Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 01.09.2008 – 20 W (pat) 30/04

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. September 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 21 260.7-52

… 08.05

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 1. September 2008 durch den Richter Dipl.-Phys.

Dr. Hartung als Vorsitzenden, sowie die Richter Dr. van Raden, Dipl.-Ing. Gottstein

und Dipl.-Ing. Kleinschmidt

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 12. Mai 1998 - unter Inanspruchnahme der Priorität aus der japanischen

Patentanmeldung 9-349738 vom 18. Dezember 1997 - eingereichte Patentanmeldung betrifft ein Schwingelement des Stimmgabeltyps und Schwingkreisel des

Stimmgabeltyps.

Aufgabe der Erfindung ist es, ein Schwingelement des Stimmgabeltyps vorzusehen, bei dem der Q-Wert verstärkt werden kann, ohne seine gesamte Länge zu

verlängern, und das eine gute Produktivität aufweist und ferner einen Schwingkreisel des Stimmgabeltyps vorzusehen, bei dem solch ein Schwingelement des

Stimmgabentyps genutzt wird (Offenlegungsschrift, S. 2, Z. 56-59).

Gelöst wird diese Aufgabe gemäß den unabhängigen Patentansprüchen 1 und 8,

die unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt lauten:

„1. M11 Schwingelement des Stimmgabeltyps (1)

M12 mit zwei Armen (2, 3), die eine Stimmgabel bilden und

torsional schwingen, und

M13 einer Basis (4), die die zwei Arme (2, 3) stützt,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s

M14 ein Verhältnis einer Summe von Trägheitsmomenten

der Basis (4) zu einem Trägheitsmoment der zwei

Arme (2, 3) 1,0 oder größer ist,

M15 wobei das Trägheitsmoment der zwei Arme (2, 3)

erhalten wird, indem das Quadrat eines Abstandes

von einer Mittelachse der Torsionsschwingung der

zwei Arme (2, 3) zu einem Schwerezentrum der zwei

Arme (2, 3) mit einer Masse der zwei Arme (2, 3) multipliziert wird,

M16 und das Trägheitsmoment der Basis (4) erhalten wird,

indem das Quadrat des Rotationsradius von der Mittelachse der Torsionsschwingung mit einer Teilmasse

der Basis (4) multipliziert wird.

8. M81 Schwingkreisel des Stimmgabeltyps zum Detektieren

der Drehwinkelgeschwindigkeit eines Objektes,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s

M82 er das Schwingelement des Stimmgabeltyps (1) nach

irgendeinem der Ansprüche 1 bis 7 umfasst.“

An den Patentanspruch 1 schließen sich auf diesen unmittelbar oder mittelbar

rückbezogene Unteransprüche 2 bis 7 an, zu deren Wortlaut im Einzelnen auf die

beigezogene Amtsakte verwiesen wird.

Die Anmeldung ist vom Deutschen Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für

Klasse G 01 C - durch Beschluss vom 19. Januar 2004 (an den Vertreter der Anmelderinnen zugestellt am 9. Februar 2004, Bl. 168 VA) mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit, weil er durch den aus den Vorveröffentlichungen

D1 JP 59-183520 A

D2 DE 196 40 998 A1

bekannten Stand der Technik in Verbindung mit dem aus der Druckschrift

D5 GERTSEN, C.; KNESER, H. O.; VOGEL, H.: Physik, 16. Aufl., Berlin:

Springer, 1989, S. 67-68

bekannten STEINERschen Satz nahegelegt sei.

Die am 4. März 2004 eingelegte Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung der Anmeldung. Die Beschwerdeführerinnen sind insbesondere der Auffassung, dass die entgegengehaltenen Druckschriften nicht lehren, dass der Q-Wert

vom Trägheitsmoment abhängt. Durch Anwenden des Merkmals, dass die Charakteristik durch Verlängerung der Basis verbessert wird, wie es durch die entgegengehaltenen Druckschriften gelehrt werde, sei die vorliegende Erfindung nicht

nahegelegt. Die Beschwerdeführerinnen weisen darauf hin, dass die vorliegende

Erfindung eine effektivere Gestaltung vorsähe, weil das Trägheitsmoment proportional zu dem Quadrat des Abstands von der Zentralachse sei.

Die Beschwerdeführerinnen beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

ursprünglich eingereichten Unterlagen zu erteilen.

Bezüglich des schriftsätzlichen Vorbringens der Beschwerdeführerinnen im Einzelnen wird auf die Akte verwiesen.

Die ordnungsgemäß geladenen Beschwerdeführerinnen sind - wie zuvor telefonisch angekündigt - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Zurückweisung der Patentanmeldung erfolgte wegen fehlender Patentierbarkeit zu recht.

2. Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung und des Standes der Technik

maßgeblichen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Schwingungsmechanik an, der über Berufserfahrung in der Messtechnik und

insbesondere bei der Entwicklung von Schwingkreiseln verfügt.

3. Aus der Druckschrift D1 ist ein Schwingelement des Stimmgabeltyps mit zwei

Armen, die eine Stimmgabel bilden und torsional schwingen, und mit einer Basis,

die die zwei Arme stützt, bekannt (vgl. z. B. Figur 1; Merkmale M11, M12, M13).

Die Arme haben die Länge l und die Breite w (vgl. Fig. 1). Die Basis hat die

Länge lb (vgl. Figur 3, 11, 12). Druckschrift D1 offenbart , dass solange die Länge

der Gabel klein ist und das Verhältnis w/l dadurch zwangläufig groß ist, die Auslenkung der Basis dann klein ist, wenn die Länge lb der Basis größer als die

Länge l der Arme gewählt wird (vgl. Abstract).

Der Druckschrift D1 enthält keine explizite Angaben zu dem Verhältnis des Trägheitsmomentes der Basis zu dem Trägheitsmoment der Arme. Sie vermittelt auch

nicht unmittelbar, welcher Zusammenhang zwischen dem Trägheitsmoment der

Arme und der Basis (bzw. dem Verhältnis der beiden Trägheitsmomente zueinander) einerseits und dem Q-Wert (Gütefaktor) andererseits besteht.

Gleichwohl erkennt der Fachmann zur Überzeugung des Senats, dass bei der Lösung gemäß der Druckschriften D1 tatsächlich alle gegenständlichen Merkmale

des Patentanspruchs 1 bereits realisiert sind.

Das in der Druckschrift D1 beschriebene Schwingelement stellt sich nämlich so

dar, dass die Länge der Basis größer ist als die Länge der Arme (explizit im Abstract, Fig. 6, 7, 9, 11, 12). Nachdem der Fachmann bei der Lektüre der Druckschrift D1 auf der Grundlage seines fachmännischen Verständnisses davon ausgeht, dass die Basis und die Arme aus dem gleichen Material bestehen, folgt für

ihn daraus - insbesondere bei der in Fig. 6 dargestellten Variante - unmittelbar,

dass das Trägheitsmoment der Basis größer ist als das Trägheitsmoment der

Arme, mithin - nur mathematisch anders ausgedrückt - das Verhältnis des Trägheitsmoments der Basis zu dem Trägheitsmoment der zwei Arme 1,0 oder größer

ist. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Merkmal M14, auch wenn hierin von

einer „Summe von Trägheitsmomenten der Basis“ und „einem Trägheitsmoment

der zwei Arme“ die Rede ist. Denn bezogen auf die Basis wird durch die Angabe

„Summe von Trägheitsmomenten der Basis“ lediglich herausgestellt, dass sich

das Trägheitsmoment der Basis aus einzelnen Teilvolumina des Basiskörpers zusammensetzt. Diese Betrachtungsweise (Superpositionsprinzip) ist auf dem angesprochenen Fachgebiet üblich und zählt zum Wissen des hier maßgeblichen

Durchschnittsfachmanns. Bezogen auf die Arme legt der Senat der Angabe „einem Trägheitsmoment der zwei Arme“ zugrunde, dass hierunter die Summe der

Trägheitsmomente beider Arme zu verstehen ist.

Soweit der Anspruch 1 formal noch die Merkmale M15 und M16 enthält, so erschöpfen sich die darin genannten Definition der Trägheitsmomente der Basis und

der Arme in eine verbaler Fassung der typischen physikalische Grundformeln zur

Berechnung des Trägheitsmoments.

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind somit vollständig aus dem Stand der

Technik bekannt. Die aus dem Stand der Technik bekannten Merkmale haben auf

der Grundlage der Naturgesetze aber auch genau die von den Beschwerdeführerinnen für sich reklamierten Wirkungen. Die Anmelderinnen können sich auch

nicht darauf berufen, den physikalischen Zusammenhang „erfunden“ zu haben

und daraus ein Recht auf Erteilung eines Patents ableiten. Allenfalls könnte es

sich bei dem offenbarten Zusammenhang zwischen Trägheitsmoment und Q-Wert

um eine Entdeckung handelt. Die Umsetzung ihrer Erkenntnis in eine technische

Lehre führte die Anmelderinnen jedenfalls zu einem Gegenstand, der dem Fachmann aus der Druckschrift D1 in Verbindung mit dem Wissen des Durchschnittsfachmanns bereits bekannt war.

4. Mit dem Anspruch 1 fallen auch die ihm zugeordneten Unteransprüche 2 bis 7

sowie der Nebenanspruch 8, da das Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist und ein eigenständiger Erfindungsgehalt der Unter- bzw. Nebenansprüche von den Verfahrensbeteiligten nicht geltend gemacht wurde (BGH, Beschluss

vom 26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät; Beschluss vom 21. Dezember 1982 - X ZB 10/82, GRUR 1983, 171 -

Schneidhaspel).

Dr. Hartung

Dr. van Raden

Gottstein

Kleinschmidt

Pr