Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 27.08.2008 – 19 W (pat) 335/05

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. August 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

… 08.05

betreffend das Patent 102 61 129

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, sowie der Richter Gutermuth, Dipl.-Ing. Groß und

Dr.-Ing. Scholz

beschlossen:

Das Patent 102 61 129 wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Für die am 20. Dezember 2002 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 13. Januar 2005 veröffentlicht worden. Es betrifft ein

Selbstverriegelndes Schloss.

Gegen das Patent hat die A… GmbH mit Schriftsatz

vom 11. April 2005, eingegangen am 13. April 2005, Einspruch beim Deutschen

Patent- und Markenamt mit der Begründung erhoben, dass der Gegenstand des

Patentes nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Streitpatent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

Hilfsweise stellt sie den Antrag, das Patent aufrecht zu erhalten.

Der gemäß einer Merkmalsanalyse der Einsprechenden mit den Gliederungsbuchstaben a) bis d) und f) bis h) versehene Patentanspruch 1 lautet:

„Selbstverriegelndes Schloss, mit einem Schlosskasten, mit einer Stulp, mit einem im Schlosskasten angeordneten, federbeaufschlagten Riegel,

a) mit einer Hilfsfalle und

b) mit einem Schieber, welcher eine Kulisse umfasst, in die ein

Zapfen des Riegels eingreift, und

c) welcher eine Raste aufweist, mittels welcher die Hilfsfalle den

Schieber arretiert, und

d) mit einer über einen Türdrücker betätigbaren Drückernuss zur

Betätigung des Schlosses,

dadurch gekennzeichnet, dass

f)

oberhalb des Riegels (6) ein oberes Fallenelement (4) und

unterhalb des Riegels (6) ein unteres Fallenelement (5) angeordnet ist,

g) wobei die Fallenelemente (4, 5) nach Art einer Kreuzfalle gegeneinander verschwenkbar sind, und

h)

dass der Riegelausschluss nur dann ausgelöst wird, wenn

nach gleichzeitiger Betätigung der Fallenelemente (4, 5) und

der Hilfsfalle (11) die Fallenelemente (4, 5) in ihre über die

Stulp (2) aus dem Schlosskasten (3) ausgeschwenkte Stellung gelangt sind, während die Hilfsfalle (11) betätigt bleibt.“

Dem Patentgegenstand soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Schloss auszubilden, das gegen versehentliches Auslösen des Riegels gesichert ist, und das ein sicheres Eingreifen des Riegels in das Schließblech gewährleistet (Abs. 0006 der

Streit-PS).

Die Einsprechende ist der Auffassung, sie habe im Einspruchsschriftsatz zu allen

Anspruchsmerkmalen Stellung genommen.

Den Gegenstand des Patents hält sie nicht für patentfähig, weil es bei dem

Schloss gemäß der DE 39 38 655 A1 für den Fachmann - nach ihrer Auffassung

einem Diplomingenieur mit Fachhochschul oder Universitätsausbildung - nahegelegen habe, die dortige Kreuzfalle in ein oberhalb des Riegels gelegenes oberes

Fallenelement und ein unterhalb des Riegels gelegenes unteres Fallenelement

aufzuteilen. Das Schloss nach der DE 39 38 655 A1 sei bereits in der Lage, mit

seiner Kreuzfalle den Riegel gegenüber einem auch leicht schräg eingebauten

Schließblech zu zentrieren. Durch die DE 38 01 441 C2 erhalte der Fachmann den

Hinweis, statt einer Hilfsfalle eine obere und eine untere Hilfsfalle mit zwischenliegendem Riegel vorzusehen, wodurch ein unbeabsichtigtes - etwa durch spielende

Kinder hervorgerufenes - gleichzeitiges Betätigen der Falle und beider Hilfsfallen

erschwert sei. Diesen bei aufgeteilter Hilfsfalle gemäß der DE 38 01 441 C2 erzielten Vorteil werde der Fachmann auch bei der Kreuzfalle nach der

DE 39 38 655 A1 erreichen wollen und sie deshalb in ein oberhalb des Riegels gelegenes oberes Fallenelement und ein unterhalb des Riegels gelegenes unteres

Fallenelement aufteilen. Dabei stelle sich dann zusätzlich eine vom Fachmann gewünschte Verbesserung der Zentrierung des Riegels ein. In Zusammenhang mit

diesen Ausführungen ist die Einsprechende der Meinung, dass die Ablaufsicherung gemäß dem Anspruchsmerkmal h) sowohl aus der DE 39 38 655 A1 als auch

aus der EP 0 854 261 A1 bekannt sei.

Die Patentinhaberin ist der Meinung, der Einspruch sei nicht zulässig, da im Einspruchsschriftsatz nicht alle Tatsachen unmittelbar angegeben worden seien, die

den Einspruch rechtfertigten und Patentinhaber und Patentgericht in die Lage versetzten, daraus abschließend die Patentfähigkeit beurteilen zu können. Sie meint,

dass sich die Einsprechende im Einspruchsschriftsatz mit einem anderen Gegenstand als dem anspruchsgemäßen beschäftigt habe, weil sie auch noch Bezug auf

das nicht im Anspruch stehende Merkmal e) nehme.

Die Patentinhaberin ist weiterhin der Auffassung, dass das Merkmal h) aus der

DE 39 38 655 A1 nicht vollständig bekannt sei, da hier der Riegel gleichzeitig mit

der Falle ausfahre. Dagegen sei gemäß dem Streitpatent vorgesehen, dass der

Riegel nur dann ausfahre, wenn die Fallenelemente eine Zentrierung vorgenommen hätten. Die Patentinhaberin meint, dass der Fachmann die DE 38 01 441 C2

nicht heranziehen würde, weil mit den darin beschriebenen Hilfsriegeln keine Zentrierung des Riegels möglich sei. Die Falle 5 gemäß der EP 0 854 261 A1 erkennt

die Patentinhaberin nicht als Kreuzfalle an.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. September 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den zulässigen, am 30. Juni 2006 - d. h. vor Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG - noch anhängigen Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts. Dieser hatte aufgrund mündlicher Verhandlung

zu entscheiden.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Der Einspruch ist zulässig, hatte aber keinen Erfolg.

1. Zulässigkeit des Einspruchs

Der Einspruch ist zulässig.

Im Einspruchsschriftsatz (S. 4 Punkt 5) verweist die Einsprechende auf die

DE 39 38 655 C1. Im dort in Bezug genommen Text (Sp. 4 Z. 3 bis 22 gemäß

DE 39 38 655 C2 bzw. Sp. 4 Z. 8 bis 28 gemäß DE 39 38 655 A1) wird die Figur 1

beschrieben. Der sachkundige Senat erkennt aus der Figur 1 in Übereinstimmung

mit dem ersten (keinen Gliederungsbuchstaben aufweisenden) Anspruchsmerkmal ein selbstverriegelndes Schloss, mit einem Schlosskasten 1, mit einer Stulp 2

und mit einem im Schlosskasten 1 angeordneten, federbeaufschlagten (Feder 5)

Riegel 3.

Das Merkmal a) sieht der Senat durch Punkt 1 auf Seite 5 des Einspruchsschriftsatzes als angesprochen und als der DE 39 38 655 A1 zugeordnet an.

Die Einsprechende führt nach Überzeugung des Senats, dem der einschlägige

Stand der Technik auf dem Gebiet selbstverriegelnder Schlösser bekannt ist,

glaubhaft aus, dass - wie in den Merkmalen b) und c) angegeben - ein Schieber mit

Kulisse, in die ein Zapfen des Riegels eingreift und eine Raste am Schieber, mittels

welcher die Hilfsfalle den Schieber arretiert, bei selbstverriegelnden Schlössern übliche Bauteile darstellen und für den in den Punkten 1 bis 5 auf Seite 5 beschriebenen Ablauf funktionsnotwendig sind. Angesichts der auf Seite 5 des Einspruchsschriftsatzes unter Punkt 5 angegebenen Textstelle kann der Senat die Merkmale b) und c) ebenfalls noch als der Figur 1 der DE 39 38 655 A1 zugeordnet ansehen.

Die Drückernuss gemäß Merkmal d), sieht der Senat als Selbstverständlichkeit an

und erkennt sie auch ohne expliziten Hinweis beim Schloss gemäß der

DE 39 38 655 A1.

Zum Merkmal f) hat die Einsprechende

in Zusammenhang mit der

DE 39 38 655 A1 insoweit Stellung genommen als sie es als aus der Druckschrift

nicht bekannt aber nahegelegt ansieht (Einspruchsschriftsatz S. 5 le. Abs.).

Dass das Merkmal g) aus der DE 39 38 655 A1 bekannt sein soll, hat die Einsprechende auf Seite 5 (Abs. 1 bis 5) des Einspruchsschriftsatzes angesprochen.

Das Merkmal h) stellt eine Funktionsbeschreibung des Ablaufs von im Schloss befindlichen Bauteilen dar. Durch die Überschrift „Ablaufsicherung“ auf Seite 4 des

Einspruchsschriftsatzes konnte der Senat dieses Kapitel als zu dem Merkmal h)

gehörig erkennen, wodurch eine Zuordnung dieses Merkmals zur DE 39 38 655 A1

möglich war. Die von der Patentinhaberin vermisste Auseinandersetzung mit der

Einschränkung „nur dann ausgelöst…“ sieht der Senat als eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit.

Der Senat sieht sonach die Einspruchsgründe in diesem Fall noch als substantiiert

an; die Patentinhaberin und der Senat konnten aus den im Einspruchsschriftsatz

dargelegten Umständen abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen (Schulte Patentgesetz, 7. Aufl. Rdn. 79 zu § 59 m. w. N.).

Dass sich die Einsprechende im Einspruchsschriftsatz auch noch mit dem nicht im

Anspruch stehenden Merkmal e) auseinandergesetzt hat, ist im Zusammenhang

mit der Substantiierung der Einspruchsgründe unschädlich.

2. Fachmann

Nach Überzeugung des Senats ist der hier zuständige Fachmann ein FH-Maschinenbauingenieur mit Kenntnissen der Konstruktion von selbstverriegelnden

Schlössern, sowie der Gegebenheiten und Anforderungen beim Einbau solcher

Schlösser.

3. Zum Verständnis des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag

Unter der Angabe im Merkmal g) „Fallenelemente (4, 5) sind nach Art einer Kreuzfalle gegeneinander verschwenkbar“ ist zu verstehen, dass die beiden, gemäß

Merkmal f) voneinander getrennten Fallenelemente (4, 5) hinsichtlich ihrer Verschwenkbarkeit so angeordnet sind, als ob sie Bestandteil einer Kreuzfalle wären.

Die Angabe „auslösen des Riegelausschlusses“ im Merkmal h) ist so zu verstehen,

dass dabei eine Freigabe des Riegels (6) derart erfolgt, dass ihn die Feder (15)

ausschließen (= hinausdrücken) kann. Diese Freigabe erfolgt dabei unter den im

Merkmal h) weiter angegebenen Bedingungen, nämlich nur dann, wenn zum einen

die Fallenelemente (4, 5) und die Hilfsfalle (11) gleichzeitig betätigt wurden und

wenn zum anderen die beiden Fallenelemente (4, 5) in ihre über die Stulp (2) aus

dem Schlosskasten (3) ausgeschwenkte Stellung gelangt sind, während die Hilfsfalle (11) betätigt bleibt.

4. Neuheit

Das Schloss des Patentanspruchs 1 ist neu.

Aus der DE 39 38 655 A1 ist bekannt, ein

Selbstverriegelndes Schloss (Sp. 4 Z. 8 bis 23), mit einem

Schlosskasten (1), mit einer Stulp (2), mit einem im Schlosskasten (1) angeordneten, federbeaufschlagten [Feder 5] Riegel (3),

a) mit einer Hilfsfalle (19) [Sp. 3 Z. 32 bis 38] und

b) mit einem Schieber (11), welcher eine Kulisse (14) umfasst,

in die ein Zapfen (13) des Riegels (3) eingreift [Sp. 3 Z. 41

bis 46], und

c) welcher eine Raste (22) aufweist, mittels welcher die Hilfsfalle (19) den Schieber (11) arretiert [Sp. 4 Z. 14 bis 18], und

d) mit einer über einen Türdrücker betätigbaren Drückernuss

(bei 23) zur Betätigung des Schlosses,

gteilw) wobei Fallenelemente (4a, 4b) einer Kreuzfalle gegeneinander verschwenkbar sind [Prinzip einer Kreuzfalle], und

h) wobei der Riegelausschluss nur dann [Sp. 4 Z. 18: „Sobald“]

ausgelöst wird [Sp. 4 Z. 18 bis 23], wenn nach gleichzeitiger

Betätigung der Fallenelemente (4a, 4b) und der Hilfsfalle (19)

[Sp. 4 Z. 8 bis 11] die Fallenelemente (4a, 4b) in ihre über

die Stulp (2) aus dem Schlosskasten (1) ausgeschwenkte

Stellung gelangt sind (erst wenn die beiden Elemente der

Falle ausschwenken und damit den Riegel zentrieren, kann

der Riegel in die Öffnung des Schlossblechs einfahren), während die Hilfsfalle (19) betätigt bleibt [Fig. 1].

Im Gegensatz zum Merkmal f) sind beim Schloss nach der DE 39 38 655 A1 beide

Fallenelemente (4a, 4b) als Bestandteil einer Kreuzfalle oberhalb des Riegels (3)

angeordnet.

Die DE 38 01 441 C2 (Fig. 4) zeigt ein selbstverriegelndes Schloss, bei dem - anders als im Merkmal f) - oberhalb des Riegels (3) ein oberes Hilfsfallenelement

(14) und unterhalb des Riegels (3) ein unteres Hilfsfallenelement (15) angeordnet

ist. Bei diesem Schloss soll verhindert werden, dass die beiden Hilfsfallenelemente (14, 15) gleichzeitig betätigt werden (Sp. 2 Z. 10 bis 23). Eine Zentrierung des

Riegels (3) ist mit den dachförmig abgeschrägten, sich im Schließzustand der Tür

gegen eine Prallplatte abstützenden Hilfsfallenelementen nicht möglich.

Die EP 0 854 261 A1 geht nicht über den vorstehend abgehandelten Stand der

Technik hinaus, sie zeigt insbesondere nicht, dass oberhalb des Riegels ein oberes Fallenelement und unterhalb des Riegels ein unteres Fallenelement angeordnet ist.

Die in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten

aufgegriffenen, noch im Verfahren befindlichen Druckschriften bringen gegenüber

dem abgehandelten Stand der Technik keine neuen Gesichtspunkte; insbesondere zeigt keine dieser Druckschriften ein oberhalb des Riegels angeordnetes oberes Fallenelement und ein unterhalb des Riegels angeordnetes unteres Fallenelement. Auf diese Druckschriften muss sonach nicht eingegangen werden.

5. Erfinderische Tätigkeit

Das Schloss des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die im Streitpatent angegebene Aufgabe, ein Schloss auszubilden, das gegen versehentliches Auslösen des Riegels gesichert ist, und das ein sicheres Eingreifen

des Riegels in das Schließblech gewährleistet (Abs. 0006 der Streit-PS), stellt sich

in der Praxis von selbst, da dem Fachmann stets an einer funktionellen Verbesserung und an der Vermeidung unerwünschter Zustände gelegen ist.

Ausgehend von dem Schloss gemäß der DE 39 38 655 A1 könnte zwar erwartet

werden, dass der Fachmann den beim Schloss gemäß DE 38 01 441 C2 erreichten Vorteil (Sp. 2 Z. 10 bis 22: Verhinderung eines versehentlichen Auslösens, wegen der Unwahrscheinlichkeit der gleichzeitigen Betätigung zweier Hilfsfallen)

auch beim Schloss gemäß der DE 38 01 441 C2 erzielen möchte. Demzufolge

würde er dann das Schloss nach der DE 39 38 655 A1 mit zwei Hilfsfallen, die derart gelegen sind, dass oberhalb des Riegels ein oberes Hilfsfallenelement und unterhalb des Riegels ein unteres Hilfsfallenelement angeordnet ist, ausstatten.

Mit einer solchen Anordnung von Hilfsfallenelementen ließe sich jedoch - wie aufgabengemäß gefordert - ein sicheres Eingreifen des Riegels, d. h. eine Zentrierung des Riegels bzw. eine Verbesserung der Zentrierung nicht erreichen, da die

Hilfsfallenelemente bei geschlossener Tür nicht in eine Öffnung eingreifen (wie

Fallenelemente einer Kreuzfalle), sondern an einer Prallplatte anliegen.

Die DE 38 01 441 C2 liefert dem Fachmann somit keinen Anlass, die beim

Schloss nach der DE 39 39 655 A1 vorgesehenen Fallenelemente einer Kreuzfalle

unter Beibehaltung ihrer Kreuzfalleneigenschaft („nach Art einer Kreuzfalle“) aufzuteilen und vorzusehen, dass oberhalb des Riegels ein oberes Fallenelement

und unterhalb des Riegels ein unteres Fallenelement angeordnet ist (Merkmal f) und

Restmerkmal g)).

Die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigte und im Streitpatent abgehandelte

DE 197 01 761 C1 stimmt inhaltlich mit der EP 0 854 261 A1 - zu deren Prioritätsbegründung sie in Anspruch genommen wurde - überein. Sie geht nicht über der

vorstehend abgehandelten Stand der Technik hinaus und kann dem Fachmann

daher ebenfalls keinen Hinweis auf das Merkmal f) und das Restmerkmal g) geben.

Der Fachmann muss daher erfinderisch tätig werden um in Kenntnis des Standes

der Technik zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs zu gelangen.

6. Rechtsbestand

Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die hierauf direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 Bestand.

Bertl

Gutermuth

Groß

Dr. Scholz

Be