Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 30.07.2008 – 20 W (pat) 322/05
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Juli 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 00 883
…
… 08.05
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Bastian, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung sowie die Richterin
Martens und den Richter Dipl.-Ing. Gottstein
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechende macht mangelnde Patentfähigkeit geltend und beruft sich
hierzu auf die
E1 DE 197 21 229 A1
E2 DE 91 01 213 U1
E3 US 4844533
E4 DE 30 02 246 C2
E5 DE 26 26 014 B1
E6 DE 34 13 379 A1
E7 DE 195 33 802 C1
die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.
Nach Auffassung der Patentinhaber ist in der E1 zwar eine Abdeckschale für
einen Verdeckverschluss bei einem Personenkraftwagen beschrieben, diese
unterscheide sich von der streitgegenständlichen Abdeckung aber dadurch, dass
sie zum einem nicht am Verdeckverschluss selbst befestigt sei, zum anderen über
eine Schraubverbindung und nicht über eine Haltevorrichtung, bestehend aus
miteinander korrespondierenden Rastöffnungen, Haltenasen und Rastnasen lösbar befestigt sei.
Auch die Druckschrift E2 zeige in ihrer Fig. 1 keine Abdeckschale, die, wie beim
Streitpatent realisiert, zugleich die Funktion eines Gehäuses übernehme, das
Gehäuse werde vielmehr aus einem Gehäuserahmen und einem Abdeckteil gebildet und werde auch nicht am eigentlichen Verdeckverschluss befestigt.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften E3 bis E7 lägen weiter ab
als die vorgenannten und seien schon deshalb nicht geeignet, die patentgemäße
Abdeckung für den Verdeckverschluss nahezulegen.
Da das Einhausen des kompletten Verdeckverschlusses mittels einer leicht lösbaren Abdeckschale in Funktionsausübung eines Gehäuses in keiner der im
Verfahren befindlichen Druckschriften gelehrt oder angeregt werde, sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu und beruhe auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Die Patentinhaber beantragen daher, das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende hält dagegen, dass der Gegenstand des Patentanspruches 1
dem Fachmann bereits durch den Inhalt der Druckschrift E1 nahegelegt werde, da
er in einfacher Weise aus der in der E1 behandelten Verdeckverschlussvariante
ableitbar sei. Der Fachmann müsse lediglich eine Umkehrung der Befestigungsorte vornehmen, d. h. die für die Befestigung der Anordnung am Verdeckrahmen
vorgesehene Schraubverbindung der Abdeckschale dem Verdeckverschluss zuweisen und dann die Abdeckschale über einen Klippverschluss, wie durch den
übrigen Stand der Technik vorgegeben, an dem Verdeckverschluss direkt
befestigen.
Der Patentanspruch 1 lautet (mit eingefügten Aufzählungszeichen):
a) Abdeckung für einen Verschluss eines Verdecks in einem Cabrioletfahrzeug mittels einer dem Fahrzeuginnenraum zugerichteten Abdeckschale, dadurch gekennzeichnet, dass
b) die Abdeckschale (6) aus einem den ortsfest an einem Verdeckrahmen (4)
befestigten Verdeckverschluss (1) rundum umschließenden Gehäuse (G)
besteht,
c) das über eine Halterung (7) und Rastöffnungen (9, 10) mit mindestens
einer korrespondierenden Haltenase (8) und Rastnasen (11) am Verschluss (1) lösbar an diesem festsetzbar ist.
II.
Der Einspruch ist zulässig. Er führt zum Widerruf des Patents, da der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Der angegriffene Patentgegenstand betrifft eine Abdeckung für einen Verschluss
eines Verdecks in einem Cabrioletfahrzeug, die jederzeit lösbar sein soll und
dadurch eine einfache Zugänglichkeit zum Verschlussmechanismus ermöglichen
soll (vgl. Patentschrift [0003], [0005], [0006]).
Das Streitpatent richtet sich seinem sachlichen Inhalt nach somit an einen
Diplomingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau,
der in der Kfz-Zulieferindustrie tätig ist und über einschlägige Erfahrung mit der
Konstruktion und Anbringung von Verdeckverschlüssen verfügt.
Die Druckschrift E1 offenbart dem Fachmann in den Figuren 3 und 4 eine
Abdeckschale 18, die den Verschluss 13 eines Verdecks eines Fahrzeuges zur
Fahrzeuginnenseite hin abdeckt - Merkmal a) -.
Die Abdeckschale 18 ist, wie aus den Figuren 3 und 7 ersichtlich, so geformt,
dass sie den Verdeckverschluss 13 als rundum umschließendes Gehäuse
überdeckt – Merkmal b)teilweise -.
Der Verdeckverschluss ist nach den in den Figuren 5 und 6 dargestellten
Querschnitten über Schraubverbindungen (vgl. auch Fig. 3, schraubbare
Befestigungselemente 39) mit der Abdeckschale verbunden. Die Abdeckschale
wiederum wird mit Schrauben 31 und damit lösbar über die Aufnahmen 32 am
Verdeckrahmen 15
in Lage gehalten (vgl. Sp. 2, Z. 63 – 68) - Merkmal c)teilweise -.
Die Patentinhaber gestehen zwar zu, dass die Abdeckschale nach der D1 den
Verdeckverschluss umschließt, stellt aber in Abrede, dass der Fachmann
veranlasst sein könnte, Änderungen an den Befestigungsmöglichkeiten für den
Verdeckverschluss selbst und der Abdeckschale am Verdeckrahmen vorzunehmen.
Diese Ansicht der Patentinhaber geht fehl.
Denn mit der Anordnung nach der E1 liegt eine Baueinheit vor, die typischerweise in einer Kleinserie von Fahrzeugen, nämlich Cabriolets verbaut wird
und aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus üblicherweise nicht mehr von den
Fahrzeugherstellern selbst, sondern von der Zulieferindustrie für mehrere
Fahrzeughersteller übergreifend gefertigt und entsprechend vorkonfektioniert
für den Serieneinbau dem jeweiligen Fahrzeughersteller angeliefert wird.
Dem Zulieferer ist es dabei zwar möglich, einen einheitlich ausgestalteten
standardisierten Schließmechanismus für verschiedene Fahrzeughersteller und
Fahrzeugtypen bereitzuhalten, gleichzeitig wird er aber aufgrund der von Hersteller zu Hersteller divergierenden fahrzeugtypischen Einbauumgebungen mit
einer erheblichen Variationsbandbreite von Befestigungsmöglichkeiten am Verdeckrahmen sowie Form- und Farbgebung der Abdeckschale konfrontiert. Der
Zulieferer ist somit nicht zuletzt schon aus Wettbewerbsgründen gezwungen,
auf die technischen Bedürfnisse und Designvorstellungen der zu beliefernden
Kunden zu reagieren und diese in die Produktion einfließen zu lassen (BPatG,
GRUR 2002, 418 - Selbstbedienungs-Chipkartenausgabe).
Im Hinblick auf mehrere kundenspezifische Einbauumgebungen für den Verdeckverschluss ist der Fachmann daher gehalten, die aus der E1 bekannte
Baueinheit, die ihrer Ausgestaltung nach nur auf eine Einbauumgebung fixiert
ist, so umzugestalten, dass sie flexibel für mehrere Einbauumgebungen
anwendbar ist und trotzdem in einer schlanken Produktlinie herstellbar ist.
Da die Kfz-Hersteller vor allem bezüglich des sichtbaren Erscheinungsbilds
auch bei einer zugelieferten Baueinheit erwarten, dass sie sich in das
individuelle Interieur des jeweiligen Kraftfahrzeugs nahtlos einfügt, fände eine
Abdeckschale mit mehreren, optisch wahrnehmbaren Befestigungsvarianten für
eine Befestigung am Verdeckrahmen aber keine Akzeptanz. Der Fachmann
muss folglich Befestigungsmöglichkeiten für die Befestigung am Verdeckrahmen vorsehen, die optisch nach außen nicht zu Tage treten.
Dieses Ziel kann der Fachmann offensichtlich aber nur dadurch erreichen, dass
er den eigentlichen Verdeckverschluss, wie in der E1 noch ausgeführt, nicht
mehr über die Abdeckschale mittelbar, sondern, wie in der E2 vorgegeben,
direkt und damit von außen unsichtbar am Verdeckrahmen befestigt (vgl. E2,
Fig. 1) - Merkmal b)Rest - und, um auch von weiteren Befestigungsvorgaben für
die Abdeckschalen vor Ort unabhängig zu werden, die für den jeweiligen
Fahrzeugtyp vorgesehene Abdeckschale am Verdeckverschluss selbst lösbar
festsetzt. Er wird dafür auf die ihm vom Innenausbau von Fahrzeugen her
vertrauten, jederzeit lösbaren Befestigungsmöglichkeiten von Abdeckvorrichtungen mittels Rast- und Haltenasen im Zusammenwirken mit ihren korrespondierenden Gegenstücken zurückgreifen (vgl. auch E2, Fig. 1, Abdeckvorrichtung 18, neben 23 befindliche Rastnase 22 und diametral gegenüber Haltenase 22), diese in zweckdienlicher Weise an dem Verdeckverschluss und der
Abdeckschale anordnen und miteinander in Eingriff bringen - Merkmal c)Rest -.
Damit ist der Fachmann, ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gelangt.
Dr. Bastian
Dr. Hartung
Martens
Gottstein
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