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BPatG Beschluss vom 12.08.2008 – 23 W (pat) 40/05

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. August 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwe desache

r

betreffend die Patentanmeldung 101 42 614.3-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. August 2008 unter Mitwirkung des

Vorsitzend

en Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Lokys, Paetzold und Maile

b

eschlossen: 08.05

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 31. August 2001 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Leistu

ngselektronikeinheit“ durch Beschluss vom 29. Oktober 2004 zurückgewiesen.

Im

vorausgegangenen, einzigen Prüfungsbescheid vom 25. Juli 2002 sind zum

Stand der Technik unter anderem die Druckschriften:

-

-

-

DE 38 37 975 A1 (Druckschrift D1),

DE 195 10 988 A1 (Druckschrift D2) sowie

DE 196 25 756 A1 (Druckschrift D3

)

in Betracht gezogen worden, und es wurde ausgeführt, dass der Gegenstand des

ursprünglich geltenden Patentan

spruchs 1 aus der Druckschrift D1

als bekannt

h

ervorgehe. Auch die Unteransprüche 2 bis 21 würden mit Verweis auf die zuvor

durchgeführte Recherche nach § 43 PatG vom 18. Dezember 2001 nichts Erfinderisches erkennen lassen.

H

ierauf reichte die Anmelderin mit Schriftsatz vom 10. April 2003 einen neuen Patentanspruch 1 ein, we

lcher aus den Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1

u

nd 12 gebildet ist.

Die Prü

fungsstelle für Klasse H 05 K Deutschen Patent- und Markenamts h

at daraufhin die Patentanmeldung durch Beschluss vom 29. Oktober 2004 zurückgewiesen. Mit Verweis auf die Druckschriften D1, D2 und D3

wurde ausgeführt, dass der

Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1

gelange.

Gegen es

di en Beschluss richtet sich die am 15. Dezember 20

04 eingegangene

Beschwerde der Anmelderin, welche mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008 (eingegangen im un

B despatentgericht am 20. Mai 2008) begründet wird und welc

her ein

Satz Ansprüche 1 bis 19 beigefügt ist.

Mit Termins

ladung wurde die Anmelderin unter anderem noch auf die Druck

schrift

-

D

E 197 40 330 A1 (Druckschrift D4)

hingewiesen, welche im parallelen EP-Verfahren (Patentschrift EP 1 421 617 B1)

als rele

vanter Stand der Technik ermittelt wurde und welche hinsichtlich d

es geltenden

Patentanspruchs 1

in der mündlichen Verhandlung zu diskutieren sein

werde.

In der

mündlichen Verhandlung vom 12. August 2008 hat die Anmelde

rin das

Schutzb

egehren mit den in der Beschwerdebegründung eingegangenen Pa

tentansprüche

n 1 bis 19 weiterverfolgt.

Die Anm

elderin vertritt in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, d

ass die

Leistung

selektronikeinheit nach dem Patentanspruch 1 gegenüber dem im

Verfahren befi

ndlichen Stand der Technik patentfähig sei.

Sie stellte den Antrag,

den Beschluss des Deutsche

n Patent- und Markenamts vom

2

9. Oktober 2004 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Ansprüche 1 bis 19, eingegangen am 20. Mai 2008,

- Beschreibungsseiten 1, 2, 2a, 3 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

-

ein Blatt Zeichnungen (mit einer Figur) wie ursprünglich eingegangen.

Der Patentanspruch 1 lautet:

„Leistungselektroni

keinheit, insbesondere für ein Steuergerät in einem Kraftfahrzeug,

mit einem Trägerelement, das aus einem keramischen Bauteil besteht, auf dem Leiterbahnen zur elektrischen Verbindung von

ebenfalls auf dem Trägerelement befindlichen elektrischen Leistungsbauelementen und Steuerbauelementen einer Schaltung angeordnet sind, wobei da

s Trägerelement wärmeleitend mit einem

wärmeleitenden Gehäusebauteil eines das Trägerelement aufnehmenden Gehäuses verbunden ist, die Leiterbahnen als Dickschichtleiterbahnen aufgebracht und durch Löten mit den elektrischen Leistungsbauelementen elektrisch leitend verbunden sind

sowie das Trägerelement an dem Gehäusebauteil anliegend angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

das Trägerelement aus einem porösen keramischen Bauteil besteht, dessen Poren mit Metall oder mit Metallen gefüllt sind und

das mit einer Isolierschicht bedeckt ist, auf der die Leiterbahnen

(5) und die Leistungsbauelemente (7) aufgebracht sind, wobei die

Leiterbahnen (5) auf einer LTTC-Folie aufgedruckt sind, die die

Isolierschicht bildet und die auf das Trägerelement aufgebracht

sowie durch einen Temperaturprozess daran angebunden ist.“

Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 19 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf

den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Leistungselektronikeinheit

nach Patentanspruch 1 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig.

1) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 zulä

ssig ist, denn die Beschwerde kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach

Druckschrift D4 nicht patentfähig ist (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp.

Abs. 3 - „Elastische Bandage“).

2) Nach Angaben der Beschreibung betrifft die Anmeldung eine Leistungs-elektronikeinheit, insbesondere für ein Steuergerät in einem Kraftfahrzeug, mit einem

T

rägerelement auf dem Leiterbahnen zur elektrischen Verbindung von sich ebenfalls auf dem Trägerelement befindlichen elektrischen Leistungsbauelementen und

Steuerba

uelementen einer Schaltung angeordnet sind, wobei das Trägerelement

w

ärmeleitend mit einem wärmeleitenden Gehäusebauteil eines das Trägerelement

aufnehmenden Gehäuses verbunden ist (vgl. geltende Beschreibung, Seite 1,

erster Absatz).

Zentrales Problem bei Leistungsbauelementen sei die Abfuhr der beim Betrieb im

Bauelement erzeugten Wärme, wobei auf einen kleinen Wärmewiderstand zwischen dem Leistungsbauteil und dem Gehäusebauteil zu achten sei und wobei

das Gehäusebauteil als Wärmespreizer diene, um die Wärme über eine möglichst

große Fläche an di

e Umgebung abzugeben. Im Stand der Technik sei es hierzu

üblich, das Trägerelement als isolierende Leiterplatte mit kaschierten Kupferleiterbahnen auszugestalten und die Leistungsbauelemente durch Löten mit den Kupferleiterbahnen zu verbinden, wobei eine gute Wärmeleitung über die metallische

Lötverbindung und die Kupferleiterbahn hergestellt sei. Diese Leiterplatten seien

mittels Wärmeleitkleber auf das Gehäusebauteil aufgeklebt, wodurch die Wärme

von der Leiterplatte auf das Gehäuse und darüber an die Umgebung abgeführt

werde (vgl. geltende Beschreibung, Seiten 1 und 2, übergreifender Absatz).

Dabei sei es von Nachteil, dass der Wärmewiderstand zwischen den elektrischen

Leistungsbauelementen und dem Gehäusebauteil relativ groß wäre und dass insbesondere bei einer größeren Dichte von elektrischen Leistungsbauelementen auf

der Leiterplatte die Wärmeabfuhr ungenügend sei (vgl. geltende Beschreibung

Seite 2, zweiter Abs.).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Leistungselektronikeinheit zu schaffen, bei der bei

einfachem Aufbau trotz elektrischer Isolation der elektrischen Leistungsbauelemente ein geringer Wärmewiderstand zwischen den elektrischen Leistungsbauelementen un

d dem Gehäusebauteil vorhanden ist (vgl. geltende Beschreibung,

S

eiten 2a und 3, seitenübergreifender Abs.).

Diese Aufgabe soll durch die Merkmale des geltenden Patentan

spruchs 1 gelöst

w

erden.

Im Wesentlichen schlägt die Anmelderin vor, als Trägerelement ein poröses, keramisches Bauteil zu verwen

den, dessen Poren zur Erhöhung der Wärmeleitfähigkeit mit Metall oder mit Metallen gefüllt sind. Auf dieses Trägerelement ist eine isolierende LTTC-Folie durch einen Temperaturprozess aufgebracht, auf welche Leiterbahnen als Dickschichtleiterbahnen durch Aufdrucken sowie die wärmeerzeugenden Leistungsbauelemente aufgebracht sind (vgl. geltende Beschreibung, Seite 3, zweiter Abs.).

Die elektrisch leitende Verbindung zwischen den Bauelementen und der Leiterbahn

erfolgt durch Löten. Nach den Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen

Verhandlung, im Übrigen in Übereinstimmung mit der eingereichten Beschre

ibung, ist unter der in der Anmeldung verwendete Bezeichnung „LTTC“ eine

niede

rtemperaturgesinterte, einlagige sogenannte „Grün-Keramik-Folie“ zu verstehen,

wie sie in der LTCC-Technologie (

Low Temperature Cofired Ceramic) verw

endet wird. (vgl. geltende Beschreibung Seite 6, dritter Abs., Definition LTTC-Folie als „Low temperature fired ceramic“).

Ein d

erartig ausgebildetes metallisches Trägerelement wirkt nach Angaben der

Anme

lderin durch seine gute Wärmeleitfähigkeit bereits als Wärmespreizer und ermögl

icht es, die von den Leistungshalbleitern erzeugte Wärme auf eine große Fläche z

u verteilen, um sie anschließend über das wärmeleitende Gehäusebauteil an

die Umgebung abzugeben. Dabei sei auch die thermische Ausdehnung zwischen

T

rägerelement und dem Leistungsbauelement so angepasst, dass hohe Temperatur-Wechselbeanspruchungen, wie sie üblicherweise in einem Kraftfahrzeug auftreten

, nicht zu einem Abreißen der elektrischen Leistungsbauelemente von den

Leite

rbahnen führen (vgl. geltende Beschreibung, Seiten 3 und 4, seitenübe

rgreife

nder Abs.).

3) Di

e Leistungselektronikeinheit nach dem Patentanspruch 1 erweist sich nach

dem

Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig.

S

o offenbart Druckschrift D4

in Worten des Patentanspruchs 1 eine Leistungselektro

nikeinheit (vgl. Spalte 1, Zeilen 15 bis 18, Wärme produzierende integrierte

S

chaltungen), aufweisend

-

ein Trägerelement (Trägerplatte 2, Keramikkörper 3), das aus einem keramischen Bauteil besteht, auf dem Leiterbahnen (vgl. Spalte 3, Zeilen 15 und 16,

leitenden Strukturen auf der Oberseite der Mikrohybridschaltung) zur elektrischen Verbindung von ebenfalls auf dem Trägerelement befindlichen elektrischen Leistungsbauelementen und Steuerbauelementen einer Schaltung (integrierte Schaltkreise 9, 11) angeordnet sind,

-

wobei das Trägerelement wärmeleitend mit einem wärmeleitenden Gehäusebauteil eines das Trägerelement aufnehmbaren Gehäuses verbunden ist

(vgl. Spalte 2, Zeile 13ff., „Derartige Träge

rplatten können z. B. aber auch lokal in größere Aluminium-Gussteile eingebracht werden. Auf diese Weise

kann man eine Verbindung der bzgl. des thermischen Ausdehnungskoeffizienten angepassten Trägerplatte mit einem Gussgehäuse für Mikrosteuergeräte realisieren.“),

-

die Leiterbahnen als Dickschichtleiterbahnen aufgebracht und durch Löten

mit den elektrischen Leistungsbauelementen elektrisch leitend verbunden

sind (vgl. Spalte 3, Zeilen 12 und 13, Hinweis auf Flip-Chip IC’s), sowie

-

das Trägerelement an dem Gehäusebauteil anliegend angeordnet ist (vgl.

Spalte 2, Zeilen 13 bis 17, insbesondere Hinweis auf Verbindung der bzgl.

des thermischen Ausdehnungskoeffizienten angepassten Trägerplatte mit einem Gussgehäuse für Mikrohybridsteuergeräte),

wobei

-

das Trägerelement aus einem porösen keramischen Bauteil besteht, dessen

Poren mit Metall oder mit Metallen gefüllt sind (vgl. Spalte 1, Zeile 41ff.) und

-

das mit einer Isolierschicht bedeckt ist (keramische Mehrschicht-Mikrohybridschaltung 7), auf der die Leiterbahnen und die Leistungsbauelemente aufgebracht sind.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich vom Stand der Techn

ik nach Druckschrift D4

somit, in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung, durch die Verwendung einer LTTC-Folie

mit hierauf in Dickschichttechnik aufgebrachten Leiterbahnen und Bauelementen

anstelle der Mehrschicht-Hybridschaltung 7, somit mithin im letzten kennzeichnenden Merkmal des Patentanspruchs 1, wonach

-

die Leiterbahnen auf einer LTTC-Folie aufgedruckt sind, die die Isolierschicht

bildet und die auf das Trägerelement aufgebracht sowie durch einen Temperaturprozess daran an

gebunden ist.

Dieser Unterschied vermag jedoch nicht die notwendige erfinderische Tätigkeit

des Fachmanns - hier eines berufserfahrenen, in der mikroelektronischen Schaltungsentwicklung bewanderten Diplom-Ingenieurs der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss - zu begründen, denn der Lehre der Druckschrift D4 ist die

Verwendung einer Mehrschicht-Mikrohybridschaltung aus einem keramischen Material und integrierten Komponenten wie z. B. Widerstände und Kondensatoren zu

entnehmen (vgl. Spalte 3, erster Abs.), somit für den Fachmann ersichtlich ein

Aufbau in LTCC-Technologie aus mehrlagig gestapelten keramischen LTTC-Folien. Die Anbindung der Mehrschicht-Hybridschaltung an die Trägerplatte in Druckschrift D4 erfolgt durch einen Leitkleber 12 (vgl. Spalte 3, Zeile 39 bis 42), mithin

durch einen Temperaturprozess beim notwendigen Ausheizen des Leitklebers.

Der nunmehr im Patentanspruch 1 beanspruchte Einsatz einer einlagigen keramischen LTTC-Folie anstelle des in Druckschrift D4 offenbarten mehrlagigen Folienstapels liegt beim Leiterbahnlayout einer einfacheren Schaltungsverdrahtung im

Rahmen fachmännischen Handelns, zumal der Fachmann aus Kostengründen

und aus dem Wunsch nach einer guten Wärmeabfuhr immer darauf bedacht ist,

die Lagenanzahl und damit die Dicke der mehrlagigen Mikrohybridschaltung so

gering wie möglich zu halten. Daher ist in der Verwendung einer einlagigen LTTC-

Folie anstelle der Mehrschicht-Mikrohybridschaltung 7 der Druckschrift D4 keine

erfinderische Tätigkeit des Fachmanns zu erkennen.

Dem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argument, dass sich der Anmeldegegenstand nach Patentanspruch 1 von der Lehre der Druckschrift D4 dadurch unterscheide, dass nunmehr die LTTC-Folie die Doppelfunktion einer Trägerplatte und einer Isolierschicht aufweist, kann nicht gefolgt werden, denn auch

die Mehrschicht-Mikrohybridschaltung 7 aus Druckschrift D4 wirkt als Trägerplatte

für die Bauelemente 9 und 11 und besteht aus einem keramischen, insofern isolierenden Material. D. h. auch die Mehrschicht-Mikrohybridschaltung wirkt gleichzeitig als Träger und Isolator.

Auch die Darstellung der Anmelderin, wonach entscheidend für die Lehre des Patentanspruchs 1 das gemeinsame Anbinden der Leiterbahn an die Folie und der

Folie auf das Trägerelement sei, vermag keine patentfähige Lehre zu begründen.

In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob das genannte kategoriefr

emde Verfahrensmerkmal überhaupt geeignet ist, ein räumlich-körperliches

Merkmal der Leistungselektronikeinheit zu begründen (vgl. BGH, GRUR 2001,

1129, Leitsatz - „zipfelfreies Stahlband“), denn es findet keinen Niederschlag im

Anspruch und kann daher nicht zur Beurteilung der Patentfähigkeit beitragen (vg

l.

W

ortlaut Patentanspruch 1: „… wobei die Leitebahnen (5) auf einer LTTC-Folie

aufgedruckt sind, die [LTTC-Folie] die Isolierschicht bildet und die [LTTC-Folie] auf

das Trägerelement aufgebracht sowie [die LTTC-Folie] durch einen Temperaturprozess daran an

gebunden ist.“).

Zwar finden sich bei den in der ursprünglichen Beschreibung beschriebenen Ausführungsbeispielen Hinweise auf einen gemeinsamen Temperaturprozess (vgl.

beispielsweise Offenlegungsschrift, Abs. [0015], „Eine besondere Reduzierung

des Herstellungsaufwand ergibt sich, wenn Dickschicht-Dielektrikum und mit Leiterbahnen versehene LTTC-Folie nach ihrem Aufbringen auf das Trägerelement in

einem gemeinsamen Temperaturprozess beaufschlagt sind, da damit die Anzahl

d

er Temperaturprozesse reduziert werden kann“), jedoch erlaubt ein Ausführungsbeispiel regel

mäßig kein

e einsc

hränkende Auslegung eines die Erfindung allgem

ein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023, 1. Leitsatz

- „Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung“).

Ebenfalls nicht gefolgt werden kann den Ausführungen der Anmelderin, wonach

Druckschrift D4

die Verwendung von Dickschichtleiterbahnen nicht offenbare,

denn in Druckschrift D4 ist die Verwendung von keramischen Mehrschicht-Mikrohybridschaltungen (vgl. Spalte 3, erster Abs.), mithin wie vorstehend ausgeführt

von Schaltungen in LTCC-Technologie, offenbart, bei welchen der Fachmann die

Verwendung von Dickschichtpasten zur Erzeugung von Leiterbahnen zum elektrischen Anschluss von Bauelementen als selbstverständlich voraussetzt und somit

in Gedanken gleich mitliest. Das Vorsehen von Leiterbahnen in Dickschichttechnik

bei der keramischen Mehrschicht-Mikrohybridschaltung der Druckschrift D4 ist daher für den Fachmann implizit erkennbar offenbart und somit als zum Offenbarungsgehalt der Druckschrift D4 gehörend zu werten (vgl. BGH, GRUR 1995, Seite 330, zweiter Leitsatz - „Elektrische Steckverbindung“).

Zusammenfassend beruht somit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf das in der Druckschrift D4 Offenbarte nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Der geltende Patentanspruch 1 ist somit nicht patentfähig.

4) Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die abhängigen Ansprüche 2 bis 19 (vgl.

hierzu auch BGH GRUR 2007, 862 Leitsatz - „Informationsübermittlungsverfahren II“ m. w. N.).

Bei der dargelegten Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Dr. Tauchert

Lokys

Paetzold

Maile

Be