Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 31.07.2008 – 6 W (pat) 340/04
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. Juli 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 50 419
… 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2008 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Schneider als Vorsitzendem sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing.
Hildebrandt und Dipl.-Ing. Ganzenmüller
beschlossen:
Das Patent 102 50 419 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
−
Patentanspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung
−
−
Patentansprüche 2 bis 9 vom 7. Mai 2007
Beschreibung Seiten 1 bis 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, ab Absatz [0008] sowie Zeichnungen wie Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 12. August 2004 veröffentlichte Patent 102 50 419 mit der Bezeichnung "Seitenwellenanordnung mit VL-Gelenk und Schiebeausgleich" ist von der
Einsprechenden mit Schriftsatz vom 12. November 2004, per Fax eingegangen
am selben Tag, Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die im Prüfungsverfahren genannten
sowie auf zusätzlich angezogene druckschriftliche Entgegenhaltungen, zu denen
sie vorträgt, demgegenüber sei eine Gelenkwelle nach Patentanspruch 1 nicht erfinderisch. Der schriftlich vorgetragene Einwand, der Inhalt des geltenden Patentanspruchs 1 gehe über den Inhalt in den ursprünglich eingereichten Unterlagen
hinaus, wurde in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die geltende Anspruchsfassung nicht mehr aufgegriffen. Als relevante Entgegenhaltungen wurden
im gesamten Verfahren folgende Schriften angezogen:
Im Prüfungsverfahren:
D1: DE 199 11 111 C1
D2: DE 196 48 537 C1
D3: DE 42 28 230 A1
Im Einspruchsverfahren:
D4: DE 102 10 305 A1
D5: DE 199 56 672 C1
D6: DE 197 56 768 A1
D7: DE 44 19 341 C1
D8: DE 195 07 859 C2
D9: US 23 22 570 A
D10: DE 197 04 761 A1
D11: DE 100 60 117 A1
D12: DE 44 19 373 A1
Die Einsprechende trägt bezüglich des geltenden Patentanspruchs 1 vor, dieser
sei nicht als Resultat einer erfinderischen Tätigkeit anzusehen. So sei aus der
DE 199 11 111 C1 (D1) bekannt, zwei Festgelenke mittels einer Längsverschiebeeinheit zu verbinden. Ein Festgelenk in Form eines axial festgelegten VL-Gleichlaufdrehgelenks sei aus der US 23 22 570 A (D9) bekannt, dieses verfüge zudem
auch bereits über ein Ringteil und eine zylindrische Führungsfläche, wobei Anschlagsflächen für Kugelkäfige für sich bekannt seien.
Im Austausch eines Festgelenks einer Art gegen ein solches einer anderen Art
könne keine erfinderische Tätigkeit liegen. Im Übrigen sei das Merkmal, am Gelenkaußenteil ein Ringteil mit einer inneren zylindrischen Führungsfläche vorzusehen, auch bereits aus der DE 100 60 117 A1 (D11) bekannt. Insgesamt handele
es sich bei den Merkmalen (Teilmerkmale 1.2.7, 1.2.8 und 1.2.9) um dem Fachmann geläufige Maßnahmen.
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrecht zu erhalten:
−
Patentanspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung
−
−
Patentansprüche 2 bis 9 vom 7. Mai 2007
Beschreibung Seiten 1 bis 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, ab Absatz [0008] sowie Zeichnungen wie Patentschrift.
Die Patentinhaberin macht hinsichtlich der behaupteten fehlenden erfinderischen
Tätigkeit geltend, auch einer Zusammenschau einer Gelenkwelle nach der
DE 199 11 111 C1 (D1) mit einer solchen nach der US 23 22 570 A (D9) seien
nicht alle Merkmale des Patentgegenstands entnehmbar. Zudem werde eine solche Zusammenschau durch nichts angeregt.
A. Der in der Verhandlung vom 31. Juli 2008 überreichte Patentanspruch 1
lautet (in der von der Einsprechenden vorgeschlagenen, gegliederten Form):
1.1
Gelenkwelle, insbesondere als Seitenwelle in einem Kraftfahrzeug,
umfassend zwei Gleichlaufdrehgelenke und eine Zwischenwelle,
1.2
eines der Gleichlaufdrehgelenke (11) umfasst
1.2.1 ein Gelenkaußenteil (12) mit ersten Kugelbahnen (14), die mit der
Gelenkachse (A) erste Kreuzungswinkel bilden,
1.2.2 ein Gelenkinnenteil (17) mit zweiten Kugelbahnen (18), die mit der
Gelenkachse (A) zweite Kreuzungswinkel bilden,
1.2.3 Kugeln (19), die in Bahnpaaren aus jeweils einer ersten Kugelbahn
(14) und einer zweiten Kugelbahn (18) laufen, und
1.2.4 einen Käfig (20), der die Kugeln (19) in einer gemeinsamen Ebene
(E) hält,
1.2.5 wobei die ersten und zweiten Kreuzungswinkel der Kugelbahnen (14,
18) eines Bahnpaares jeweils gleich groß sind und symmetrisch zur
Gelenkachse (A) liegen
1.2.6 und der Kugelkäfig (20) axial im Gleichlaufgelenk fixiert ist,
1.2.7 wobei das Gelenkaußenteil (12) ein Ringteil (13) mit einer innenzylindrischen Führungsfläche (25), ein Bodenteil (15, 29) und eine
Anschlusskappe (16) umfasst,
1.2.8 wobei sich die innenzylindrische Führungsfläche (25) über die gesamte Länge des Ringteils (13) erstreckt,
1.2.9 wobei sich der Käfig (20) zumindest in einer axialen Richtung (R1,
R2) an einer ringförmigen Anschlagfläche (26, 27) im Gelenkaußenteil (12) abstützt, die in der Anschlusskappe (16) oder dem Bodenteil
(15) ausgebildet ist,
1.3
die Zwischenwelle umfasst eine Längsverschiebeeinheit (41) bestehend aus
1.3.1 einer Hülse (42) mit ersten Kugelrillen (43), die axial verlaufen,
1.3.2 einem Zapfen (44) mit zweiten Kugelrillen (45), die axial verlaufen,
1.3.3 Kugeln (46), die gruppenweise in Rillenpaaren aus jeweils einer
ersten Kugelrille (43) und einer zweiten Kugelrille (45) gehalten sind,
und
1.3.4 einen Käfig (47), der die Kugeln (46) in festem Abstand zueinander
hält.
Hieran schließen sich die Ansprüche 2 bis 9 vom 7. Mai 2007 an.
Bezüglich der rückbezogenen Patentansprüche sowie des weiteren Vorbringens
aller Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden
Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden
Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift
genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen
ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der
Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl.
BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I).
Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio
fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499
- Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori;
BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II)."
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist mit Gründen versehen,
ausreichend substantiiert und damit zulässig.
3. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind in den ursprünglichen Unterlagen
offenbart, im ursprünglichen Anspruch 1 sowie auf Seite 4, letzter Absatz
([0013] der Patentschrift), S. 5, 2. Absatz ([0014] der PS), S. 6, 3. Absatz
([0018] der PS). Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 entsprechen mit
geringfügigen sprachlichen Korrekturen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis
9.
Im vorliegenden Fall ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau mit einigen Jahren Erfahrung in der Konstruktion und im Bau
von Gelenkwellen als Durchschnittsfachmann anzusehen, wie auch von den
Beteiligten bestätigt wurde.
4. Eine Gelenkwelle mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 ist
neu gegenüber allen in den Entgegenhaltungen 1 bis 12 offenbarten Ausbildungen von Gelenkwellen, wie auch von der Einsprechenden eingeräumt
wurde.
5. Eine Gelenkwelle mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1,
deren gewerbliche Anwendbarkeit zweifelsfrei ist, stellt auch das Resultat
einer erfinderischen Tätigkeit dar.
Der gesamte entgegengehaltene Stand der Technik gliedert sich in
1.
unterschiedlich aufgebaute Gelenkwellen entsprechend der D1, D2,
D4, D6 und D12,
2.
unterschiedliche Gelenke bzw. Gelenkarten, entsprechend der D3,
D4, D5, D7, D8, D9, D10 und D11.
Im Hinblick auf die Gelenkwelle nach dem in der mündlichen Verhandlung
überreichten Patentanspruch 1 wurden von den Parteien übereinstimmend
die als nächstkommend in Betracht gezogenen Ausbildungen nach der
DE 199 11 111 C1 (D1) sowie nach der US 23 22 570 A (D9) bzw. der
DE 100 60 117 A1 (D11) erörtert. Die übrigen Entgegenhaltungen wurden
nur beispielhaft am Rande im Zusammenhang mit einzelnen speziellen
Ausprägungen angesprochen.
Die DE 199 11 111 C1 (D1) zeigt eine Gelenkwelle, umfassend zwei Gleichlaufdrehgelenke 1, 2 mit einer Längsverschiebeeinheit 3.
Die streitpatentgemäße Gelenkwelle unterscheidet sich davon in ihrer speziellen Ausbildung der Gelenke entsprechend der Merkmalsteile 1.2.1, 1.2.2
und 1.2.5 sowie durch die axiale Fixierung des Kugelkäfigs im Gleichlaufdrehgelenk, entsprechend dem Teilmerkmal 1.2.6. Zusätzlich ist auch die
Ausbildung des Gelenkaußenteils und der Führungsflächen entsprechend
den Merkmalen 1.2.7, 1.2.8 und 1.2.9 in unterschiedlicher Art gegenüber
dem Stand der Technik (D1) ausgeführt, außerdem ist die Längsverschiebeeinheit in Form einer Zwischenwelle ausgebildet.
Hinsichtlich der Teilmerkmale, die sich nach Patentanspruch 1 auf die Ausbildung mindestens eines der Gelenke beziehen, wurde von der Einsprechenden auf das Gleichlaufdrehgelenk nach der D9 verwiesen. Neben den
Teilmerkmalen 1.2.1 bis 1.2.3, die sich auf die Kugeln und Kugelbahnen
beziehen, gehen die weiteren Teilmerkmale 1.2.4 und 1.2.5 insoweit hervor,
als sie zeigen:
1.2.4 einen Käfig 24, der die Kugeln 20 in einer gemeinsamen Ebene hält,
1.2.5 wobei die ersten und zweiten Kreuzungswinkel der Kugelbahnen
eines Bahnpaares jeweils gleich groß sind und symmetrisch zur
Gelenkachse liegen (vgl. hierzu Ausbildung nach Fig. 3 und S. 1,
rechte Sp. Z. 21 bis 25),
1.2.6 und der Kugelkäfig 24 axial im Gleichlaufgelenk fixiert ist.
Das heisst, bei einem Gelenk nach der D9 ist der Kugelkäfig radial abgestützt, eine innenzylindrische Führungsfläche im Sinne der Teilmerkmale
1.2.7 bis 1.2.9 ist nicht verwirklicht.
Bezüglich dieser Merkmale verweist die Einsprechende auf die Ausbildung
eines festgesetzten Verschiebegelenks nach der DE 100 60 117 A1 (D11),
aus der die wesentlichen Punkte dieser Teilmerkmale bekannt sind.
Die Einsprechende argumentiert nun, der hier zuständige Fachmann sei in
der Lage, die für den jeweiligen Einsatzzweck erforderlichen Gelenktypen
auszuwählen und anzupassen, und gleichzeitig an den für sich bekannten
Längsverschiebeeinheiten anzubringen. Dabei orientiere er sich an den
allgemeinen Vorgaben respektive an Vorschlägen aus der Fachliteratur, die
gesamten Einheiten klein, leicht und kostengünstig herzustellen. Dieser
Auffassung folgt der Senat grundsätzlich.
Er sieht dabei die aus den einzelnen entgegengehaltenen Druckschriften
bekannten Merkmale zahlen- und umfangsmäßig allerdings doch als jeweils
zu gering an, als dass sich deren Zusammenschau für den Fachmann in naheliegender Weise ergäbe. Denn, betraut mit der Aufgabe, eine Gelenkwelle
nach der D1 dahingehend weiterzubilden, dass sie besonders klein und leicht
baut, muss der Fachmann doch mehrere, voneinander unabhängige Schritte
vornehmen, ehe insgesamt eine streitpatentgemäße Lösung vorliegt.
Wenn er nämlich von der D1 ausgeht, so muss er einerseits den Austausch
mindestens eines der Gelenke vornehmen, zusätzlich muss er die Längsverschiebeeinheit in Form einer Zwischenwelle ausbilden. Wenn er im Hinblick
auf das Gelenk ein Vorbild entsprechend der D9 wählt, so muss er dieses
modifizieren hinsichtlich der Ausbildung der innenzylindrischen Führungsfläche. Dies müsste er aus der D11 erkennen. Zusätzlich wären bei der notwendigen Anzahl aufeinanderfolgender Schritte auch dezidierte Hinweise erforderlich, warum welche Zusammenschau in genau der beanspruchten Art und
Weise erfolgen soll. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Einsprechende hat der
Argumentation der Patentinhaberin, eine Zusammenschau der D1 mit der D9
sei schon deshalb nicht naheliegend, weil ein Gelenk entsprechend der D9
zu groß bauen würde, richtigerweise entgegengehalten, eine Größenangabe
oder die verwendete Kugelzahl sei nicht vorhanden. Umgekehrt führt allerdings eine bloße Miniaturisierung vorhandener Bauelemente ebenfalls nicht
zum Anspruchsgegenstand. Und auch wenn ein Austausch einer Gelenkbauart durch eine andere im Können des Fachmanns liegen mag, so konnten
doch Gründe, warum er dieses auf der Basis bekannter Einrichtungen als
naheliegend in der streitpatentgemäßen Weise durchführen sollte, nicht überzeugend dargelegt werden. Zusätzlich sind, wie oben angeführt, daraus
resultierend weitere Schritte notwendig, die so zahlreich sind, dass sie allenfalls rückblickend als naheliegend erscheinen können.
Die geschilderten Schwierigkeiten zu einer anspruchsgemäßen Lösung zu
gelangen, ergeben sich für den Fachmann angesichts des nachgewiesenen
Technikstands auf jeden Fall. Insbesondere auch dann, wenn er bspw. von
einer der anderen Gelenkwellen ausgeht, die in einer der oben aufgeführten
Schriften offenbart ist, oder eine solche kombinieren will mit einem in einer
anderen Schrift erläuterten Gelenk. Auch die dabei auftretenden Probleme
sind ohne erfinderisches Zutun nicht lösbar.
Bei der DE 102 10 305 A1 (D4) handelt es sich um einen Stand der Technik
nach § 3, Abs. 2 PatG, der im Hinblick auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist. Gegenüber der darin offenbarten Gelenkwelle unterscheidet
sich der Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents durch die Ausbildung der innenzylindrischen Führungsfläche (Teilmerkmal 1.2.8).
Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 erfüllen die an Unteransprüche
zu stellenden Anforderungen und sind damit ebenfalls gewährbar.
Schneider
Guth
Hildebrandt
Ganzenmüller
Hu