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BPatG Beschluss vom 05.08.2008 – 27 W (pat) 93/08

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 93/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 21 846.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

5. August 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van

Raden und Richter Kruppa 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 17. Oktober 2007 und vom 25. Februar 2008 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die farbige (blau, gelb) Wort-/Bildmarke

ist am 3. April 2006 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Das Warenverzeichnis lautet nach einer Neuformulierung im Amtsverfahren:

„Unfall-, Feuer- und/oder Strahlenschutzbekleidung; Bekleidungsstücke zum Schutz vor äußeren Einflüssen“.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit 2 Beschlüssen vom 17. Oktober 2007 und vom 15. Februar 2008,

von denen der letzte im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft und einem Freihaltebedürfnis zurückgewiesen. Für die beanspruchten Waren sei die Marke beschreibend. Das englischsprachige Wort „innovations“ verstünden die Verkehrskreise hierzulande im Sinne von „(Neu) Einführungen, Innovationen, Neuerungen“. Die grafische Gestaltung des Anmeldezeichens sei nicht geeignet, die Schutzunfähigkeit zu beseitigen. In der Werbung sei

die Ersetzung des Buchstabens „i“ durch das Symbol „!“ besonders häufig

anzutreffen, da damit gleichzeitig auch noch der besondere Ausruf und Hinweischarakter des jeweiligen Werbeschlagworts unterstrichen werde. Die grafische

Ausgestaltung des Anmeldezeichens halte sich im Rahmen das in der aktuellen

Gegenwartswerbegrafik Alltäglichen und Üblichen.

Gegen die Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Unter Hinweis auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren vertritt die Anmelderin weiterhin die Auffassung, die Marke sei insbesondere wegen ihrer außergewöhnlichen

grafischen Gestaltung unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Die

farbige Marke sei durch eine besondere Schriftart gekennzeichnet, bei der sich in

der Mitte zweier Wortbestandteile ein Ausrufezeichen befindet. Hinzu komme,

dass es ein Werbeschlagwort in „Innovations“ im Englischen nicht gebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Schutzgewährung für die konkret

beanspruchte Marke steht weder

fehlende Unterscheidungskraft noch ein

Freihaltungsbedürfnis entgegen (§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG), so dass die

angegriffenen Beschlüsse auf die Beschwerde hin aufzuheben waren.

In ihrer Gesamtheit fehlt die angemeldete Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft.

Die Marke besteht entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht aus zwei Wortbestandteilen, sondern nur aus einem Wort, nämlich dem Wort „Innovations“. Der

inländische Verkehr wird dieses Wort ohne weiteres als den die beanspruchten

Waren glatt beschreibend im Plural des englischen Wortes „innovation“ verstehen

und - wenn überhaupt - mit Erneuerungen übersetzen. Ob es dieses Wort im

Englischen gibt,

ist nicht entscheidend, da der Sinngehalt

für deutsche

Verbraucher klar erkennbar bleibt. Dem deutschen Verbraucher ist bekannt, dass

die Anfügung des Buchstabens „s“ die im Englischen übliche Form der

Pluralbildung ist.

Dass es sich bei dem Wort „Innovations“ um ein Werbeschlagwort handelt, steht

außer Zweifel. Dies sieht offenbar auch die Anmelderin so, wie sich aus dem von

ihr ursprünglich gewählten Warenverzeichnis ergibt, in dem es heißt:

„Dokumentation für neue und innovatire Schutzbekleidung“.

Auch wenn der Wortbestandteil „Innovations“ aufgrund seines klaren Bedeutungsgehalts für sich betrachtet schutzunfähig ist, gilt dies nicht für die Marke in ihrer

Gesamtheit. Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Merkmale der in farbiger

Gestaltung beanspruchten Marke ist hier nach der Auffassung des Senats nicht

jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft abzusprechen. Die konkrete Farbgebung des in blau gehaltenen Wortes mit dem jeweils gelben Punkt über z. B.

unter dem Buchstaben „i am Wortanfang und der Wortmitte sowie die Ausgestaltung des in „i“ in der Wortmitte durch ein Ausrufezeichen mit deutlicher Oberlänge

wirken noch hinreichend eigentümlich, um sich dem Verkehr als betriebliches

Unterscheidungsmittel einzuprägen. Damit fehlt der Marke jedenfalls genau in der

grafischen und farblichen Merkmalskombination, in der sie beansprucht wird, nicht

jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Die konkrete grafische Gestaltung

ist auch nicht freihaltungsbedürftig, so dass die angemeldete Marke schutzfähig

ist.

Dr. Albrecht

Dr. van Raden

Kruppa

Na