Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 30.07.2008 – 19 W (pat) 334/05

19. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Juli 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 195 35 856

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Bertl, sowie der Richter Gutermuth, Dipl.-Ing. Groß und

Dr.-Ing. Scholz 08.05

beschlossen:

Das Patent 195 35 856 wird aufrecht erhalten.

G r ü n d e

I.

Für die am 18. September 1995 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung

ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am

5. Januar 2005 veröffentlicht worden. Es betrifft ein

„Rechnerstellwerk mit aufgabenverteilten, nicht synchronisierten Bereichs- und

Stellrechnern“.

Gegen das Patent hat die D… AG mit Schriftsatz vom 5. April 2005,

eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben.

Sie stellte schriftsätzlich den Antrag,

das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellte den Antrag,

das Patent aufrecht zu erhalten.

Der gemäß einer Merkmalsanalyse der Einsprechenden mit den Gliederungsziffern 1.1 bis 1.4.2 versehene, erteilte Patentanspruch 1 lautet:

„1.1

Rechnerstellwerk

1.2

mit

1.2.1 aufgabenverteilten,

1.2.2 nicht synchronisierten und

1.2.3

in unterschiedlichen Hierarchieebenen angeordneten Bereichs- und Stellrechnern

für die

Signalfahrtstellungsbehandlung von Lichtsignalen

in Bahnhöfen,

1.3

in denen mehrere Fahrzeugeinheiten im selben Gleis vor

einem Ausfahrsignal auf ihre Abfertigung warten,

dadurch gekennzeichnet,

1.4.1 dass die Stellrechner (STR) mit dem Erkennen einer

Fahrtsignalstörung (St) an einem von ihnen verwalteten

Ausfahrsignal (A) an diesem Signal den Haltbegriff anschalten und

1.4.2

in ihren Speichern (S) eine Markierung setzen, welche in

dem betreffenden Stellrechner bis zum Auflösen der

Fahrstraße oder des Fahrstraßenteiles,

in das das

betreffende Ausfahrsignal eingebunden ist, zum Ignorieren

etwaiger

vom

zugehörigen

Bereichsrechner (BR)

stammender, für das gestörte Ausfahrsignal bestimmter

Fahrtstelltelegramme führt.“

Dem Patentgegenstand soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Rechnerstellwerk

nach dem Oberbegriff des Patentanspruches 1 anzugeben, das verhindert, dass

im Störungsfall ein Ausfahrsignal auf „Halt“ fallen und im Anschluss daran auf

„Fahrt“ gehen kann, ohne dass ein gesonderter Fahrtstellauftrag für eine folgende

Zugfahrt vorliegt (Abs. 0005 der Streit-PS).

Die Einsprechende ist ankündigungsgemäß nicht erschienen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die durch § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG für das vorliegende Einspruchsverfahren (Einspruch erhoben am 5. April 2005) begründete Zuständigkeit des Senats wird durch

die in der Zwischenzeit erfolgte Aufhebung dieser Vorschrift nicht berührt (vgl.

auch BGH Beschluss vom 27. Juni 2007 (X ZB 6/05) - Informationsübermittlungsverfahren II).

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Der Einspruch ist zweifelsfrei zulässig; er hat keinen Erfolg.

1. Fachmann

Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik anzusehen mit

besonderen Kenntnissen in der Eisenbahn- Steuerungs- und -Leittechnik, insbesondere in der Konzeption und Entwicklung elektronischer Stellwerke.

2. Zum Verständnis des Patentanspruchs 1

Das Merkmal 1.3 beschreibt einen speziellen Betriebszustand, für den das durch

die weiteren Anspruchsmerkmale näher beschriebene Rechnerstellwerk konzipiert

ist. Es ist sonach - entgegen der Auffassung der Einsprechenden (Einspruchsschriftsatz S. 4 Abs. 2) - bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Rechnerstellwerks in Betracht zu ziehen.

Unter dem im Merkmal 1.4.1 mit dem unbestimmten Artikel versehenen Ausfahrsignal (A) ist das im Merkmal 1.3 erwähnte Ausfahrsignal zu verstehen.

3. Neuheit

Das Rechnerstellwerk des Patentanspruchs 1 ist neu.

In der DE 37 12 833 A1 ist ein Doppelrechner (R1, R2), der für die Steuerung von

Streckensignalen zuständig ist, beschrieben. Es handelt sich hier um keinen Bereichs- und Stellrechner für die Signalfahrtstellungsbehandlung von Lichtsignalen

in Bahnhöfen gemäß dem im Merkmal 1.3 definierten Betriebszustand. Denn wegen des Fahrens im Blockabstand (Sp. 2 Z. 1 bis 17) kommt es bei Streckensignalen nicht vor, dass sie von zwei Triebfahrzeugführern eingesehen werden können. Insofern besteht schon deswegen kein Zusammenhang mit den anspruchsgemäßen Lichtsignalen in Bahnhöfen unter Berücksichtigung des im Merkmal 1.3

angesprochenen Betriebszustands und deren Ansteuerung im Fall einer Fahrsignalstörung.

In der EP 0 473 834 A1 ist der spezielle Bahnhofseinsatz, wie ihn das Merkmal 1.3 vorsieht, zwar nicht angesprochen, jedoch möglich, denn es geht hier allgemein um die Ansteuerung von Fahrwegelementen, d. h. um die Ansteuerung

von Signalen (Fig. 1: S) und Weichen (Fig. 2: W). Die EP 0 473 834 A1 zeigt somit

ein

1.1

Rechnerstellwerk (aufweisend u. a. Bereichsrechner BR

und Stellrechner STR1, 2)

1.2

mit

1.2.1 aufgabenverteilten (Sp. 4 Z. 8 bis 12: Aufgaben

des Bereichsrechners BR, Sp. 3 Z. 25 bis 33 und

Z. 53 bis Sp. 4 Z. 8: Aufgaben des Stellrechners

STR1, 2)

1.2.2 nicht synchronisierten (Sp. 3 Z. 53 bis Sp. 4 Z. 8)

und

1.2.3

in unterschiedlichen Hierarchieebenen (Bereichsrechner BR: Überwachungsebene, Sp. 4 Z. 8

bis 12 bzw. Stellrechner STR1, 2: Stellebene, S. 3

Z. 25 bis 33 und Z. 53 bis Sp. 4 Z. 8) angeordneten Bereichs- und Stellrechnern (BR, STR1, 2) für

die Signalfahrtstellungsbehandlung von Lichtsignalen (Fig. 1: S) in Bahnhöfen,

1.3

in denen mehrere Fahrzeugeinheiten im selben Gleis vor

einem Ausfahrsignal auf ihre Abfertigung warten (Der spezielle Einsatz des elektronischen Stellwerks in Bahnhöfen,

in denen mehrere Fahrzeugeinheiten im selben Gleis vor

einem Ausfahrsignal auf ihre Abfertigung warten, ist zwar

explizit in der Druckschrift nicht angesprochen, jedoch

vom Fachmann mitlesbar),

wobei,

1.4.1 die Stellrechner (STR) mit dem Erkennen einer

Fahrtsignalstörung an einem von

ihnen verwalteten

Ausfahrsignal (S) an diesem Signal den Haltbegriff

anschalten (Sp. 3 Z. 14 bis 19).

Nach der EP 0 473 834 A1 ist zwar vorgesehen, dass der Stellrechner Betriebszustandsmeldungen - wozu auch Störungszustände gehören - an den Bereichsrechner gibt (Sp. 3 Z. 53 bis Sp. 4 Z. 12).

Die Maßnahme, dass die Stellrechner in ihren Speichern eine Markierung setzen,

welche in dem betreffenden Stellrechner bis zum Auflösen der Fahrstraße oder

des Fahrstraßenteiles, in das das betreffende Ausfahrsignal eingebunden ist, zum

Ignorieren etwaiger vom zugehörigen Bereichsrechner stammender, für das gestörte Ausfahrsignal bestimmter Fahrtstelltelegramme führt, wie dies das Merkmal 1.4.2 lehrt, ist in der Druckschrift jedoch nicht angesprochen und nach Überzeugung des Senats aus ihr vom Fachmann auch nicht mitzulesen.

Die in dem Buch „Der Ratgeber Elektronische Stellwerke (EL S)“, Zukunft Verlag,

Neumarkt/Oberpfalz, 1992, S. 5 -15 und in dem Aufsatz von Kehrer, Jürgen: Elektronische Element-Steuerung und Überwachung im elektronischen Stellwerk

ESTW L90, Sonderdruck der Fa. SEL Alcatel aus Eisenbahntechnische Rundschau Heft 4, 1990, S. 237 - 240, beschriebenen Rechnerstellwerke gehen jeweils

nicht über das in der EP 0 473 834 A1 beschriebene Rechnerstellwerk hinaus.

Insbesondere ist weder in dem Buch a. a. O. noch in dem Aufsatz a. a. O die

durch das Merkmal 1.4.2 beschriebene Maßnahme angesprochen.

Die DE 37 35 682 A1 beschreibt einen sicheren Rechner in einem elektronischen

Stellwerk, jedoch kein Rechnerstellwerk mit aufgabenverteilten, nicht synchronisierten und in unterschiedlichen Hierarchieebenen angeordneten Bereichs- und

Stellrechnern für die Signalfahrtstellungsbehandlung von Lichtsignalen in Bahnhöfen, in denen mehrere Fahrzeugeinheiten im selben Gleis vor einem Ausfahrsignal auf ihre Abfertigung warten, wie es die Merkmale 1.1 bis 1.3 vorsehen. Insbesondere geht das Merkmal 1.4.2 nicht aus der DE 37 35 682 A1 hervor.

Das Lehrbuch von Stroustrup, Bjarne: Die C++-Programmiersprache, 2. Aufl.,

Verlag Addison-Wesley, Bonn, München, Paris [u. a.], 1992 S. 458 - 461 beschäftigt sich mit der Programmiersprache C++, aber nicht mit elektronischen Stellwerken.

Das aus den beiden - im Verfahren vor der Patenterteilung genannten und von der

Einsprechenden nicht aufgegriffenen - Druckschriften DE 36 43 226 C2 und DE-

AS 1 530 385 Bekannte geht nicht über den vorgenannten Stand der Technik hinaus.

Funktionsmäßig entspricht das in der DE 36 43 226 C2 angegebene Rechnerstellwerk (Stellrechner 20, Bereichsrechner 23) etwa dem in der EP 0 473 834 A1

oder dem in dem Buch „Der Ratgeber Elektronische Stellwerke (EL S)“ a. a. O.

oder dem in dem Aufsatz von Kehrer a. a .O. jeweils beschriebenen. Das Merkmal 1.4.2 ist auch hier nicht angesprochen oder vom Fachmann mitlesbar.

Die DE-AS 1 530 385 beschäftigt sich mit der Ansteuerung von Lichtsignalen an

Mehrfachhaltestellen, aber nicht mit einem Rechnerstellwerk mit den Merkmalen 1.1 bis 1.3, geschweige denn geht aus ihr das Merkmal 1.4.2 hervor.

Das Rechnerstellwerk gemäß dem Patentanspruch 1 ist somit neu, da keine der

entgegengehaltenen Druckschriften ein Rechnerstellwerk mit dem Merkmal 1.4.2

des Patentanspruchs 1 zeigt, wie dies auch die Einsprechende zu Recht zugesteht (Einspruchsschriftsatz S 4 le. Abs. bis S. 5 Abs. 2).

4. Erfinderische Tätigkeit

Das Rechnerstellwerk des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von einem Rechnerstellwerk, wie es jeweils in der EP 0 473 834 A1

oder in dem Buch „Der Ratgeber Elektronische Stellwerke (EL S)“ a. a. O. oder in

dem Aufsatz von Kehrer a. a. O. oder in der DE 36 43 226 C2 beschrieben ist,

mag sich zwar die patentgemäße Aufgabe, ein Rechnerstellwerk anzugeben, das

verhindert, dass im Störungsfall ein Ausfahrsignal auf „Halt“ fallen und im Anschluss daran auf „Fahrt“ gehen kann, ohne dass ein gesonderter Fahrtstellauftrag

für eine folgende Zugfahrt vorliegt, in der Praxis von selbst stellen.

Der Fachmann mag in Kenntnis dieses Standes der Technik zwar daran denken,

die vom Stellrechner an den Bereichsrechner geleiteten Störungsmeldungen im

Bereichsrechner derart weiterzubehandeln, dass einer fehlerhaften Signalgabe

entgegengewirkt wird; der Fachmann hat aber keinen Anlass, die Stellrechner so

auszugestalten, dass sie in ihren Speichern eine Markierung setzen, welche in

dem betreffenden Stellrechner bis zum Auflösen der Fahrstraße oder des Fahrstraßenteiles, in das das betreffende Ausfahrsignal eingebunden ist, zum Ignorieren etwaiger vom zugehörigen Bereichsrechner stammender, für das gestörte

Ausfahrsignal bestimmter Fahrtstelltelegramme führt, wie dies im Merkmal 1.4.2

angegeben ist.

Auch die Kenntnis eines sicheren Rechnersystems

(DE 37 12 833 A1,

DE 37 35 682 A1) oder die Ansteuerung von Lichtsignalen an Mehrfachhaltestellen an sich (DE-AS 1 530 385) gibt dem Fachmann keinen Hinweis auf diese

Maßnahme.

Ein Fachmann der Eisenbahnsteuerungs- und Leittechnik mag zwar Lehrbücher

über die Programmiersprache C++ kennen; dafür, dass er ein darin beschriebenes

Programmierprinzip auf ein Rechnerstellwerk anwendet, fehlt ihm jedoch jeder

Anlass, da die aufgeführten Stellen auf S. 458 in keinem Bezug zum AG stehen.

Das Rechnerstellwerk gemäß dem Patentanspruch 1 beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

5. Rechtsbestand

Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die erteilten Patentansprüche 2 bis 6 Bestand.

Bertl

Gutermuth

Groß

Dr. Scholz

Pr