Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 29.07.2008 – 14 W (pat) 16/07

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 16/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 022 171.5

hier: Verfahrenskostenhilfeverfahren

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 29. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Schröder sowie des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des

Richters Dr. Gerster 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Patentabteilung 1.44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

27. April 2007 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Der Antragsteller hatte für seine am 5. Mai 2004 eingegangene, eine

„Variable Wasserreinigungsanlage mit veränderbaren Reinigungsstufen und Tiefen“

betreffende Patentanmeldung am 9. November 2006 und am 20. Dezember 2006

Verfahrenskostenhilfe für das Prüfungsverfahren und für die im Erteilungsverfahren fällig werdenden Jahresgebühren für die Patentanmeldung beantragt.

Mit Bescheid vom 8. März 2007 hat die Patentabteilung 1.44 dem Anmelder mit

ausführlicher Begründung mitgeteilt, dass für die vorliegende Anmeldung mangels

erfinderischer Tätigkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe.

Der Antragsteller ist dem mit Schreiben vom 3. April 2007 entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 27. April 2007 hat die Patentabteilung 1.44 den Antrag aus den

im Bescheid vom 8. März 2007 genannten Gründen zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 30. Juli 2007 mit der

Bemerkung, die Begründung wohl aus Krankheitsgründen in ca. 2 Monaten nachreichen zu können. Eine Begründung der Beschwerde ist jedoch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu den Akten gelangt.

II

Die gebührenfreie (§ 2 Abs. 1 PatKostG i V. m. Gebührenverzeichnis Nr. 401 300)

Beschwerde ist gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG statthaft und auch im Übrigen

zulässig.

Sie konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat

den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit zutreffender Begründung zurückgewiesen und somit Verfahrenskostenhilfe zu Recht verweigert.

Der Senat macht sich die ausführliche und zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses zur fehlenden Patentfähigkeit zu eigen, zumal auch der

Antragsteller im Beschwerdeverfahren mangels Begründung der Beschwerde

nicht hat erkennen lassen, weshalb er den angefochtenen Beschluss für angreifbar hält.

Ein weiteres Zuwarten auf die angekündigte Beschwerdebegründung ist nicht angezeigt, nachdem dem Antragsteller hierzu seit Einlegung der Beschwerde inzwischen fast ein Jahr zur Verfügung stand.

Die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im vorliegenden

Fall daher keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Verfahrenskostenhilfe im patentamtlichen Verfahren kann demnach nicht bewilligt

werden, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Dr. Schröder

Harrer

Dr. Proksch-Ledig

Dr. Gerster

Bb