Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 29.08.2008 – 7 W (pat) 27/05
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 27/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 43 18 293.3-13
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-lng. Hilber und Dipl.-lng. Schlenk
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I .
Die Patentanmeldung 43 18 293.3-13 mit der Bezeichnung „Schlepphebel-Ventiltrieb für ein Hubventil“ ist von der Prüfungsstelle für Klasse F 01 L des Deutschen
Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 31. Januar 2005 zurückgewiesen
worden. Zur Begründung ist im Beschluss angegeben, dass der Gegenstand der
Anmeldung nicht erfinderisch sei gegenüber dem gattungsgemäßen Schlepphebel-Ventiltrieb nach der Schrift US 4 481 919 (D1), die eine hydraulische Nachstelleinrichtung für Schwenklager zusammen mit einer mechanischen Hubverstellung aufzeige, in Verbindung mit der aus dem JP-Abstract 59-079 018 A bekannten hydraulischen Hubverstellung für Schwenklager.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Auf den
Hinweis des Berichterstatters und die Terminsladung zur mündlichen Verhandlung
teilt sie mit Eingabe vom 11. April 2008 mit, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und reicht neue Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 8 ein.
Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und
den Hilfsanträgen gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch sei. In
der Schrift US 4 481 919 (D1) sei ein Schwenklager aufgezeigt, bei dem durch die
beiden unterschiedlich hoch liegenden Auflageflächen A und C lediglich eine Abschaltung oder Aktivierung des Ventils erfolgen solle und keine kontinuierliche
Verstellung des Ventilhubs. Um zum Gegenstand der Anmeldung zu kommen bedürfe es zusätzlicher Umbauten, zumal auch das Vorhandensein eines hydraulischen Ventilspielausgleichs bezweifelt werde (vgl. Eingabe vom 30. November 2004, Abs. 2).
Da der von der Prüfungsstelle angezogene Stand der Technik keine Anregung in
Richtung der gefundenen Lösung gebe und die der Anmeldung zugrunde liegende
D1 völlig umkonstruiert werden müsse, um zum Gegenstand der Beschwerdeanmeldung zu gelangen, liege eine erfinderische Tätigkeit vor.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
das Patent zu erteilen
- mit dem Patentanspruch 1 und dem neuen Beschreibungsteil
vom 30. November 2004 sowie den Ansprüchen 2 bis 9 und
zugehörige Beschreibungs- und Zeichnungsunterlagen vom
Anmeldetag (Hauptantrag),
-
hilfsweise mit dem Patentanspruch 1 vom 11. April 2008 und
den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 9 als angepasste Ansprüche 2 bis 8 und noch anzupassender Beschreibung
(Hilfsantrag 1),
- weiter
hilfsweise mit
dem Patentanspruch 1
vom
11. April 2008 und den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 4
bis 9 als angepasste Ansprüche 2 bis 8 und noch anzupassender Beschreibung (Hilfsantrag 2),
- weiter
hilfsweise mit
dem Patentanspruch 1
vom
11. April 2008 und den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3 und 5
bis 9 als angepasste Ansprüche 2 bis 8 und noch anzupassender Beschreibung (Hilfsantrag 3),
- weiter
hilfsweise mit
dem Patentanspruch 1
vom
11. April 2008 und den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 und
6 bis 9 als angepasste Ansprüche 2 bis 8 und noch anzupassender Beschreibung (Hilfsantrag 4),
- weiter
hilfsweise mit
dem Patentanspruch 1
vom
11. April 2008 und den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5 und
7 bis 9 als angepasste Ansprüche 2 bis 8 und noch anzupassender Beschreibung (Hilfsantrag 5),
- weiter
hilfsweise mit
dem Patentanspruch 1
vom
11. April 2008 und den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 6 und
8, 9 als angepasste Ansprüche 2 bis 8 und noch anzupassender Beschreibung (Hilfsantrag 6),
- weiter
hilfsweise mit
dem Patentanspruch 1
vom
11. April 2008 und den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 7
und 9 als angepasste Ansprüche 2 bis 8 und noch anzupassender Beschreibung (Hilfsantrag 7),
- weiter
hilfsweise mit
dem Patentanspruch 1
vom
11. April 2008 und den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 8 als
angepasste Ansprüche 2 bis 8 und noch anzupassender Beschreibung (Hilfsantrag 8).
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgende Fassung:
Schlepphebel-Ventiltrieb für ein schließfederbestücktes Hubventil (2) mit einem zwischen einem Nocken (8) und dem Hubventil (2)
angeordneten Schlepphebel (12), der einenends mittels eines als
Kolben (16) einer Vorrichtung nach Art einer hydraulischen Ventilspielausgleichsvorrichtung ausgebildeten Lagers schwenkbar gelagert ist, der längsverschiebbar von einem weiteren Kolben (22)
aufgenommen ist, der seinerseits ebenfalls längsverschiebbar
gelagert ist und an dessen dem Schlepphebel (12) abgekehrten
Boden (21) ein Raum (25) anschließt, dadurch gekennzeichnet,
dass dem Raum als Druckraum (25) eine äußere Druckmittelzufuhr (26) mit Mitteln (35) zum Einstellen unterschiedlicher Drücke
zugeordnet ist, und dass für den weiteren Kolben (22) ein Anschlag (28) zur Begrenzung seiner Längsverschiebebewegungen
und derjenigen des Kolbens (16) in Richtung auf den Schlepphebel (12) vorgesehen ist.
Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag noch das Merkmal aus dem ursprünglichen Anspruch 2 angefügt:
„wobei der weitere Kolben (22) topfförmig mit einem Boden (21)
ausgebildet ist, der mit einem Rückschlagventil (18, 19) der Ventilspielausgleichsvorrichtung einen hydraulischen Arbeitsraum (2)
derselben definiert.“
Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag noch das Merkmal aus dem ursprünglichen Anspruch 3 angefügt:
„wobei der weitere Kolben (22) nebst Druckraum (25) von einem
topfförmigen Lagereinsatz (23) aufgenommen ist.“
Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag noch das Merkmal aus dem ursprünglichen Anspruch 4 angefügt:
„wobei zwischen dem Anschlag (28) und einer ihm zugekehrten
Auflagefläche am weiteren Kolben (22) eine Druckfeder (29) angeordnet ist.“
Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag noch das Merkmal aus dem ursprünglichen Anspruch 5 angefügt:
„mit zumindest einem von dem Druckraum (25) abgehenden Kanal
(30) zur Druckmittelversorgung der Ventilspielausgleichsvorrichtung.“
Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag noch das Merkmal aus dem ursprünglichen Anspruch 6 angefügt:
„mit einer von der Druckmittelzufuhr (26) unabhängigen Druckmittelversorgung (33) für die Ventilspielausgleichsvorrichtung.“
Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ist dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag noch das Merkmal aus dem ursprünglichen Anspruch 7 angefügt:
„wobei in der Druckmittelzufuhr (26) ein zur Hubventilabschaltung
überbrückbares Rückschlagventil (40) liegt.“
Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 ist bei identischem Wortlaut des Anspruchs 1
nach Hauptantrag noch sinngemäß das Merkmal des erteilten Anspruchs 8 angefügt:
„wobei zur Beeinflussung von Hubventilsteuerzeiten der Druck im
Druckraum (25) phasengerecht bezüglich des Arbeitszyklus des
Hubventils (2) veränderbar ist.“
Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 8 ist dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag noch das Merkmal aus dem ursprünglichen Anspruch 9 angefügt:
„wobei zur Verzögerung der Schließbewegung des Hubventils (2)
dem Druckraum (25) ein Drosselabfluss (39) für das Druckmittel
zugeordnet ist.“
Nach dem geltenden Beschreibungsteil (Eingabe vom 30. November 2004), S. 1
Abs. 3 liegt die Aufgabe vor,
einen gattungsgemäßen Schlepphebel-Ventiltrieb zu schaffen, bei
dem sowohl ein hydraulischer Ventilspielausgleich als auch die
Mittel zur Änderung der Ventilsteuerzeiten auf hydraulischem
Wege in das Schwenklager des Schlepphebels integriert sind.
Die Patentansprüche 2 bis 9 nach Hauptantrag bzw. 2 bis 8 nach den jeweiligen
Hilfsanträgen 1 bis 8 sind auf Merkmale gerichtet, die einen Schlepphebel- Ventiltrieb für einen Verbrennungsmotor nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 weiter
ausgestalten sollen.
Im Prüfungsverfahren und im Zwischenbescheid des Berichterstatters ist zum
Stand der Technik die
JP 60-111009 A mit der zugehörigen englischen Zusammenfassung
(abstract) als D2
genannt.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch sachlich
nicht gerechtfertigt. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 8 stellen keine patentfähigen Erfindungen dar.
2. Die offensichtlich gewerblich anwendbaren Gegenstände der Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 8 sind zwar neu, da aus
keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften alle Merkmale dieser
Patentansprüche hervorgehen, sie beruhen aber nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit, da sie sich für den Fachmann aus dem Stand der Technik in nahe liegender Weise ergeben.
Als Fachmann für die in Rede stehenden Serienteile ist ein Diplomingenieur des
Maschinenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Ventilsteuerung von Brennkraftmaschinen und Kenntnissen auf dem Gebiet der hydraulischen Regelungs- und Steuerungstechnik anzusehen.
3. Zum Hauptantrag
Die US- Patentschrift US 4 481 919 (D1) zeigt einen Schlepphebel-Ventiltrieb einer Brennkraftmaschine und das zugehörige Schwenklager mit einem zwischen
einem Nocken der Nockenwelle 25 und dem Hubventil 10 angeordneten Schlepphebel 20, der auf der einen Seite auf einem Kolben 30 einer hydraulischen Ventilspielausgleichsvorrichtung gelagert ist und auf der anderen Seite auf dem Ventilschaft 12 aufliegt. Dieser Kolben 30 ist von einem weiteren Kolben 40 aufgenommen, der seinerseits längsverschiebbar in einer kolbenähnlichen Hülse 50 gelagert
ist.
Der „mittlere“ Kolben 40 hat einen Anschlag 42, der zur Begrenzung der Längsverschiebebewegungen der kolbenähnlichen axialen Ventilabschaltung (40, 50 in
Fig. 1 bis 3) mit der Verstellwelle 61 zusammenwirkt (vgl. Beschr. Sp. 4, Z. 8 bis
27). Eine anschlagähnliche Wegbegrenzung des Axialwegs der hydraulischen
Nachstellung des Kolbens 30 in Richtung auf den Schlepphebel 20 wird durch den
Flüssigkeitsdurchlass 34, 43 gebildet, der sich schieberähnlich schließt, wenn der
eingestellte oder zulässige Weg nach oben und unten erreicht ist.
Im Unterschied zum Anmeldungsgegenstand, bei dem eine hydraulische stufenlosen Hubverstellung durch den Druckraum 25 mit einer äußeren Druckmittelzufuhr 26 und mit Mitteln 35 zum Einstellen unterschiedlicher Drücke vorgenommen
wird, weist der Gegenstand der Druckschrift D1 eine mechanische, zweistufige
Ventilhubverstellung auf. Dort wird zur Abschaltung oder Aktivierung des Ventils
ein kolbenähnliches, axial und radial bewegliches Schwenklager der zylindrischen
Teile 40, 50 mit zwei Stellungen (A, C in Fig. 3) verwendet. Dazu wird über eine
Axialbewegung der Verstellwelle 61 eine Drehung des Teils 40 erzwungen (Fig. 5
und Beschr. Sp. 4, Z. 36 bis 67), das sich dann aufgrund der Feder 51 bzw. der
Nockenkraft auf eine der beiden unterschiedlich hoch liegenden Auflageflächen A
und C am Teil 50 auflegt und ggf. auch damit verrastet (Fig. 2 bis 5 und zugeh.
Beschr.).
Nun war aber eine lediglich 2-stufige Steuerung der Ventilsteuerzeiten z. B. „An-
Aus“ sowie eine aufwendige und träge mechanische Ansteuerung der Umschaltung mit Aufkommen der moderneren und sparsameren Motoren und den dazu
notwendigen fein einstellbaren Ventilsteuerzeiten nicht mehr zeitgemäß.
Zum einen wurde mit den aufkommenden elektronischen Motorsteuerungen der
Wunsch nach möglichst stufenloser Ventilhubverstellung laut, zum anderen wurden die voluminöseren und wartungsintensiveren mechanischen Steuerungen
immer mehr von elektronischen oder elektrohydraulischen Bauteilen ersetzt.
Wenn der Fachmann in seinem steten Streben nach Verbesserung des Standes
der Technik zum Anmeldetag der Beschwerdeanmeldung bei der aus der
Schrift (1) bekannten kombinierten hydraulischen Nachstellvorrichtung mit zweistufiger mechanischer Hubverstellung bzw. Zylinderabschaltung die mechanisch
betätigte Hubverstellung durch eine modernere Hubverstellung mit stufenloser
Verstellbarkeit ersetzen will, entspricht es nur fachmännischem Denken, dabei
eine einzige Betätigungsenergie zu nutzen, um durch Vermeiden eines „Systembruchs“ stets angestrebte Vorteile wie einfacherer, kompakterer Aufbau und damit
Kostensenkung zu realisieren.
Wenn er sich dabei im Stand der Technik nach bekannten Lösungen umschaut,
wird er dabei auf die japanische Patentschrift JP 60-111009 A mit ihrem englischen Abstract (D2) stoßen, die eine hydraulische Hubverstellung für Schwenklager bei Schlepphebel-Ventiltrieben zeigt und beschreibt. In Fig. 1 wird ein
Schlepphebel-Ventiltrieb für ein schließfederbestücktes Hubventil (3) mit einem
zwischen einem Nocken (1) und dem Hubventil (3) angeordneten Schlepphebel (2), der einenends mittels eines als Kolben (4) ausgebildeten Lagers (auf der
linken Seite) schwenkbar gelagert ist, dargestellt. Dieses Schwenklager wird gemäß Fig. 1 offenbar durch eine mechanische Ventilspielausgleichseinrichtung (vgl.
Teile 5 und 6) nachgestellt. Weiterhin weist die D2 aber auch eine stufenlose hydraulische Ventilhubsteuerung auf. Diese besteht gemäß dem Abstract und der
Fig. 1 der JP-Schrift aus einem Kolben (4), der längsverschiebbar von einem weiteren Kolben (5) aufgenommen ist, der seinerseits ebenfalls längsbeweglich gelagert ist und an dessen dem Schlepphebel (12) abgekehrten Boden ein Druckraum
anschließt, der an eine äußere Druckmittelzufuhr (10) angeschlossen ist. Dass
diese Druckmittelzufuhr mit Mitteln zum Einstellen unterschiedlicher Drücke versehen ist, ergibt sich für den Fachmann aus den unterschiedlichen Ventilhubkurven nach Fig. 2 für niedrige (A’) und hohe Geschwindigkeit (A) in Verbindung mit
der Beschreibung aus dem Abstract. Somit werden in dieser Druckschrift alle
Merkmale einer stufenlosen hydraulischen Ventilhubverstellung in Verbindung mit
einem mechanischen Spielausgleich offenbart.
Dass diese Druckschrift auch noch eine durch den Kolben (4) verschließbare Zu-
und Abströmöffnung (9) zur Begrenzung bzw. Verlängerung des Ventilhubs besitzt
(vgl. Fig. 2, Kurven d’ und c in Verbindung mit dem Abstract, letzte 4 Zeilen) sowie
ein Rückschlagventil (18, 19) zwischen den Druckräumen (15, 11) aufweist, verdeckt die Sicht des Fachmanns auf die offenbarte Lösung nicht, durch eine „Kolben in Kolben“-Lösung eine hydraulische Hubverstellung zusammen mit einer mechanischen Ventilspielausgleichseinrichtung vorzusehen.
Eine Kombination der beiden ungefähr zeitgleich veröffentlichten Schriften US
4 481 919 (D1) und JP 60-111009 A (D2) wird auch durch einen Vergleich der Figuren 1 dieser Schriften dem Fachmann geradezu aufgedrängt, der daraus zwei
gleichwirkende Schlepphebel-Ventiltriebe entnimmt, deren Schwenklager jeweils
aus einer „Kolben in Kolben“-Lösung, zusammengesetzt aus entweder jeweils
mechanischer oder hydraulischer Ventilspieleinrichtung und mechanischer oder
hydraulischer Hubverstellung bestehen. Dass damit ausgehend von der Patentschrift D1 mit ihrer als veraltet erkannten zweistufigen mechanischen „Ventilhubverstellung“ durch die stufenlose hydraulische Verstellung nach der Schrift D2 sofort eine Gewichtsverringerung und vereinfachte Herstellung, also Kostensenkung
und Montagevereinfachung sowie eine Funktionsverbesserung bei ähnlichem Aufbau des Schwenklagers verbunden ist, wird das Interesse des Fachmanns für eine
derartige Kombination wecken.
Somit gelangt der Fachmann in nahe liegender Weise durch den Stand der Technik nach der Patentschrift US 4 481 919 (D1) unter Verwendung der stufenlosen
hydraulischen Ventilhubverstellung nach der Schrift JP 60-111009 A (D2) zum
anmeldungsgemäßen Schlepphebel-Ventiltrieb einer Brennkraftmaschine mit
Schwenklager gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 des Hauptantrags.
Zu den Hilfsanträgen
Die Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 8 weisen zusätzlich zu den Merkmalen des Hauptanspruchs jeweils die Merkmale der veröffentlichten Unteransprüche 2 bis 9 auf.
4. Zu den Hilfsanträgen 1 und 2
Das zusätzliche Merkmal des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1, „wobei der weitere
(äußere) Kolben (40) topfförmig mit einem Boden ausgebildet ist, der mit einem
Rückschlagventil (36, 32) der Ventilspielausgleichsvorrichtung einen hydraulischen Arbeitsraum (35) derselben definiert,“ ist aus der Schrift D1, Fig. 1 für den
Fachmann fast unmittelbar entnehmbar, wenn das annähernd topfförmige und
auch kolbenartig axialverstellbare Teil (40) der Hubverstellung (40, 50) als „Kolben“ angesehen wird.
Auch das zusätzliche Merkmal des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2, „wobei der
weitere (äußere) Kolben (40) nebst Druckraum von einem topfförmigen Lagereinsatz (50) aufgenommen ist,“ ist aus der Schrift D1 unter der gleichen Annahme
ebenfalls fast unmittelbar entnehmbar.
5. Zu den Hilfsanträgen 3 und 4
Zum zusätzlichen Merkmal des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3, „wobei zwischen
dem Anschlag und einer ihm zugekehrten Auflagefläche am weiteren Kolben eine
Druckfeder angeordnet ist,“ ist festzustellen, dass für diese einfache, dem Fachmann geläufige handwerkliche Maßnahme, bei hydraulischen Kolben-Zylinder-
Einheiten eine Rückstellfeder so anzuordnen, damit der Kolben bei geringem
Druckmitteldruck in seiner tiefsten Lage verbleibt, keine erfinderische Tätigkeit
erkennbar ist.
Das zusätzliche Merkmal des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4, „mit zumindest einem von dem Druckraum (25) abgehenden Kanal (30) zur Druckmittelversorgung
der Ventilspielausgleichsvorrichtung,“ ist eine einfache handwerkliche Maßnahme,
die durch die Druckmittelzufuhr in Fig. 1 der Schrift D2 angeregt wird, da auch hier
zwei vom Druckraum 10 (Druckzuführung und Bodenraum unter dem Kolben 15)
gespeiste Druckmittelversorgungen (9, 17) für die hydraulische Ventilhubsteuerung durch einen seitlichen Kanal (radial außerhalb des Kolbens (5)) gespeist
werden.
6. Zu den Hilfsanträgen 5 bis 7
Das zusätzliche Merkmal des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 5, „mit einer von der
Druckmittelzufuhr unabhängigen Druckmittelversorgung (33) für die Ventilspielausgleichsvorrichtung,“ beinhaltet die hydraulische bzw. kräftemäßige Trennung
zwischen Hubverstellung und Ventilspielausgleich, um eine gegenseitige Beeinflussung auszuschließen. Dies ist auch bei der Ventilhubverstellung nach der
Schrift D1, Fig. 1 prinzipiell verwirklicht, da hier der Kanal (55) über die Verbindung (34, 43) die Druckmittelversorgung für die hydraulische Ventilspielausgleichsvorrichtung bewirkt, während die Hubverstellung des Teils 40 (durch
Nockenwelle 25 und Kipphebel 20 nach unten und durch die Feder 51 nach oben)
zwar durch Schwenkhebel 45 und die Einstellwelle 61 mechanisch vorgenommen
wird, die Einstellwelle 61 jedoch separat hydraulisch angesteuert wird (vgl. Fig. 7,
Hydraulikkammer 71).
Das zusätzliche Merkmal des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 6 „wobei in der
Druckmittelzufuhr ein zur Hubventilabschaltung überbrückbares Rückschlagventil
liegt,“ ist eine von zwei fachüblichen Möglichkeiten um eine schnelle Verringerung
des Ventilhubs durch Druckentlastung des entsprechenden Zylinderraums für die
Ventilsteuerzeiten zu bewirken. Die andere ist ein definierter Leckagekanal (unbezifferte Verbindungsleitung zwischen Druckraum (25) und Abführleitung (37)) in
Fig. 1 der Beschwerdeanmeldung. Dem Fachmann sind diese beiden hydraulischen Ansteuerungsarten für Zylinder aus seiner Ausbildung bekannt und geläufig, so dass er sie automatisch „mitliest“.
Das zusätzliche Merkmal des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 7 „wobei zur Beeinflussung von Hubventilsteuerzeiten der Druck im Druckraum (25) phasengerecht
bezüglich des Arbeitszyklus des Hubventils (2) veränderbar ist“, ist bei hydraulischen Ventilhubverstellungen eine notwendige und auch allgemein bekannte
Maßnahme, um die Funktion sicherzustellen.
7. Zum Hilfsantrag 8
Das zusätzliche Merkmal des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 8, „wobei zur Verzögerung der Schließbewegung des Hubventils (3) dem Druckraum (11) ein Drosselabfluss (9) für das Druckmittel zugeordnet ist,“ ist aus der Schrift D2, Fig. 1 unmittelbar entnehmbar, da auch dort die Drosselöffnung 9 einen verzögerten Abfluss des Druckmittels aus dem Druckraum für die Ventilhubverstellung bewirkt.
Dass eine über eine einfache Aggregation hinausgehende Kombinationswirkung
bei den Ansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 8 vorliegt, wurde von der Patentsucherin in ihrer Eingabe vom 16. April 2008 nicht geltend gemacht oder näher
ausgeführt und ist für den Senat auch nicht erkennbar. Darum sind diese Ansprüche analog zum Hauptanspruch ebenfalls nicht patentfähig.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Tödte
Eberhard
Hilber
Schlenk
Cl