Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 14.07.2008 – 7 W (pat) 335/05
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 60 709
7 W (pat) 335/05 _______________________
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-Ing Hilber
beschlossen:
Das Patent 100 60 709 wird in unverändertem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 2. Dezember 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents 100 60 709
mit der Bezeichnung „Handhabungsgerät zum Halten eines Schmiedeteiles beim
Schmiedevorgang“
ist
von
der Firma M… AG Einspruch
erhoben
worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt,
dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
Neben dem schon in der Streitpatentschrift gewürdigten Dokument
D1 DE 42 20 796 A1
hat die Einsprechende noch folgenden Unterlagen genannt:
D2 Roloff/Matek, Maschinenelemente, 11. Auflage, 1987,
S. 308, 309
D3 Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 18. Auflage,
1995, G59 bis G63, Kapitel 2.3 „Gummifedern“.
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand gegenüber dem
aufgezeigten Stand der Technik nicht patentfähig sei. Insbesondere macht sie
geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber den gemeinsam
betrachteten Druckschriften D1 und D2 bzw. D1 und D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Sie stellt den Antrag,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Nach der Zwischenverfügung des Berichterstatters vom 8. Februar 2008 teilt die
Einsprechende mit Schreiben vom 18. Juni 2008 mit, dass der Vertreter der Einsprechenden nicht an der für den 9. Juli 2008 anberaumten mündlichen Verhandlung teilnehmen wird und bittet gleichzeitig um Entscheidung nach Lage der Akten.
Der Termin für die mündliche Verhandlung wurde daraufhin aufgehoben.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Handhabungsgeräte zum Halten eines Schmiedeteiles beim
Schmiedevorgang, bei dem ein länglicher Greifer einerends an einer Trageinrichtung gelagert ist und anderenends eine Greifeinrichtung bildet, bei dem der Greifer zwischen der Lagerung und
der Greifeinrichtung einen Greiferarm und eine Anbringungseinrichtung, die wahlweise nachgiebig oder starr einstellbar ist, aufweist und bei dem die Anbringungseinrichtung Mittel zu Starrstellung und ein blockförmiges Nachgebeelement, das im Greifer an
zwei einander gegenüberliegenden Seiten befestigt ist, aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Nachgebeelement ein dauerhaft materialelastisch verformbares Blockstück (11) ist und dass die Mittel zu Starrstellung
eine Starrstellstange (19) bilden, die einerends auf einer der beiden Befestigungsseiten des verformbaren Blockstücks (11) am
Greifer (7) befestigt ist, das verformbare Blockstück überragt und
anderenends am Greifer (7) lösbar fixierbar (20, 21) ist.
Weiterbildungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 sind in nachgeordneten Patentansprüchen 2 bis 8 angegeben.
Dem Patentgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein Handhabungsgerät zu
schaffen, bei dem die Anbringungseinrichtung vereinfacht mechanisch gestaltet ist
(Streitpatentschrift Abs. [0004]).
II.
1. Der Einspruch ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG in der Fassung des
Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen
Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art. 7 Nr. 37), geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004 dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist jedoch nicht
begründet.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung
i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist unstrittig neu, zweifellos gewerblich
anwendbar und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der nächst liegende Stand der Technik wird durch die D1 gegeben. Aus dieser
bereits in den Ursprungsunterlagen gewürdigten Druckschrift ist ein Gegenstand
mit den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Streitpatents genannten Merkmalen bekannt und zwar ein Handhabungsgerät (9) zum Halten eines Schmiedeteiles (8) beim Schmiedevorgang, bei dem ein länglicher Greifer (11, 12, 13, 14,
15) einerends an einer Trageinrichtung (Fahrwerk 10) gelagert ist und anderenends eine Greifeinrichtung (12) bildet, bei dem der Greifer zwischen der Lagerung und der Greifeinrichtung einen Greiferarm (Manipulatorarm 11, Greiferstück 15) und eine Anbringungseinrichtung (16), die wahlweise nachgiebig oder
starr einstellbar ist (Anspruch 1), aufweist und bei dem die Anbringungseinrichtung
Mittel zu Starrstellung und ein blockförmiges Nachgebeelement, das im Greifer an
zwei einander gegenüberliegenden Seiten befestigt ist, aufweist.
Die D1 offenbart ein Handhabungsgerät, bei dem das Nachgebeelement durch
eine Manschette gebildet wird, die eine Hydraulikkammer begrenzt, deren Innendruck über ein Steuerventil wahlweise auf einen die Manschette nachgiebig machenden niedrigen Druckwert oder auf einen die Manschette starr machenden hohen Druckwert eingestellt wird. Wird das Handhabungsgerät bei einem Schmiedevorgang eingesetzt, so kann für den Zeitraum der Schmiedebearbeitung die Hydraulikkammer in den nachgiebigen Schaltzustand gebracht werden. Die Kammer
wirkt dann als Schlagdämpfer und hält damit die Wirkungen der Schlagbeaufschlagung beim Schmieden von dem übrigen Handhabungsgerät fort. Alternativ
kann die Hydraulikkammer auf starr umgeschaltet werden, wenn die Bewegung
des Schmiedeteils erfolgen soll (s. D1 Sp. 1, Z. 53 bis Sp. 2, Z. 20).
Dagegen ist beim Streitpatentgegenstand das Nachgebeelement durch ein dauerhaft materialelastisch verformbares Blockstück ausgebildet. Zusätzlich sind Mittel
zu Starrstellung vorgesehen, die durch eine Starrstellstange gebildet werden, die
einerends auf einer der beiden Befestigungsseiten des verformbaren Blockstücks
am Greifer befestigt ist, das verformbare Blockstück überragt und anderenends
am Greifer lösbar fixierbar ist.
Für eine derartige Ausgestaltung des Streitpatentgegenstandes gibt der Stand der
Technik weder Vorbild noch Anregung.
Wie vorstehend dargelegt ist beim Gegenstand der D1 die Greifervorrichtung (12)
nachgiebig oder starr an den Manipulatorarm mittels wahlweise niedrigem oder
hohem Druck in einer dazwischen angeordneten Hydraulikkammer angebunden.
Davon löst sich der Streitpatentgegenstand durch eine rein mechanische Vorrichtung ohne jede hydraulisch beaufschlagte Vorrichtungsteile. Die D2 und D3 zeigen
lediglich Gummielemente, die nach D2 für die Schwingungsisolierung im Motorenbau oder als elastische Verbindungselemente im Maschinenbau angewendet werden. Zwar könnte der Einsprechenden dahin gehend gefolgt werden, dass der
Fachmann blockförmige Nachgebeelemente in Form von Gummifederelementen
(wie aus der D2 oder D3) als mechanische Konstruktionselemente kennt und insbesondere zur Schwingungsdämpfung einsetzt. Mit diesem Konstruktionselement,
das nur ein konstruktiv festgelegtes Verhalten, hier lediglich die Nachgiebigkeit,
kennt, ist jedoch nicht die im Streitpatent dargelegte Lösung mit einer zeitweise
starren Verbindung zwischen Manipulatorarm und Greifervorrichtung möglich, weil
einem Gummifederelement der starre Verbindungscharakter fehlt. Der D2 oder der
D3 sind auch keinerlei Mittel zu entnehmen, die zur Starrstellung der Gummifedern führen. Ein solches Ziel wird dort gar nicht angesprochen. Aus den vorliegenden Entgegenhaltungen ergeben sich damit auch weder Hinweise darauf, den
Federungscharakter und die Flexibilität eines elastischen Gummifederelementes
bei Bedarf durch eine mechanische Sperreinrichtung zeitweise aufzuheben und
bedarfsweise zu blockieren, noch darauf, diese Wirkung gemäß des erteilten Patentanspruchs 1 mit einer Starrstellstange zu erzielen. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ergibt sich deshalb nicht in nahe liegender Weise aus
dem Stand der Technik.
Bei dieser Sachlage war das angefochtene Patent unverändert aufrecht zu erhalten.
Tödte
Eberhard
Frühauf
Hilber
Cl