Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 31.07.2008 – 34 W (pat) 329/04
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. Juli 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 28 354
… 08.05
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2008 unter Mitw
irkung des Vorsitzenden
R
ichters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein, der
Richterin Frieh
e und des Richters Dipl.-Ing. Sandkämper
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Das am 8. Juni 2000 angemeldete Patent 100 28 354 mit der Bezeichnung
„Rollbehälter“ nimmt die Priorität der deutschen Patentanmeld
ung 100 23 987 vom
6. Mai 2000 in Anspruch. Gegen das am 19. Februar 2004 veröffentlichte Patent
hat die Einsprechende am 19. Mai 2004 Einspruch eingelegt.
D
ie Einsprechende verweist zunächst auf die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften:
DE 199 14 290 A1 (D1)
(nicht vorveröffentlicht)
DE 197 02 516 A1 (D2)
DE 94 03 247 U1 (D3
)
DE 86 09 586
U1 (D4) (auf der Titelseite der PS falsch zitiert)
WO 89/49074 (D5).
Zusätzlich nennt sie folgende Druckschriften:
D
E 35 51 554 C2 (D6)
DE 84 1
7 173 U1 (D7)
P
rospekt der Einsprechenden „MEWA bleibt nicht stehen“ aus dem Jahr 1996
(D8)
Prospekt der Einsprechenden „Das MEWA Putztuchsystem aus dem Jahr 2000
(D9)
H. Großberndt: Schraubverbindungen an Gehäusen aus thermoplastischen Kunststoffen. In: Verbindungstec
hnik, Heft 9, 1980.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist verweist sie noch auf die
US 5 26
1 562 A (D11)
US 4 74
9 101 (D12)
US 4 99
2 018 (D13)
DE 26 2
7 086 A1 (D14)
US 5 25
1 780 A (D15(
US 4 96
9 813 (D16)
US 5 29
4 137 A (D17).
Die Ein
sprechende macht geltend, im erteilten Anspruch 1 sei ein beka
nnter
Rollbeh
älter nunmehr durch eine Reihe von Merkmalen weitergebildet,
die im
kennzei
chnenden Teil zusammengefasst seien. Bei diesen Merkmalen hand
ele es
sich um
eine Vielzahl verschiedenartiger Detailmaßnahmen, die zwar geme
insam
im kennzeichnenden Teil aufgelistet seien, bei denen aber keinerlei kombinatorischer oder synergistischer Effekt erkennbar sei. Der Gegenstand des erteilten A
nspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Eins
prechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Pat
entinhaberin beantragt,
d
as Patent aufrechtzuerhalten.
Sie füh
rt im Wesentlichen aus, der Gegenstand des erteilten Anspruchs s
ei neu
und be
ruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Allen Merkmalen de
s Rollbehälte
rs gemäß Lehre des Anspruchs 1 komme eine wesentliche Bedeutun
g zu,
und zw
ar
in dem Sinne, dass es sich bei dem Rollbehälter um
eine
Sachge
samtheit handele.
Der erteilte Anspruch 1 lautet - Bezugszeichen weggelassen -:
Rollbehälter zur Aufnahme von Putztüchern, Mehrweg-Inkontinenzartikeln, Wäscheteilen oder dergleichen A
rtikeln mit einem
e
inen im wesentlichen rechteckigen, quadratischen oder tonnenförmigen Querschnitt aufweisenden Grundkörper, welcher mittels
eines gelenkig angeschlagenen Deckels dicht verschlie
ßbar ist,
w
obei am Grundkörper Mittel zur Aufnahme einer Achse einschließlich Transporträdern vorgesehen sind und hierfür im Bodenbereich des Grundkörpers seitliche Rücksp
rünge eingeformt
sind, so dass die Räder nicht oder nur unwesentlich seitlich
hervorstehen und in der Stand- oder Stapelpos
ition die Laufflächen der Räder bodenkontaktfrei bleiben, sowie der Boden des
Grundkörpers im Achsenbereich eine Stufung aufweist, dadurch
gekennzeichnet, dass
- sich ausgehend vom horizontalen Abschnitt der Stufung ein
klammerartiger, vertikaler Fortsatz erstreckt und am vertikalen
Abschnitt der Stufung mindestens zwei gegenüberliegende Rastnasen angebracht oder eingeformt sind, wobei die mit Rädern
vormontierte Achse zwischen vertikalem Fortsatz und Rastnasen
kraft- und/oder eingesetzt und formschlüssig fixiert ist,
- der Grundkörper im obe
ren Bereich zwei seitlich gegenüberliegende, senkrecht zum Deckelanschlag verlaufende, mit einem
konischen Übergang versehene, zum Dec
kel gerichtete Verjüngungsabschnitte aufweist, wobei der Deckel beidseitig zur
Bildung einer Transport- oder Griffkante übersteht und der seitliche Deckelüberstand jeweils bis zur gedachten Verlängerungslinie der Seitenflächen des Grundkörpers verläuft,
- dem anschlagseitigen En
de des Deckels gegenüberliegend zwei
Kurzachsen eingelassen sind, welche von je einem Beschlag, der
am Grundkörpe
r befestigt ist, umgriffen werden,
- der rückseitige obere Bereich zwischen den Beschlagbefestigungsteilen stabilitätserhöhend ausgeformt ist, und
- dass die Befestigungsmittel für die Beschläge im Grundkörper,
ohne diesen
zu durchdringen, eingelassen sind.
Diesem Anspruch sind Ansprüche 2 bis 10 nachgeordnet.
Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Patentschrift und zu weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligt
en auf die Akte
erwiesen. v
II
1.
Der Einspruch ist zulässig, er hat in der Sache aber nicht zum Erfolg
geführt.
2.
Patentanspruch 1 kann wie folgt gegliedert werden:
Rollbehälter zur Aufnahme von Putztüchern, Mehrweg-Inkontinenzartikeln, Wäscheteilen oder dergl
eichen Artikel
1.1 mit einem einen im Wesentlichen rechteckigen, quadratischen oder tonnenförmigen Querschnitt aufweisenden Grundkörper,
1.2 welcher mittels ein
es gelenkig angeschlagenen Deckels dicht verschließbar
is
t,
1.3 wobei am Grun
dkörper Mittel zur Aufnahme einer Achse einschließlich
Transporträdern vorgesehen sind und hierfür im Bodenbereich des Grundkörpers
seitliche Rücksprünge eingef
ormt sind, so dass die Räder nicht oder nur unwes
entlich seitlich hervorstehen und
1.4 die Räder in de
r Stand- oder Stapelposition die Laufflächen der Räder bodenkontaktfrei bleiben
1.5 sowie der Boden des Grundkörpers im Achsenberei
ch eine Stufung aufweist.
Der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 wei
st in gegliederter Form folgende
M
erkmale auf:
Merkmalsgruppe A:
Ausgehend vom horizontalen Abschnitt der Stufung erstreckt sich ein klammerartiger, vertikaler Fortsatz, wobei am vertikalen Abschnitt der Stufung mindestens zwei gegenüberliegende Rastnasen angebracht oder eingeformt sind,
wobei die mit Rädern vormontierte Achse zwischen vertikalem Fortsatz und
Rastnasen kraft- und/oder eingesetzt und formschlüssig fixiert ist.
Merkmalsgruppe B:
Der Grundkörper weist im oberen Bereich zwei seitlich gegenüberliegende, senkrecht zum De
ckelanschlag verlaufende, mit einem konischen Übergang versehene, zum Deckel gerichtete Verjüngungsabschnitte auf, wobei der Deckel
beidseitig zur Bildung einer Transport- oder Griffkante übersteht und der seitliche
Deckelüberstand jeweils bis zur gedachten Verlängerungslinie der Seitenflächen
des Grundkörpers verläuft.
Merkmalsgruppe C:
Dem anschlagsseitigen Ende des Deckels gegenüberliegend sind zwei Kurzachsen eingelassen, welche von je einem Beschla
g, der am Grundkörper befestigt
is
t, umgriffen werden.
Merkmalsgruppe D:
D
er rückseitige obere Bereich zwischen den Beschlagbefestigungsteilen ist stabilitätserhöhend ausgeformt.
M
erkmalsgruppe E:
Die Befestigungsmittel für die Beschläge im Grundkörper sind mittels Ausformungen eingelassen, ohne diesen zu durchdringen.
3.
Zum Verständnis der Merkmalsgruppe A.
M
erkmalsgruppe A beinhaltet zunächst, dass die Stufung einen horizontalen
Abschnitt (6) und einen vertikalen Abschnitt (7) besitzt. Am vertikalen Abschnitt (7)
sind Rastnasen (9) vorgesehen. Der letzte Teil der Merkmalsgruppe A
ergibt
s prachlich keinen Sinn (die mit Rädern vormontierte Achse ist zwischen vertikalem
Fortsatz und Rastnasen kraft- und/oder (Alternative
fehlt) eingesetzt und
formschlüssig fixiert). Da eine Alternative zum kraftschlüssigen Einsetzen so nicht
angegeben ist, besagt dieses Merkmal bei sinnvoller Abänderung der Wortstellung, dass die vormontierte Achse zwischen vertikalem Fortsatz und Rastnasen kraft- und/oder formschlüssig eingesetzt und fixiert ist. Diese Ausbildung ist
a
uch der Patentschrift zu entnehmen (Abs. 0013) und ursprünglich offenbart (Abs.
0011 der OS).
4.
Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist gegeben. Dies wurde seitens
der Einsprechenden nicht bestritten. Der geltende Hauptanspruch ergibt sich aus
einer Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 sowie aus der
Beschreibung, Abs. 0038 gemäß der Offenlegungsschrift DE 100 28 354 A1.
5.
Der Rollbehälter nach Anspruch 1 ist neu.
D
ie Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 wurde weder schriftsätzlich
noch in der mündlichen Verhandlung bestritten.
Keiner der Druckschriften ist ein Rollbehälter zu entnehmen, der sämtliche
Merkmale der Merkmalsgruppe A aufweist.
6.
Die gewerbliche Anwendbarkeit des Rollbehälters nach Anspruch 1 ist
zweifellos gegeben; sie wird von der Einsprechenden auch nicht in Frage gestellt.
7.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer
Tätigkeit.
Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau oder Kunststofftechnik, der über
Erfahrungen in der Entwicklung und Konstruktion von Rollbehältern verfügt.
Die Erfindung betrifft einen Rollbehälter zur Aufnahme von Putztüchern, Mehrweg-
Inkontinenzartikeln, Wäscheteilen oder dergleichen Artikeln mit einem einen im
Wesentlichen rechteckigen, quadratischen oder tonnenförmigen Querschnitt aufweisenden Grundkörper, welcher mittels eines gelenkig angeschlagenen Deckels
dicht verschließbar ist, gemäß Oberbegriff des Patentanspruchs 1.
Es ist Aufgabe der Erfindung, einen weiterentwickelten Rollbehälter zur Aufnahme
von Putztüchern, Mehrweg-Inkontinenzartikeln, Wäscheteilen oder dergleichen
Artikel anzugeben, welcher allen Ansprüchen der Zulassungsbehörden genügt,
der über eine ausgezeichnete Stabilität und Dichtigkeit verfügt und welcher außer
beim Transportieren durch händisches Wegrollen leicht von Transporthilfsmitteln,
z. B. einem Gabelstapler aufgenommen und bewegt werden kann (Abs. 0010 der
Patentschrift).
Die Lösung der Aufgabe der Erfindung erfolgt mit einem Behälter gemäß den
Merkmalen des Patentanspruchs 1.
Als nächst kommenden Stand der
Technik sieht der Senat die D11, die einen
R
ollbehälter zeigt und beschreibt, der beispielsweise Wäscheteile aufnehmen
kann (Spalte 5, Abs. 1). Wie der Figur 11 zu entnehmen ist, weist der Grundkörper
einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt auf (Merkmal 1.1), der mittels
eines gelenkig angeschlagenen Deckels (dort lid 17) dicht verschließbar ist
(Merkmal 1.2). Am Grundkörper
sind Mittel zur Aufnahme einer Achse eins chließlich Transporträdern vorgesehen und hierfür im Bodenbereich des Grundkörpers seitliche Rücksprünge eingeformt, so dass die Räder nicht oder nur
unwesentlic
h seitlich hervorstehen (vgl. Fig. 1 bis 5) und der Boden des Grundk örpers im Achsenbereich eine Stufung aufweist (vgl. Fig. 3). Die Merkmale 1.3
und 1.5 sind daher ebenfalls verwirklicht. In der Stand- oder Stapelposition bleiben
die Laufflächen der Räder wohl zwar nicht bodenkontaktfrei, es handelt sich beim
Merkmal 1.4 aber um eine handwerkliche Maßnahme, um die Standsicherheit des
Rollbehälters zu erhöhen und ei
ne Sicherung gegen zu leichtes Verschieben
v orzusehen. Ferner ist die Merkmalsgruppe A teilweise verwirklicht. So ist in der
D11 gemäß den Fig. 32 und 33 am Boden des Behälters ein Achslager (axle
journal 225) einstückig angeordn
et, das die Achse (axle 226) aufnimmt, auf der die
R
äder (wheels 227 und 228) montiert sind. Die Achsaufnahme ist als Schnappv erschluss ausgebildet; mithin ist eine kraftschlüssige Verbindung offenbart (vgl.
Spalte 10, Zei
len 17 bis
28). Die Aufn
ahme für die Achse führt schräg nach oben,
w
eist demgemäß einen horizontalen und vertikalen Anteil auf, wobei dort jedoch
die vertikalen und horizontalen Abschnitte gleichzeitig als Rastmittel verwen
det
werden. Eine Anregung, am horizontalen Abschnitt der Stufung einen
klammerartigen, vertikalen Fortsatz anzuordnen, der mit Rastnasen zusammenwirkt, die am vertikalen Abschnitt der Stufung angeordnet sind, findet sich im
Stand der Technik nicht. Es besteht für den Fachmann auch keinerlei Veranlassung, die in D11 gezeigte Lösung derart zu modifizieren. Aus der D11 ergibt
sich daher die Merkmalsgruppe A des Anspruchs 1 nicht in nahe liegender Weise.
Die von der Einsprechenden noch zur Merkmalsgruppe A genannte D7 weist
Rundlöcher (18, 19) auf (vgl. Anspruch 4 und Fig. 2). Dementsprechend ist dort
kein Schnappverschluss offenbart.
Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt hinsichtlich der
Merkmalsgruppe A weiter ab. Er wurde von der Einsprechenden zu dieser
Merkmalgruppe auch nicht aufgegriffen. Eine nähere Diskussion dieser Entgegenhaltungen erübrigt sich daher.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nach alledem auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Merkmalsgruppen B bis E
des erteilten Anspruchs 1 durch den Stand der Technik nahe gelegt werden.
Anspruch 1 hat deshalb Bestand.
8.
Die Unteransprüche 2 bis 10 werden vom Anspruch 1 mitgetragen und
haben daher ebenfalls Bestand.
Dr. Ipfelkofer
Dr. Frowein
Friehe
Sandkämper
Me