Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 05.08.2008 – 27 W (pat) 93/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 93/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 21 846.1
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. August 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van
Raden und Richter Kruppa 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 17. Oktober 2007 und vom 25. Februar 2008 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die farbige (blau, gelb) Wort-/Bildmarke
ist am 3. April 2006 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Das Warenverzeichnis lautet nach einer Neuformulierung im Amtsverfahren:
„Unfall-, Feuer- und/oder Strahlenschutzbekleidung; Bekleidungsstücke zum Schutz vor äußeren Einflüssen“.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit 2 Beschlüssen vom 17. Oktober 2007 und vom 15. Februar 2008,
von denen der letzte im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft und einem Freihaltebedürfnis zurückgewiesen. Für die beanspruchten Waren sei die Marke beschreibend. Das englischsprachige Wort „innovations“ verstünden die Verkehrskreise hierzulande im Sinne von „(Neu) Einführungen, Innovationen, Neuerungen“. Die grafische Gestaltung des Anmeldezeichens sei nicht geeignet, die Schutzunfähigkeit zu beseitigen. In der Werbung sei
die Ersetzung des Buchstabens „i“ durch das Symbol „!“ besonders häufig
anzutreffen, da damit gleichzeitig auch noch der besondere Ausruf und Hinweischarakter des jeweiligen Werbeschlagworts unterstrichen werde. Die grafische
Ausgestaltung des Anmeldezeichens halte sich im Rahmen das in der aktuellen
Gegenwartswerbegrafik Alltäglichen und Üblichen.
Gegen die Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Unter Hinweis auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren vertritt die Anmelderin weiterhin die Auffassung, die Marke sei insbesondere wegen ihrer außergewöhnlichen
grafischen Gestaltung unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Die
farbige Marke sei durch eine besondere Schriftart gekennzeichnet, bei der sich in
der Mitte zweier Wortbestandteile ein Ausrufezeichen befindet. Hinzu komme,
dass es ein Werbeschlagwort in „Innovations“ im Englischen nicht gebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Schutzgewährung für die konkret
beanspruchte Marke steht weder
fehlende Unterscheidungskraft noch ein
Freihaltungsbedürfnis entgegen (§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG), so dass die
angegriffenen Beschlüsse auf die Beschwerde hin aufzuheben waren.
In ihrer Gesamtheit fehlt die angemeldete Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft.
Die Marke besteht entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht aus zwei Wortbestandteilen, sondern nur aus einem Wort, nämlich dem Wort „Innovations“. Der
inländische Verkehr wird dieses Wort ohne weiteres als den die beanspruchten
Waren glatt beschreibend im Plural des englischen Wortes „innovation“ verstehen
und - wenn überhaupt - mit Erneuerungen übersetzen. Ob es dieses Wort im
Englischen gibt,
ist nicht entscheidend, da der Sinngehalt
für deutsche
Verbraucher klar erkennbar bleibt. Dem deutschen Verbraucher ist bekannt, dass
die Anfügung des Buchstabens „s“ die im Englischen übliche Form der
Pluralbildung ist.
Dass es sich bei dem Wort „Innovations“ um ein Werbeschlagwort handelt, steht
außer Zweifel. Dies sieht offenbar auch die Anmelderin so, wie sich aus dem von
ihr ursprünglich gewählten Warenverzeichnis ergibt, in dem es heißt:
„Dokumentation für neue und innovatire Schutzbekleidung“.
Auch wenn der Wortbestandteil „Innovations“ aufgrund seines klaren Bedeutungsgehalts für sich betrachtet schutzunfähig ist, gilt dies nicht für die Marke in ihrer
Gesamtheit. Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Merkmale der in farbiger
Gestaltung beanspruchten Marke ist hier nach der Auffassung des Senats nicht
jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft abzusprechen. Die konkrete Farbgebung des in blau gehaltenen Wortes mit dem jeweils gelben Punkt über z. B.
unter dem Buchstaben „i am Wortanfang und der Wortmitte sowie die Ausgestaltung des in „i“ in der Wortmitte durch ein Ausrufezeichen mit deutlicher Oberlänge
wirken noch hinreichend eigentümlich, um sich dem Verkehr als betriebliches
Unterscheidungsmittel einzuprägen. Damit fehlt der Marke jedenfalls genau in der
grafischen und farblichen Merkmalskombination, in der sie beansprucht wird, nicht
jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Die konkrete grafische Gestaltung
ist auch nicht freihaltungsbedürftig, so dass die angemeldete Marke schutzfähig
ist.
Dr. Albrecht
Dr. van Raden
Kruppa
Na