Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Urteil vom 24.07.2008 – 3 Ni 4/07 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 24. Juli 2008 …
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 4/07 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das europäische Patent EP 0 658 680
(DE 594 05 031)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2008 durch den Richter Engels als Vorsitzender sowie der Richter Gutermuth, Dipl.-Ing. Schneider, Dipl.-Ing. Hildebrandt
und Dipl.-Ing. Ganzenmüller
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 658 680 wird mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 13. Oktober 1994 angemeldeten,
die Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 43 42 751 vom 15. Dezember 1993 in Anspruch nehmenden europäischen Patents EP 0 658 680 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Steuerungsverfahren zum Betreiben einer Drehkreuzanlage“, dessen Erteilung am 14. Januar 1998 veröffentlicht wurde und welches
die nachfolgenden 4 Patentansprüche umfasst:
1. Steuerungsverfahren zum Betreiben einer der Personendurchgangskontrolle dienenden Drehkreuzanlage mit einem um eine anlagenfeste Anlenkachse drehbaren Sperrelement, das
unter Einschluss vorzugsweise gleicher Winkel sich von der
Anlenkachse forterstreckende Sperrmittel besitzt, die aus ihren normalen Betriebsstellungen in Nichtgebrauchsstellungen
bewegbar und im Übrigen infolge Drehung des Sperrelements
um seine Anlenkachse nacheinander aus einer einen Personendurchgang sperrenden in eine letzteren freigebende Drehstellung betätigbar sind, wobei jeweils beim Fortschalten eines
Sperrmittels aus seiner Sperrposition in eine den Personendurchgang freigebende Stellung das in Drehrichtung folgende
Sperrmittel in Sperrposition bewegt wird und beim Eintreten
eines den Normalbetrieb störenden Ereignisses, wie Stromausfall, zumindest das in Sperrposition stehende Sperrmittel
aus seiner den Personendurchgang sperrenden Lage in eine
den unkontrollierten Durchgang von Personen ermöglichende
Nichtgebrauchsstellung bewegbar und dieses Sperrmittel jeweils nach dem Wegfall des genannten Ereignisses in seine
normale Betriebsstellung zurückstellbar sowie in dieser Betriebsstellung lösbar verrastbar ist, dadurch gekennzeichnet,
dass das Sperrelement mit einem elektrischen Fortschaltmotor
in Antriebsverbindung steht und dass nach Wegfall des die
Bewegbarkeit zumindest des
in Sperrposition stehenden
Sperrmittels in dessen Nichtgebrauchsstellung auslösenden
Ereignisses Rückstellkräfte, die in Bezug auf die Anlenkachse
des Sperrelements das Rückstellen eines in einer Nichtgebrauchsstellung stehenden Sperrmittels in seine normale Betriebsstellung bewirken, durch Fortschalten des Sperrmittels
um wenigstens einen Fortschaltschritt zur Einwirkung auf das
in der Nichtgebrauchsstellung stehende Sperrmittel gebracht
werden.
2. Steuerungsverfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass bei einer Drehkreuzanlage mit gegenüber einer Horizontalen geneigter Drehachse des Sperrelements und in ihren
Sperrpositionen zumindest annähernd horizontal stehenden
sowie bei Eintritt des die Bewegbarkeit der Sperrmittel in eine
Nichtgebrauchsstellung
bewirkenden Ereignisses
unter
Schwerkraftwirkung abgeklappten Sperrarmen als Sperrmittel
die Rückstellung eines abgeklappten Sperrmittels unter
Schwerkraftwirkung erfolgt, wenn die Anlenkachse dieses
Sperrmittels an dem Sperrelement einen unteren Bereich ihrer
Umlaufbahn beim Drehen des Sperrelements um dessen
Drehachse durchläuft.
3. Steuerungsverfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass bei einer Drehkreuzanlage mit drei etwa trigonal zur
Drehachse des Sperrelements angeordneten Sperrarmen das
Rückstellen eines in eine Nichtgebrauchsstellung abgeklappten Sperrarmes in seine Normalstellung beim Fortschalten des
Sperrelements um zwei aufeinanderfolgende Schaltschritte
durchgeführt wird.
4. Steuerungsverfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die in ihre Nichtgebrauchsstellungen bewegten
Sperrmittel nach Wegfall des deren Bewegbarkeit in die Nichtgebrauchsstellungen auslösenden Ereignisses beim Weiterschalten des Sperrelements infolge dabei auftretender und auf
diese Sperrmittel wirkender Fliehkräfte in ihre Normalstellungen rückgestellt werden.
Die Klägerin, die das Streitpatent uneingeschränkt angreift und dessen Nichtigkeit
aufgrund fehlender Patentfähigkeit des Patentgegenstandes mangels Neuheit und
erfinderischer Tätigkeit geltend macht, stützt ihr Vorbringen auf die nachfolgenden
Druckschriften:
(Ni 1) DE 28 25 787 C3 und
(Ni 3) AT 394 885 B
und macht geltend, dass Patentanspruch 1 gegenüber diesem druckschriftlichen
Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, da der Fachmann die
gemäß der Ni 3 vornehmlich für die Zufahrt zu Skiliften konzipierte Drehsperre im
Falle einer Zutrittskontrolle z. B. für Sportstadien selbstverständlich mit einer elektromagnetischen Fortschaltung der Sperrarme nach dem Vorbild der Ni 1 ausstatten würde. Ein solcher motorischer Antrieb dränge sich dem Fachmann angesichts
des ins Auge springenden Nachteils der aus Ni 3 bekannten Drehsperre geradezu
auf. Jedenfalls bestehe das Resultat darin, dass der jeweils abgeklappte Sperrarm
beim Fortschalten unter der Einwirkung der Schwerkraft, eventuell unterstützt
durch die Fliehkraft, in seine verrastete Normalstellung zurückkehre.
Die Klägerin macht außerdem geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei gegenüber der Vorbenutzung einer Drehsperre Typ
„HAMMER/ORLY“, welche vor dem Prioritätsdatum von der Firma Genossenschaft H… und deren deutscher Beteiligungsgesellschaft F…
GmbH entwickelt, auf der Fachmesse „SiTechBerlin 93“ auf dem gemeinsamen Stand in Halle 12 ausgestellt worden, mehreren Interessenten vorgeführt und die Funktionalität ergänzend mündlich erläutert worden sei. Diese Drehsperre habe einen elektrischen Fortschaltmotor für die elektromagnetisch verrasteten, bei Stromunterberechung abklappenden Sperrarme umfasst, wobei der jeweils abgeklappte Sperrarm durch Fortschalten mittels eines elektromotorischen
Drehantriebes wieder (unter Schwerkraft- und Fliehkrafteinfluss) in die Ausgangsstellung (die normale Betriebsstellung) zurückgebracht worden sei. Diese Sperre
sei auch bei Kunden in größeren Stückzahlen entsprechend der Zusammenstellungszeichnung „Klapparm“ vom 24. März 1994 (Ni 6) hergestellt und installiert
worden.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 658 680 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland vollumfänglich für nichtig zu erklären.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten halten den Patentgegenstand für neu und erfinderisch. Sie bestreiten die von der Klägerin behaupteten Tatsachen zur Vorbenutzung und machen
zu dem von der Klägerin herangezogenen druckschriftlichen Stand der Technik
geltend, dass auch eine Kombination von Ni 1 und Ni 3 mangels Realisierung eines durch Fortschalten des elektromotorischen Antriebes bewirkten Wiedereinrichten der Sperrarme nicht zum Gegenstand der Erfindung führe. Der Fachmann
würde die Lehren dieser Druckschriften nicht kombinieren, weil dazu keinerlei Anlass bestehe, da die für Skiliftzugänge konzipierte Ni 3 keine abklappbaren und
festen Sperrarme aufweise und der elektromotorische Antrieb einem anderen
Zweck diene.
Der Senat hat über die von der Klägerin zur offenkundigen Vorbenutzung des Patentgegenstandes behaupteten Tatsachen Beweis erhoben durch Vernehmung
der Zeugen B…, K…, W… und G. Hinsichtlich des Inhalts
und Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie weiteren Vorbringens der Parteien
und der eingereichten Dokumente wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24. Juli 2008 verwiesen und auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage erweist sich als zulässig und begründet. Die auf den Nichtigkeitsgrund
der fehlenden Patentfähigkeit mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gestützte Klage (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ) führt zur
vollumfänglichen Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland, da sich die insoweit beanspruchten Patentgegenstände als
nicht neu bzw. als nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend erweisen.
I.
Die Erfindung betrifft nach den Angaben in der Streitpatentschrift ein Steuerungsverfahren zum Betreiben einer Drehkreuzanlage, wobei charakteristisch für das erfindungsgemäße Steuerungsverfahren ist, dass nach Wegfall eines den Normalbetrieb störenden Ereignisses, welches die Bewegung zumindest des in Sperrposition stehenden Sperrmittels in eine Nichtgebrauchsstellung bewirkt hat, auf ein in
seiner Nichtgebrauchslage stehendes Sperrmittel Rückstellkräfte zur Einwirkung
gebracht werden und dass dadurch dieses Sperrmittel in seine normale Betriebsstellung zurückgeführt, mithin also die Drehkreuzanlage für die Wiederaufnahme
des Normalbetriebes eingerichtet wird (Sp. 3 Zeilen 21-31).
Die Streitpatentschrift weist zum Stand der Technik darauf hin, dass aus der
DE 28 25 787 C3 (Ni 1) bereits eine Drehkreuzanlage für die Durchgangskontrolle
von Personen mit einem um eine unter 45° gegenüber einer Lotrechten geneigte
Drehachse drehbaren Drehkreuz als Sperrelement bekannt ist und sich Drehkreuzanlagen dieser Art als Mittel zur Personendurchgangskontrolle bestens bewährt haben (Sp. 1 Zeilen 27-43), wobei indessen unbefriedigend sei, dass nach
einem das Abklappen der Sperrelemente bewirkenden Ereignis, wie beispielsweise Stromausfall, es eines umständlichen und zeitaufwändigen Wiedereinrichtens
der Drehkreuzanlagen bedarf, indem die zuvor aus ihren Sperrpositionen beim
Auftreten des störenden Ereignisses abgeklappten Sperrarme von Hand in ihre
normalen Betriebsstellungen zurückgeführt werden müssen (Sp. 2 Zeilen 2-10).
2. Gemäß der Patentschrift liegt deshalb der vorliegenden Erfindung die Aufgabe
zugrunde, ein Steuerungsverfahren zu schaffen, bei dem ein aus seiner Sperrstellung in eine Nichtgebrauchsstellung bewegtes Sperrmittel einer Drehkreuzanlage
zwangsweise und ohne manuelle Betätigung in seine bestimmungsgemäße Normallage rückgestellt wird. Es soll somit ein Steuerungsverfahren angegeben werden, das ein selbsttätiges Rückkehren der Drehkreuzanlage in den betriebsfähigen Normalzustand ermöglicht (Sp. 2 Zeilen 56-60, Sp. 3 Zeilen 1-6).
3. Diese Aufgabe wird gelöst durch Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt):
1.
Steuerungsverfahren zum Betreiben einer der Personendurchgangskontrolle dienenden Drehkreuzanlage mit
1.1. einem um eine anlagenfeste Anlenkachse drehbaren Sperrelement, das unter Einschluss vorzugsweise gleicher Winkel sich von der Anlenkachse forterstreckende Sperrmittel
besitzt,
1.1.1. die aus ihren normalen Betriebsstellungen in Nichtgebrauchsstellungen bewegbar
1.1.2. und im Übrigen infolge Drehung des Sperrelements um seine Anlenkachse nacheinander aus einer einen Personendurchgang sperrenden in eine letzteren freigebende Drehstellung betätigbar sind,
1.1.3. wobei jeweils beim Fortschalten eines Sperrmittels aus seiner Sperrposition in eine den Personendurchgang freigebende Stellung das in Drehrichtung folgende Sperrmittel in
Sperrposition bewegt wird
1.1.4. und beim Eintreten eines den Normalbetrieb störenden Ereignisses, wie Stromausfall, zumindest das in Sperrposition
stehende Sperrmittel aus seiner den Personendurchgang
sperrenden Lage in eine den unkontrollierten Durchgang
von Personen ermöglichende Nichtgebrauchsstellung bewegbar
1.1.5. und dieses Sperrmittel jeweils nach dem Wegfall des genannten Ereignisses in seine normale Betriebsstellung zurückstellbar sowie in dieser Betriebsstellung lösbar verrastbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
1.2. dass das Sperrelement mit einem elektrischen Fortschaltmotor in Antriebsverbindung steht
1.3. und dass nach Wegfall des die Bewegbarkeit zumindest
des in Sperrposition stehenden Sperrmittels in dessen
Nichtgebrauchsstellung auslösenden Ereignisses
1.4. Rückstellkräfte, die in Bezug auf die Anlenkachse des
Sperrelements das Rückstellen eines in einer Nichtgebrauchsstellung stehenden Sperrmittels in seine normale
Betriebsstellung bewirken, durch Fortschalten des Sperrmittels um wenigstens einen Fortschaltschritt zur Einwirkung
auf das in der Nichtgebrauchsstellung stehende Sperrmittel
gebracht werden.
II.
1. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass der druckschriftliche Stand
der Technik nach den Entgegenhaltungen Ni 1 und Ni 3 nicht geeignet ist, den Gegenstand des Streitpatents für den Fachmann nahezulegen.
2. Die Klage hat allerdings Erfolg, soweit die Klägerin das Streitpatent ferner unter
Berufung auf die vom Stand der Technik umfassten Kenntnisse angreift, die der
Öffentlichkeit durch Vorbenutzung zugänglich gemacht worden sind. Danach erweist sich Patentanspruch 1 des Streitpatents als nicht bestandsfähig, da sein Gegenstand durch die von der Klägerin geltend gemachte Vorbenutzung des patentgegenständlichen Verfahrens auf der Messe „SiTechBerlin 93“ im September 1993 - mithin vor dem Prioritätstag des Streitpatents am 15. Dezember 1993 -
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden und deshalb nicht neu ist.
3. Der Senat ist unter Berücksichtigung des Inhalts der Verhandlung und Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der festen Überzeugung gelangt, dass entsprechend der Darstellung der Klägerin in der Zeit vom 18.- 22. September 1993 auf
der Messe „SiTechBerlin 93“ von der Firma Genossenschaft H… und deren
deutscher Beteiligungsgesellschaft F… GmbH eine im selben Jahr
von ihr in Zusammenarbeit mit der Klägerin entwickelte Drehsperrenanlage ausgestellt, den Messebesuchern vorgeführt und erläutert worden ist, deren körperlichen
Merkmale und Funktionalität des Verfahrens dem patentgegenständlichen Verfahren gemäß Anspruch 1 des Streitpatents entsprach.
a. Insoweit haben die Zeugen B…, K… und W… die Darstellung der Klägerin, wie sie durch den Geschäftsführer der Klägerin aufgrund der ausführlichen
Anhörung präzisiert worden ist, widerspruchsfrei und glaubwürdig bestätigt. So hat
der als Schweißer bei der Klägerin in der fraglichen Zeit tätige Zeuge B…
bestätigt, dass er an der Herstellung einer Drehsperre mitgearbeitet hat, welche
nicht nur bei Stromausfall ein Herunterklappen der Klapparme ermöglichte, sondern auch in der Lage war, bei Wiedereinschaltung der Stromzufuhr die Klapparme nach Weiterbewegung durch den Schrittschaltmotor um zwei Umdrehungen in
ihre Ausgangsstellung zurückzuversetzen. Der Zeuge hat insoweit nicht nur widerspruchsfrei und in Übereinstimmung mit den Angaben des Geschäftsführers der
Klägerin seine Tätigkeit und die Funktion der Drehsperre beschrieben, sondern
zusätzlich den Ablauf eines betriebsinternen Probelaufs im August erläutert.
Der Zeuge K… als damaliger Geschäftsführer der Fa. H… und maßgeblicher Projektleiter und der Zeuge W… haben in Übereinstimmung hierzu bestätigt, dass auf der „SiTechBerlin 93“ von der Fa. H… eine entsprechend konstruierte und funktionierende Drehsperrenanlage auf ihrem Messestand ausgestellt wurde. Sie konnten die Details der aufgebauten und vorgeführten Anlage aus freier Erinnerung und trotz eingehender Befragung widerspruchsfrei beschreiben und sich übereinstimmend auch an die Anordnung eines Schalters sowie dessen Positionierung erinnern. Die Zeugen haben auch widerspruchsfrei, mit kleineren Abweichungen zur Ausgestaltung des Schalters bzw Kipphebels
erläutert, dass dieser eine Vorführung des Klapp- und Aufrichtmechanismus der
Dreharme ermöglichte und vorgeführt wurde. Der Zeuge W… bestätigte insoweit
auf Nachfrage auch die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin, dass er nicht
nur die Drehsperre ausprobiert habe, sondern auch ein akustisches Signal während des Abklappens der Dreharme ertönte. Der Zeuge K…, der während der
gesamten Dauer der Messe den Stand betreute, bestätigte ferner, dass die Funktionsweise der Drehsperre nicht nur ständig gegenüber den Messebesuchern demonstriert wurde, sondern dass auch der ihm bekannte Zeuge G… mit
einem Begleiter den Messestand besuchte, um sich zu informieren.
Die Zeugen haben auch überzeugend bestätigt, dass der Prototyp für die
„SiTechBerlin 93“ ohne spezifische technische Zeichnungen gefertigt wurde und
die Gründe hierfür erläutert. Der Zeuge K…wie auch der Geschäftsführer der
Klägerin haben ausführlich und nachvollziehbar die Gründe hierfür im Hinblick auf
den bestehenden Zeitdruck für die Fertigung des Prototyps und die Erforderlichkeit
nur geringfügiger Änderungen der im übrigen schon bestehenden Komponenten
erläutert. Auch der Zeuge B… hat bestätigt, dass im Wesentlichen nur
mündliche Angaben erfolgten und er nur eine kleine Skizze erhalten hatte. Dass
zu einem späteren Zeitpunkt Konstruktionszeichnungen, wie sie auch in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind, im Hinblick auf die sodann auch realisierte gewerbliche Verwertung der zunächst nur als Prototyp hergestellten und auf
der „SiTechBerlin 93“ ausgestellten Drehsperrenanlage gefertigt wurden, steht
hierzu in keinerlei Widerspruch. Ebenso ist es durchaus nicht unglaubwürdig, dass
durch die Klägerin heute kein Prospektmaterial mehr vorgelegt werden kann.
b. Der Richtigkeit und Glaubwürdigkeit dieser Angaben steht nicht die Aussage
des Zeugen G… entgegen, der ausgesagt hat, dass er keine konkrete
Erinnerung daran habe, was auf der von ihm besuchten „SiTechBerlin 93“ von der
Fa. H… ausgestellt worden sei, und der sich auch nicht an ein
dort geführtes Gespräch mit dem Zeugen K… oder einer anderen Person erinnern konnte. Soweit der Zeuge lediglich schlussfolgerte, dass er sich als Erfinder
des Streitpatents erinnern würde und davon wüsste, falls eine derartige Neuerung
durch die Fa. H… ausgestellt worden sei, handelt es sich nicht
um eine Tatsachenbekundung, sondern lediglich um die Würdigung des eigenen
Erinnerungsvermögens, die zwar allgemeinen Erfahrungssätzen entspricht, da
sich ein Zeuge regelmäßig umso eher an eine weit in der Vergangenheit liegende
Tatsache erinnern kann, je bedeutsamer oder emotional einschneidender sie für
ihn war. Allerdings kann insoweit weder von einem ausnahmslos geltenden Erfahrungssatz ausgegangen werden, noch handelt es sich vorliegend um Umstände,
welche erfahrungsgemäß unauslöschbar der Erinnerung verhaftet bleiben, so
dass bereits aus diesem Grund die Aussage des Zeugen G… nach Auffassung des Senats nicht geeignet ist, die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin und der Zeugen W…, K… und B… zu entkräften.
Hinzu kommt, dass bereits die Aussage des Zeugen G…, sich nicht an
die Ausstellung und Vorführung einer entsprechend ausgestalteten Drehsperrenanlage zu erinnern, nach Ansicht des Senats erhebliche Zweifel an der Richtigkeit
und Vollständigkeit dieser Aussage aufwirft. Denn der Zeuge will nach seinen anfänglichen Angaben keine eigenständige Erinnerung an den Besuch der
„SiTechBerlin 93“ gehabt haben und hat angegeben, erst aufgrund eines Blicks in
seinen Kalender bestätigen zu können, die Messe überhaupt besucht zu haben.
Hiermit steht in offensichtlichem Widerspruch, dass der Zeuge - auch auf wiederholtes Nachfragen und Vorhalt - gegen Ende seiner Aussage angab, sich sehr
konkret daran erinnern zu können, dass er sich auf dieser Messe in Begleitung
seines Mitarbeiters N… befunden habe. Denn nach seinen anfänglichen Angaben will der Zeuge keinerlei konkrete Erinnerung an den Besuch der Messe und
den Gegenstand der dort ausgestellten Produkte gehabt haben, obwohl er in dieser Zeit Geschäftsführer der Beklagten war und nur wenige Monate später die für
das Streitpatent prioritätsbegründende deutsche Patentanmeldung … vom
… eingereicht hat, die auf seiner eigenen Tätigkeit als Miterfinder beruhen soll. Demgegenüber konnten sich die Zeugen W… und K… nicht
nur detailliert an ihre Anwesenheit auf der „SiTechBerlin 93“ und die dort von der
Fa. F… ausgestellte Drehsperrenanlage erinnern und diese beschreiben, der Zeuge W… sen. konnte darüber hinaus auch einen plausiblen
Grund für seine lebhafte Erinnerung im Hinblick auf eine anzügliche Äußerung und
die daraufhin erhaltene Ohrfeige angeben und beschrieb dies in der ihm eigenen
Wortwahl.
Insoweit muss berücksichtigt werden, dass hinsichtlich der von dem Beklagtenvertreter geäußerten massiven Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Angaben,
insbesondere der Bekundungen des Geschäftsführers der Klägerin und der von ihr
benannten Zeugen, eine kritische Würdigung dieser Angaben veranlasst ist. Dies
gilt ebenso und in besonderem Maße auch für den Zeugen G… als Miterfinder des Streitpatents und ehemaligen Geschäftsführer der Patentinhaberin, der
für die Patentanmeldung … vom … mitverantwortlich
war. Denn ein Zugeständnis, auf der „SiTechBerlin 93“ ein entsprechend öffentlich
vorbenutztes Verfahren gesehen zu haben, käme dem Zugeständnis gleich, sich
bei Anmeldung des Streitpatents eine fremde Erfindung und Berühmung als Miterfinder angemaßt zu haben, wobei der Zeuge G… im Übrigen in der Offenlegungsschrift DE 43 42 751 A1 zur deutschen Patentanmeldung vom …
unter Hinweis auf den Antrag auf Teilnichtnennung nicht als Miterfinder genannt ist.
c. Ferner steht der Richtigkeit der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin und
insbesondere der Zeugen W…, K…und B… nicht entgegen, dass der
Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals Zeichnungen vorgelegt hat, die nach seinen Angaben Bauteile der nach der
„SiTechBerlin 93“ gefertigten und an Kunden gelieferten Drehsperrenanlage zeigen und die jeweils in roter Farbe einen Stempelaufdruck „ORIGINAL“ mit Datum
aufweisen. Diese Zeichnungen weisen sämtlich Datierungen erst ab Dezember 1993 bis 1995 auf und stehen in Zusammenhang mit der von der Klägerin als
Ni 9 eingereichten zusammenfassenden Zeichnung „Klapparm“, welche die Klägerin u. a. zum Nachweis von Lieferungen entsprechender Drehkreuzanlagen im
Jahr 1994 vorgelegt hat und welche zwischen den Parteien nicht im Streit stehen.
Zu der von den Zeugen B…, K…und W… bekundeten Entwicklung und
Vorbenutzung einer auf dem patentgemäßen Verfahren basierenden Drehsperrenanlage auf der „SiTechBerlin 93“ stehen weder die Zeichnung Ni 9 noch die weiteren Zeichnungen in relevantem Zusammenhang oder im Widerspruch.
Insbesondere lassen sich aus der von der Beklagten diskutierten Frage, ob die insoweit vorgelegten Urkunden als Original hätten bezeichnet werden dürfen und
die - im Übrigen nur gegenbeweislich für den Fall einer beweiserheblichen Verwertung dieser Urkunden - durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter
Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, dass die in den Zeichnungen angegebenen Stempel und Erstellungsdaten mit dem wahren Alter der Urkunde nicht
übereinstimmen, weder relevante Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der bekundeten Tatsachen, insbesondere das Erinnerungsvermögen der
klägerischen Zeugen, noch auf die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben ziehen. Denn
ob die vorgelegten Zeichnungen Originale sind bzw als solche hätten bezeichnet
werden dürfen, und ob der Stempelaufdruck mit dem wahren Alter der Urkunde
übereinstimmt, steht in keinem Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit des hier
von der Klägerin behaupteten und von den Zeugen bekundeten entscheidungserheblichen Tatsachenhergangs der öffentlichen Vorbenutzung der Lehre des Streitpatents auf der „SiTechBerlin 93“ und der Glaubwürdigkeit dieser bekundeten Tatsachen.
Selbst wenn man danach die Richtigkeit der Behauptungen der Beklagten unterstellt, könnte hierin deshalb kein hinreichendes Indiz für ein allgemeines kollusives
Zusammenwirken des Urhebers der Zeichnungen, der Klägerin und der Zeugen
gesehen werden. Die Mehrzahl der Zeichnungen betreffen nämlich nur die für die
öffentliche Vorbenutzung zeitlich nicht relevanten und im Übrigen unbestrittenen
und von den Zeugen bestätigten Umstände einer Fertigung von Drehkreuzanlagen
mit dem streitpatentgemäßen Verfahren im Anschluss an die „SiTechBerlin 93“
und nach dem hier maßgeblichen Prioritätstag. Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb die im Übrigen auch nur zur Vervollständigung seines Vortrags von dem Geschäftsführer der Klägerin im Termin vorgelegten Zeichnungen die Glaubwürdigkeit der Zeugen oder deren Aussagen entkräften könnten.
d. Unter Berücksichtigung dieses öffentlich vorbenutzten Standes der Technik erweist sich der Gegenstand von Patentanspruch 1 somit als nicht neu, da mittels
der öffentlichen Ausstellung und Vorführung der streitpatentgemäß ausgebildeten
Drehkreuzanlage auf der „SiTechBerlin 93“ auch sämtliche Merkmale des auf ein
Steuerungsverfahren gerichteten Patentanspruchs 1 offenbart und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat,
dass der elektronische Steuerungsmechanismus auch durch die Demonstration
der körperlich mit einem elektrischen Fortschaltmotor versehenen Drehkreuzanlage nicht zugänglich gemacht worden sei, ist dies rechtlich unbeachtlich, da die im
Einzelnen zur Ausführung der beanspruchten technischen Lehre erforderliche und
dem Fachmann geläufige elektronische Konzeption nicht Teil des mit dem patentgemäßen Verfahren beanspruchten Erfindungsgedankens ist. Vielmehr ist der angegriffene Patentanspruch 1 auf ein Steuerungsverfahren gerichtet, welches sich
bei der öffentlichen Demonstration der diesbezüglichen Funktionen der Anlage
dem Interessierten ohne weiteres erschließt.
Der Patentanspruch 1 ist damit nicht bestandsfähig.
4. Auch die auf den nicht bestandsfähigen Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 haben damit keinen Bestand, da sie lediglich auf einfache,
dem Fachmann naheliegende Ausgestaltungen des mit dem Hauptanspruch beanspruchten Verfahrens gerichtet sind, welche eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen können.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Engels
Gutermuth
Schneider
Hildebrandt
Ganzenmüller
Be