Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 31.07.2008 – 34 W (pat) 329/04

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

31. Juli 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 28 354

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2008 unter Mitw

irkung des Vorsitzenden

R

ichters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein, der

Richterin Frieh

e und des Richters Dipl.-Ing. Sandkämper

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Das am 8. Juni 2000 angemeldete Patent 100 28 354 mit der Bezeichnung

„Rollbehälter“ nimmt die Priorität der deutschen Patentanmeld

ung 100 23 987 vom

1

6. Mai 2000 in Anspruch. Gegen das am 19. Februar 2004 veröffentlichte Patent

hat die Einsprechende am 19. Mai 2004 Einspruch eingelegt.

D

ie Einsprechende verweist zunächst auf die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften:

DE 199 14 290 A1 (D1)

(nicht vorveröffentlicht)

DE 197 02 516 A1 (D2)

DE 94 03 247 U1 (D3

)

DE 86 09 586

U1 (D4) (auf der Titelseite der PS falsch zitiert)

WO 89/49074 (D5).

Zusätzlich nennt sie folgende Druckschriften:

D

E 35 51 554 C2 (D6)

DE 84 1

7 173 U1 (D7)

P

rospekt der Einsprechenden „MEWA bleibt nicht stehen“ aus dem Jahr 1996

(D8)

Prospekt der Einsprechenden „Das MEWA Putztuchsystem aus dem Jahr 2000

(D9)

H. Großberndt: Schraubverbindungen an Gehäusen aus thermoplastischen Kunststoffen. In: Verbindungstec

hnik, Heft 9, 1980.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist verweist sie noch auf die

US 5 26

1 562 A (D11)

US 4 74

9 101 (D12)

US 4 99

2 018 (D13)

DE 26 2

7 086 A1 (D14)

US 5 25

1 780 A (D15(

US 4 96

9 813 (D16)

US 5 29

4 137 A (D17).

Die Ein

sprechende macht geltend, im erteilten Anspruch 1 sei ein beka

nnter

Rollbeh

älter nunmehr durch eine Reihe von Merkmalen weitergebildet,

die im

kennzei

chnenden Teil zusammengefasst seien. Bei diesen Merkmalen hand

ele es

sich um

eine Vielzahl verschiedenartiger Detailmaßnahmen, die zwar geme

insam

im kennzeichnenden Teil aufgelistet seien, bei denen aber keinerlei kombinatorischer oder synergistischer Effekt erkennbar sei. Der Gegenstand des erteilten A

nspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Eins

prechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Pat

entinhaberin beantragt,

d

as Patent aufrechtzuerhalten.

Sie füh

rt im Wesentlichen aus, der Gegenstand des erteilten Anspruchs s

ei neu

und be

ruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Allen Merkmalen de

s Rollbehälte

rs gemäß Lehre des Anspruchs 1 komme eine wesentliche Bedeutun

g zu,

und zw

ar

in dem Sinne, dass es sich bei dem Rollbehälter um

eine

Sachge

samtheit handele.

Der erteilte Anspruch 1 lautet - Bezugszeichen weggelassen -:

Rollbehälter zur Aufnahme von Putztüchern, Mehrweg-Inkontinenzartikeln, Wäscheteilen oder dergleichen A

rtikeln mit einem

e

inen im wesentlichen rechteckigen, quadratischen oder tonnenförmigen Querschnitt aufweisenden Grundkörper, welcher mittels

eines gelenkig angeschlagenen Deckels dicht verschlie

ßbar ist,

w

obei am Grundkörper Mittel zur Aufnahme einer Achse einschließlich Transporträdern vorgesehen sind und hierfür im Bodenbereich des Grundkörpers seitliche Rücksp

rünge eingeformt

sind, so dass die Räder nicht oder nur unwesentlich seitlich

hervorstehen und in der Stand- oder Stapelpos

ition die Laufflächen der Räder bodenkontaktfrei bleiben, sowie der Boden des

Grundkörpers im Achsenbereich eine Stufung aufweist, dadurch

gekennzeichnet, dass

- sich ausgehend vom horizontalen Abschnitt der Stufung ein

klammerartiger, vertikaler Fortsatz erstreckt und am vertikalen

Abschnitt der Stufung mindestens zwei gegenüberliegende Rastnasen angebracht oder eingeformt sind, wobei die mit Rädern

vormontierte Achse zwischen vertikalem Fortsatz und Rastnasen

kraft- und/oder eingesetzt und formschlüssig fixiert ist,

- der Grundkörper im obe

ren Bereich zwei seitlich gegenüberliegende, senkrecht zum Deckelanschlag verlaufende, mit einem

konischen Übergang versehene, zum Dec

kel gerichtete Verjüngungsabschnitte aufweist, wobei der Deckel beidseitig zur

Bildung einer Transport- oder Griffkante übersteht und der seitliche Deckelüberstand jeweils bis zur gedachten Verlängerungslinie der Seitenflächen des Grundkörpers verläuft,

- dem anschlagseitigen En

de des Deckels gegenüberliegend zwei

Kurzachsen eingelassen sind, welche von je einem Beschlag, der

am Grundkörpe

r befestigt ist, umgriffen werden,

- der rückseitige obere Bereich zwischen den Beschlagbefestigungsteilen stabilitätserhöhend ausgeformt ist, und

- dass die Befestigungsmittel für die Beschläge im Grundkörper,

ohne diesen

zu durchdringen, eingelassen sind.

Diesem Anspruch sind Ansprüche 2 bis 10 nachgeordnet.

Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Patentschrift und zu weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligt

en auf die Akte

erwiesen. v

II

1.

Der Einspruch ist zulässig, er hat in der Sache aber nicht zum Erfolg

geführt.

2.

Patentanspruch 1 kann wie folgt gegliedert werden:

Rollbehälter zur Aufnahme von Putztüchern, Mehrweg-Inkontinenzartikeln, Wäscheteilen oder dergl

eichen Artikel

1.1 mit einem einen im Wesentlichen rechteckigen, quadratischen oder tonnenförmigen Querschnitt aufweisenden Grundkörper,

1.2 welcher mittels ein

es gelenkig angeschlagenen Deckels dicht verschließbar

is

t,

1.3 wobei am Grun

dkörper Mittel zur Aufnahme einer Achse einschließlich

Transporträdern vorgesehen sind und hierfür im Bodenbereich des Grundkörpers

seitliche Rücksprünge eingef

ormt sind, so dass die Räder nicht oder nur unwes

entlich seitlich hervorstehen und

1.4 die Räder in de

r Stand- oder Stapelposition die Laufflächen der Räder bodenkontaktfrei bleiben

1.5 sowie der Boden des Grundkörpers im Achsenberei

ch eine Stufung aufweist.

Der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 wei

st in gegliederter Form folgende

M

erkmale auf:

Merkmalsgruppe A:

Ausgehend vom horizontalen Abschnitt der Stufung erstreckt sich ein klammerartiger, vertikaler Fortsatz, wobei am vertikalen Abschnitt der Stufung mindestens zwei gegenüberliegende Rastnasen angebracht oder eingeformt sind,

wobei die mit Rädern vormontierte Achse zwischen vertikalem Fortsatz und

Rastnasen kraft- und/oder eingesetzt und formschlüssig fixiert ist.

Merkmalsgruppe B:

Der Grundkörper weist im oberen Bereich zwei seitlich gegenüberliegende, senkrecht zum De

ckelanschlag verlaufende, mit einem konischen Übergang versehene, zum Deckel gerichtete Verjüngungsabschnitte auf, wobei der Deckel

beidseitig zur Bildung einer Transport- oder Griffkante übersteht und der seitliche

Deckelüberstand jeweils bis zur gedachten Verlängerungslinie der Seitenflächen

des Grundkörpers verläuft.

Merkmalsgruppe C:

Dem anschlagsseitigen Ende des Deckels gegenüberliegend sind zwei Kurzachsen eingelassen, welche von je einem Beschla

g, der am Grundkörper befestigt

is

t, umgriffen werden.

Merkmalsgruppe D:

D

er rückseitige obere Bereich zwischen den Beschlagbefestigungsteilen ist stabilitätserhöhend ausgeformt.

M

erkmalsgruppe E:

Die Befestigungsmittel für die Beschläge im Grundkörper sind mittels Ausformungen eingelassen, ohne diesen zu durchdringen.

3.

Zum Verständnis der Merkmalsgruppe A.

M

erkmalsgruppe A beinhaltet zunächst, dass die Stufung einen horizontalen

Abschnitt (6) und einen vertikalen Abschnitt (7) besitzt. Am vertikalen Abschnitt (7)

sind Rastnasen (9) vorgesehen. Der letzte Teil der Merkmalsgruppe A

ergibt

s prachlich keinen Sinn (die mit Rädern vormontierte Achse ist zwischen vertikalem

Fortsatz und Rastnasen kraft- und/oder (Alternative

fehlt) eingesetzt und

formschlüssig fixiert). Da eine Alternative zum kraftschlüssigen Einsetzen so nicht

angegeben ist, besagt dieses Merkmal bei sinnvoller Abänderung der Wortstellung, dass die vormontierte Achse zwischen vertikalem Fortsatz und Rastnasen kraft- und/oder formschlüssig eingesetzt und fixiert ist. Diese Ausbildung ist

a

uch der Patentschrift zu entnehmen (Abs. 0013) und ursprünglich offenbart (Abs.

0011 der OS).

4.

Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist gegeben. Dies wurde seitens

der Einsprechenden nicht bestritten. Der geltende Hauptanspruch ergibt sich aus

einer Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 sowie aus der

Beschreibung, Abs. 0038 gemäß der Offenlegungsschrift DE 100 28 354 A1.

5.

Der Rollbehälter nach Anspruch 1 ist neu.

D

ie Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 wurde weder schriftsätzlich

noch in der mündlichen Verhandlung bestritten.

Keiner der Druckschriften ist ein Rollbehälter zu entnehmen, der sämtliche

Merkmale der Merkmalsgruppe A aufweist.

6.

Die gewerbliche Anwendbarkeit des Rollbehälters nach Anspruch 1 ist

zweifellos gegeben; sie wird von der Einsprechenden auch nicht in Frage gestellt.

7.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer

Tätigkeit.

Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau oder Kunststofftechnik, der über

Erfahrungen in der Entwicklung und Konstruktion von Rollbehältern verfügt.

Die Erfindung betrifft einen Rollbehälter zur Aufnahme von Putztüchern, Mehrweg-

Inkontinenzartikeln, Wäscheteilen oder dergleichen Artikeln mit einem einen im

Wesentlichen rechteckigen, quadratischen oder tonnenförmigen Querschnitt aufweisenden Grundkörper, welcher mittels eines gelenkig angeschlagenen Deckels

dicht verschließbar ist, gemäß Oberbegriff des Patentanspruchs 1.

Es ist Aufgabe der Erfindung, einen weiterentwickelten Rollbehälter zur Aufnahme

von Putztüchern, Mehrweg-Inkontinenzartikeln, Wäscheteilen oder dergleichen

Artikel anzugeben, welcher allen Ansprüchen der Zulassungsbehörden genügt,

der über eine ausgezeichnete Stabilität und Dichtigkeit verfügt und welcher außer

beim Transportieren durch händisches Wegrollen leicht von Transporthilfsmitteln,

z. B. einem Gabelstapler aufgenommen und bewegt werden kann (Abs. 0010 der

Patentschrift).

Die Lösung der Aufgabe der Erfindung erfolgt mit einem Behälter gemäß den

Merkmalen des Patentanspruchs 1.

Als nächst kommenden Stand der

Technik sieht der Senat die D11, die einen

R

ollbehälter zeigt und beschreibt, der beispielsweise Wäscheteile aufnehmen

kann (Spalte 5, Abs. 1). Wie der Figur 11 zu entnehmen ist, weist der Grundkörper

einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt auf (Merkmal 1.1), der mittels

eines gelenkig angeschlagenen Deckels (dort lid 17) dicht verschließbar ist

(Merkmal 1.2). Am Grundkörper

sind Mittel zur Aufnahme einer Achse eins chließlich Transporträdern vorgesehen und hierfür im Bodenbereich des Grundkörpers seitliche Rücksprünge eingeformt, so dass die Räder nicht oder nur

unwesentlic

h seitlich hervorstehen (vgl. Fig. 1 bis 5) und der Boden des Grundk örpers im Achsenbereich eine Stufung aufweist (vgl. Fig. 3). Die Merkmale 1.3

und 1.5 sind daher ebenfalls verwirklicht. In der Stand- oder Stapelposition bleiben

die Laufflächen der Räder wohl zwar nicht bodenkontaktfrei, es handelt sich beim

Merkmal 1.4 aber um eine handwerkliche Maßnahme, um die Standsicherheit des

Rollbehälters zu erhöhen und ei

ne Sicherung gegen zu leichtes Verschieben

v orzusehen. Ferner ist die Merkmalsgruppe A teilweise verwirklicht. So ist in der

D11 gemäß den Fig. 32 und 33 am Boden des Behälters ein Achslager (axle

journal 225) einstückig angeordn

et, das die Achse (axle 226) aufnimmt, auf der die

R

äder (wheels 227 und 228) montiert sind. Die Achsaufnahme ist als Schnappv erschluss ausgebildet; mithin ist eine kraftschlüssige Verbindung offenbart (vgl.

Spalte 10, Zei

len 17 bis

28). Die Aufn

ahme für die Achse führt schräg nach oben,

w

eist demgemäß einen horizontalen und vertikalen Anteil auf, wobei dort jedoch

die vertikalen und horizontalen Abschnitte gleichzeitig als Rastmittel verwen

det

werden. Eine Anregung, am horizontalen Abschnitt der Stufung einen

klammerartigen, vertikalen Fortsatz anzuordnen, der mit Rastnasen zusammenwirkt, die am vertikalen Abschnitt der Stufung angeordnet sind, findet sich im

Stand der Technik nicht. Es besteht für den Fachmann auch keinerlei Veranlassung, die in D11 gezeigte Lösung derart zu modifizieren. Aus der D11 ergibt

sich daher die Merkmalsgruppe A des Anspruchs 1 nicht in nahe liegender Weise.

Die von der Einsprechenden noch zur Merkmalsgruppe A genannte D7 weist

Rundlöcher (18, 19) auf (vgl. Anspruch 4 und Fig. 2). Dementsprechend ist dort

kein Schnappverschluss offenbart.

Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt hinsichtlich der

Merkmalsgruppe A weiter ab. Er wurde von der Einsprechenden zu dieser

Merkmalgruppe auch nicht aufgegriffen. Eine nähere Diskussion dieser Entgegenhaltungen erübrigt sich daher.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nach alledem auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Merkmalsgruppen B bis E

des erteilten Anspruchs 1 durch den Stand der Technik nahe gelegt werden.

Anspruch 1 hat deshalb Bestand.

8.

Die Unteransprüche 2 bis 10 werden vom Anspruch 1 mitgetragen und

haben daher ebenfalls Bestand.

Dr. Ipfelkofer

Dr. Frowein

Friehe

Sandkämper

Me