Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 22.07.2008 – 6 W (pat) 13/04

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 13/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung DE 198 43 123.6-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing

. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Ganzenmüller und Dipl.-Ing.

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eschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat

d

ie Anmeldung 198 43 123.6-12 mit Beschluss vom 16. Oktober 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruhe

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen per Einschreiben am 9. Dezember 2003 zugestellten Beschluss hat

d

ie Anmelderin mit Schreiben vom 9. Januar 2004, eingegangen per Fax am selben Tag, Beschwerde eingelegt und beantrag

t,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit

d

em in der beilie

gende

n Anlage auf

geführten Ansp

ruchsatz zu

erteilen.

Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin lediglich auf die im Rahmen

des Prüfungsverfahrens eingereichte Bescheidsantwort vom 23. August 1999 sowie auf die Ausführungen in der Anhörung vom 16. Oktober 2003 verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig im Hinblick auf die

geltenden Unterlagen, die, wie die Anmelderin selbst in ihrer Beschwerde ausführt, inhaltlich dem der Zurückweisung zugrundeliegenden Anspruchssatz entsprechen, aber unbegründet.

Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, dass die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zu Recht

zurückgewiesen hat. Der Senat macht sich die umfangreiche Begründung des Beschlusses, der unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik und der

Argumentation der Anmelderin zutreffend zur Verneinung der erfinderischen Tätigkeit in Bezug auf den vorliegenden Gegenstand gelangt, in vollem Umfang zu

eigen.

Da seitens der Anmelderin in der Sache keine weitere Äußerung erfolgt ist, sondern nur auf den bereits bekannten und im angefochtenen Beschluss gewürdigten

Sachvortrag verwiesen wurde, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen

oder rechtlichen Hinsicht der angefochtene Beschluss für fehlerhaft gehalten wird.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Lischke

Guth

Ganzenmüller

Küest

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