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BPatG Beschluss vom 26.08.2008 – 17 W (pat) 23/05

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 23/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 05 464.2-34

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 26. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder, de

s Richters Dipl.-Ing. Baumgardt sowie der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Oktober 2004 aufgehoben und das Patent erteilt.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 5 vom 19. Juli 2004, eingegangen am

20. Juli 2004, Beschreibung Seiten 1 bis 6 und 6a vom

13. Juni 2005, eingegangen am 15. Juni 2005, mit vier redaktionellen Änderungen gemäß Anlage, Beschreibung Seiten 7 – 10

vom Anmeldetag, sowie 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3

vom 7. März 2003, eingegangen am 11. März 2003.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 4. Februar 2003 beim Deutschen Patent-

und Markenamt eingereicht worden unter der Bezeichnung:

"Schaltanlage mit Abschirmelementen zum Abschirmen parasitärer Magnetfelder".

Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 H des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 22. Oktober 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Patentanspruch 1 mangels Neuheit seines Gegenstands nicht gewährbar sei.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin (eingeg. am 16. Dezember 2004) gerichtet. Sie beantragt, zuletzt mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005:

• den Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Oktober 2004 aufzuheben und ein Patent auf

der Grundlage der nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen,

• hilfsweise eine mündliche Verhandlung.

In ihren Schriftsätzen führt sie aus, dass aus den verfahrensgegenständlichen Entgegenhaltungen nur Abschirmungen bekannt seien, die konzentrisch um die einzelnen Vakuumschaltröhren angeordnet sind. Überraschenderweise habe sich ergeben, dass zwischen den Vakuumschaltröhren angeordnete Abschirmelemente

den Fremdmagnetfeldeinfluss verstärken statt verringern könnten, indem ein Übergreifen eines von einer benachbarten Schaltröhre erzeugten Magnetfeldes begünstigt werde; erst durch das Anordnen der Abschirmelemente (Feldsteuerelemente)

außerhalb der Schalteranordnung werde der parasitäre magnetische Fluss aus

der Schalteranordnung quasi abgesaugt. Die Erfindung ziele darauf ab, die Vakuumschaltröhren gegeneinander abzuschirmen, ohne in die Konzeption und die

Herstellung einer kompletten Schalteranordnung bestehend aus mehreren parallel

zueinander ausgerichteten Vakuumschaltröhren eingreifen zu müssen, so dass

die Abschirmung z. B. auch erst beim nachträglichen Zusammenbau der Schalteranlage eingebaut werden könne.

Die geltenden, auch dem Zurückweisungsbeschluss zugrundeliegenden Patentansprüche lauten:

"1. Schaltanlage (1) zum Unterbrechen eines elektrischen Stromes, insbesondere im Mittelspannungsbereich, mit in einem

Gasraum angeordneten parallel zueinander ausgerichteten

und eine Schalteranordnung (2) ausbildenden Vakuumschaltröhren (7), die zur Erzeugung eines Magnetfeldes eingerichtet

sind, wobei aus einem ferromagnetischen Material bestehende Feldsteuerelemente (10) vorgesehen sind, die zumindest

eine der Vakuumschaltröhren (7) gegenüber dem Einfluss von

Fremdmagnetfeldern abschirmen, die von anderen Vakuumschaltröhren (7) erzeugt sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Feldsteuerelemente (10) außerhalb der Schalteranordnung (2) angeordnet sind.

2. Schaltanlage (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die Feldsteuerelemente (10) kastenförmig ausgebildet

sind.

3. Schaltanlage (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die Feldsteuerelemente (10) plattenförmig ausgestaltet

sind.

4. Schaltanlage (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die Vakuumschaltröhren (7) in einem aus einem ferromagnetischen Material bestehenden Gasbehälter (9) angeordnet sind.

5. Schaltanlage (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die Feldsteuerelemente (10) Befestigungsmittel zum Befestigen der Schalteranordnung (2) sind."

Ihnen soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine Schaltanlage nach Art des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 bereitzustellen, die eine Abschirmung von Fremdmagnetfeldern ermöglicht, ohne hierbei in die Konzeption der Schalteranordnung

eingreifen zu müssen (siehe Beschreibung eingeg. 15. Juni 2005, Seite 4 Abs. 2).

Von der Prüfungsstelle wurden folgende Druckschriften entgegengehalten:

D1 DE 195 18 533 A1

D2 DE 34 44 003 A1

D3 DE 31 00 707 C3.

In der Anmeldung selbst sind bereits genannt:

D4 DE 198 09 839 A1

D5 DE 39 00 684.

II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie hat auch Erfolg, da der

im Verfahren zitierte Stand der Technik dem geltenden Patentbegehren nicht entgegensteht und auch sonst die Kriterien für eine Patenterteilung erfüllt sind (PatG

§§ 1 bis 5, § 34).

1. Die Anmeldung betrifft eine Schaltanlage zum Unterbrechen eines elektrischen

Stromes insbesondere im Mittelspannungsbereich. In einem Behälter sind unter

Schutzgas mehrere parallel zueinander ausgerichtete Vakuumschaltröhren angeordnet, die eine Schalteranordnung insbesondere zur Schaltung eines mehrphasigen Netzes bilden. Die Schaltkontaktstücke der Vakuumschaltröhren sind, wie es

aus dem Stand der Technik bekannt ist, in besonderer Weise mit Schlitzen und

Durchbrüchen ausgebildet, so dass der fließende Strom im Kontaktbereich auch

axiale oder radiale Magnetfelder erzeugt, die einer Selbstkontraktion des Lichtbogens und damit einem erhöhten Abbrand der Kontakte entgegenwirken bzw. den

Löschprozess des Lichtbogens unterstützen.

Diese vorteilhaften Eigenmagnetfelder werden durch parasitäre Fremdmagnetfelder, die von den Kontaktanordnungen benachbarter Schaltröhren stammen, ungünstig beeinflusst. Zum Schutz davor war es bereits bekannt, jede einzelne

Schaltröhre mit einer Abschirmung aus ferromagnetischem Material zu umgeben.

Hierzu führt die Anmelderin aus, überraschenderweise habe es sich ergeben,

dass die zwischen den Vakuumschaltröhren angeordnete Abschirmelemente den

Fremdmagnetfeldeinfluss ungewollt verstärkten und ein Übergreifen eines von einer benachbarten Schaltröhre erzeugten Magnetfeldes begünstigten.

Anmeldungsgemäß wird darum zur Verbesserung vorgeschlagen, die Abschirmelemente (Feldsteuerelemente) nur außerhalb der Schalteranordnung anzuordnen. Dadurch werde quasi ein Absaugen der parasitären Magnetfelder aus der

Schalteranordnung nach außen bewirkt. Außerdem lasse sich eine solche Abschirmung anbringen, ohne dass in die Konzeption der Schalteranordnung eingegriffen werden müsse.

Als Fachmann für derartige Überlegungen betrachtet der Senat einen Entwicklungsingenieur (FH oder Univ.) für elektrische Leistungs-Schaltanlagen mit mehrjähriger Berufserfahrung.

2. Der Erteilungsantrag liegt im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.

Der neue Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und

2, wobei sich die weitere Einschränkung auf "nur" außerhalb angeordnete Feldsteuerelemente der Beschreibung insbesondere Seite 9 letzter Absatz und ebenso

den Figuren 1 – 3 entnehmen lässt.

Die Unteransprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3, 4, 5

und 7.

Die Beschreibung wurde in zulässiger Weise an das geltende Patentbegehren angepasst. Noch redaktionell anzupassen waren die Dokumentennummern zweier

Druckschriften (Beschreibung Seite 1 Zeile 31, Seite 2 Zeile 1) sowie die Sätze in

Seite 3 Zeile 17 und Seite 4 Zeile 19 (siehe Anlage).

3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch die im Verfahren

befindlichen Druckschriften weder vorbekannt noch nahegelegt.

3.1 Aus der Druckschrift D1 (DE 195 18 533 A1) ist unstrittig eine Schaltanlage

gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt, bei der mehrere benachbarte Vakuumschaltröhren eine Schalteranordnung zur Schaltung eines mehrphasigen Netzes bilden (siehe Figur 1 und zugehörige Beschreibung). Zur Abschirmung äußerer magnetischer Felder, insbesondere der Felder der Nachbarphasen,

ist jede einzelne Schaltröhre mit einer Abschirmanordnung aus einem doppelwandigen, topfartigen Kupfermantel und einem darin isoliert eingelassenen Eisenhohlzylinder umgeben (vgl. Spalte 3 Zeile 29 – 43).

Im Zurückweisungsbeschluss argumentiert die Prüfungsstelle, unter "Abschirmung

einer Vakuumschaltröhre" nach der Lehre der D1 subsumiere der Fachmann alle

Anordnungen von Feldsteuerelementen außerhalb des abzuschirmenden Kontaktbereichs einer Vakuumschaltröhre, also beispielsweise auch – bei geringeren Anforderungen an eine Abschirmung – die beanspruchten im Abstand zu den Vakuumschaltröhren angeordneten plattenförmigen Feldsteuerelemente. Dem kann so

nicht gefolgt werden, denn die Lehre der D1 zielt deutlich auf eine individuelle Abschirmung jeder einzelnen Schaltröhre (vgl. dortiger Hauptanspruch: "dass der

Schaltröhre Mittel zur Abschirmung … zugeordnet sind"). Irgendeine Anregung,

Feldsteuerelemente (Abschirmelemente) lediglich außerhalb der Schalteranordnung, jedoch nicht zwischen den einzelnen Schaltröhren vorzusehen, kann der

Druckschrift nicht entnommen werden.

Druckschrift D1 ist daher für sich allein betrachtet nicht geeignet, den geltenden

Patentanspruch 1 in Frage zu stellen.

3.2 Alle übrigen Druckschriften liegen weiter ab; keine von ihnen vermag den

Fachmann anzuregen, die Feldsteuerelemente (Abschirmelemente) nur außerhalb

der Schalteranordnung vorzusehen:

Die Druckschrift D2 (DE 34 44 003 A1) beschreibt eine Vakuumschaltröhre mit einer Drossel, welche durch an der Schaltröhre angebrachtes ferromagnetisches

Material gebildet ist. Die Drossel soll als induktiver Widerstand in Reihe mit der

Vakuumschaltröhre geschaltet sein (siehe Seite 2 Absatz 1), stellt also ein separates elektrisches Bauteil dar; von einer Abschirmung von Magnetfeldern ist in D2

keine Rede.

Druckschrift D3 (DE 31 00 707 C3) lehrt eine Einrichtung zur Abschirmung von

Messgeräten,

Informationsübertragungs- und Datenverarbeitungsanlagen vor

elektromagnetischen Stoß- und Wechselfeldern durch ein Abschirmelement bestehend aus einem geblechten Eisenkern, einer den Kern allseitig umschließenden

Isolierschicht sowie einem diese allseitig umgebenden Schirmmantel aus gut leitendem Material. Zwar könnte der Fachmann hier eine Lehre entnehmen, wie sich

empfindliche Kleingeräte gegen elektromagnetische Felder schützen lassen. Die

Verhältnisse bei Schaltanlagen der Energietechnik liegen aber völlig anders (vgl.

dazu beispielsweise D1 Spalte 3 Zeile 7 – 23). Konkrete Vorschläge im Hinblick

auf die Aufgabenstellung wird der Fachmann hier daher nicht erwarten und auch

nicht finden können.

Die in der Anmeldung selbstgenannte D4 (DE 198 09 839 A1) betrifft eine Schaltanlage zum Unterbrechen eines elektrischen Stromes mit in einem Gasraum angeordneten parallel zueinander ausgerichteten und eine Schalteranordnung ausbildenden Vakuumschaltröhren, die zur Erzeugung eines Magnetfeldes eingerichtet sind. Eine Abschirmung der Magnetfelder ist nicht vorgesehen. Die Erzeugung

axialer und radialer Magnetfelder in solchen Vakuumschaltröhren zur Unterstützung des Löschprozesses eines Lichtbogens, oder um einer Selbstkontraktion des

Lichtbogens entgegenwirken können, ist in der ebenfalls selbstgenannten D5

(DE 39 00 684) näher beschrieben; in Richtung auf die beanspruchte Abschirmung findet sich jedoch ebenfalls nichts.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist somit neu und beruht auf einer erfinderischer Tätigkeit, weil der Durchschnittsfachmann nirgendwo eine Anregung finden konnte, eine magnetische Abschirmung lediglich außerhalb der Schalteranordnung, jedoch nicht zwischen den einzelnen Schaltröhren vorzusehen.

3.3 Zwar hat der Senat gewisse Zweifel, ob der von der Anmelderin behauptete

Effekt einer Abschirmung der Vakuumschaltröhren gegeneinander durch lediglich

außerhalb angeordnete Feldsteuerelemente tatsächlich im behaupteten Umfang

eintritt, was angesichts des Abstands der Feldsteuerelemente vom Bereich zwischen den Vakuumschaltröhren durchaus fraglich sein könnte. Diese Bedenken

können aber dahinstehen, weil hier eine bestimmte Anordnung von Bauteilen beansprucht ist, für die der Stand der Technik unabhängig von dem behaupteten Effekt keine Anregung liefert, und ein genereller Effekt jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen werden kann.

4. Die gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Schaltanlage ist offensichtlich.

Folglich ist der Patentanspruch 1 gewährbar.

Die Unteransprüche 2 bis 5 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltung der Erfindung und sind in Verbindung mit Anspruch 1 ebenfalls gewährbar.

III.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und das Patent war so wie beantragt und

mit dem redaktionellen Änderungen gemäß Anlage zu erteilen.

Dr. Fritsch

Eder

Baumgardt

Dr. Thum-Rung