Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 13.08.2008 – 28 W (pat) 198/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 198/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 397 54 699
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass sich das Widerspruchsverfahren in der
Hauptsache erledigt hat, nachdem die angegriffene Marke wegen
Ablaufs ihrer Schutzdauer mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 im
Register gelöscht worden
ist. Damit haben sich auch die
angegriffenen Beschlüsse des Markenstelle für Klasse 12 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Januar 2004 und
vom 8. Mai 2007 in der Hauptsache erledigt.
Die Wort-Kombination
G r ü n d e
I.
ELCH-EDITION
ist am 12. November 1997 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der
Klassen 12, 16 und 35 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Eintragung erfolgte am 21. April 1998 unter der Nummer 397 54 699. Dagegen ist Einspruch erhoben aus der prioritätsälteren Marke 396 55 193 „ELCH“.
Wegen dieses Widerspruchs hat die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen
Patent- und Markenamts die angegriffene Marke mit Erstbeschluss vom 29. Januar 2004 und mit Erinnerungsbeschluss vom 8. Mai 2007 teilweise gelöscht.
Gegen den Erinnerungsbeschluss hat der Markeninhaber am 21. Juni 2007 Beschwerde eingelegt. Nachdem der Markeninhaber die am 30. November 2007
fällig gewordene erste Verlängerungsgebühr für die Aufrechterhaltung der Schutzdauer seiner Marke nicht gezahlt hatte, hat das Patentamt die angegriffene Marke
mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 im Register gelöscht. Damit hat sich das
Widerspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt (s. für den vergleichbaren Fall
des Verzichts auf die angegriffene Marke Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage,
§ 48 Rnr. 9). In der Hauptsache erledigt haben sich auch die angegriffenen
Beschlüsse der Markenstelle vom 29. Januar 2004 und vom 8. Mai 2007. Diese
Beschlüsse waren durch die wirksame Einlegung der Beschwerde schwebend
unwirksam und sind verfahrensrechtlich wie die Beschwerde zu behandeln, mit
der sonst abschließend über sie entschieden worden wäre.
Stoppel
Schell
Werner
Me