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BPatG Beschluss vom 21.07.2008 – 9 W (pat) 24/05

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Juli 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richterin Friehe und der Richter

Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst 08.05

beschlossen:

I.

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

11. November 2004 wird aufgehoben.

II. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

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Patentansprüche 1 und 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Patentanspruch 2

gemäß

Hauptantrag

vom

18. Juli 2008,

Beschreibung Seiten 1, 2, 2a und 2b, überreicht in der

mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Seiten 3 bis 16 vom 19. Oktober 2006,

eingegangen am 23. Oktober 2006,

Zeichnungen Figuren 1 bis 19 vom 19. Oktober 2006,

eingegangen am 23. Oktober 2006.

Die Bezeichnung lautet:

"Schlauchpumpe für Tintenstrahldrucker".

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung ist am 25. Juni 1998 mit der Bezeichnung

"Ansaugeinrichtung für Tintenstrahldrucker"

beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Sie ist durch Ausscheidung hervorgegangen aus der am 9. Dezember 1994 beim Deutschen Patent- und

Markenamt eingereichten Patentanmeldung … (Stammanmeldung) und nimmt

die japanischen Prioritäten 5-341 309 vom 10. Dezember 1993, 6-69 049

vom 14. März 1994, 6-85 791 vom 31. März 1994 und 6-190 314 vom

12. August 1994 in Anspruch.

Mit Beschluss vom 11. November 2004 hat die Prüfungsstelle für Klasse B41J des

Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Sie war der

Auffassung, der Tintenstrahldrucker nach dem seinerzeit geltenden, selbständigen

Patentanspruch 4 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie legt neue Patentansprüche sowie eine angepasste Beschreibung

vor und meint, die geltenden Patentansprüche seien zulässig, ihre Gegenstände

patentfähig.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

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Patentansprüche 1 und 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag vom 18. Juli 2008,

Beschreibung Seiten 1, 2, 2a und 2b, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

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Beschreibung Seiten 3 bis 16 vom 19. Oktober 2006, eingegangen am 23. Oktober 2006,

Zeichnungen Figuren 1 bis 19 vom 19. Oktober 2006, eingegangen am 23. Oktober 2006.

Der demnach geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Schlauchpumpe für einen Tintenstrahldrucker mit zumindest einer

über zumindest ein Antriebsrad (72, 81; 83, 82) mit einem Motor (24) gekoppelten Rolle (85, 86), die in Abhängigkeit von einer

Drehrichtung des Antriebsrades (72, 81; 83, 82) zum Drücken

eines Schlauches (33, 34) antreibbar ist, und zumindest einem

Führungsschlitz (90), der im Antriebsrad (72, 81; 83, 82) ausgebildet ist und die Rolle (85, 86) lagert, wobei ein Abstand zwischen

dem Führungsschlitz (90) und einem Mittelpunkt des Antriebsrades (72, 81; 83, 82) sich allmählich ändert, derart, dass die Rolle

(85, 86) in einer Drehrichtung des Antriebsrades (72, 81; 83, 82)

zum Mittelpunkt hin bewegbar und in der entgegengesetzten

Drehrichtung vom Mittelpunkt wegbewegbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass ein Rollenandrückteil (92) aus

elastischem Material vorgesehen ist, das in einen Bewegungsweg

der Rolle (85, 86) hineinragt und in beiden Drehrichtungen des

Motors (24) und des Antriebsrades (72, 81; 83, 82) das Rollenandrückteil (92) in Kontakt mit der Rolle (85, 86) kommt und dabei

die Rolle (85, 86) zwangsweise entlang des Führungsschlitzes

(90) führt und bei Weiterdrehung von dieser getrennt wird."

Der nebengeordnete geltende Patentanspruch 2 lautet:

"Schlauchpumpe für einen Tintenstrahldrucker mit einer einzigen

über ein Antriebsrad (114) mit einem Motor (24) gekoppelten Rolle

(116), welche in Abhängigkeit von einer Drehrichtung des Antriebsrades (114) zum Drücken eines Schlauches (67) antreibbar

ist und mit einem Führungsschlitz (115), der im Antriebsrad (114)

ausgebildet ist und die Rolle (116) lagert, wobei ein Abstand zwischen dem Führungsschlitz (115) und einem Mittelpunkt des Antriebsrades (114) sich allmählich ändert, derart, dass die Rolle in

einer Drehrichtung des Antriebsrades (114) zum Mittelpunkt hin

bewegbar und in der entgegengesetzten Drehrichtung vom Mittelpunkt weg bewegbar ist, und mit einer Pumpenkammer (120) von

der ein Teil so geöffnet ist, dass diese als Einsatzöffnung (110) für

einen Schlauch (67) dient, wobei der Schlauch (67) einen Schleifenbereich aufweist, der durch Kreuzen von Bereichen des

Schlauches eine α-ähnliche Form aufweist und der Kreuzungsbereich außerhalb der Pumpenkammer angeordnet ist."

Der nebengeordnete geltende Patentanspruch 3 lautet:

"Tintenstrahldrucker mit einem ersten Druckkopf (7) und einem

zweiten Druckkopf (8), die jeweils Düsenöffnungen aufweisen, einem Träger, auf dem die Druckköpfe (7, 8) befestigt sind, einem

ersten Abdeckteil (31) und einem zweiten Abdeckteil (32), zugeordnet zu den Druckköpfen (7, 8), um die Düsenöffnungen derselben abzudecken und einer ersten Schlauchpumpe (37) und einer

zweiten Schlauchpumpe (38) nach einem der Ansprüche 1 oder 2

zum Ansaugen von Tinte, die jeweils mit einem der Abdeckteile (31, 32) verbunden sind, wobei ein gemeinsamer Motor (24)

für beide Schlauchpumpen (37, 38) vorgesehen ist und je nach

Drehrichtung des Motors (24) die erste Schlauchpumpe (37) oder

die zweite Schlauchpumpe (38) betätigbar ist."

Im Prüfungsverfahren war folgender Stand der Technik in Betracht gezogen worden:

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EP 0 552 472 A2

EP 0 452 119 A2

US 4 441 867

DE 31 18 901 A1

JP 1-125 239 A.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg durch Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Erteilung eines Patents mit den im Beschlusstenor

angegebenen Unterlagen.

1.

Die Patentanmeldung betrifft eine Schlauchpumpe für einen Tintenstrahldrucker sowie einen Tintenstrahldrucker mit einer derartigen Schlauchpumpe.

In der Beschreibungseinleitung der Anmeldung ist sinngemäß ausgeführt,

dass der Entwicklungsstand der Personalcomputer auf einfache Weise

eine graphische Verarbeitung möglich mache. Deshalb seien Drucker erforderlich, die ein auf dem Bildschirm des Computers dargestelltes Farbbild als Hardcopy ausgeben könnten. Für einen solchen Farbdruck mit

einem Aufzeichnungskopf für schwarze und einem Aufzeichnungskopf für

farbige Tinte ausgerüstete Drucker seien mit jeweils einer Abdeckeinrichtung für jeden der Aufzeichnungsköpfe versehen. Für die Abdeckeinrichtungen seien Antriebsmechanismen zum Bewegen derselben in und

außer Kontakt mit den auf einem Schlitten montierten Aufzeichnungsköpfen erforderlich. Die Abdeckeinrichtungen seien mit jeweiligen, als

Schlauchpumpe ausgebildeten Ansaugeinrichtungen zum Ansaugen von

Tinte verbunden.

Bei einer aus der EP 0 552 472 A2 bekannten Vorrichtung zur Regeneration eines Druckkopfes eines Tintenstrahldruckers sei eine Schlauchpumpe vorgesehen, die zum Zusammenpressen eines elastischen Schlauches

Wälzkörper aufweise. Die in jeweils einem Schlitz einer Antriebsscheibe

und einer dieser benachbart gegenüberliegenden feststehenden Scheibe

eingesetzten Wälzkörper würden je nach Drehrichtung des Antriebsmotors

in bzw. außer Kontakt mit dem Schlauch kommen.

Bei einer Schlauchpumpe mit zwei separaten Saugschläuchen und zwei

separaten Rollenkörperanordnungen nach der US 4 441 867 sei jede Rollenkörperanordnung in nur einer Drehrichtung eines Antriebsmotors zu einem Pumpvorgang aktiv, während die andere Rollenkörperanordnung leer

laufe.

Das der Anmeldung zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte

technische Problem besteht sinngemäß darin,

eine Schlauchpumpe der geschilderten Art dahingehend zu

verbessern, dass ein sicheres Umschalten zwischen den Betriebszuständen ermöglicht und Schnappgeräusche vermieden werden können. Ferner soll ein entsprechend verbesserter Tintenstrahldrucker angegeben werden.

Dieses Problem wird durch die in den geltenden Patentansprüchen 1 und

2 jeweils angegebene Schlauchpumpe sowie durch den im geltenden

Patentanspruch 3 angegebenen Tintenstrahldrucker gelöst.

2.

Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.

Ihre Gegenstände sind sowohl in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen

als auch in der Stammanmeldung offenbart.

Die ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbaren die mit dem geltenden

Patentanspruch 1 beanspruchte Schlauchpumpe in den Patentansprüchen 1 und 3 i. V. m. Teilen der Beschreibung (Seite 7, letzter Absatz bis

Seite 8, 3. Absatz; Figur 8). Für die Stammanmeldung ergibt sich der entsprechende Sachverhalt aus den Ansprüchen 11 und 13 unter Einbeziehung der Angaben gemäß Beschreibung Seite 9, letzter Absatz, bis Seite 10, 2. Absatz und der Figur 8.

Die Schlauchpumpe nach Patentanspruch 2 ist offenbart in den Patentansprüchen 1 bis 3 der ursprünglichen Anmeldeunterlagen unter Hinzunahme von Merkmalen aus der Beschreibung (Seite 8, letzter Absatz, bis Seite 9, letzter Absatz; Figuren 16, 17). In der Stammanmeldung findet sich

die beanspruchte Ausgestaltung in den Merkmalen der Ansprüche 11 und

12 in Verbindung mit Merkmalen aus der Beschreibung (Seite 10, letzter

Absatz, bis Seite 12, 1. Absatz; Figuren 16, 17).

Den Tintenstrahldrucker nach dem geltenden Patentanspruch 3 offenbaren die ursprünglichen Anmeldeunterlagen in den Ansprüchen 4 und 5 zusammen mit der Beschreibung (Seite 4, drittletzter Absatz, bis Seite 5,

4. Absatz; Seite 10, 1. Absatz; Figuren 1, 2). Der Stammanmeldung ist der

beanspruchte Sachverhalt aus den Ansprüchen 1 und 6 in Verbindung mit

Beschreibungsteilen (Seite 5, vorletzter Absatz, bis Seite 7, 1. Absatz; Seite 12, 2. Absatz; Figuren 1, 2) entnehmbar.

3.

Zum Stand der Technik

3.1

Aus der EP 0 552 472 A2 ist eine Wartungseinrichtung für einen Tintenstrahldruckkopf 1 eines Tintenstrahldruckers bekannt

(vgl. hier

wiedergegebene Figuren 2, 4a, 4b), mittels der die Düseneinrichtung des

Druckkopfes gereinigt und sauber gehalten werden kann (Spalte 1,

Zeilen 1-8). Dazu weist die Wartungseinrichtung eine Abdeckeinrichtung 8

zum Abdecken des Druckkopfes an seinem Düsenbereich sowie eine

Ansaugeinrichtung 24/25 auf (vgl. hier wiedergegebene Figur 2). Bei an

den Druckkopf angelegter Abdeckeinrichtung 8 kann die Ansaugeinrichtung zum Ansaugen von Tinte

aus den Düsen einen Unterdruck

erzeugen, wodurch die Düsen gereinigt werden (Spalte 2, Zeilen 1-

18).

Die Ansaugeinrichtung ist durch

eine Schlauchpumpe 25 gebildet,

die zwei über ein Antriebsrad 32

mit einem Motor 24 gekoppelte

Anpressrollen 28 aufweist

(vgl.

hier wiedergegebene Figuren 4a,

4b). Die Anpressrollen sind in Abhängigkeit von der Drehrichtung des Antriebsrades 32 zum Drücken eines Schlauches 26 antreibbar. Sie sind gelagert in jeweils einem im Antriebsrad 32 ausgebildeten länglichen

Schlitz 33 einerseits sowie in jeweils einem - mit diesem korrespondierenden - Führungsschlitz 35 einer benachbart gegenüber dem Antriebsrad 32 angeordneten feststehenden Scheibe 34 andererseits. Der

Abstand des länglichen Schlitzes vom Mittelpunkt des Antriebsrades 32

- in Umfangsrichtung gesehen - ändert sich allmählich. Die Gestalt der

Führungsschlitze 35 ist ähnlich der Gestalt der gestreckten Schlitze 33.

Aufgrund dieser Geometrie der zusammenwirkenden Schlitze 33, 35 sind

die in ihnen geführten Rollen 28 in der einen Drehrichtung des Antriebsrades zum Mittelpunkt hin und in der entgegengesetzten Drehrichtung

vom Mittelpunkt wegbewegbar (Spalte 3, Zeile 57 bis Spalte 4, Zeile 18).

Der Schlauch 26 ist in einem Rahmen aufgenommen (vgl. Spalte 3,

Zeile 57 bis Spalte 4, Zeile 2) und über etwa einen halben Kreisumfang

mit seiner Außenseite an dem Rahmen anliegend kreisbogenförmig geführt.

3.2

Bei einem Tintenstrahldrucker

nach

EP 0 452 119 A2

der

sind

mehrere

(vier) Düsen

aufweisende Druckköpfe

auf einem Schlitten 2 befestigt (Spalte 7, Zeilen 14-

22).

Eine

Abdeckeinheit 300 weist für jeden der

Druckköpfe

jeweils ein

Abdeckteil 302 auf

(vgl.

hier wie-dergegebene Figuren 6, 7). Jedes Abdeckteil 302

ist über

jeweils

einen Schlauch 304 an

eine Ansaugeinrichtung 500 angeschlossen. In der Ansaugeinrichtung ist

jeder Schlauch kreisbogenförmig über etwa einen halben Kreisumfang

entlang einer Anlagefläche 502 geführt. Die Ansaugeinrichtung weist eine

über ein Antriebsrad 520 mit einer Drehantriebsquelle 528 gekoppelte

Anpressrolle 510 auf, die in Abhängigkeit von der Drehrichtung des Antriebsrads 520 zum Drücken der Schläuche 304 gegen die Anlagefläche 502 antreibbar ist (vgl. auch Figur 13). Die Rolle 510 ist in einem in

einer Ausnehmung in der Mantelfläche des Antriebsrades 520 angeordneten Halter 522 angeordnet und in radialer Richtung ortsfest. Sie erstreckt sich über alle Schläuche 304 gemeinsam, so dass je nach Drehstellung des Antriebsrades 520 alle Schläuche gleichzeitig gepresst oder

freigegeben sind.

3.3

Die US 4 441 867 zeigt eine Schlauchpumpe zum Fördern zweier verschiedener flüssiger Medien unabhängig voneinander (Spalte 2, Zeilen 4-

6). In einem Pumpengehäuse 1 sind zwei Rotoren 7, 8 auf

einer gemeinsamen Welle 4

angeordnet (vgl. hier wiedergegebene Figuren 1-4). Jeder

Rotor weist einen auf der Welle 4 befestigten Träger 19 mit

an dessen diametral gegenüberliegenden Enden jeweils

einem schwenkbar befestigten

Halter 17 auf. Die Halter 17 lagern

jeweils eine Anpressrolle 16, die je nach Drehrichtung der Welle 4 durch Ausschwenken der Halter 17 die an der Innenwandung 14 des Gehäuses abgestützten Schläuche 12, 13 pressen oder

durch Einschwenken der Halter die Schläuche freigeben. Die beiden Rotoren sind auf der Welle gegenläufig montiert, so dass in einer jeweiligen

Drehrichtung der eine der Schläuche freigegeben ist und der andere der

Schläuche gleichzeitig gepresst wird (Spalte 3, Zeile 63 bis Spalte 4, Zeile 2; Spalte 6, Zeilen 19-23). Zum wahlweisen Aktivieren der beiden

Schlauchpumpen bedarf es auf diese Weise nur eines einzigen drehrichtungsumkehrbaren Antriebsmotors 3, wodurch eine nennenswerte Kosteneinsparung und Reduzierung der Baugröße gegeben sein soll (Spalte 2,

Zeilen 22-26).

3.4

Die DE 31 18 901 A1 zeigt eine Schlauchpumpe 1 mit einem zylindrischen

Gehäuse 2, entlang dessen Innenwandung über den vollen Zylinderumfang ein Schlauch 3 geführt ist (vgl. hier wiedergegebene Figuren I, II).

Eine drehbare Anpressrolle 4 ist drehfest mit einer zentralen Antriebswelle 6 verbunden derart, dass die Anpressrolle 4 bei Drehen der Antriebswelle 6 auf dem Schlauch unter Quetschen desselben gegen die Innenwandung des Gehäuses 2 abrollt. Einlass 8 und Auslass 7 der Pumpe 1

liegen in derselben Ebene (Anspruch 1). Dies

wird dadurch ermöglicht, dass in diesem Bereich der einlaufende und der auslaufende

Schlauchabschnitt in Längsrichtung der Antriebswelle 6 gegeneinander versetzt sind

(Seite 2, 5. Absatz; Anspruch 4; Figur II). Auf

diese Weise bildet der Schlauch einen Schleifenbereich, der durch Kreuzen von Bereichen

des Schlauches eine α-ähnliche Form aufweist. Der Kreuzungsbereich liegt dabei innerhalb des von der Anpressrolle 4 kontaktierten

Bereiches und ist damit in die Pumpfunktion

mit einbezogen.

3.5

Die JP 01-125 239 A (vgl. auch Patents Abstracts of Japan sowie die auf

dieselbe US-Priorität zurückgehende

DE 38 79 087 T2) zeigt eine Service-

Station für Tintenstrahldrucker mit einer Abdeckeinrichtung und einer

Schlauchpumpe. Die Schlauchpumpe

weist eine einen Schlauch 30 gegen

eine Wandung 36 eines Gehäuses drückende Anpressrolle 32 auf, die

durch ein in dem Gehäuse bei 45 gelagertes Antriebsrad 34 entlang einer

in der Wandung ausgebildeten kreisförmigen Rille 37 bewegbar ist. Der

Schlauch liegt auf etwa einem halben Kreisumfang an der Wandung an.

Der Abstand der Anpressrolle zum Drehzentrum des Antriebsrades 34 ist

wegen der konzentrisch zum Drehzentrum angeordneten kreisförmigen

Rille unveränderlich und damit unabhängig von der Drehrichtung des Antriebsrades.

4.

Patentfähigkeit

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der

Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von mechanischen Komponenten für Tintenstrahldrucker.

4.1

Zu Patentanspruch 1

4.1.1 Die offensichtlich gewerblich anwendbare Schlauchpumpe nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu.

Über die im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 angegebene

Merkmalskombination hinaus mag der Fachmann in der durch die

EP 0 552 472 A2 dargelegten Ausgestaltung der Schlauchpumpe auch die

Existenz eines Rollenandrückteils sehen, welches die Anpressrolle in Abhängigkeit von der Drehrichtung des Motors und des Antriebsrades

zwangsweise entlang eines Führungsschlitzes führt. Denn der Führungsschlitz 35 in der feststehenden Scheibe 34 dient offensichtlich der zwangsweisen, drehrichtungsabhängigen Führung der Anpressrollen 28 entlang

des länglichen Schlitzes 33 durch mechanische Kontaktierung der Anpressrollen.

Diese Ausgestaltung vorausgesetzt unterscheidet sich der Gegenstand

des geltenden Patentanspruchs 1 von der vorbekannten Schlauchpumpe

nach der EP 0 552 472 A2 allerdings noch dadurch, dass das Rollenandrückteil elastisch ist und außerdem bei Weiterdrehung des Antriebsrades nach der zwangsweisen Führung der Anpressrolle entlang des Führungsschlitzes von der Anpressrolle getrennt wird.

Bei keiner der Schlauchpumpen nach den übrigen Druckschriften (vgl.

obenstehende Darlegung) sind in Führungsschlitzen geführte Anpressrollen vorgesehen, deren Abstand zum Schlauchkörper aufgrund der Geometrie eines Führungsschlitzes veränderlich ist, geschweige denn noch

dazu in Abhängigkeit von der Drehrichtung.

Die Schlauchpumpe nach dem geltenden Patentanspruch 1 unterscheidet

sich von diesen Schlauchpumpen somit schon durch die in Führungsschlitzen geführten Anpressrollen.

4.1.2 Die Schlauchpumpe nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie oben zur Neuheit dargelegt, mag die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Schlauchpumpe bis auf die genannten Unterschiede mit der

Schlauchpumpe nach der EP 0 552 472 A1 übereinstimmen.

Die Lehre der EP 0 552 472 A2 bietet dem Fachmann aber schon grundsätzlich keinen Anlass, eine von der dargestellten abweichende Ausbildung der Zwangsführung für die Anpressrollen vorzunehmen. Denn die in

dieser Druckschrift angegebene Ausbildung ist ohne weiteres erkennbar

uneingeschränkt funktionsfähig und bedarf deshalb keiner Änderung. Der

Fachmann erhält daher durch die EP 0 552 472 A2 keine Anregung, das

die Anpressrollen zwangsweise führende Element (fired disk 34, guide

groove 35) elastisch auszubilden und zudem so anzuordnen, dass der

Kontakt zwischen Andrückteil und Anpressrolle nach deren Führung entlang des Führungsschlitzes aufgehoben ist.

Mit dem aus der EP 0 552 472 A2 Entnehmbaren allein konnte der Fachmann somit nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 kommen.

Nachdem die übrigen Druckschriften schon nicht entlang eines Führungsschlitzes in ihrer Radialposition veränderbar geführte Anpressrollen zeigen, vermögen sie erst recht keine Anregung zur konkreten Ausbildung eines mit solcherweise geführten Anpressrollen funktionsgerecht zusammenwirkenden Andrückteils zu geben.

Die beanspruchte Ausgestaltung ergibt sich dem Fachmann auch nicht im

Rahmen seines handwerklichen Könnens. Dieses mag den Fachmann zur

Abänderung bekannter Ausbildungen nach hergebrachten Konstruktionsregeln befähigen. Im vorliegenden Fall liegt indes nicht eine Abänderung

einer bekannten Ausbildung vor, sondern vielmehr die völlige Abkehr von

der im Stand der Technik vorgeschlagenen Lösung (zwei funktional zusammenwirkende Führungsschlitze in zwei gegenüberliegenden und gegeneinander verdrehbaren Scheiben gemäß EP 0 552 472 A2) und die

Neuschaffung der zwangsweisen Führung der Anpressrollen nach schon

im Grundsatz anderem Lösungsprinzip (ein Führungsschlitz und ein in den

Bewegungsweg der Andrückrolle hineinragendes elastisches Bauelement). Zu einer derart tiefgreifenden Neugestaltung bedurfte es nach

Überzeugung des Senats einer erfinderischen Tätigkeit.

4.2

Zu Patentanspruch 2

4.2.1 Die offensichtlich gewerblich anwendbare Schlauchpumpe nach dem geltenden Patentanspruch 2 ist neu.

Wie obenstehende Darlegungen zum Stand der Technik zeigen, weist keine der vorbekannten Schlauchpumpen alle der in Patentanspruch 2 angegebenen Merkmale auf. Insbesondere hat keine dieser Schlauchpumpen

einen Schlauch mit einem außerhalb einer Pumpenkammer angeordneten

Kreuzungsbereich.

4.2.2 Die Schlauchpumpe nach dem geltenden Patentanspruch 2 beruht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Eine Schlauchpumpe mit einer einzigen Andrückrolle und einem Schlauch,

der einen durch Kreuzen von Schlauchabschnitten eine α-ähnliche Form

bildenden Schleifenbereich aufweist, ist aus der DE 31 18 901 A1 bekannt.

Die grundsätzliche Ausgestaltung der Schlauchpumpe nach Patentanspruch 2 betreffend den Führungsschlitz in der Antriebsscheibe sowie die

Lagerung der Anpressrolle im Führungsschlitz ist ferner, wie oben zu Patentanspruch 1 ausgeführt, unmittelbar aus der EP 0 552 472 A2 bekannt.

In dem den Schlauch aufnehmenden Rahmen der vorbekannten

Schlauchpumpe nach der EP 0 552 472 A2 (vgl. obenstehende Darlegung

der EP 0 552 472 A2 und insbesondere Figur 4a) sieht der Fachmann darüber hinaus eine Pumpenkammer mit - weil zwingend erforderlich - einer

Einsatzöffnung

für den Schlauch. Auch mag es aus der

in der

EP 0 552 472 A2 dargestellten Ausführung mit zwei Anpressrollen die Anwendbarkeit auch für eine Schlauchpumpe mit nur einer einzigen Andrückrolle (DE 31 18 901 A1), wie sie im geltenden Patentanspruch 2 gekennzeichnet ist, ohne weiteres ableiten. Unterstellt man unter dieser

Voraussetzung eine Zusammenschau der DE 31 18 901 A1 mit der

EP 0 552 472 A2, so ergäbe sich aber selbst daraus nicht die anmeldungsgemäß beanspruchte Ausgestaltung. Vielmehr wäre dabei der Kreuzungsbereich der Schlauchabschnitte noch innerhalb der Pumpenkammer

angeordnet, wie es die DE 31 18 901 A1 vorschlägt. Zu einer Abkehr davon ist keine Anregung gegeben, vielmehr ist die vorbekannte Schleifenform ausdrücklich als vorteilhaft dargestellt (DE 31 18 901 A1, Seite 3,

2. Absatz i. V. m. Figuren I und II).

Bei den Schlauchpumpen nach den übrigen Druckschriften bilden die

Schläuche keinen Kreuzungsbereich (vgl. obenstehende Darlegungen

zum Stand der Technik). Eine Anregung zur Anordnung und Gestaltung

desselben können sie deshalb nicht geben.

Die Anordnung des Kreuzungsbereiches des Schlauches außerhalb der

Pumpenkammer folgt auch nicht schon ohne weiteres im Rahmen routinemäßiger Arbeitsweise. Vielmehr muss eine solche Anordnung dem

Fachmann im Vergleich zur Schlauchführung nach der DE 31 18 901 A1

ungünstig erscheinen, weil bei Verlegung des Kreuzungsbereiches nach

außerhalb der Pumpenkammer der Schlauch unter Beachtung der Forderung der α-ähnlichen Form des Schleifenbereiches noch zusätzlich gekrümmt (und somit geführt) werden muss (vgl. anmeldungsgemäße Figur 17). Deshalb käme der Fachmann wegen des dadurch erhöhten konstruktiven Aufwandes und erhöhten Strömungswiderstandes auf den ersten Blick zu einer gegenüber der vorbekannten Schleifenform nachteiligen

Beurteilung des außen liegenden Kreuzungsbereichs, der demnach für

den Fachmann nicht naheliegend ist.

4.3

Zu Patentanspruch 3

Patentanspruch 3 betrifft einen - offensichtlich gewerblich anwendbaren -

Tintenstrahldrucker mit zwei Druckköpfen sowie mit zwei Schlauchpumpen

nach einem der Ansprüche 1 oder 2. Durch die Bezugnahme auf die

Schlauchpumpen nach einem der Ansprüche 1 oder 2 ist deren Ausgestaltung Bestandteil des hier beanspruchten Tintenstrahldruckers selbst.

Schon die Patentfähigkeit dieser Ausgestaltungen (vgl. obenstehende

Ausführungen zu den Patentansprüchen 1 und 2) begründet deshalb die

Patentfähigkeit des Tintenstrahldruckers nach Patentanspruch 3.

Pontzen

Friehe

Reinhardt

Dr.-Ing. Höchst

Hu