Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 23.07.2008 – 32 W (pat) 118/06
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 118/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 302 56 686
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Viereck
und der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 23. Juli 2008
beschlossen:
Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wort-/Bildmarke
ist unter der Nummer 302 56 686 für Dienstleistungen der Klassen 36, 41 und 42
eingetragen worden.
Hiergegen ist Widerspruch erhoben worden von der Inhaberin der unter der Nummer 397 36 546 u. a. ebenfalls für Dienstleistungen der Klassen 36, 41 und 42 eingetragenen Wortmarke
CFP.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41
des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch aus der Marke
397 36 546 sowie zwei weitere Widersprüche einer anderen Widersprechenden,
die nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind, mit Beschluss vom 19. September 2006 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende mit Beschwerdeschrift vom
18. Oktober 2006 Beschwerde eingelegt. Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz
vom 6. November 2007 beantragt, das Verfahren im Hinblick auf ein ihrer Meinung
nach vorgreifliches, beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängiges Löschungsverfahren ruhen zu lassen. Mit Verfügung vom 6. März 2008 wurden die
Widersprechende und die Markeninhaberin zur mündlichen Verhandlung für den
4. Juni 2008, 10.15 Uhr geladen. Die Ladung enthielt den Zusatz, dass die Ladung
auf Antrag der Widersprechenden erfolge und derzeit keine Gründe für eine Aussetzung oder ein Ruhenlassen des Verfahrens ersichtlich seien. Die Ladung ist
den Verfahrensbeteiligten ausweislich der Empfangsbekenntnisse jeweils am
7. März 2008 zugegangen. Mit am 28. Mai 2008 eingegangenem Schriftsatz vom
27. Mai 2008 hat die Widersprechende die Beschwerde zurückgenommen. Mit
Verfügung vom 28. Mai 2008, der den Verfahrensbeteiligten ausweislich der Empfangsbekenntnisse jeweils am 30. Mai 2008 zugegangen ist, wurde der anberaumte Verhandlungstermin von Amts wegen aufgehoben.
Die Markeninhaberin macht nunmehr geltend, dass es der Billigkeit entspreche,
dass derjenige, der eine Beschwerde wenige Tage vor dem Verhandlungstermin
zurücknehme, die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen habe, zumal
aufgrund eines bereits gebuchten Fluges Kosten für die Wahrnehmung des aufgehobenen Verhandlungstermins entstanden seien.
Die Markeninhaberin beantragt,
der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
den Antrag der Markeninhaberin auf Kostenauferlegung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nicht angezeigt sei. Die Widersprechende habe die Beschwerde bereits neun Tage vor
dem anberaumten Verhandlungstermin zurückgenommen. Die Markeninhaberin
habe daher ausreichend Zeit gehabt, anderweitig zu planen. Reisekosten für eine
nicht angetretene Reise seien nicht erstattungsfähig. Im Übrigen sei nicht verständlich, warum für die Anreise zu der mündlichen Verhandlung kein erstattungsfähiges Flugticket gebucht worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist nicht begründet.
Im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren hat jeder Beteiligte seine Kosten
grundsätzlich selbst zu tragen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Eine hiervon abweichende Anordnung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen,
welche die Belastung eines Beteiligten mit seinen Kosten unbillig erscheinen lassen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Nach § 71 Abs. 4 MarkenG gelten diese
Grundsätze im Falle der Rücknahme der Beschwerde entsprechend, woraus sich
zugleich ergibt, dass die Rücknahme der Beschwerde für sich gesehen noch keine
Kostenauferlegung rechtfertigt (Ströbele,
in Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 71 Rn. 16).
Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die es geboten erscheinen
lassen, der Widersprechenden die Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen. Die Markeninhaberin wendet sich in erster Linie dagegen, dass die
Widersprechende die Beschwerde wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung
zurückgenommen habe und daher aufgrund der bereits gebuchten Anreise schon
Kosten für die Terminswahrnehmung entstanden seien. Dies könnte jedoch allenfalls zur Auferlegung der Kosten der mündlichen Verhandlung führen. Allerdings
liegen auch hierfür die Voraussetzungen nicht vor. Die Markeninhaberin hat die
Verfügung über die Terminsaufhebung nebst Mitteilung über die Rücknahme der
Beschwerde am Freitag vor der für den darauffolgenden Mittwoch angesetzten
mündlichen Verhandlung erhalten. Sie hätte daher noch ausreichend Zeit gehabt,
den für Mittwoch gebuchten Flug stornieren zu lassen. Dafür dass ihr aufgrund der
Kürze der Zeit zwischen Kenntniserlangung von der Terminsaufhebung und dem
geplanten Flugtermin unvermeidbare Kosten entstanden sind, weil etwa eine Stornierung überhaupt nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr kostenfrei möglich gewesen wäre, hat sie nichts vorgetragen.
Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden, die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, war daher zurückzuweisen.
Hacker
Viereck
Kober-Dehm
Hu