Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 06.08.2008 – 7 W (pat) 374/05
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. August 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 37 223
… 08.05
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf und
Dipl.-Ing. Schlenk
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen die Erteilung des Patents 103 37 223 mit der Bezeichnung "Sanitärarmatur
mit Schwenkauslauf", veröffentlicht am 9. Juni 2005, ist Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt,
dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
Zum Stand der Technik hat die Einsprechende folgende Druckschriften genannt:
EP 496 103 B1 (E1)
DE-GM 74 16 418 (E2)
EP 0 531 318 B1 (E3)
DE 41 13 879 A1 (E4).
Die Einsprechende macht insbesondere geltend, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents dem Fachmann, einem Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Sanitärarmaturen, nahegelegt sei durch Zusammenschau der Lehren der Druckschriften E1 und
E2. Auch ausgehend von Druckschrift E1 als dem Patentgegenstand nächstkommender druckschriftlicher Stand der Technik genüge fachmännisches Wissen und
Können, um zur Lehre des Patentanspruchs 1 ohne erfinderisches Zutun zu gelangen.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent in der erteilten Fassung aufrecht zu erhalten.
Sie widerspricht der Ansicht der Einsprechenden in allen Punkten.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"Sanitärarmatur mit Schwenkauslauf (12) mit
a)
einer Schwenkhülse (14), die Teil des Schwenkauslaufes
(12) ist;
b)
einem Armaturenkörper (16), auf den die Auslaufhülse (14)
verschwenkbar aufsteckbar ist;
c) mindestens einem als Lager dienenden Führungsring (46,
48) zwischen der Schwenkhülse (14) und dem Armaturenkörper (16) bzw. einem damit verbundenen Teil, der an einer
Mantelfläche Materialerhebungen (52, 52’) zur spielfreien
Radiallagerung der Schwenkhülse (14) aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
d) Materialerhebungen (54, 54’) auch an der zweiten Mantelfläche des Führungsringes (46, 48) derart vorgesehen sind,
dass sich die Schwenkhülse (14) bei einer Bewegung sowohl
gegenüber dem Führungsring (46, 48), als auch mit diesem
zusammen gegenüber dem Armaturenkörper (16) bewegen
kann."
Weitere Ausgestaltungen der Sanitärarmatur nach Patentanspruch 1 enthalten die
Merkmale der erteilten Patentansprüche 2 bis 9.
In der Streitpatentschrift (DE 103 37 223 B4) ist als Aufgabe der Erfindung genannt,
eine Sanitärarmatur so auszugestalten, dass neben einer spielfreien Lagerung eine leichtgängige Schwenkbewegung des Schwenkauslaufs gewährleistet ist (Abs. [0007]).
II.
1.
Der Senat hält sich für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung
der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch aufgrund des
Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog
i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG analog für zuständig (insoweit dem Beschluss des
23. Senats
vom
19. Oktober 2006
folgend,
Aktenzeichen
2.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist jedoch
nicht begründet.
3.
Die erteilten Patentansprüche sind zulässig. Ihre Merkmale sind hinreichend klar und auch in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.
4.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.
4.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, da aus keiner der zum
Stand der Technik genannten Druckschriften dessen sämtliche Merkmale
hervorgehen. Das wird von der Einsprechenden auch nicht bestritten.
4.2 Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen dem Durchschnittsfachmann, wie er zutreffend von der Einsprechenden definiert wurde, keine Anregungen zur Auffindung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 in naheliegender Weise haben geben können.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 besteht im Kern darin, die Lagerung eines Schwenkauslaufs einer Sanitärarmatur mittels mindestens eines Führungsringes dadurch leichtgängig und spielfrei zu gestalten, dass auf beiden Zylindermantelflächen des Führungsringes Materialerhebungen bzw.
Vorsprünge vorgesehen sind. Dadurch ist es möglich, dass bei Bewegung
des Schwenkhebels die Schwenkhülse relativ gegenüber dem Führungsring
oder die Schwenkhülse gemeinsam mit dem Führungsring gegenüber dem
Armaturenkörper gleitverschieblich ist. Mit der zusätzlichen Anordnung von
Materialerhebungen auch an der inneren Gleitfläche des Führungsringes
wird der Vorteil erzielt, dass bei gegebenenfalls erhöhter Reibung zwischen
Schwenkhülse und Führungsring, z. B. aufgrund von in den Zwischenraum
eingedrungenen Verschmutzungen, die Leichtgängigkeit der Schwenkbewegung länger erhalten bleibt.
In der EP 0 496 103 B1 (E1) ist eine Sanitärarmatur mit einem verschwenkbaren Auslauf beschrieben, bei dem Führungsringe zum Einsatz kommen,
auf deren radial äußeren Mantelfläche Materialerhebungen vorgesehen
sind. Der Zweck dieser Erhebungen besteht darin, hierdurch eine spielfreie
Lagerung mit einfachen Mitteln bzw. einen Toleranzausgleich zwischen
dem Innenmaß des Schwenkauslaufs und dem Führungs- bzw. Anschlagring zu schaffen (Sp. 1 Z. 33 - 43; Sp. 3 Z. 51 - 54). Der Ausführung in der
Streitpatentschrift (Seite 2 Abs. 0002), wonach bei einem Verschwenken
des Schwenkauslaufs die Schwenkhülse über die als axiale Rippen oder
Noppen ausgebildeten Materialerhebungen gleiten soll, hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung widersprochen und sie als sachlich
unzutreffend bezeichnet. In der Tat gibt diese Entgegenhaltung diesen beschriebenen Sachverhalt nicht an. Bei der Ausführungsform des Führungsringes als Anschlagring 15 ist nämlich eine Relativbewegung zwischen Ring
einerseits und Schwenkhülse andererseits durch eine Schraube 19 (Fig. 1;
Sp. 4 Z. 11 - 13) verhindert. Der zweite dargestellte Führungsring (12), der
ebenfalls mit äußeren Erhebungen, hier plastisch verformbaren Rippen,
zum Toleranzausgleich versehen sein kann (Sp. 4 Z. 5 - 10), ist in eine
Nut 10 des Armaturenkörpers 3 eingelegt. Es ist nicht ausgeführt, dass zwischen den Rippen dieses Führungsringes und der Schwenkhülse eine
Gleitbewegung stattfinden soll. Nach alledem ist gemäß E1 die Ausbildung
der Rippen nicht auf ein leichteres Verschwenken des Auslaufs der Armatur, sondern auf die Beseitigung des Radialspiels der Schwenkeinrichtung
gerichtet. Insbesondere das Festhalten an einer radialen Gleitfläche zwischen Führungs- bzw. Anschlagring und Armaturenkörper (Aufnahme 3 in
Fig. 1) ohne rippen- oder noppenartige Materialerhebungen führt den Fachmann von dem erfindungsgemäßen Gedanken weg, die Materialerhebungen als Gleitflächen zu nutzen, geschweige denn sie auf beiden Mantelflächen der Führungsringe vorzusehen, zumal für die Realisierung einer spielfreien Radialführung des Schwenkauslaufs eine einseitige Anordnung der
Vorsprünge völlig genügt und eine doppelseitige Anordnung einen unzweckmäßigen baulichen Mehraufwand bedeuten würde.
Die weiteren im Einspruchsverfahren genannten Druckschriften, soweit sie
sich überhaupt mit Sanitärarmaturen mit Schwenkauslauf befassen (E3,
E4), geben dem Fachmann keine Anregung zur Lehre des Anspruchs 1 des
Streitpatents, weil sie keine Führungsringe mit mantelseitigen Erhebungen
im Sinne des Streitpatens offenbaren. Dies hat die Einsprechende auch
nicht geltend gemacht.
Die Entgegenhaltung E2 hat der Senat als von Sanitärarmaturen fernliegenden Stand der Technik erkannt. Diese Druckschrift befasst sich mit der
alternativen Ausbildung von herkömmlichen Kugel- und Rollenlagern, u. a.
für die Verwendung mit hohen Drehzahlen, die die Nachteile hätten, teuer
zu sein und der Schmierung zu bedürfen. Der erforderliche Grad an kugeliger und zylindrischer Gestalt von Kugeln oder Rollen erfordere einen hohen
Herstellungsaufwand und fehlende Schmierung sowie feuchte Umgebungsbedingungen würden zu ungleichen Abnützungen der Rollen führen (S. 1
Abs. 1 bis S. 3 Abs. 1). Zur Abhilfe wird vorgeschlagen, die Kugeln oder
Rollen durch ein vorzugsweise aus Kunststoff bestehendes einstückiges,
ringförmiges Zwischenglied zwischen dem inneren und äußeren Lagerring
zu ersetzen, das aus gleich beabstandeten Gliedern mit kreisförmigem
Querschnitt und diese Glieder in Form eines Ringes verbindenden Verbindungsstegen besteht (S. 5 Abs. 1 bis S. 6 Abs. 1 i. V. m. Fig. 8 u. 9). Nach
Überzeugung des Senats würde der Fachmann schon aufgrund dieser völlig anderen Problemstellung diese Schrift als unbeachtlich für Sanitärarmaturen ansehen, da für Schwenklager für Ausläufe keine Kugellager für hohe
Drehzahlen erforderlich sind. Soweit die streitpatentgemäße Ausgestaltung
von Führungsringen für einfache Schwenkbewegungen gewisse Ähnlichkeiten mit dem aus E2 bekannten Zwischenring zeigt, ist das wegen der
Ferne des Fachgebietes eher zufällig und kein Hinweis auf ein Naheliegen
der erfinderischen Lehre des Streitpatents. Vielmehr liegt hier die Vermutung nahe, dass die Druckschrift E2, deren Anmeldedatum im Übrigen über
29 Jahre vor dem des Streitpatents liegt, erst in Kenntnis der vorliegenden
Erfindung hat aufgefunden werden können.
Die in der Streitpatentschrift ferner zitierten Druckschriften zum Stand der
Technik kommen dem Patentgegenstand nicht näher als die vorstehend
gewürdigten. Sie wurden von der Einsprechenden auch nicht aufgegriffen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 und mit ihm die Gegenstände der
auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 sind somit rechtsbeständig.
Tödte
Eberhard
Frühauf
Schlenk
Hu