Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 06.08.2008 – 7 W (pat) 374/05

7. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. August 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 37 223

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf und

Dipl.-Ing. Schlenk

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen die Erteilung des Patents 103 37 223 mit der Bezeichnung "Sanitärarmatur

mit Schwenkauslauf", veröffentlicht am 9. Juni 2005, ist Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt,

dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Zum Stand der Technik hat die Einsprechende folgende Druckschriften genannt:

EP 496 103 B1 (E1)

DE-GM 74 16 418 (E2)

EP 0 531 318 B1 (E3)

DE 41 13 879 A1 (E4).

Die Einsprechende macht insbesondere geltend, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents dem Fachmann, einem Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Sanitärarmaturen, nahegelegt sei durch Zusammenschau der Lehren der Druckschriften E1 und

E2. Auch ausgehend von Druckschrift E1 als dem Patentgegenstand nächstkommender druckschriftlicher Stand der Technik genüge fachmännisches Wissen und

Können, um zur Lehre des Patentanspruchs 1 ohne erfinderisches Zutun zu gelangen.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent in der erteilten Fassung aufrecht zu erhalten.

Sie widerspricht der Ansicht der Einsprechenden in allen Punkten.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Sanitärarmatur mit Schwenkauslauf (12) mit

a)

einer Schwenkhülse (14), die Teil des Schwenkauslaufes

(12) ist;

b)

einem Armaturenkörper (16), auf den die Auslaufhülse (14)

verschwenkbar aufsteckbar ist;

c) mindestens einem als Lager dienenden Führungsring (46,

48) zwischen der Schwenkhülse (14) und dem Armaturenkörper (16) bzw. einem damit verbundenen Teil, der an einer

Mantelfläche Materialerhebungen (52, 52’) zur spielfreien

Radiallagerung der Schwenkhülse (14) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

d) Materialerhebungen (54, 54’) auch an der zweiten Mantelfläche des Führungsringes (46, 48) derart vorgesehen sind,

dass sich die Schwenkhülse (14) bei einer Bewegung sowohl

gegenüber dem Führungsring (46, 48), als auch mit diesem

zusammen gegenüber dem Armaturenkörper (16) bewegen

kann."

Weitere Ausgestaltungen der Sanitärarmatur nach Patentanspruch 1 enthalten die

Merkmale der erteilten Patentansprüche 2 bis 9.

In der Streitpatentschrift (DE 103 37 223 B4) ist als Aufgabe der Erfindung genannt,

eine Sanitärarmatur so auszugestalten, dass neben einer spielfreien Lagerung eine leichtgängige Schwenkbewegung des Schwenkauslaufs gewährleistet ist (Abs. [0007]).

II.

1.

Der Senat hält sich für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung

der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch aufgrund des

Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog

i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG analog für zuständig (insoweit dem Beschluss des

23. Senats

vom

19. Oktober 2006

folgend,

Aktenzeichen

2.

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist jedoch

nicht begründet.

3.

Die erteilten Patentansprüche sind zulässig. Ihre Merkmale sind hinreichend klar und auch in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.

4.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.

4.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, da aus keiner der zum

Stand der Technik genannten Druckschriften dessen sämtliche Merkmale

hervorgehen. Das wird von der Einsprechenden auch nicht bestritten.

4.2 Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen dem Durchschnittsfachmann, wie er zutreffend von der Einsprechenden definiert wurde, keine Anregungen zur Auffindung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 in naheliegender Weise haben geben können.

Die Lehre des Patentanspruchs 1 besteht im Kern darin, die Lagerung eines Schwenkauslaufs einer Sanitärarmatur mittels mindestens eines Führungsringes dadurch leichtgängig und spielfrei zu gestalten, dass auf beiden Zylindermantelflächen des Führungsringes Materialerhebungen bzw.

Vorsprünge vorgesehen sind. Dadurch ist es möglich, dass bei Bewegung

des Schwenkhebels die Schwenkhülse relativ gegenüber dem Führungsring

oder die Schwenkhülse gemeinsam mit dem Führungsring gegenüber dem

Armaturenkörper gleitverschieblich ist. Mit der zusätzlichen Anordnung von

Materialerhebungen auch an der inneren Gleitfläche des Führungsringes

wird der Vorteil erzielt, dass bei gegebenenfalls erhöhter Reibung zwischen

Schwenkhülse und Führungsring, z. B. aufgrund von in den Zwischenraum

eingedrungenen Verschmutzungen, die Leichtgängigkeit der Schwenkbewegung länger erhalten bleibt.

In der EP 0 496 103 B1 (E1) ist eine Sanitärarmatur mit einem verschwenkbaren Auslauf beschrieben, bei dem Führungsringe zum Einsatz kommen,

auf deren radial äußeren Mantelfläche Materialerhebungen vorgesehen

sind. Der Zweck dieser Erhebungen besteht darin, hierdurch eine spielfreie

Lagerung mit einfachen Mitteln bzw. einen Toleranzausgleich zwischen

dem Innenmaß des Schwenkauslaufs und dem Führungs- bzw. Anschlagring zu schaffen (Sp. 1 Z. 33 - 43; Sp. 3 Z. 51 - 54). Der Ausführung in der

Streitpatentschrift (Seite 2 Abs. 0002), wonach bei einem Verschwenken

des Schwenkauslaufs die Schwenkhülse über die als axiale Rippen oder

Noppen ausgebildeten Materialerhebungen gleiten soll, hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung widersprochen und sie als sachlich

unzutreffend bezeichnet. In der Tat gibt diese Entgegenhaltung diesen beschriebenen Sachverhalt nicht an. Bei der Ausführungsform des Führungsringes als Anschlagring 15 ist nämlich eine Relativbewegung zwischen Ring

einerseits und Schwenkhülse andererseits durch eine Schraube 19 (Fig. 1;

Sp. 4 Z. 11 - 13) verhindert. Der zweite dargestellte Führungsring (12), der

ebenfalls mit äußeren Erhebungen, hier plastisch verformbaren Rippen,

zum Toleranzausgleich versehen sein kann (Sp. 4 Z. 5 - 10), ist in eine

Nut 10 des Armaturenkörpers 3 eingelegt. Es ist nicht ausgeführt, dass zwischen den Rippen dieses Führungsringes und der Schwenkhülse eine

Gleitbewegung stattfinden soll. Nach alledem ist gemäß E1 die Ausbildung

der Rippen nicht auf ein leichteres Verschwenken des Auslaufs der Armatur, sondern auf die Beseitigung des Radialspiels der Schwenkeinrichtung

gerichtet. Insbesondere das Festhalten an einer radialen Gleitfläche zwischen Führungs- bzw. Anschlagring und Armaturenkörper (Aufnahme 3 in

Fig. 1) ohne rippen- oder noppenartige Materialerhebungen führt den Fachmann von dem erfindungsgemäßen Gedanken weg, die Materialerhebungen als Gleitflächen zu nutzen, geschweige denn sie auf beiden Mantelflächen der Führungsringe vorzusehen, zumal für die Realisierung einer spielfreien Radialführung des Schwenkauslaufs eine einseitige Anordnung der

Vorsprünge völlig genügt und eine doppelseitige Anordnung einen unzweckmäßigen baulichen Mehraufwand bedeuten würde.

Die weiteren im Einspruchsverfahren genannten Druckschriften, soweit sie

sich überhaupt mit Sanitärarmaturen mit Schwenkauslauf befassen (E3,

E4), geben dem Fachmann keine Anregung zur Lehre des Anspruchs 1 des

Streitpatents, weil sie keine Führungsringe mit mantelseitigen Erhebungen

im Sinne des Streitpatens offenbaren. Dies hat die Einsprechende auch

nicht geltend gemacht.

Die Entgegenhaltung E2 hat der Senat als von Sanitärarmaturen fernliegenden Stand der Technik erkannt. Diese Druckschrift befasst sich mit der

alternativen Ausbildung von herkömmlichen Kugel- und Rollenlagern, u. a.

für die Verwendung mit hohen Drehzahlen, die die Nachteile hätten, teuer

zu sein und der Schmierung zu bedürfen. Der erforderliche Grad an kugeliger und zylindrischer Gestalt von Kugeln oder Rollen erfordere einen hohen

Herstellungsaufwand und fehlende Schmierung sowie feuchte Umgebungsbedingungen würden zu ungleichen Abnützungen der Rollen führen (S. 1

Abs. 1 bis S. 3 Abs. 1). Zur Abhilfe wird vorgeschlagen, die Kugeln oder

Rollen durch ein vorzugsweise aus Kunststoff bestehendes einstückiges,

ringförmiges Zwischenglied zwischen dem inneren und äußeren Lagerring

zu ersetzen, das aus gleich beabstandeten Gliedern mit kreisförmigem

Querschnitt und diese Glieder in Form eines Ringes verbindenden Verbindungsstegen besteht (S. 5 Abs. 1 bis S. 6 Abs. 1 i. V. m. Fig. 8 u. 9). Nach

Überzeugung des Senats würde der Fachmann schon aufgrund dieser völlig anderen Problemstellung diese Schrift als unbeachtlich für Sanitärarmaturen ansehen, da für Schwenklager für Ausläufe keine Kugellager für hohe

Drehzahlen erforderlich sind. Soweit die streitpatentgemäße Ausgestaltung

von Führungsringen für einfache Schwenkbewegungen gewisse Ähnlichkeiten mit dem aus E2 bekannten Zwischenring zeigt, ist das wegen der

Ferne des Fachgebietes eher zufällig und kein Hinweis auf ein Naheliegen

der erfinderischen Lehre des Streitpatents. Vielmehr liegt hier die Vermutung nahe, dass die Druckschrift E2, deren Anmeldedatum im Übrigen über

29 Jahre vor dem des Streitpatents liegt, erst in Kenntnis der vorliegenden

Erfindung hat aufgefunden werden können.

Die in der Streitpatentschrift ferner zitierten Druckschriften zum Stand der

Technik kommen dem Patentgegenstand nicht näher als die vorstehend

gewürdigten. Sie wurden von der Einsprechenden auch nicht aufgegriffen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 und mit ihm die Gegenstände der

auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 sind somit rechtsbeständig.

Tödte

Eberhard

Frühauf

Schlenk

Hu