Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 29.07.2008 – 21 W (pat) 320/05

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Juli 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

gegen das Patent 102 06 933

… 08.05

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner,

Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller

beschlossen:

Das Patent DE 102 06 933 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Bezeichnung: Schülertisch

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen am

16. Juli 2008,

Patentansprüche 2 bis 14 gemäß Patentschrift;

Beschreibung, Seiten 2/11 bis 5/11 gemäß Patentschrift;

5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 16 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des am 15. Februar 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt

angemeldeten Patents 102 06 933 mit der Bezeichnung "Schülertisch" ist am

24. Februar 2005 veröffentlicht worden.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

Schülertisch mit einer Tischplatte und Tischbeinen, wobei die

Tischplatte mit einer Einrichtung versehen ist, die als eine Aufnahme für Halte- und/oder Befestigungsmittel oder Verbindungsmittel dient, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eine Kante

der Tischplatte (23) mit einer Profilschiene (35, 44) eingefasst ist,

die mit wenigstens zwei in ihrer Längsrichtung und parallel zueinander verlaufenden, im Wesentlichen nach oben gerichteten, als

Aufnahme dienenden Rippen (36, 37) versehen ist.

Wegen der weiteren Ansprüche 2 bis 14 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Gegen das Patent ist am 24. Mai 2005 Einspruch erhoben worden mit der Begründung, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Hierzu verweist die

Einsprechende auf folgende Druckschriften:

D1 DE 43 07 242 A1

D2 DE 42 04 021 A1

D3 DE 34 39 626 A1

D4 DE 87 12 448 U1

D5 DE 82 29 866 U1

D6 DE 200 00 314 U1.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent DE 102 06 933 zu widerrufen.

Der Patentinhaber beantragt,

das Patent DE 102 06 933 beschränkt aufrecht zu erhalten mit

dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen am

16. Juli 2008, im Übrigen mit den Unterlagen gemäß Patentschrift.

Der danach geltende Patentanspruch 1 lautet mit Gliederungspunkten versehen:

M1

M2

M3

M4

Schülertisch

mit einer Tischplatte und

Tischbeinen,

wobei die Tischplatte mit einer Einrichtung versehen ist,

die als eine Aufnahme für Halte- und/oder Befestigungsmittel oder Verbindungsmittel dient,

dadurch gekennzeichnet, dass

M5

wenigstens eine Kante der Tischplatte (23) mit einer Profilschiene (35, 44) eingefasst ist,

M6a

die mit wenigstens zwei in ihrer Längsrichtung und parallel

zueinander verlaufenden,

M6b

nach oben gerichteten und

M6c

gegensinnig nach außen geneigten Rippen (36, 37) versehen ist,

M7

die als Aufnahme für schraubzwingenartige Spannelemente (40, 52) dienen.

Der Patentinhaber hält den Gegenstand dieses Anspruchs 1 für neu und erfinderisch.

Die Einsprechende ist insbesondere der Auffassung, dass der Gegenstand nach

dem Patentanspruch 1 durch die Druckschriften D2 und D4 nahe gelegt sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu

laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist,

ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig

(vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG

GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).

1. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die für die

Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen

tatsächlichen

Umstände sind von der Einsprechenden innerhalb der gesetzlichen Frist im

Einzelnen so dargelegt worden, dass die Patentinhaberin und der Senat daraus

abschließende Folgerungen

für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines

Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können. Die Zulässigkeit des

Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht bestritten worden.

2. Der Einspruch ist auch insoweit begründet, als er nach dem Ergebnis der

mündlichen Verhandlung zur beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents

auf der Grundlage des ursprünglich als Hilfsantrag 1 eingereichten und in der

mündlichen Verhandlung zum Hauptantrag erhobenen Patentanspruchs 1 führt.

2.1. Mit dem neu eingereichten Anspruch hat die Patentinhaberin das Patent

durch Aufnahme weiterer Merkmale

in zulässiger Weise beschränkt. Die

geänderte Fassung, die weder die dem erteilten Patent zugrunde liegende Anmeldung noch den Schutzbereich erweitert, findet ihre Stütze im erteilten

Patentanspruch 1 und der Beschreibung, Absatz [0040] sowie in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 4 und in der ursprünglichen Beschreibung, Absatz [0038].

2.2. Die Erfindung betrifft einen Schülertisch. Der Erfindung liegt die Aufgabe

zugrunde, einen Schülertisch zu schaffen, der sowohl im Normalklassen-Unterricht

als auch im Fachklassenunterricht sinnvoll eingesetzt werden kann (siehe

Patentschrift, Absatz [0006]).

2.3. Der - zweifelsohne gewerblich anwendbare - Gegenstand des verteidigten

Patentanspruchs 1 ist, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur

erfinderischen Tätigkeit ergibt, gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand

der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften einen

Schülertisch mit sämtlichen,

im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen

offenbart. Der beanspruchte Schülertisch wird dem Fachmann, einem mit dem

Entwurf von Möbeln befassten Schreinermeister, durch den genannten Stand der

Technik auch nicht nahe gelegt.

Die Druckschrift D4 (siehe insbesondere die Fig. mit zugehöriger Beschreibung)

offenbart eine Spannvorrichtung 2 zur Anbringung an einem Tisch. Aus der D4 ist

somit ein Tisch (M1) bekannt, der selbstverständlich eine Tischplatte (M2) und

Tischbeine (M3) aufweist und mit einer Einrichtung (Spannvorrichtung 2) versehen

ist, die als Aufnahme für Haltemittel (Aufnahmeteil 1) dient (M4). Eine Kante des

Tisches ist wenigstens teilweise mit einer Profilschiene 5 eingefasst (M5), die mit

zwei in Längsrichtung und parallel zueinander verlaufenden (M6a) und nach oben

gerichteten (M6b) Rippen (Bördelung 6) versehen ist. Eine Bodenplatte 4 des

Aufnahmeteils 1 wird in die aus senkrechten und waagrechten, nach innen

gerichteten Stegen bestehende Bördelung 6 der Profilschiene 5 eingeschoben

(siehe die einzige Fig. und Seite 9, Zeilen 6 bis 14).

Im Unterschied zur Profilschiene gemäß der Druckschrift D4 sind die Rippen der

Profilschiene gemäß dem Patentgegenstand gegensinnig nach außen geneigt

(M6c) und dienen als Aufnahme für schraubzwingenartige Spannelemente (M7).

Aus der Druckschrift D2 (siehe Fig. 7 mit zugehöriger Beschreibung) ist ebenfalls

nur eine Profilschiene (Halteschiene 14) bekannt, die durch die Ausbildung von

Längsnuten 62 Aufnahmen für die Schenkel 66 eines Nutensteins 64 bilden, wobei

der Nutenstein als Aufnahme für weitere Halteelemente dient. Durch die Längsnuten werden waagrechte, nach außen gerichtete Rippen gebildet. Der Nutenstein

wird mit seinen Schenkeln in die Längsnuten eingeschoben (siehe Spalte 7,

Zeilen 48 bis 51).

Die weiteren Druckschriften gehen hinsichtlich der Ausbildung der Rippen an der

Profilschiene nicht über den vorstehend diskutierten Stand der Technik hinaus und

haben in der mündlichen Verhandlung auch keine Rolle gespielt.

Aus dem Stand der Technik sind somit keine Profilschienen als Aufnahmen von

Haltemitteln für Tische bekannt, bei denen nach oben gerichtete und gegensinnig

nach außen geneigte Rippen vorhanden sind. Der Argumentation der

Einsprechenden, dass die aus der Druckschrift D2 oder D4 bekannten

waagrechten nach innen oder außen gerichteten Rippen ebenfalls nach außen

geneigte Rippen darstellen, schließt sich der Senat nicht an. Neigen bedeutet

üblicherweise, das etwas schräg gestellt ist, was auch für die durch das

Streitpatent beanspruchten Rippen zutrifft (vgl. Figuren 8 bis 10, 12 und 13), nicht

aber die im Stand der Technik gezeigten. Insbesondere ist aus dem Stand der

Technik auch die mit Merkmalsgruppe M7 umschriebene Funktion der Rippen,

nämlich als Aufnahme für schraubzwingenartige Spannelemente zu dienen, durch

die bekannten Profilschienen nicht erfüllt. Durch die entsprechend ausgebildeten

Rippen beim Patentgegenstand kann ein Haltemittel nämlich an einer beliebigen

Stelle der Profilschiene eingesetzt werden, während beim Stand der Technik

gemäß Druckschrift D2 und D4 die Haltemittel lediglich von einem Ende der

Profilschiene eingeschoben werden können.

Da die Druckschriften somit keinen Hinweis auf die Anordnung der Rippen gemäß

Merkmalsgruppe M6c und M7 beinhalten, kann auch die Zusammenschau der

Druckschriften dies nicht nahe legen.

2.4. Der Gegenstand des neuen Patentanspruchs 1 ist nach alledem patentfähig.

Die Unteransprüche und die weiteren Unterlagen haben Bestand, da gegen sie

ebenfalls keine Widerrufsgründe ersichtlich sind.

Dr. Winterfeldt

Baumgärtner

Dr. Morawek

Dr. Müller

Pr