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BPatG Beschluss vom 22.07.2008 – 34 W (pat) 303/04

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. Juli 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 39 061

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Sandkämper

und Dr.-Ing. Baumgart

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 8

Beschreibung Spalten 1 bis 5, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2008

3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Gegen das am 10. August 2000 angemeldete und am 21. August 2003 veröffentlichte Patent 100 39 061 mit der Bezeichnung „Kunststoffbehälter“ hat die

Einsprechende am 19. November 2003 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende beruft sich auf den Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit

wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit beim Auffinden des Gegenstands gemäß

Anspruchs 1.

Die Einsprechende stützt ihr Vorbringen auf folgende Druckschriften:

E1: WO 99/18002 A1

E2: DE 39 43 028 A1

E3: DE 38 34 391 A1

E4: DE 451 462 C

E5: EP 0 900 745 B1

E6: EP 0 653 358 B1

E7: DE 86 14 676 U1

E8: DE 44 04 048 C1

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit geänderten Ansprüchen und

beantragt,

das Patent mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen

beschränkt aufrecht zu erhalten.

Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 8 lauten:

1. Kunststoffbehälter (10) zur Lagerung und zu Transport von

insbesondere gefährlichen

flüssigen Füllgütern mit einem

Schraubverschluss (12), der einen hochstehenden Spundstutzen

(16) und einen eingeschraubten Spundstopfen (14) - bzw. einen

aufgeschraubten Schraubdeckel - mit aufgesetztem bzw. eingelegtem Dichtungsring (18) mit rundem Querschnitt umfasst,

dadurch gekennzeichnet, dass der Spundstutzen (16) auf der

Innenseite seiner schräg nach oben weisenden Dichtungsfläche (22) einen in Axialrichtung bzw. in Richtung des Dichtungsringes (18) - in Normalposition betrachtet - nach oben

weisenden, umlaufenden ringförmigen Vorsprung (24) (= Dichtungslippe) aufweist, der die den Dichtungsring

(18) umschließende Dichtungsfläche (22) verlängert bzw. verbreitert und

beim Einschrauben des Spundstopfens (14) bzw. Aufschrauben

der Schraubkappe bereits vor Erreichen des endgültigen Dichtungssitzes des Dichtungsringes (18) mit diesem in abdichtenden

Wirkungskontakt tritt und bei geringfügiger radialer Deformation

des Spundstutzens (16) eine größere Dichtwirkung entfaltet als in

Normalposition (ohne Aufweitung/Deformation) des Spundstutzens (16).

2. Kunststoffbehälter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass der Vorsprung (24) der stutzenseitigen Dichtungsfläche eine

etwa dreiecksförmige Querschnittsfläche aufweist und in radialer

oder/und axialer Richtung zum Dichtungsring (18) hin vorstehend

ausgebildet ist.

3. Kunststoffbehälter nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Spundstopfen (14) bzw. der Schraubdeckel

einen in Axialrichtung bzw. in Richtung des Dichtungsringes (18)

- in Normalposition betrachtet - nach unten weisenden ringförmigen Vorsprung (26) aufweist, der die Dichtungsfläche (22)

verbreitert bzw. verlängert.

4. Kunststoffbehälter nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet,

dass der Vorsprung (26) der stopfenseitigen Dichtungsfläche eine

etwa dreiecksförmige Querschnittsfläche aufweist und in radialer

oder/und axialer Richtung zum Dichtungsring (18) hin vorstehend

ausgebildet ist.

5. Kunststoffbehälter nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Radius des spundstutzenseitigen Vorsprunges

(24) etwas kleiner als der Radius des spundstopfenseitigen Vorsprunges (26) ausgebildet ist.

6. Kunststoffbehälter nach einem der vorhergehenden Ansprüche

3 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die höchste Pressung

des Dichtungsringes (18) in einem Zustand erfolgt, bei dem der

Querschnitt des Spundstutzens (16) partiell an einer oder zwei

Stellen radial geringfügig aufgeweitet ist, wobei sich dann an

diesen Stellen der spundstutzenseitige Vorsprung (24) und der

spundstopfenseitige Vorsprung (26) mit dazwischen eingeklemmtem Dichtungsring (18) etwa gegenüberliegen.

7. Kunststoffbehälter nach einem der vorhergehenden Ansprüche

3 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass bei dem Dichtungsring

(18) mit rundem Querschnitt der Umschlingungswinkel des spundstopfenseitigen Dichtungssitzes durch den Vorsprung (26) vergrößert wird und ca. 180° oder mehr beträgt,

8. Kunststoffbehälter nach einem der vorhergehenden Ansprüche

3 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Höhe der umlaufenden Vorsprünge (24, 26) etwa 0,5 bis 2 mm beträgt.

Im Prüfungsverfahren wurden noch folgende Druckschriften berücksichtigt:

E9: DE 42 37 301 C1

E10: FR 1 116 144

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist - von der Einsprechenden auch

nicht bestritten - zulässig; er führt in der Sache zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.

1.

Der geltende Anspruch 1 kann wie folgt gegliedert werden in

- den Kunststoffbehälter mit Schraubverschluss unmittelbar definierende,

strukturelle Merkmale:

a)

Kunststoffbehälter (10) zur Lagerung und zum Transport von insbesondere

b)

c)

d)

e)

f)

g)

h)

gefährlichen flüssigen Füllgütern mit

einem Schraubverschluss (12), umfassend

einen hochstehenden Spundstutzen (16) mit einer schräg nach oben

weisenden Dichtungsfläche (22),

einen eingeschraubten Spundstopfen (14) bzw. einen aufgeschraub

ten Schraubdeckel,

einen aufgesetzten bzw. eingelegten Dichtungsring (18) mit rundem

Querschnitt,

der Spundstutzen (16) weist auf seiner Dichtungsfläche einen

umlaufenden ringförmigen Vorsprung (24) (=Dichtungslippe)

auf,

der Vorsprung ist auf der Innenseite der Dichtungsfläche (22),

der Vorsprung (24) weist in Axialrichtung bzw. in Richtung des

Dichtungsringes (18) - in Normalposition betrachtet - nach

oben,

- mittelbar die erzeugnistechnische Ausbildung definierende,

funktionelle

Merkmalsangaben:

i)

j)

der Vorsprung (24) verlängert bzw. verbreitert die den Dichtungsring

(18) umschließende Dichtungsfläche (22),

der Vorsprung (24) tritt beim Einschrauben des Spundstopfens (14)

bzw. Aufschrauben der Schraubkappe bereits vor Erreichen des end

gültigen Dichtungssitzes des Dichtungsringes (18) mit diesem in ab

dichtenden Wirkungskontakt,

k)

der Vorsprung (24) entfaltet bei geringfügiger radialer Deformation

des Spundstutzens (16) eine größere Dichtwirkung als in Normalpo

sition (ohne Aufweitung/Deformation) des Spundstutzens (16).

2.

Zum Verständnis des geltenden Anspruchs 1

Kunststofffässer weisen einen Schraubverschluss auf, der einen hochstehenden

Spundstutzen und einen eingeschraubten Spundstopfen - bzw. einen aufgeschraubten Schraubdeckel - mit aufgesetztem bzw. eingelegtem Dichtungsring

umfasst, vgl. Absatz [0001] in der Patentschrift DE 100 39 061 C2 des angefochtenen Patents.

Bei Belastung mit statischem Innendruck wölbt sich der Oberboden des Fasses

nach außen, dadurch wird ein Gehäuse des Spundstutzens radial deformiert und

auch der Spundstutzen wird oval aufgeweitet. Wird hierbei die Dichtung in den

beiden sich gegenüberliegenden Aufweitungsbereichen entlastet, besteht die

Gefahr, dass der Spundverschluss undicht wird, vgl. Absatz [0003] in der Patentschrift.

Der in Absatz [0006] der Patentschrift genannten Aufgabe zufolge soll der

erfindungsgemäße Kunststoffbehälter mit einem Spundstutzen - auch bei Extrembelastungen - ein verbessertes Dichtverhalten seines Schraubverschlusses

aufweisen.

Nach dem Verständnis des hierfür zuständigen Fachmanns - ein Maschinenbau-

Ingenieur (FH) der Fachrichtung Kunststofftechnik mit Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Kunststofffässern - ergibt sich bei einem Kunststoffbehälter mit den angegebenen Merkmalen eine erhöhte Dichtwirkung durch

eine zunehmende Verengung des Dichtungsspaltes bzw. ein stärkeres Zusammendrücken des Dichtungsringes bei einer radialen Aufweitung des Spundstutzens (vgl. Absatz [0007] in der Patentschrift) wie folgt:

Weil der Vorsprung (24) - im üblichen Wortsinn - über die Dichtungsfläche (22)

entsprechend den Merkmalen f und h hervorsteht und im Übrigen auf der Innenseite der Dichtungsfläche (22) entsprechend Merkmal g angeordnet ist, folgt aus

der Merkmalsangabe j zwingend eine im Durchmesser auf den ringförmigen

Vorsprung (24) abgestimmte Anordnung des aufgesetzten bzw. eingelegten runden Dichtungsringes (18) derart, dass dieser mit „Erreichen des endgültigen

Dichtungssitzes“ die Dichtungsfläche (22) und den Vorsprung überdeckt. Denn der

Dichtungsring (18) ist verformbar, was aus der Merkmalsangabe i folgt: mit dem

Eindringen des Vorsprunges in den Dichtring beim Einschrauben des Spundstopfens bzw. Aufschrauben der Schraubkappe verlängert sich zunächst die

anliegende, für die Dichtung maßgebliche Fläche entlang der Seitenflächen des

Vorsprunges. Bei weiterer, durch das Einschrauben aufgeprägter Verformung

erstreckt und verbreitert sich die Anlagefläche auch auf der angrenzenden, schräg

nach oben weisenden Dichtungsfläche (22). Mit „Erreichen des endgültigen

Dichtungssitzes“ (vgl. Merkmal j) füllt der verquetschte Dichtungsring einen Spalt,

der auf Seite des Spundstutzens (19) durch die schräg nach oben weisende, also

konische Dichtungsfläche (22) entsprechend Merkmal c und den umlaufenden

ringförmigen Vorsprung (24) entsprechend Merkmal f begrenzt ist. Die gegenüberliegende, den Spalt begrenzende Seite ist durch die Anlageflächen am

Spundstopfen bzw. Schraubdeckel gebildet. Bei einer geringfügigen radialen

Deformation des Spundstutzens gegenüber dem Spundstopfen bzw. Schraubdeckel werden dem Dichtungsring aufgrund der relativen Verlagerung des Vorsprungs (24) nicht nur zusätzliche Verformungen im Sinne eines Walkens oder

eines stärkeren radialen Zusammendrückens aufgeprägt. Unter der Voraussetzung einer angepassten Gestaltung der maßgeblichen Flächen am Spundstopfen bzw. Schraubdeckel ergibt sich bei einer Ovalisierung des Spundstutzens

darüber hinaus bereichsweise eine weitere Spaltverengung durch die schräg nach

oben weisende Dichtungsfläche (22).

Weil dem Dichtungswerkstoff - wie allgemein üblich und bei gebotener Auslegung

im Sinne der Beschreibung (vgl. in der Patentschrift Absatz [0023], letzter Satz) -

ein elastisches Werkstoffverhalten zuzuschreiben ist, resultieren aus diesen zusätzlichen Verformungen größere innere Spannungen, d. h. Rückstellkräfte, die

sich in den Anlageflächen in Form erhöhter Pressungen auswirken (vgl. in der

Patentschrift Absatz [0011], Zeilen 61 bis 63), wodurch sich eine größere Dichtwirkung entsprechend Merkmal k entfaltet.

3.

Das Patentbegehren ist zulässig.

Der geltende Anspruch 1 basiert auf dem Anspruch 1 in der Fassung des Patents.

Die Festlegung auf einen Dichtungsring mit rundem Querschnitt lässt sich aus

dem erteilten Anspruch 8 im Zusammenhang mit dem Absatz [0025] entsprechend

der Bezugnahme dort auf die Figuren 3 und 5 ableiten. Mit Streichung des unzutreffenden Bezugszeichens 20 und der Wortfolge „nach oben bzw.“ im Merkmal c ist klargestellt, dass der nun beanspruchte Kunststoffbehälter mit seinen

Dichtungsflächen nur mehr auf diesen Dichtring mit rundem Querschnitt abgestimmt ist, wie in den Figuren 5 und 6 auch deutlich gezeigt. Dies hat auch in der

Streichung der Figuren 7 bis 9 und der Absätze [0019] bis [0021] und [0027] in der

Patentschrift Niederschlag gefunden, die eine vom geltenden Anspruch nicht mehr

umfasste und auch nicht mehr weiterverfolgte Variante betreffen.

Im Übrigen ist mit dem Merkmal k eine die Wirkung verdeutlichende Angabe aus

dem erteilten Anspruch 6 aufgenommen, die dort zwar auf den Dichtungsring

bezogen war. Die Änderung des Bezugs auf den ringförmigen Vorsprung (24)

nach der Syntax der geltenden Fassung des Anspruchs 1 ist allerdings ohne

Belang, weil sich die „größere Dichtwirkung“ tatsächlich erst durch ein kombinatorisches Zusammenwirken der beteiligten Elemente wie Spundstutzen, Dichtungsfläche, ringförmiger Vorsprung, Dichtring und Spundstopfen bzw. Schraubdeckel in der angegebenen Ausgestaltung der Merkmale a bis h entfaltet, wie im

Abschnitt 2 dargelegt.

Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 betrifft

somit eine diesem beschränkende spezielle Weiterbildung des patentgemäßen

Kunststoffbehälters.

Die neuen Ansprüche 2 bis 8 entsprechen den in der Patentschrift bereits enthaltenen Unteransprüchen 2 bis 5 sowie 7 bis 9 mit entsprechender Anpassung

der Rückbezüge bzw. mit redaktionellen Änderungen.

Die ursprüngliche Offenbarung ist ebenfalls gegeben, denn die Ansprüche 1 bis 9

in der Fassung des Patents entsprechend den Ansprüche 3 bis 11 in der ursprünglich eingereichten Fassung.

4.

Der Kunststoffbehälter nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu.

Die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs wurde von der Einsprechenden auch nicht bestritten. Sie ist auch gegeben, wie die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zeigen.

5.

Der beanspruchte Gegenstand beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Den Ausgangspunkt für die Überlegungen des Fachmanns bildet die EP 0 653

358 B1 (E6). Diese Druckschrift offenbart einen Schraubverschluss für ein

Kunststofffass („plastic drum“), vgl. Absatz [0001] in E6.

Gemäß den Figuren 2, 3 und 7 und der Beschreibung Absatz [0013], [0020] und

[0021] in E6 weist der Schraubverschluss dort einen Spundstutzen („outlet 21“) mit

einem eingeschraubten Spundstopfen („threaded closure 20“) und einem Dichtungsring („elastomeric gasket 61“) auf. Auf der Dichtungsfläche („upper surface

30“) des Spundstutzens ist ein umlaufender ringförmiger, nach oben weisender

Vorsprung („short raised axial rib 31“) vorgesehen. Während bei diesem

bekannten Fassverschluss somit bereits die Merkmale a, b, d, f und h verwirklicht

sind, ist dort die Dichtungsfläche horizontal und nicht schräg nach oben weisend,

der Dichtungsring hat rechteckigen und keinen runden Querschnitt, und der

Vorsprung ist dort mittig auf der kreisringförmigen Dichtungsfläche und nicht auf

dessen Innenseite angeordnet. Mithin sind die strukturellen Merkmale c, e und g

beim Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 in entscheidender Weise anders als

dort ausgeführt.

Bei dem in E6 beschriebenen Fassverschluss tritt zwar auch der Vorsprung beim

Einschrauben des Spundstopfens zunächst mit diesem in abdichtenden Wirkungskontakt entsprechend Merkmal j und verlängert auch die den Dichtungsring

umschließende Dichtungsfläche entsprechend Merkmal i, vgl. Absatz [0019],

Sätze 1 und 2, sowie Absatz [0020], letzter Satz. Während hier bei der mit dem

geltenden Anspruch 1 vorgeschlagenen Lösung der Vorsprung im Zusammenwirken mit der schräg nach oben weisenden Dichtungsfläche und dem Dichtungsring bei einer geringfügigen radialen Deformation eine größere Dichtwirkung

entsprechend Merkmal k entfaltet, ist diese Wirkung mit der ebenen Dichtungsfläche der dort in E6 beschriebenen Lösung nicht möglich. In D6 ist zwar das

Problem der Verformung der Spundöffnung aufgrund Behälterinnendrucks angesprochen. Die dort vorgeschlagene Maßnahme der Einbettung des Dichtringes in

einer Nut zwischen Wänden („gasket encapsulating arrangement of Walls 53 and

54“) verhindert jedoch lediglich ein seitliches Auswandern des Dichtringes, vgl. E6,

Absatz [0022] im Zusammenhang mit Figur 4. Anregungen zur Ausbildung einer

schräg nach oben weisenden, d. h. konischen Dichtungsfläche, oder gar Hinweise,

dass eine solche Maßnahme Vorteile bieten könnte, lassen sich dieser Entgegenhaltung nicht entnehmen.

Die DE 39 43 028 A1 (E2) lehrt den Aufbau eines metallischen Fasses mit einem

Einstellbehälter aus Kunststoff mit einem darauf aufgesetzten Deckel, vgl. dort

Anspruch 1. In der Figur ist ein Spundstopfen („Stopfen 13“) im eingeschraubten

Zustand dargestellt. Zwischen dem Spundstopfen und dem Spundstutzen

(„Spund 3“) befindet sich zur Abdichtung des Inneren des Einstellbehälters 8 ein

Ring mit rundem Querschnitt („O-Ring 14“), der an einer schrägen Dichtungsfläche

anliegt. Vgl. hierzu E2, Spalte 2, Zeilen 21 bis 23. Mithin sind aus E2 zwar die

Merkmale a bis e bekannt, jedoch trägt diese Entgegenhaltung zur Lösung der

hier gestellten Aufgabe nicht bei. Weil dort das Einstellen und Abdecken eines

Kunststoffbehälters in einem Stahlfass mit einem ebenfalls stählernen Deckel

(„Stahlblechdeckel 10“) vorgeschlagen ist, sind besondere Maßnahmen zur Sicherstellung der Dichtheit unter Innendruck nicht erforderlich, weil der Spundstutzen an einer Verformung bereits aufgrund dieser starren Umhüllung gehindert

ist. Ein Vorsprung an der schrägen Dichtungsfläche zur Erhöhung der Dichtwirkung ist dort weder vorgesehen noch erforderlich. Diese Entgegenhaltung liegt

somit ferner.

In WO 99/18002 A1 (E1) ist die Abdichtung eines schraubbaren Fassdeckels

gegenüber einem Kunststofffass („lid 12 threadably engageable with the container

10“) beschrieben, vgl. dort Seite 4, Zeilen 19 bis 22. Es fehlt bereits jeder Hinweis

auf die Ausbildung eines Spundstutzenverschlusses. Aus dieser Entgegenhaltung

geht allerdings die Verwendung eines Ringes mit rundem Querschnitt („O-Ring

seal 64“) zur Anlagedichtung an konisch ausgeführten Wandabschnitten des

Deckels hervor („tapered wall member 38 of the lid 12“). Der Detailbeschreibung

Seite 7, Zeilen 5 bis 17 in E1, dass der Dichtring in einer Nut aufgenommen ist

(„groove 62 for receiving an O-ring seal 64“), entnimmt der Fachmann, dass der

dort in der Figur 15 erkennbare Vorsprung am Nutrand der Halterung des die Nut

vollständig ausfüllenden Ringes dient und somit dauernd mit diesem in abdichtenden Wirkungskontakt steht. Diese Nut bildet von daher zwar ebenfalls eine

Dichtungsfläche entsprechend Merkmal f, wobei der vom Nutrand gebildete Vorsprung entsprechend den Merkmalen g und h auf deren Innenseite liegt und nach

oben gerichtet ist. Jedoch ist dort die im geltenden Anspruch mit den Merkmalen i

und j mittelbar näher charakterisierte, erfindungsgemäße Anordnung des Vorsprungs gegenüber der Dichtfläche und dem Dichtring nicht realisiert, weil die von

der Nut gebildete Dichtfläche beim Einschrauben gleich bleibt und der Vorsprung

daran auch bei offenem Spund an dem Dichtring anliegt. Mithin ist bei der dort in

Figur 15 dargestellten Anordnung des Vorsprunges mit den zusammenwirkenden

Elementen Dichtring und Wandabschnitte bei radialer Deformation keine größere

Dichtwirkung entsprechend Merkmal k erzielbar. Somit konnten von der in E1

beschriebenen, speziellen Deckelabdichtung auch keine Anregungen in Richtung

auf den Schraubverschluss an einem Kunststoffbehälter gemäß dem geltenden

Anspruch 1 ausgehen.

Auch eine gemeinsame Betrachtung der Druckschrift E6 mit den Entgegenhaltungen E1 oder E2 führt nicht zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1.

Die E6 schlägt eine auf einen Dichtring mit rechteckigem Querschnitt abgestimmte

Halterung in Verbindung mit einer mittigen Anordnung des Vorsprungs auf der

Dichtfläche vor - vgl. Absatz [0022], Sätze 5 und 6 im Zusammenhang mit der

Darstellung in Figur 7 - wodurch der Fachmann eher abgehalten war, einen

Dichtring mit rundem Querschnitt überhaupt in Erwägung zu ziehen. Selbst wenn

der Fachmann die Anwendung eines derart geformten Dichtringes wie aus E1

oder E2 a. a. O. bekannt in Betracht ziehen würde, wäre er noch nicht beim

Gegenstand des geltenden Anspruchs 1, sondern bei einem Schraubverschluss,

bei dem der Dichtungsring mittig über einem Vorsprung auf einer ebenen

Dichtfläche mit Erreichen des endgültigen Dichtungssitzes symmetrisch verquetscht wäre. Der Fachmann hätte erkennen müssen, dass sich gerade bei der

Kombination mit einem auf dem Innenrand einer zudem konischen Dichtungsfläche angeordneten Vorsprung eine größere Dichtwirkung bei einer radialen

Deformation des Spundstutzens entfaltet. Anregungen zur Erzielung dieser Erkenntnis lassen sich diesen Entgegenhaltungen jedoch nicht entnehmen, somit

hatte der Fachmann auch keine Veranlassung, zur Lösung der hier gestellten

Aufgabe die aus diesem Stand der Technik für sich bekannte Einzelmerkmale

isoliert zu entnehmen und miteinander zu kombinieren, da er hiervon keine Vorteile erwarten konnte.

Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik kommt dem Gegenstand

des geltenden Anspruchs 1 nicht näher. Er wurde daher zu Recht von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen. Eine nähere

Diskussion dieser Entgegenhaltungen erübrigt sich daher.

Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist somit gewährbar.

6.

Die Unteransprüche 2 bis 8 werden vom Anspruch 1 mitgetragen und haben daher ebenfalls Bestand.

Die Änderungen in der Beschreibung betreffen lediglich Anpassungen an die

geltenden Patentansprüche, sind somit redaktioneller Art und von daher zulässig.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Sandkämper

Dr. Baumgart

Me