Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 21.07.2008 – 9 W (pat) 24/05
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Juli 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richterin Friehe und der Richter
Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst 08.05
beschlossen:
I.
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. November 2004 wird aufgehoben.
II. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
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Patentansprüche 1 und 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Patentanspruch 2
gemäß
Hauptantrag
vom
18. Juli 2008,
Beschreibung Seiten 1, 2, 2a und 2b, überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Seiten 3 bis 16 vom 19. Oktober 2006,
eingegangen am 23. Oktober 2006,
Zeichnungen Figuren 1 bis 19 vom 19. Oktober 2006,
eingegangen am 23. Oktober 2006.
Die Bezeichnung lautet:
"Schlauchpumpe für Tintenstrahldrucker".
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung ist am 25. Juni 1998 mit der Bezeichnung
"Ansaugeinrichtung für Tintenstrahldrucker"
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Sie ist durch Ausscheidung hervorgegangen aus der am 9. Dezember 1994 beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingereichten Patentanmeldung … (Stammanmeldung) und nimmt
die japanischen Prioritäten 5-341 309 vom 10. Dezember 1993, 6-69 049
vom 14. März 1994, 6-85 791 vom 31. März 1994 und 6-190 314 vom
12. August 1994 in Anspruch.
Mit Beschluss vom 11. November 2004 hat die Prüfungsstelle für Klasse B41J des
Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Sie war der
Auffassung, der Tintenstrahldrucker nach dem seinerzeit geltenden, selbständigen
Patentanspruch 4 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie legt neue Patentansprüche sowie eine angepasste Beschreibung
vor und meint, die geltenden Patentansprüche seien zulässig, ihre Gegenstände
patentfähig.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
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Patentansprüche 1 und 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag vom 18. Juli 2008,
Beschreibung Seiten 1, 2, 2a und 2b, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
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Beschreibung Seiten 3 bis 16 vom 19. Oktober 2006, eingegangen am 23. Oktober 2006,
Zeichnungen Figuren 1 bis 19 vom 19. Oktober 2006, eingegangen am 23. Oktober 2006.
Der demnach geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Schlauchpumpe für einen Tintenstrahldrucker mit zumindest einer
über zumindest ein Antriebsrad (72, 81; 83, 82) mit einem Motor (24) gekoppelten Rolle (85, 86), die in Abhängigkeit von einer
Drehrichtung des Antriebsrades (72, 81; 83, 82) zum Drücken
eines Schlauches (33, 34) antreibbar ist, und zumindest einem
Führungsschlitz (90), der im Antriebsrad (72, 81; 83, 82) ausgebildet ist und die Rolle (85, 86) lagert, wobei ein Abstand zwischen
dem Führungsschlitz (90) und einem Mittelpunkt des Antriebsrades (72, 81; 83, 82) sich allmählich ändert, derart, dass die Rolle
(85, 86) in einer Drehrichtung des Antriebsrades (72, 81; 83, 82)
zum Mittelpunkt hin bewegbar und in der entgegengesetzten
Drehrichtung vom Mittelpunkt wegbewegbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass ein Rollenandrückteil (92) aus
elastischem Material vorgesehen ist, das in einen Bewegungsweg
der Rolle (85, 86) hineinragt und in beiden Drehrichtungen des
Motors (24) und des Antriebsrades (72, 81; 83, 82) das Rollenandrückteil (92) in Kontakt mit der Rolle (85, 86) kommt und dabei
die Rolle (85, 86) zwangsweise entlang des Führungsschlitzes
(90) führt und bei Weiterdrehung von dieser getrennt wird."
Der nebengeordnete geltende Patentanspruch 2 lautet:
"Schlauchpumpe für einen Tintenstrahldrucker mit einer einzigen
über ein Antriebsrad (114) mit einem Motor (24) gekoppelten Rolle
(116), welche in Abhängigkeit von einer Drehrichtung des Antriebsrades (114) zum Drücken eines Schlauches (67) antreibbar
ist und mit einem Führungsschlitz (115), der im Antriebsrad (114)
ausgebildet ist und die Rolle (116) lagert, wobei ein Abstand zwischen dem Führungsschlitz (115) und einem Mittelpunkt des Antriebsrades (114) sich allmählich ändert, derart, dass die Rolle in
einer Drehrichtung des Antriebsrades (114) zum Mittelpunkt hin
bewegbar und in der entgegengesetzten Drehrichtung vom Mittelpunkt weg bewegbar ist, und mit einer Pumpenkammer (120) von
der ein Teil so geöffnet ist, dass diese als Einsatzöffnung (110) für
einen Schlauch (67) dient, wobei der Schlauch (67) einen Schleifenbereich aufweist, der durch Kreuzen von Bereichen des
Schlauches eine α-ähnliche Form aufweist und der Kreuzungsbereich außerhalb der Pumpenkammer angeordnet ist."
Der nebengeordnete geltende Patentanspruch 3 lautet:
"Tintenstrahldrucker mit einem ersten Druckkopf (7) und einem
zweiten Druckkopf (8), die jeweils Düsenöffnungen aufweisen, einem Träger, auf dem die Druckköpfe (7, 8) befestigt sind, einem
ersten Abdeckteil (31) und einem zweiten Abdeckteil (32), zugeordnet zu den Druckköpfen (7, 8), um die Düsenöffnungen derselben abzudecken und einer ersten Schlauchpumpe (37) und einer
zweiten Schlauchpumpe (38) nach einem der Ansprüche 1 oder 2
zum Ansaugen von Tinte, die jeweils mit einem der Abdeckteile (31, 32) verbunden sind, wobei ein gemeinsamer Motor (24)
für beide Schlauchpumpen (37, 38) vorgesehen ist und je nach
Drehrichtung des Motors (24) die erste Schlauchpumpe (37) oder
die zweite Schlauchpumpe (38) betätigbar ist."
Im Prüfungsverfahren war folgender Stand der Technik in Betracht gezogen worden:
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EP 0 552 472 A2
EP 0 452 119 A2
US 4 441 867
DE 31 18 901 A1
JP 1-125 239 A.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg durch Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Erteilung eines Patents mit den im Beschlusstenor
angegebenen Unterlagen.
1.
Die Patentanmeldung betrifft eine Schlauchpumpe für einen Tintenstrahldrucker sowie einen Tintenstrahldrucker mit einer derartigen Schlauchpumpe.
In der Beschreibungseinleitung der Anmeldung ist sinngemäß ausgeführt,
dass der Entwicklungsstand der Personalcomputer auf einfache Weise
eine graphische Verarbeitung möglich mache. Deshalb seien Drucker erforderlich, die ein auf dem Bildschirm des Computers dargestelltes Farbbild als Hardcopy ausgeben könnten. Für einen solchen Farbdruck mit
einem Aufzeichnungskopf für schwarze und einem Aufzeichnungskopf für
farbige Tinte ausgerüstete Drucker seien mit jeweils einer Abdeckeinrichtung für jeden der Aufzeichnungsköpfe versehen. Für die Abdeckeinrichtungen seien Antriebsmechanismen zum Bewegen derselben in und
außer Kontakt mit den auf einem Schlitten montierten Aufzeichnungsköpfen erforderlich. Die Abdeckeinrichtungen seien mit jeweiligen, als
Schlauchpumpe ausgebildeten Ansaugeinrichtungen zum Ansaugen von
Tinte verbunden.
Bei einer aus der EP 0 552 472 A2 bekannten Vorrichtung zur Regeneration eines Druckkopfes eines Tintenstrahldruckers sei eine Schlauchpumpe vorgesehen, die zum Zusammenpressen eines elastischen Schlauches
Wälzkörper aufweise. Die in jeweils einem Schlitz einer Antriebsscheibe
und einer dieser benachbart gegenüberliegenden feststehenden Scheibe
eingesetzten Wälzkörper würden je nach Drehrichtung des Antriebsmotors
in bzw. außer Kontakt mit dem Schlauch kommen.
Bei einer Schlauchpumpe mit zwei separaten Saugschläuchen und zwei
separaten Rollenkörperanordnungen nach der US 4 441 867 sei jede Rollenkörperanordnung in nur einer Drehrichtung eines Antriebsmotors zu einem Pumpvorgang aktiv, während die andere Rollenkörperanordnung leer
laufe.
Das der Anmeldung zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte
technische Problem besteht sinngemäß darin,
eine Schlauchpumpe der geschilderten Art dahingehend zu
verbessern, dass ein sicheres Umschalten zwischen den Betriebszuständen ermöglicht und Schnappgeräusche vermieden werden können. Ferner soll ein entsprechend verbesserter Tintenstrahldrucker angegeben werden.
Dieses Problem wird durch die in den geltenden Patentansprüchen 1 und
2 jeweils angegebene Schlauchpumpe sowie durch den im geltenden
Patentanspruch 3 angegebenen Tintenstrahldrucker gelöst.
2.
Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.
Ihre Gegenstände sind sowohl in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen
als auch in der Stammanmeldung offenbart.
Die ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbaren die mit dem geltenden
Patentanspruch 1 beanspruchte Schlauchpumpe in den Patentansprüchen 1 und 3 i. V. m. Teilen der Beschreibung (Seite 7, letzter Absatz bis
Seite 8, 3. Absatz; Figur 8). Für die Stammanmeldung ergibt sich der entsprechende Sachverhalt aus den Ansprüchen 11 und 13 unter Einbeziehung der Angaben gemäß Beschreibung Seite 9, letzter Absatz, bis Seite 10, 2. Absatz und der Figur 8.
Die Schlauchpumpe nach Patentanspruch 2 ist offenbart in den Patentansprüchen 1 bis 3 der ursprünglichen Anmeldeunterlagen unter Hinzunahme von Merkmalen aus der Beschreibung (Seite 8, letzter Absatz, bis Seite 9, letzter Absatz; Figuren 16, 17). In der Stammanmeldung findet sich
die beanspruchte Ausgestaltung in den Merkmalen der Ansprüche 11 und
12 in Verbindung mit Merkmalen aus der Beschreibung (Seite 10, letzter
Absatz, bis Seite 12, 1. Absatz; Figuren 16, 17).
Den Tintenstrahldrucker nach dem geltenden Patentanspruch 3 offenbaren die ursprünglichen Anmeldeunterlagen in den Ansprüchen 4 und 5 zusammen mit der Beschreibung (Seite 4, drittletzter Absatz, bis Seite 5,
4. Absatz; Seite 10, 1. Absatz; Figuren 1, 2). Der Stammanmeldung ist der
beanspruchte Sachverhalt aus den Ansprüchen 1 und 6 in Verbindung mit
Beschreibungsteilen (Seite 5, vorletzter Absatz, bis Seite 7, 1. Absatz; Seite 12, 2. Absatz; Figuren 1, 2) entnehmbar.
3.
Zum Stand der Technik
3.1
Aus der EP 0 552 472 A2 ist eine Wartungseinrichtung für einen Tintenstrahldruckkopf 1 eines Tintenstrahldruckers bekannt
(vgl. hier
wiedergegebene Figuren 2, 4a, 4b), mittels der die Düseneinrichtung des
Druckkopfes gereinigt und sauber gehalten werden kann (Spalte 1,
Zeilen 1-8). Dazu weist die Wartungseinrichtung eine Abdeckeinrichtung 8
zum Abdecken des Druckkopfes an seinem Düsenbereich sowie eine
Ansaugeinrichtung 24/25 auf (vgl. hier wiedergegebene Figur 2). Bei an
den Druckkopf angelegter Abdeckeinrichtung 8 kann die Ansaugeinrichtung zum Ansaugen von Tinte
aus den Düsen einen Unterdruck
erzeugen, wodurch die Düsen gereinigt werden (Spalte 2, Zeilen 1-
18).
Die Ansaugeinrichtung ist durch
eine Schlauchpumpe 25 gebildet,
die zwei über ein Antriebsrad 32
mit einem Motor 24 gekoppelte
Anpressrollen 28 aufweist
(vgl.
hier wiedergegebene Figuren 4a,
4b). Die Anpressrollen sind in Abhängigkeit von der Drehrichtung des Antriebsrades 32 zum Drücken eines Schlauches 26 antreibbar. Sie sind gelagert in jeweils einem im Antriebsrad 32 ausgebildeten länglichen
Schlitz 33 einerseits sowie in jeweils einem - mit diesem korrespondierenden - Führungsschlitz 35 einer benachbart gegenüber dem Antriebsrad 32 angeordneten feststehenden Scheibe 34 andererseits. Der
Abstand des länglichen Schlitzes vom Mittelpunkt des Antriebsrades 32
- in Umfangsrichtung gesehen - ändert sich allmählich. Die Gestalt der
Führungsschlitze 35 ist ähnlich der Gestalt der gestreckten Schlitze 33.
Aufgrund dieser Geometrie der zusammenwirkenden Schlitze 33, 35 sind
die in ihnen geführten Rollen 28 in der einen Drehrichtung des Antriebsrades zum Mittelpunkt hin und in der entgegengesetzten Drehrichtung
vom Mittelpunkt wegbewegbar (Spalte 3, Zeile 57 bis Spalte 4, Zeile 18).
Der Schlauch 26 ist in einem Rahmen aufgenommen (vgl. Spalte 3,
Zeile 57 bis Spalte 4, Zeile 2) und über etwa einen halben Kreisumfang
mit seiner Außenseite an dem Rahmen anliegend kreisbogenförmig geführt.
3.2
Bei einem Tintenstrahldrucker
nach
EP 0 452 119 A2
der
sind
mehrere
(vier) Düsen
aufweisende Druckköpfe
auf einem Schlitten 2 befestigt (Spalte 7, Zeilen 14-
22).
Eine
Abdeckeinheit 300 weist für jeden der
Druckköpfe
jeweils ein
Abdeckteil 302 auf
(vgl.
hier wie-dergegebene Figuren 6, 7). Jedes Abdeckteil 302
ist über
jeweils
einen Schlauch 304 an
eine Ansaugeinrichtung 500 angeschlossen. In der Ansaugeinrichtung ist
jeder Schlauch kreisbogenförmig über etwa einen halben Kreisumfang
entlang einer Anlagefläche 502 geführt. Die Ansaugeinrichtung weist eine
über ein Antriebsrad 520 mit einer Drehantriebsquelle 528 gekoppelte
Anpressrolle 510 auf, die in Abhängigkeit von der Drehrichtung des Antriebsrads 520 zum Drücken der Schläuche 304 gegen die Anlagefläche 502 antreibbar ist (vgl. auch Figur 13). Die Rolle 510 ist in einem in
einer Ausnehmung in der Mantelfläche des Antriebsrades 520 angeordneten Halter 522 angeordnet und in radialer Richtung ortsfest. Sie erstreckt sich über alle Schläuche 304 gemeinsam, so dass je nach Drehstellung des Antriebsrades 520 alle Schläuche gleichzeitig gepresst oder
freigegeben sind.
3.3
Die US 4 441 867 zeigt eine Schlauchpumpe zum Fördern zweier verschiedener flüssiger Medien unabhängig voneinander (Spalte 2, Zeilen 4-
6). In einem Pumpengehäuse 1 sind zwei Rotoren 7, 8 auf
einer gemeinsamen Welle 4
angeordnet (vgl. hier wiedergegebene Figuren 1-4). Jeder
Rotor weist einen auf der Welle 4 befestigten Träger 19 mit
an dessen diametral gegenüberliegenden Enden jeweils
einem schwenkbar befestigten
Halter 17 auf. Die Halter 17 lagern
jeweils eine Anpressrolle 16, die je nach Drehrichtung der Welle 4 durch Ausschwenken der Halter 17 die an der Innenwandung 14 des Gehäuses abgestützten Schläuche 12, 13 pressen oder
durch Einschwenken der Halter die Schläuche freigeben. Die beiden Rotoren sind auf der Welle gegenläufig montiert, so dass in einer jeweiligen
Drehrichtung der eine der Schläuche freigegeben ist und der andere der
Schläuche gleichzeitig gepresst wird (Spalte 3, Zeile 63 bis Spalte 4, Zeile 2; Spalte 6, Zeilen 19-23). Zum wahlweisen Aktivieren der beiden
Schlauchpumpen bedarf es auf diese Weise nur eines einzigen drehrichtungsumkehrbaren Antriebsmotors 3, wodurch eine nennenswerte Kosteneinsparung und Reduzierung der Baugröße gegeben sein soll (Spalte 2,
Zeilen 22-26).
3.4
Die DE 31 18 901 A1 zeigt eine Schlauchpumpe 1 mit einem zylindrischen
Gehäuse 2, entlang dessen Innenwandung über den vollen Zylinderumfang ein Schlauch 3 geführt ist (vgl. hier wiedergegebene Figuren I, II).
Eine drehbare Anpressrolle 4 ist drehfest mit einer zentralen Antriebswelle 6 verbunden derart, dass die Anpressrolle 4 bei Drehen der Antriebswelle 6 auf dem Schlauch unter Quetschen desselben gegen die Innenwandung des Gehäuses 2 abrollt. Einlass 8 und Auslass 7 der Pumpe 1
liegen in derselben Ebene (Anspruch 1). Dies
wird dadurch ermöglicht, dass in diesem Bereich der einlaufende und der auslaufende
Schlauchabschnitt in Längsrichtung der Antriebswelle 6 gegeneinander versetzt sind
(Seite 2, 5. Absatz; Anspruch 4; Figur II). Auf
diese Weise bildet der Schlauch einen Schleifenbereich, der durch Kreuzen von Bereichen
des Schlauches eine α-ähnliche Form aufweist. Der Kreuzungsbereich liegt dabei innerhalb des von der Anpressrolle 4 kontaktierten
Bereiches und ist damit in die Pumpfunktion
mit einbezogen.
3.5
Die JP 01-125 239 A (vgl. auch Patents Abstracts of Japan sowie die auf
dieselbe US-Priorität zurückgehende
DE 38 79 087 T2) zeigt eine Service-
Station für Tintenstrahldrucker mit einer Abdeckeinrichtung und einer
Schlauchpumpe. Die Schlauchpumpe
weist eine einen Schlauch 30 gegen
eine Wandung 36 eines Gehäuses drückende Anpressrolle 32 auf, die
durch ein in dem Gehäuse bei 45 gelagertes Antriebsrad 34 entlang einer
in der Wandung ausgebildeten kreisförmigen Rille 37 bewegbar ist. Der
Schlauch liegt auf etwa einem halben Kreisumfang an der Wandung an.
Der Abstand der Anpressrolle zum Drehzentrum des Antriebsrades 34 ist
wegen der konzentrisch zum Drehzentrum angeordneten kreisförmigen
Rille unveränderlich und damit unabhängig von der Drehrichtung des Antriebsrades.
4.
Patentfähigkeit
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der
Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von mechanischen Komponenten für Tintenstrahldrucker.
4.1
Zu Patentanspruch 1
4.1.1 Die offensichtlich gewerblich anwendbare Schlauchpumpe nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu.
Über die im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 angegebene
Merkmalskombination hinaus mag der Fachmann in der durch die
EP 0 552 472 A2 dargelegten Ausgestaltung der Schlauchpumpe auch die
Existenz eines Rollenandrückteils sehen, welches die Anpressrolle in Abhängigkeit von der Drehrichtung des Motors und des Antriebsrades
zwangsweise entlang eines Führungsschlitzes führt. Denn der Führungsschlitz 35 in der feststehenden Scheibe 34 dient offensichtlich der zwangsweisen, drehrichtungsabhängigen Führung der Anpressrollen 28 entlang
des länglichen Schlitzes 33 durch mechanische Kontaktierung der Anpressrollen.
Diese Ausgestaltung vorausgesetzt unterscheidet sich der Gegenstand
des geltenden Patentanspruchs 1 von der vorbekannten Schlauchpumpe
nach der EP 0 552 472 A2 allerdings noch dadurch, dass das Rollenandrückteil elastisch ist und außerdem bei Weiterdrehung des Antriebsrades nach der zwangsweisen Führung der Anpressrolle entlang des Führungsschlitzes von der Anpressrolle getrennt wird.
Bei keiner der Schlauchpumpen nach den übrigen Druckschriften (vgl.
obenstehende Darlegung) sind in Führungsschlitzen geführte Anpressrollen vorgesehen, deren Abstand zum Schlauchkörper aufgrund der Geometrie eines Führungsschlitzes veränderlich ist, geschweige denn noch
dazu in Abhängigkeit von der Drehrichtung.
Die Schlauchpumpe nach dem geltenden Patentanspruch 1 unterscheidet
sich von diesen Schlauchpumpen somit schon durch die in Führungsschlitzen geführten Anpressrollen.
4.1.2 Die Schlauchpumpe nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie oben zur Neuheit dargelegt, mag die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Schlauchpumpe bis auf die genannten Unterschiede mit der
Schlauchpumpe nach der EP 0 552 472 A1 übereinstimmen.
Die Lehre der EP 0 552 472 A2 bietet dem Fachmann aber schon grundsätzlich keinen Anlass, eine von der dargestellten abweichende Ausbildung der Zwangsführung für die Anpressrollen vorzunehmen. Denn die in
dieser Druckschrift angegebene Ausbildung ist ohne weiteres erkennbar
uneingeschränkt funktionsfähig und bedarf deshalb keiner Änderung. Der
Fachmann erhält daher durch die EP 0 552 472 A2 keine Anregung, das
die Anpressrollen zwangsweise führende Element (fired disk 34, guide
groove 35) elastisch auszubilden und zudem so anzuordnen, dass der
Kontakt zwischen Andrückteil und Anpressrolle nach deren Führung entlang des Führungsschlitzes aufgehoben ist.
Mit dem aus der EP 0 552 472 A2 Entnehmbaren allein konnte der Fachmann somit nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 kommen.
Nachdem die übrigen Druckschriften schon nicht entlang eines Führungsschlitzes in ihrer Radialposition veränderbar geführte Anpressrollen zeigen, vermögen sie erst recht keine Anregung zur konkreten Ausbildung eines mit solcherweise geführten Anpressrollen funktionsgerecht zusammenwirkenden Andrückteils zu geben.
Die beanspruchte Ausgestaltung ergibt sich dem Fachmann auch nicht im
Rahmen seines handwerklichen Könnens. Dieses mag den Fachmann zur
Abänderung bekannter Ausbildungen nach hergebrachten Konstruktionsregeln befähigen. Im vorliegenden Fall liegt indes nicht eine Abänderung
einer bekannten Ausbildung vor, sondern vielmehr die völlige Abkehr von
der im Stand der Technik vorgeschlagenen Lösung (zwei funktional zusammenwirkende Führungsschlitze in zwei gegenüberliegenden und gegeneinander verdrehbaren Scheiben gemäß EP 0 552 472 A2) und die
Neuschaffung der zwangsweisen Führung der Anpressrollen nach schon
im Grundsatz anderem Lösungsprinzip (ein Führungsschlitz und ein in den
Bewegungsweg der Andrückrolle hineinragendes elastisches Bauelement). Zu einer derart tiefgreifenden Neugestaltung bedurfte es nach
Überzeugung des Senats einer erfinderischen Tätigkeit.
4.2
Zu Patentanspruch 2
4.2.1 Die offensichtlich gewerblich anwendbare Schlauchpumpe nach dem geltenden Patentanspruch 2 ist neu.
Wie obenstehende Darlegungen zum Stand der Technik zeigen, weist keine der vorbekannten Schlauchpumpen alle der in Patentanspruch 2 angegebenen Merkmale auf. Insbesondere hat keine dieser Schlauchpumpen
einen Schlauch mit einem außerhalb einer Pumpenkammer angeordneten
Kreuzungsbereich.
4.2.2 Die Schlauchpumpe nach dem geltenden Patentanspruch 2 beruht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Eine Schlauchpumpe mit einer einzigen Andrückrolle und einem Schlauch,
der einen durch Kreuzen von Schlauchabschnitten eine α-ähnliche Form
bildenden Schleifenbereich aufweist, ist aus der DE 31 18 901 A1 bekannt.
Die grundsätzliche Ausgestaltung der Schlauchpumpe nach Patentanspruch 2 betreffend den Führungsschlitz in der Antriebsscheibe sowie die
Lagerung der Anpressrolle im Führungsschlitz ist ferner, wie oben zu Patentanspruch 1 ausgeführt, unmittelbar aus der EP 0 552 472 A2 bekannt.
In dem den Schlauch aufnehmenden Rahmen der vorbekannten
Schlauchpumpe nach der EP 0 552 472 A2 (vgl. obenstehende Darlegung
der EP 0 552 472 A2 und insbesondere Figur 4a) sieht der Fachmann darüber hinaus eine Pumpenkammer mit - weil zwingend erforderlich - einer
Einsatzöffnung
für den Schlauch. Auch mag es aus der
in der
EP 0 552 472 A2 dargestellten Ausführung mit zwei Anpressrollen die Anwendbarkeit auch für eine Schlauchpumpe mit nur einer einzigen Andrückrolle (DE 31 18 901 A1), wie sie im geltenden Patentanspruch 2 gekennzeichnet ist, ohne weiteres ableiten. Unterstellt man unter dieser
Voraussetzung eine Zusammenschau der DE 31 18 901 A1 mit der
EP 0 552 472 A2, so ergäbe sich aber selbst daraus nicht die anmeldungsgemäß beanspruchte Ausgestaltung. Vielmehr wäre dabei der Kreuzungsbereich der Schlauchabschnitte noch innerhalb der Pumpenkammer
angeordnet, wie es die DE 31 18 901 A1 vorschlägt. Zu einer Abkehr davon ist keine Anregung gegeben, vielmehr ist die vorbekannte Schleifenform ausdrücklich als vorteilhaft dargestellt (DE 31 18 901 A1, Seite 3,
2. Absatz i. V. m. Figuren I und II).
Bei den Schlauchpumpen nach den übrigen Druckschriften bilden die
Schläuche keinen Kreuzungsbereich (vgl. obenstehende Darlegungen
zum Stand der Technik). Eine Anregung zur Anordnung und Gestaltung
desselben können sie deshalb nicht geben.
Die Anordnung des Kreuzungsbereiches des Schlauches außerhalb der
Pumpenkammer folgt auch nicht schon ohne weiteres im Rahmen routinemäßiger Arbeitsweise. Vielmehr muss eine solche Anordnung dem
Fachmann im Vergleich zur Schlauchführung nach der DE 31 18 901 A1
ungünstig erscheinen, weil bei Verlegung des Kreuzungsbereiches nach
außerhalb der Pumpenkammer der Schlauch unter Beachtung der Forderung der α-ähnlichen Form des Schleifenbereiches noch zusätzlich gekrümmt (und somit geführt) werden muss (vgl. anmeldungsgemäße Figur 17). Deshalb käme der Fachmann wegen des dadurch erhöhten konstruktiven Aufwandes und erhöhten Strömungswiderstandes auf den ersten Blick zu einer gegenüber der vorbekannten Schleifenform nachteiligen
Beurteilung des außen liegenden Kreuzungsbereichs, der demnach für
den Fachmann nicht naheliegend ist.
4.3
Zu Patentanspruch 3
Patentanspruch 3 betrifft einen - offensichtlich gewerblich anwendbaren -
Tintenstrahldrucker mit zwei Druckköpfen sowie mit zwei Schlauchpumpen
nach einem der Ansprüche 1 oder 2. Durch die Bezugnahme auf die
Schlauchpumpen nach einem der Ansprüche 1 oder 2 ist deren Ausgestaltung Bestandteil des hier beanspruchten Tintenstrahldruckers selbst.
Schon die Patentfähigkeit dieser Ausgestaltungen (vgl. obenstehende
Ausführungen zu den Patentansprüchen 1 und 2) begründet deshalb die
Patentfähigkeit des Tintenstrahldruckers nach Patentanspruch 3.
Pontzen
Friehe
Reinhardt
Dr.-Ing. Höchst
Hu