, hier lediglich die Nachgiebigkeit,

kennt, ist jedoch nicht die im Streitpatent dargelegte Lösung mit einer zeitweise

starren Verbindung zwischen Manipulatorarm und Greifervorrichtung möglich, weil

einem Gummifederelement der starre Verbindungscharakter fehlt. Der D2 oder der

D3 sind auch keinerlei Mittel zu entnehmen, die zur Starrstellung der Gummifedern führen. Ein solches Ziel wird dort gar nicht angesprochen. Aus den vorliegenden Entgegenhaltungen ergeben sich damit auch weder Hinweise darauf, den

Federungscharakter und die Flexibilität eines elastischen Gummifederelementes

bei Bedarf durch eine mechanische Sperreinrichtung zeitweise aufzuheben und

bedarfsweise zu blockieren, noch darauf, diese Wirkung gemäß des erteilten Patentanspruchs 1 mit einer Starrstellstange zu erzielen. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ergibt sich deshalb nicht in nahe liegender Weise aus

dem Stand der Technik.

Bei dieser Sachlage war das angefochtene Patent unverändert aufrecht zu erhalten.

Tödte

Eberhard

Frühauf

Hilber

Cl