Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 30.07.2008 – 9 W (pat) 342/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Juli 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 45 497

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper, der Richterin Friehe und des Richters Dr.-Ing. Höchst

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 18, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Die Einsprechende hat gegen das am 27. September 2002 angemeldete Patent

mit der Bezeichnung

"Exzenterschneckenpumpe mit vergrößertem Temperaturbereich"

Einspruch eingelegt. Sie verweist zum Stand der Technik auf die Druckschriften

D1

EP 0 764 783 B1 (Familienschrift zur DE 195 34 774 A1)

D2 DE 1 916 195 U und

D3 DE 37 24 023 A1.

Zur Begründung des Einspruchs führt sie aus, dass aus diesen Druckschriften die

beanspruchten Gegenstände bekannt, zumindest jedoch nahegelegt seien.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten,

- Patentansprüche 1 bis 18, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die demnach geltenden, nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 3 lauten:

1. Exzenterschneckenpumpe (1) oder -motor

mit einem Stator (3), der einen rohrförmigen Mantel (22) aus einem festen Material aufweist und der an wenigstens einem seiner

beiden Enden mit einem Anschlussmittel (26) versehen ist, mit

dem der Stator (3) an ein anderes Teil (2, 5) anschließbar ist,

mit einer in dem Mantel (22) befindlichen elastisch nachgiebigen

Auskleidung (32), die über einen Bereich ihrer Länge eine schraubenförmige Bohrung bildet, deren Querschnitt von einen

Rand (43) mit einem wellenförmigen Verlauf begrenzt ist, derart,

dass die Bohrung ähnlich einem schräg verzahnten Hohlrad

schraubenförmig verlaufende Zähne (37) bildet, die durch Zahnlücken (38) voneinander getrennt sind,

wobei zumindest auf den Zähnen (37) zumindest zwei nebeneinander verlaufende durchgehende Rippen (39) oder wenigstens

eine durchgehende Nut (41) ausgebildet sind, die in Axialrichtung

dem Verlauf des jeweiligen Zahns (37) folgen und deren Abmessungen sowohl in Umfangsrichtung als auch in Radialrichtung kleiner als die Abmessungen der Zähne (37) oder Zahnlücken (38)

der Bohrung sind, und

mit einem Rotor (4), der die Gestalt eines ein- oder mehrzähnigen

schräg verzahnten Ritzels mit Zähnen (35) und Zahnlücken (36)

aufweist und der an die Bohrung in der Auskleidung (32) angepasst ist, derart, dass er sich in der Bohrung abwälzen kann, wobei die Zähne (35) des Rotors (4) in die Zahnlücken (38) der Auskleidung (32) eingreifen.

2. Exzenterschneckenpumpe (1) oder -motor

mit einem Stator (3), der einen rohrförmigen Mantel (22) aus einem festen Material aufweist und der an wenigstens einem seiner

beiden Enden mit einem Anschlussmittel (26) versehen ist, mit

dem der Stator (3) an ein anderes Teil (2, 5) anschließbar ist,

mit einer in dem Mantel (22) befindlichen elastisch nachgiebigen

Auskleidung (32), die über einen Bereich ihrer Länge eine schraubenförmige Bohrung bildet, deren Querschnitt von einen

Rand (43) mit einem wellenförmigen Verlauf begrenzt ist, derart,

dass die Bohrung ähnlich einem schräg verzahnten Hohlrad

schraubenförmig verlaufende Zähne (37) bildet, die durch Zahnlücken (38) voneinander getrennt sind,

wobei zumindest in den Zahnlücken (38) zumindest zwei nebeneinander verlaufende durchgehende Nuten (39) oder wenigstens

eine durchgehende Rippe (41) ausgebildet sind, die in Axialrichtung dem Verlauf der jeweiligen Zahnlücke (38) folgen und deren

Abmessungen sowohl in Umfangsrichtung als auch in Radialrichtung kleiner als die Abmessungen der Zähne (37) oder Zahnlücken (38) der Bohrung sind, und

mit einem Rotor (4), der die Gestalt eines ein- oder mehrzähnigen

schräg verzahnten Ritzels mit Zähnen (35) und Zahnlücken (36)

aufweist und der an die Bohrung in der Auskleidung (32) angepasst ist, derart, dass er sich in der Bohrung abwälzen kann, wobei die Zähne (35) des Rotors (4) in die Zahnlücken (38) der Auskleidung (32) eingreifen.

3. Exzenterschneckenpumpe oder -motor

mit einem Stator (3), der einen rohrförmigen Mantel (22) aus einem festen Material aufweist und der an wenigstens einem seiner

beiden Enden mit einem Anschlussmittel (26) versehen ist, mit

dem der Stator an ein anderes Teil (2, 5) anschließbar ist,

mit einer in dem Mantel (22) befindlichen elastisch nachgiebigen

Auskleidung (32), die über einen Bereich ihrer Länge eine schraubenförmige Bohrung bildet, deren Querschnitt von einen

Rand (44) mit einem wellenförmigen Verlauf begrenzt ist, derart,

dass die Bohrung ähnlich einem schräg verzahnten Hohlrad

schraubenförmig verlaufende Zähne (37) bildet, die durch Zahnlücken (38) voneinander getrennt sind,

wobei zumindest auf jedem Zahn (37) zumindest zwei nebeneinander verlaufende Rippen (41) oder wenigstens eine durchgehende Nut (39) und in jeder Zahnlücke (38) zumindest zwei nebeneinander verlaufende durchgehende Nuten (39) oder wenigstens eine Rippe (41) ausgebildet sind, die in Axialrichtung dem

Verlauf des jeweiligen Zahns (37) oder dem Verlauf der Zahnlücke (38) folgen und deren Abmessungen sowohl in Umfangsrichtung als auch in Radialrichtung kleiner als die Abmessungen der

Zähne (37) oder Zahnlücken (38) der Bohrung sind, und

mit einem Rotor (4), der die Gestalt eines ein- oder mehrzähnigen

schräg verzahnten Ritzels mit Zähnen (35) und Zahnlücken (36)

aufweist und der an die Bohrung in der Auskleidung (32) angepasst ist, derart, dass er sich in der Bohrung abwälzen kann, wobei die Zähne (35) des Rotors (4) in die Zahnlücken (38) der Auskleidung (32) eingreifen.

Den Patentansprüchen 1 bis 3 schließen sich die Patentansprüche 4 bis 18 als

rückbezogene Patentansprüche an.

Die Patentinhaberin führt aus, dass der gesamte in das Verfahren eingeführte

Stand der Technik den beanspruchten Patentgegenständen nicht patenthindernd

entgegen stehe.

II.

Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat der Einspruch insoweit Erfolg, als er

zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.

1. Das Patent betrifft eine Exzenterschneckenpumpe mit vergrößertem Temperaturbereich.

Exzenterschneckenpumpen oder -motoren bestehen nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatents aus einem Stator, der eine schraubenförmige Bohrung

aufweist, in dem sich ein schraubenförmiger Rotor dreht. Zwischen Stator und Rotor werden Pumpenkammern gebildet. Um eine gute Abdichtung zwischen den

einzelnen Pumpenkammern zu gewährleisten, ist der Stator mit einer elastomeren

Auskleidung versehen, die im Bereich der Berührungsstellen mit dem Rotor an

diesen angepresst wird.

Im Betrieb kann die Temperatur einer Exzenterschneckenpumpe oder eines Exzenterschneckenmotors stark ansteigen. Die elastomere Auskleidung, die aus einem synthetischen Elastomer oder Mischungen hiervon mit Naturkautschuk besteht, weist einen verhältnismäßig großen Temperaturausdehnungskoeffizienten

auf. Die lichte Weite im Stator ändert sich somit erheblich in Abhängigkeit von der

Temperatur, so dass der Rotor bei hohen Temperaturen der Auskleidung nur

schwer gedreht werden oder sogar festklemmen kann.

Mit der Erfindung soll eine Exzenterschneckenpumpe geschaffen werden,

- die über einen weiten Temperaturbereich funktionsfähig ist,

- die bei gleicher Temperatur unter sonst gleicher Auslegung eine geringere innere Reibung aufweist als eine Anordnung nach dem Stand der

Technik und

- die bei Verwendung in Verbindung mit Reinwasser weniger zur Geräuschentwicklung neigt (Absätze [0016] bis [0018] der Streitpatentschrift).

Derart geeignete Exzenterschneckenpumpen sind in den nebengeordneten Patentansprüchen 1 bis 3 angegeben.

Nach Absatz [0020] der Streitpatentschrift werden bei diesen beanspruchten Exzenterschneckenpumpen durchgehende Nuten und Rippen in der Auskleidung

ausgebildet, die zumindest auf den Zähnen oder den Zahnlücken oder auf beiden

angeordnet sind. Wegen dieser Nuten und Rippen werde die Strecke, über die der

Rotor in Umfangsrichtung gesehen jeweils mit der Auskleidung in reibschlüssigem

Kontakt stehe, bei gleicher Abdichtwirkung deutlich verringert. Gleichzeitig könne

die Anpresskraft zurückgenommen werden.

2. Die im Einspruchsverfahren geänderten Patentansprüche sind zulässig.

Zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau,

der mit der Entwicklung und Konstruktion von Exzenterschneckenpumpen und

-motoren befasst ist und über durchschnittliche Berufserfahrung verfügt.

Durch die Änderungen in den Patentansprüchen 1 bis 3 erfolgt eine Beschränkung

auf Exzenterschneckenpumpen, deren Nuten oder Rippen durchgehend sind. Dieses Merkmal versteht der Fachmann zusammen mit dem nachfolgenden Merkmal,

dass die Rippen oder Nuten in Axialrichtung dem Verlauf des jeweiligen Zahns

oder der jeweiligen Zahnlücke folgen, so, dass die Rippen oder die Nuten in diese

Richtung, also entlang dem Zahn oder der Zahnlücke, durchgehend ausgebildet

sind. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden ist dieses Merkmal somit für

den Fachmann klar und eindeutig.

Die Aufnahme der Angabe „durchgehend“ in die Patentansprüche 1 bis 3 führt

nicht zu einer unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen. Denn dieses Merkmal ist im Absatz [0030] i. V. m. den Figuren 7

und 8 der Streitpatentschrift offenbart, da die dort angegebene Ganghöhe technisch nur sinnvoll ist bei einer durchgehenden Rippe und da eine zuverlässige Abdichtung zwischen Stator und Rotor eine Unterbrechung der Rippen oder Nuten

verbietet.

Die Streichung der Worte „zumindest ein Stück weit angenähert“ im Merkmal „die

in Axialrichtung zumindest ein Stück weit angenähert dem Verlauf des jeweiligen

Zahns folgen“ beschränkt den Patentgegenstand auf die Ausführungsformen, bei

denen die Rippen oder Nuten in Axialrichtung dem Verlauf des jeweiligen Zahns

oder der jeweiligen Zahnlücke folgen.

3. Die Exzenterschneckenpumpe nach Patentanspruch 1 ist patentfähig.

3.1 Die beanspruchte Exzenterschneckenpumpe nach Patentanspruch 1 ist neu.

Aus der EP 0 764 783 B1 (D1) ist eine Exzenterschneckenpumpe bekannt, die die

bei derartigen Pumpen allgemein üblichen Merkmale aufweist (Figur 1, 2 und Absätze [0009] bis [0011] der D1), nämlich einen Stator 1 mit einem rohrförmigen

Mantel 4 aus einem festen Material und - obwohl nicht ausdrücklich erwähnt - offensichtlich auch mit Anschlussmitteln an seinen Enden, mit denen er zur Zu- und/

oder Abfuhr des Fördermediums zu und von der Pumpe an Rohrleitungen anschließbar ist. Außerdem weist der Stator 1 eine Auskleidung 5 aus einem elastisch nachgiebigen, polymeren Material auf, die über einen Bereich ihrer Länge

eine schraubenförmige Bohrung mit Zähnen bildet, die durch Zahnlücken voneinander getrennt sind. Im Stator 1 ist ein Rotor 3 angeordnet, der in bei diesen

Pumpen üblicher Weise die Gestalt eines schräg verzahnten Ritzels mit Zähnen

und Zahnlücken aufweist und der an die Bohrung in der Auskleidung angepasst

ist, derart, dass er sich in der Bohrung abwälzen kann, wobei die Zähne des Rotors in die Zahnlücken der Auskleidung eingreifen, so dass sich zwischen Rotor 3

und Stator 1 die in Figur 1 der D1 dargestellten Pumpenhohlräume 6 bilden. Die

Übereinstimmung der Merkmale des Patentanspruchs 1 mit der Lehre dieser

Druckschrift ist soweit zwischen beiden Parteien unstreitig.

Bei dieser bekannten Pumpe geht es darum, beim Anfahren der Pumpe günstigere Reibwerte und Losbrechmomente zu erzielen, um die Pumpe zu Beginn des

Pumpenbetriebs mit kleineren Antriebsleistungen anfahren zu können. Zu diesem

Zweck ist in der elastomeren Auskleidung 5 eine Feinstruktur aus vorspringenden

Teilen 10, 15 mit zwischenliegenden Vertiefungen 14, 17, 18 angeordnet, von der

flüssige oder breiige Anteile des Fördergutes zur Erzielung eines Schmiereffekts

beim Anfahren aufgenommen werden (Patentanspruch 1, Absatz [0006] und Figuren 3, 5 der D1). Die Feinstruktur besteht aus einer Vielzahl einzelner Kuppen 10,

15, zwischen denen die zickzackförmig angeordneten Vertiefungen aus Längs-

und Querkanälen 14, 17, 18 angeordnet sind, wobei die von den einzelnen Kuppen gebildeten Reihen vorzugsweise zumindest etwa quer zur Längsmittelachse

des Stators 1 verlaufen. Die Abmessungen der Vertiefungen sind sowohl in Umfangs- als auch in Radialrichtung kleiner als die Abmessungen der Zähne und der

Zahnlücken der Bohrung in der Auskleidung 5 (Absätze [0013] bis [0016] und Figuren 1 und 3 bis 6 der D1).

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden unterscheidet sich die Pumpe nach

Patentanspruch 1 von dieser bekannten Pumpe somit dadurch, dass die Rippen

oder die Nut durchgehend ausgebildet sind und dass die Rippen oder die Nut in

Axialrichtung dem Verlauf des jeweiligen Zahns folgen.

Aus der DE 1 916 195 U (D2) ist ebenfalls eine übliche Exzenterschneckenpumpe

bekannt (Figur 1 der D2). Bei dieser Pumpe soll der Verschleiß der Auskleidung,

die aus Kunststoff besteht, bei der Förderung von thixotropen, nicht-fließfähigen,

hochpastösen oder gegebenenfalls sogar trockenen Fördergütern verringert werden (Seiten 1, Absätze 1, 2 der D2). Zu diesem Zweck weist die Auskleidung 3 auf

ihrer Innenseite Spülrillen 12 auf, die über Bohrungen 13 mit einem Spülsystem in

Verbindung stehen (Seite 3, letzter Absatz, und Seite 4, Absatz 1, mit Figur 1 der

D2). Die Spülrillen 12 verlaufen schraubenlinienförmig von einem Zahn in die gegenüberliegende Zahnlücke und wieder zum nächsten Zahn der Auskleidung 3,

wie der Figur 1 der D2 an den gestrichelt eingezeichneten Kanalverläufen zu entnehmen ist.

Von dieser bekannten Pumpe unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch das Merkmal, dass die Rippen oder die Nut in Axialrichtung dem

Verlauf des jeweiligen Zahns folgen.

Bei der DE 37 24 023 A1 (D3) geht es um ein Verfahren zur Herstellung eines mit

einem rohrförmigen Mantel versehenen Stators für Exzenterschneckenpumpen,

wobei die aus Gummi bestehende Auskleidung des Stators durch einen Kern mit

Untermaß abgeformt wird und anschließend durch Schneiden auf Maß gebracht

wird (Anspruch 1 der D3). Gezeigt und beschrieben sind in dieser Druckschrift allein der Stator 1 mit Mantel 2 und Auskleidung 3 der Exzenterschneckenpumpe

sowie das Schneidwerkzeug 10. Somit unterscheidet sich der Patentgegenstand

hiervon bereits durch alle den Rotor der Exzenterschneckenpumpe betreffenden

Merkmale und durch die Anschlussmittel am Ende des Stators.

Selbst wenn der Fachmann diese Merkmale als bei Exzenterschneckenpumpen

übliche Merkmale ergänzen würde, wird ihm ein Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents durch diese Schrift nicht gezeigt.

Bei der bekannten Pumpe wird die Auskleidung 3 mit Untermaß hergestellt. Anschließend wird die Auskleidung 3 durch Schneiden mit einem Schneidwerkzeug 10 mit umlaufender Schneidkante 14 auf Maß gebracht. Dabei wird ein

schlauchartiges Gebilde von der Auskleidung abgetrennt. Da ein geschlossenes

schlauchartiges Gebilde nur schwer vom Schneidwerkzeug entfernbar ist, wird es

entweder mit einem Quermesser 16 in zwei Hälften geteilt, oder es werden vor

dem Schneiden auf Maß an gegenüberliegenden Stellen in die Auskleidung zwei

oder mehrere feine Nuten 18 mit einer Tiefe eingebracht, die beim Schneiden mit

der umlaufenden Schneidkante 14 zwei halbschalenartige oder mehrere schalenartige Streifen entstehen lassen (Spalte 4, Zeilen 1 bis 7 und 19 bis 28, Anspruch 14 und Figuren 2, 3 der D3). Die Nuten sollen eine Tiefe aufweisen, deren

Tiefe im wesentlichen dem Untermaß entspricht (Anspruch 14 der D3). Allerdings

würden Restnuten beim fertigen Stator den Pumpenwirkungsgrad nur unwesentlich verringern (Spalte 4, Zeilen 24 bis 28, der D3).

Somit wird dem Fachmann in dieser Schrift die Lehre vermittelt, zur Aufteilung des

von der Auskleidung abgeschälten schlauchartigen Gebildes Nuten vorzusehen,

die möglichst genau dem Untermaß der Auskleidung entsprechen. Die Nuten sind

somit nach dem Abschälen der Auskleidung in dieser nicht mehr oder nur noch rudimentär vorhanden. Eine planmäßige Lehre zur Anordnung von Nuten in der fertigen Auskleidung wird somit durch diese Schrift nicht gegeben. Vielmehr sollen gerade derartige Nuten vermieden werden. Der D3 ist daher die im Patentanspruch 1

des Streitpatents beanspruchte Lehre gerade nicht zu entnehmen, in der fertigen

Auskleidung planmäßig und zu einem bestimmten Zweck Rippen oder eine auf

den Zähnen ausgebildete durchgehende Nut vorzusehen, die dem Verlauf des jeweiligen Zahns folgt.

Die Einsprechende macht in der mündlichen Verhandlung ferner geltend, dass

sich bei einer Herstellung der Auskleidung eines Stators mit einem Kern zwangsläufig Rillen und Nuten ergäben, die denen nach Patentanspruch 1 des Streitpatents entsprächen. Denn der Kern werde gefräst, so dass die Oberfläche des

Kerns fertigungsbedingt Nuten und Rippen aufweise, die sich entsprechend auf

der Innenfläche der Auskleidung abbildeten. Bei dieser Argumentation übersieht

die Einsprechende, dass es sich beim Patentanspruch 1 nicht um Nuten und Rippen im Bereich von Fertigungstoleranzen, die unvermeidlich sind und in Kauf genommen werden müssen, sondern um willentlich angebrachte, in ihren Abmessungen darüber hinaus gehende Rippen oder Nuten handelt.

3.2 Die beanspruchte Exzenterschneckenpumpe nach Patentanspruch 1 wird dem

Fachmann durch den Stand der Technik nicht nahegelegt und ist daher das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei der Exzenterschneckenpumpe nach der EP 0 764 783 B1 (D1) ist in der

elastomeren Auskleidung 5 eine Feinstruktur aus vorspringenden Teilen 10, 15 mit

zwischenliegenden Vertiefungen 14, 17, 18 zur Aufnahme der flüssigen oder breiigen Anteile des Fördergutes angeordnet, um den gewollten Schmiereffekt beim

Anfahren der Pumpe zu erzielen. Die dort beschriebene zickzackförmige Anordnung der Vertiefungen aus Längs- und Querkanälen 14, 17, 18 mit Reihen bildenden Kuppen führt zur einer großflächigen Verbreitung des Schmierflüssigkeit auf

der Oberfläche der Auskleidung. Der Fachmann wird diese vorteilhafte Schmierung nicht aufgeben. Daher wird er von dieser dort gelehrten Anordnung der Vertiefungen nicht abgehen. Gründe, die den Fachmann zu derartigen Überlegungen

veranlassen könnten, sind auch von der Einsprechenden nicht vorgetragen worden.

Die Druckschriften DE 1 916 195 U (D2) und DE 37 24 023 A1 (D3) geben dem

Fachmann keine Anregungen zur Weiterbildung der aus der EP 0 764 783 B1 (D1)

bekannten Exzenterschneckenpumpe in Richtung des Streitgegenstands. Denn in

der DE 1 916 195 U1 (D2) wird zur Reduzierung der Reibung bei der Förderung

gegebenenfalls trockener Fördergüter ein Spülsystem vorgeschlagen, das auf der

Innenfläche der Auskleidung des Stators angeordnete Spülrillen mit einer Spülflüssigkeit versorgt. Diese Lehre führt somit vom Patentgegenstand weg, bei dem eine

Reibungsverminderung gerade ohne eine derartige Spülflüssigkeitszufuhr erfolgt.

Bei der DE 37 24 023 A1 (D3) geht es um die maßhaltige Herstellung der Auskleidung des Stators der Exzenterschneckenpumpe. Anregungen zur Verringerung

der Reibung oder zur Kompensation der Ausdehnung der Auskleidung bei Erwärmung oder zur Geräuschverminderung im Betrieb der Pumpe wird der Fachmann

von dieser Schrift daher von vornherein nicht erwarten, so dass er diese Schrift

nicht zur Weiterbildung der aus der EP 0 764 783 B1 (D1) bekannten Pumpe in

Betracht zieht.

3.3 Die gewerbliche Anwendbarkeit steht außer Zweifel.

4. Die Exzenterschneckenpumpe nach Patentanspruch 2 ist patentfähig.

Die Exzenterschneckenpumpe nach Patentanspruch 2 unterscheidet sich von der

nach Patentanspruch 1 dadurch, dass das Merkmal des Patentanspruchs 1,

wobei zumindest auf den Zähnen (37) zumindest zwei nebeneinander verlaufende durchgehende Rippen (39) oder wenigstens

eine durchgehende Nut (41) ausgebildet sind, die in Axialrichtung

dem Verlauf des jeweiligen Zahns (37) folgen,

ersetzt ist durch das Merkmal,

wobei zumindest in den Zahnlücken (38) zumindest zwei nebeneinander verlaufende durchgehende Nuten (39) oder wenigstens

eine durchgehende Rippe (41) ausgebildet sind, die in Axialrichtung dem Verlauf der jeweiligen Zahnlücke (38) folgen.

4.1 Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Exzenterschneckenpumpe nach Patentanspruch 2 ist neu.

Wie zum Patentanspruch 1 ausgeführt, weist die aus der EP 0 764 783 B1 (D1)

bekannte Exzenterschneckenpumpe auf der Innenfläche der Auskleidung eine

Feinstruktur auf, die aus einer Vielzahl einzelner Kuppen 10, 15 besteht, zwischen

denen zickzackförmig angeordnete Vertiefungen aus Längs- und Querkanälen 14,

17, 18 angeordnet sind.

Von dieser bekannten Pumpe unterscheidet sich die Pumpe nach Patentanspruch 2 demnach dadurch, dass die Nuten oder die Rippe durchgehend ausgebildet sind und dass die Nuten oder die Rippe in Axialrichtung dem Verlauf der jeweiligen Zahnlücke folgen.

Bei der aus der DE 1 916 195 U (D2) bekannten Exzenterschneckenpumpe verlaufen die Spülrillen schraubenlinienförmig von einem Zahn in die gegenüberliegende Zahnlücke und wieder zum nächsten Zahn, wie der Figur 1 der D2 an den

gestrichelt eingezeichneten Kanalverläufen zu entnehmen ist. Demnach unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 2 von dieser bekannten Pumpe durch das Merkmal, dass die Nuten oder die Rippe in Axialrichtung dem Verlauf der jeweiligen Zahnlücke folgen.

Von der DE 37 24 023 A1 (D3) wird dem Fachmann keine planmäßige Lehre zur

Anordnung von Nuten in der fertigen Auskleidung gegeben. Vielmehr sollen gerade derartige Nuten verhindert werden. Der D3 ist daher die im Patentanspruch 2

beanspruchte Lehre gerade nicht zu entnehmen, in der fertigen Auskleidung planmäßig und zu einem bestimmten Zweck Nuten oder eine Rippe vorzusehen. Insbesondere ist der Druckschrift nicht zu entnehmen, dass zwei nebeneinander verlaufende Nuten in einer Zahnlücke vorgesehen sind, die dem Verlauf der jeweiligen Zahnlücke folgen.

4.2 Die beanspruchte Exzenterschneckenpumpe nach Patentanspruch 2 wird dem

Fachmann durch den Stand der Technik nicht nahegelegt und ist daher das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands nach Patentanspruch 1 gelten entsprechend auch für den Gegenstand nach Patentanspruch 2.

Denn ausgehend von der Exzenterschneckenpumpe nach der EP 0 764 783 B1

(D1), die keine durchgehenden Nuten oder Rippen zeigt, kann keine der weiteren

Entgegenhaltungen dem Fachmann analog zu den zum Patentanspruch 1 angeführten Gründen eine Anregung geben, zumindest in den Zahnlücken der Auskleidung zumindest zwei nebeneinander verlaufende durchgehende Nuten oder wenigstens eine durchgehende Rippe anzuordnen, die in Axialrichtung dem Verlauf

der jeweiligen Zahnlücke folgen.

5. Die Exzenterschneckenpumpe nach Patentanspruch 3 ist patentfähig.

Die Exzenterschneckenpumpe nach Patentanspruch 3 unterscheidet sich von der

nach Patentanspruch 1 dadurch, dass das Merkmal des Patentanspruchs 1,

wobei zumindest auf den Zähnen (37) zumindest zwei nebeneinander verlaufende durchgehende Rippen (39) oder wenigstens

eine durchgehende Nut (41) ausgebildet sind, die in Axialrichtung

dem Verlauf des jeweiligen Zahns (37) folgen,

ersetzt ist durch das Merkmal,

wobei zumindest auf jedem Zahn (37) zumindest zwei nebeneinander verlaufende Rippen (41) oder wenigstens eine durchgehende Nut (39) und in jeder Zahnlücke (38) zumindest zwei nebeneinander verlaufende durchgehende Nuten (39) oder wenigstens eine

Rippe (41) ausgebildet sind, die in Axialrichtung dem Verlauf des

jeweiligen Zahns (37) oder dem Verlauf der Zahnlücke (38) folgen.

Da sowohl die Anordnung von Rippen oder Nuten auf jedem Zahn nach Patentanspruch 1 als auch deren Anordnung in den Zahnlücken nach Patentanspruch 2 patentfähig ist, ergibt sich zwingend, dass auch deren Anordnung sowohl auf den

Zähnen als auch auf den Zahnlücken nach Patentanspruch 3 patentfähig ist. Zu

den Einzelheiten der Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zu

den Patentansprüchen 1 und 2 verwiesen.

6. Die abhängigen Patentansprüche 4 bis 18 werden von den Ansprüchen 1 bis 3

mitgetragen.

Pontzen

Bülskämper

Friehe

Dr. Höchst

Ko