Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 12.08.2008 – 23 W (pat) 40/05
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. August 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwe desache
r
betreffend die Patentanmeldung 101 42 614.3-34
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. August 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzend
en Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Lokys, Paetzold und Maile
b
eschlossen: 08.05
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 31. August 2001 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Leistu
ngselektronikeinheit“ durch Beschluss vom 29. Oktober 2004 zurückgewiesen.
Im
vorausgegangenen, einzigen Prüfungsbescheid vom 25. Juli 2002 sind zum
Stand der Technik unter anderem die Druckschriften:
-
-
-
DE 38 37 975 A1 (Druckschrift D1),
DE 195 10 988 A1 (Druckschrift D2) sowie
DE 196 25 756 A1 (Druckschrift D3
)
in Betracht gezogen worden, und es wurde ausgeführt, dass der Gegenstand des
ursprünglich geltenden Patentan
spruchs 1 aus der Druckschrift D1
als bekannt
h
ervorgehe. Auch die Unteransprüche 2 bis 21 würden mit Verweis auf die zuvor
durchgeführte Recherche nach § 43 PatG vom 18. Dezember 2001 nichts Erfinderisches erkennen lassen.
H
ierauf reichte die Anmelderin mit Schriftsatz vom 10. April 2003 einen neuen Patentanspruch 1 ein, we
lcher aus den Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1
u
nd 12 gebildet ist.
Die Prü
fungsstelle für Klasse H 05 K Deutschen Patent- und Markenamts h
at daraufhin die Patentanmeldung durch Beschluss vom 29. Oktober 2004 zurückgewiesen. Mit Verweis auf die Druckschriften D1, D2 und D3
wurde ausgeführt, dass der
Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1
gelange.
Gegen es
di en Beschluss richtet sich die am 15. Dezember 20
04 eingegangene
Beschwerde der Anmelderin, welche mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008 (eingegangen im un
B despatentgericht am 20. Mai 2008) begründet wird und welc
her ein
Satz Ansprüche 1 bis 19 beigefügt ist.
Mit Termins
ladung wurde die Anmelderin unter anderem noch auf die Druck
schrift
-
D
E 197 40 330 A1 (Druckschrift D4)
hingewiesen, welche im parallelen EP-Verfahren (Patentschrift EP 1 421 617 B1)
als rele
vanter Stand der Technik ermittelt wurde und welche hinsichtlich d
es geltenden
Patentanspruchs 1
in der mündlichen Verhandlung zu diskutieren sein
werde.
In der
mündlichen Verhandlung vom 12. August 2008 hat die Anmelde
rin das
Schutzb
egehren mit den in der Beschwerdebegründung eingegangenen Pa
tentansprüche
n 1 bis 19 weiterverfolgt.
Die Anm
elderin vertritt in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, d
ass die
Leistung
selektronikeinheit nach dem Patentanspruch 1 gegenüber dem im
Verfahren befi
ndlichen Stand der Technik patentfähig sei.
Sie stellte den Antrag,
den Beschluss des Deutsche
n Patent- und Markenamts vom
9. Oktober 2004 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Ansprüche 1 bis 19, eingegangen am 20. Mai 2008,
- Beschreibungsseiten 1, 2, 2a, 3 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
-
ein Blatt Zeichnungen (mit einer Figur) wie ursprünglich eingegangen.
Der Patentanspruch 1 lautet:
„Leistungselektroni
keinheit, insbesondere für ein Steuergerät in einem Kraftfahrzeug,
mit einem Trägerelement, das aus einem keramischen Bauteil besteht, auf dem Leiterbahnen zur elektrischen Verbindung von
ebenfalls auf dem Trägerelement befindlichen elektrischen Leistungsbauelementen und Steuerbauelementen einer Schaltung angeordnet sind, wobei da
s Trägerelement wärmeleitend mit einem
wärmeleitenden Gehäusebauteil eines das Trägerelement aufnehmenden Gehäuses verbunden ist, die Leiterbahnen als Dickschichtleiterbahnen aufgebracht und durch Löten mit den elektrischen Leistungsbauelementen elektrisch leitend verbunden sind
sowie das Trägerelement an dem Gehäusebauteil anliegend angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
das Trägerelement aus einem porösen keramischen Bauteil besteht, dessen Poren mit Metall oder mit Metallen gefüllt sind und
das mit einer Isolierschicht bedeckt ist, auf der die Leiterbahnen
(5) und die Leistungsbauelemente (7) aufgebracht sind, wobei die
Leiterbahnen (5) auf einer LTTC-Folie aufgedruckt sind, die die
Isolierschicht bildet und die auf das Trägerelement aufgebracht
sowie durch einen Temperaturprozess daran angebunden ist.“
Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 19 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf
den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Leistungselektronikeinheit
nach Patentanspruch 1 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig.
1) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 zulä
ssig ist, denn die Beschwerde kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach
Druckschrift D4 nicht patentfähig ist (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp.
Abs. 3 - „Elastische Bandage“).
2) Nach Angaben der Beschreibung betrifft die Anmeldung eine Leistungs-elektronikeinheit, insbesondere für ein Steuergerät in einem Kraftfahrzeug, mit einem
T
rägerelement auf dem Leiterbahnen zur elektrischen Verbindung von sich ebenfalls auf dem Trägerelement befindlichen elektrischen Leistungsbauelementen und
Steuerba
uelementen einer Schaltung angeordnet sind, wobei das Trägerelement
w
ärmeleitend mit einem wärmeleitenden Gehäusebauteil eines das Trägerelement
aufnehmenden Gehäuses verbunden ist (vgl. geltende Beschreibung, Seite 1,
erster Absatz).
Zentrales Problem bei Leistungsbauelementen sei die Abfuhr der beim Betrieb im
Bauelement erzeugten Wärme, wobei auf einen kleinen Wärmewiderstand zwischen dem Leistungsbauteil und dem Gehäusebauteil zu achten sei und wobei
das Gehäusebauteil als Wärmespreizer diene, um die Wärme über eine möglichst
große Fläche an di
e Umgebung abzugeben. Im Stand der Technik sei es hierzu
üblich, das Trägerelement als isolierende Leiterplatte mit kaschierten Kupferleiterbahnen auszugestalten und die Leistungsbauelemente durch Löten mit den Kupferleiterbahnen zu verbinden, wobei eine gute Wärmeleitung über die metallische
Lötverbindung und die Kupferleiterbahn hergestellt sei. Diese Leiterplatten seien
mittels Wärmeleitkleber auf das Gehäusebauteil aufgeklebt, wodurch die Wärme
von der Leiterplatte auf das Gehäuse und darüber an die Umgebung abgeführt
werde (vgl. geltende Beschreibung, Seiten 1 und 2, übergreifender Absatz).
Dabei sei es von Nachteil, dass der Wärmewiderstand zwischen den elektrischen
Leistungsbauelementen und dem Gehäusebauteil relativ groß wäre und dass insbesondere bei einer größeren Dichte von elektrischen Leistungsbauelementen auf
der Leiterplatte die Wärmeabfuhr ungenügend sei (vgl. geltende Beschreibung
Seite 2, zweiter Abs.).
Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Leistungselektronikeinheit zu schaffen, bei der bei
einfachem Aufbau trotz elektrischer Isolation der elektrischen Leistungsbauelemente ein geringer Wärmewiderstand zwischen den elektrischen Leistungsbauelementen un
d dem Gehäusebauteil vorhanden ist (vgl. geltende Beschreibung,
S
eiten 2a und 3, seitenübergreifender Abs.).
Diese Aufgabe soll durch die Merkmale des geltenden Patentan
spruchs 1 gelöst
w
erden.
Im Wesentlichen schlägt die Anmelderin vor, als Trägerelement ein poröses, keramisches Bauteil zu verwen
den, dessen Poren zur Erhöhung der Wärmeleitfähigkeit mit Metall oder mit Metallen gefüllt sind. Auf dieses Trägerelement ist eine isolierende LTTC-Folie durch einen Temperaturprozess aufgebracht, auf welche Leiterbahnen als Dickschichtleiterbahnen durch Aufdrucken sowie die wärmeerzeugenden Leistungsbauelemente aufgebracht sind (vgl. geltende Beschreibung, Seite 3, zweiter Abs.).
Die elektrisch leitende Verbindung zwischen den Bauelementen und der Leiterbahn
erfolgt durch Löten. Nach den Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen
Verhandlung, im Übrigen in Übereinstimmung mit der eingereichten Beschre
ibung, ist unter der in der Anmeldung verwendete Bezeichnung „LTTC“ eine
niede
rtemperaturgesinterte, einlagige sogenannte „Grün-Keramik-Folie“ zu verstehen,
wie sie in der LTCC-Technologie (
Low Temperature Cofired Ceramic) verw
endet wird. (vgl. geltende Beschreibung Seite 6, dritter Abs., Definition LTTC-Folie als „Low temperature fired ceramic“).
Ein d
erartig ausgebildetes metallisches Trägerelement wirkt nach Angaben der
Anme
lderin durch seine gute Wärmeleitfähigkeit bereits als Wärmespreizer und ermögl
icht es, die von den Leistungshalbleitern erzeugte Wärme auf eine große Fläche z
u verteilen, um sie anschließend über das wärmeleitende Gehäusebauteil an
die Umgebung abzugeben. Dabei sei auch die thermische Ausdehnung zwischen
T
rägerelement und dem Leistungsbauelement so angepasst, dass hohe Temperatur-Wechselbeanspruchungen, wie sie üblicherweise in einem Kraftfahrzeug auftreten
, nicht zu einem Abreißen der elektrischen Leistungsbauelemente von den
Leite
rbahnen führen (vgl. geltende Beschreibung, Seiten 3 und 4, seitenübe
rgreife
nder Abs.).
3) Di
e Leistungselektronikeinheit nach dem Patentanspruch 1 erweist sich nach
dem
Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig.
S
o offenbart Druckschrift D4
in Worten des Patentanspruchs 1 eine Leistungselektro
nikeinheit (vgl. Spalte 1, Zeilen 15 bis 18, Wärme produzierende integrierte
S
chaltungen), aufweisend
-
ein Trägerelement (Trägerplatte 2, Keramikkörper 3), das aus einem keramischen Bauteil besteht, auf dem Leiterbahnen (vgl. Spalte 3, Zeilen 15 und 16,
leitenden Strukturen auf der Oberseite der Mikrohybridschaltung) zur elektrischen Verbindung von ebenfalls auf dem Trägerelement befindlichen elektrischen Leistungsbauelementen und Steuerbauelementen einer Schaltung (integrierte Schaltkreise 9, 11) angeordnet sind,
-
wobei das Trägerelement wärmeleitend mit einem wärmeleitenden Gehäusebauteil eines das Trägerelement aufnehmbaren Gehäuses verbunden ist
(vgl. Spalte 2, Zeile 13ff., „Derartige Träge
rplatten können z. B. aber auch lokal in größere Aluminium-Gussteile eingebracht werden. Auf diese Weise
kann man eine Verbindung der bzgl. des thermischen Ausdehnungskoeffizienten angepassten Trägerplatte mit einem Gussgehäuse für Mikrosteuergeräte realisieren.“),
-
die Leiterbahnen als Dickschichtleiterbahnen aufgebracht und durch Löten
mit den elektrischen Leistungsbauelementen elektrisch leitend verbunden
sind (vgl. Spalte 3, Zeilen 12 und 13, Hinweis auf Flip-Chip IC’s), sowie
-
das Trägerelement an dem Gehäusebauteil anliegend angeordnet ist (vgl.
Spalte 2, Zeilen 13 bis 17, insbesondere Hinweis auf Verbindung der bzgl.
des thermischen Ausdehnungskoeffizienten angepassten Trägerplatte mit einem Gussgehäuse für Mikrohybridsteuergeräte),
wobei
-
das Trägerelement aus einem porösen keramischen Bauteil besteht, dessen
Poren mit Metall oder mit Metallen gefüllt sind (vgl. Spalte 1, Zeile 41ff.) und
-
das mit einer Isolierschicht bedeckt ist (keramische Mehrschicht-Mikrohybridschaltung 7), auf der die Leiterbahnen und die Leistungsbauelemente aufgebracht sind.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich vom Stand der Techn
ik nach Druckschrift D4
somit, in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung, durch die Verwendung einer LTTC-Folie
mit hierauf in Dickschichttechnik aufgebrachten Leiterbahnen und Bauelementen
anstelle der Mehrschicht-Hybridschaltung 7, somit mithin im letzten kennzeichnenden Merkmal des Patentanspruchs 1, wonach
-
die Leiterbahnen auf einer LTTC-Folie aufgedruckt sind, die die Isolierschicht
bildet und die auf das Trägerelement aufgebracht sowie durch einen Temperaturprozess daran an
gebunden ist.
Dieser Unterschied vermag jedoch nicht die notwendige erfinderische Tätigkeit
des Fachmanns - hier eines berufserfahrenen, in der mikroelektronischen Schaltungsentwicklung bewanderten Diplom-Ingenieurs der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss - zu begründen, denn der Lehre der Druckschrift D4 ist die
Verwendung einer Mehrschicht-Mikrohybridschaltung aus einem keramischen Material und integrierten Komponenten wie z. B. Widerstände und Kondensatoren zu
entnehmen (vgl. Spalte 3, erster Abs.), somit für den Fachmann ersichtlich ein
Aufbau in LTCC-Technologie aus mehrlagig gestapelten keramischen LTTC-Folien. Die Anbindung der Mehrschicht-Hybridschaltung an die Trägerplatte in Druckschrift D4 erfolgt durch einen Leitkleber 12 (vgl. Spalte 3, Zeile 39 bis 42), mithin
durch einen Temperaturprozess beim notwendigen Ausheizen des Leitklebers.
Der nunmehr im Patentanspruch 1 beanspruchte Einsatz einer einlagigen keramischen LTTC-Folie anstelle des in Druckschrift D4 offenbarten mehrlagigen Folienstapels liegt beim Leiterbahnlayout einer einfacheren Schaltungsverdrahtung im
Rahmen fachmännischen Handelns, zumal der Fachmann aus Kostengründen
und aus dem Wunsch nach einer guten Wärmeabfuhr immer darauf bedacht ist,
die Lagenanzahl und damit die Dicke der mehrlagigen Mikrohybridschaltung so
gering wie möglich zu halten. Daher ist in der Verwendung einer einlagigen LTTC-
Folie anstelle der Mehrschicht-Mikrohybridschaltung 7 der Druckschrift D4 keine
erfinderische Tätigkeit des Fachmanns zu erkennen.
Dem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argument, dass sich der Anmeldegegenstand nach Patentanspruch 1 von der Lehre der Druckschrift D4 dadurch unterscheide, dass nunmehr die LTTC-Folie die Doppelfunktion einer Trägerplatte und einer Isolierschicht aufweist, kann nicht gefolgt werden, denn auch
die Mehrschicht-Mikrohybridschaltung 7 aus Druckschrift D4 wirkt als Trägerplatte
für die Bauelemente 9 und 11 und besteht aus einem keramischen, insofern isolierenden Material. D. h. auch die Mehrschicht-Mikrohybridschaltung wirkt gleichzeitig als Träger und Isolator.
Auch die Darstellung der Anmelderin, wonach entscheidend für die Lehre des Patentanspruchs 1 das gemeinsame Anbinden der Leiterbahn an die Folie und der
Folie auf das Trägerelement sei, vermag keine patentfähige Lehre zu begründen.
In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob das genannte kategoriefr
emde Verfahrensmerkmal überhaupt geeignet ist, ein räumlich-körperliches
Merkmal der Leistungselektronikeinheit zu begründen (vgl. BGH, GRUR 2001,
1129, Leitsatz - „zipfelfreies Stahlband“), denn es findet keinen Niederschlag im
Anspruch und kann daher nicht zur Beurteilung der Patentfähigkeit beitragen (vg
l.
W
ortlaut Patentanspruch 1: „… wobei die Leitebahnen (5) auf einer LTTC-Folie
aufgedruckt sind, die [LTTC-Folie] die Isolierschicht bildet und die [LTTC-Folie] auf
das Trägerelement aufgebracht sowie [die LTTC-Folie] durch einen Temperaturprozess daran an
gebunden ist.“).
Zwar finden sich bei den in der ursprünglichen Beschreibung beschriebenen Ausführungsbeispielen Hinweise auf einen gemeinsamen Temperaturprozess (vgl.
beispielsweise Offenlegungsschrift, Abs. [0015], „Eine besondere Reduzierung
des Herstellungsaufwand ergibt sich, wenn Dickschicht-Dielektrikum und mit Leiterbahnen versehene LTTC-Folie nach ihrem Aufbringen auf das Trägerelement in
einem gemeinsamen Temperaturprozess beaufschlagt sind, da damit die Anzahl
d
er Temperaturprozesse reduziert werden kann“), jedoch erlaubt ein Ausführungsbeispiel regel
mäßig kein
e einsc
hränkende Auslegung eines die Erfindung allgem
ein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023, 1. Leitsatz
- „Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung“).
Ebenfalls nicht gefolgt werden kann den Ausführungen der Anmelderin, wonach
Druckschrift D4
die Verwendung von Dickschichtleiterbahnen nicht offenbare,
denn in Druckschrift D4 ist die Verwendung von keramischen Mehrschicht-Mikrohybridschaltungen (vgl. Spalte 3, erster Abs.), mithin wie vorstehend ausgeführt
von Schaltungen in LTCC-Technologie, offenbart, bei welchen der Fachmann die
Verwendung von Dickschichtpasten zur Erzeugung von Leiterbahnen zum elektrischen Anschluss von Bauelementen als selbstverständlich voraussetzt und somit
in Gedanken gleich mitliest. Das Vorsehen von Leiterbahnen in Dickschichttechnik
bei der keramischen Mehrschicht-Mikrohybridschaltung der Druckschrift D4 ist daher für den Fachmann implizit erkennbar offenbart und somit als zum Offenbarungsgehalt der Druckschrift D4 gehörend zu werten (vgl. BGH, GRUR 1995, Seite 330, zweiter Leitsatz - „Elektrische Steckverbindung“).
Zusammenfassend beruht somit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf das in der Druckschrift D4 Offenbarte nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Der geltende Patentanspruch 1 ist somit nicht patentfähig.
4) Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die abhängigen Ansprüche 2 bis 19 (vgl.
hierzu auch BGH GRUR 2007, 862 Leitsatz - „Informationsübermittlungsverfahren II“ m. w. N.).
Bei der dargelegten Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Dr. Tauchert
Lokys
Paetzold
Maile
Be