Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 02.09.2008 – 19 W (pat) 17/07

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 17/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 62 467

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundesp

atentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl und der

R

ichter Gutermuth, Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Kaminski am 2. September 2008

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

b

eschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Der Anmelder hat für die am 19. Dezember 2001 eingereichte Patentanmeldung

betreffend einen

„Unipolargenerator und Unipolarfahrmotor als elektrische Leistungsübertragung für

Kraftfahrzeug“

mit Schriftsatz vom 30. Mai 2006, eingegangen am 31. Mai 2006 Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt.

Die Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Bescheid

vom 7. November 2006 unter Hinweis auf zwei Druckschriften als Stand der Technik ausgeführt, dass keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe. Außerdem sei das kennzeichnende Merkmal im Hauptanspruch so unbestimmt, dass eine eindeutig nachvollziehbare Lehre zum technischen Handeln

nicht vorliege.

Dem hat der Anmelder widersprochen und dazu Auszüge aus Handbüchern und

Lexika, sowie einen Zeitschriftenartikel vorgelegt. Die Patentabteilung stellte fest,

dass diese Schriften nicht zur Klarstellung beitragen, und hat mit Beschluss vom

10. Januar 2007, ausgefertigt am 2. Februar 2007 die Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung verweist er auf Schwierigkeiten mit der Verbuchung der Anmeldegebühr und

der Jahresgebühren, sowie auf den aus seiner Sicht unbefriedigenden Verlauf der

Prüfung seines Antrags. Zur Sache hat er sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II

Ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (vgl. PatG § 132 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. ZPO § 114 Satz 1) für die Bewilligung

der Verfahrenskostenhilfe, bleibt dem Gesuch des Antragstellers der Erfolg versagt.

Neben diesen Voraussetzungen muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (ZPO § 114 Satz 1) haben, somit hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents bestehen (PatG § 130 Abs. 1 Satz 1).

Hierzu ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als

einem summarischen Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten

erforderlich, aber auch ausreichend.

Nach dieser Würdigung sind hinreichende Erfolgsaussichten jedoch zu verneinen.

Die Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in dem Bescheid vom 7. November 2006 und dem Beschluss vom 10. Januar 2007, ausgefertigt am 2. Februar 2007 unter Hinweis auf die Offenlegungsschriften

DE 197 14 789 A1 und DE 100 26 959 A1 ausführlich und nachvollziehbar begründet, warum die Erfindung (Gegenstand der Anmeldung) nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Der Anmelder hat dazu in der Beschwerde vom 17. Februar 2007 im Wesentlichen

ausgeführt der Antrieb einer Niederflur-Straßenbahn nach der DE 197 14 789 A1

sei in keiner Weise mit dem angemeldeten Antrieb „verwandt“, und der saubere

Gleichstrom gemäß kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 sei im Unterschied zu

dem pulsierenden Gleichstrom einer Gleichstrommaschine mit Kommutator zu sehen.

Eine nochmalige Überprüfung des Anspruchs 1 anhand des genannten Standes

der Technik ergibt, wie schon im Beschluss der Patentabteilung nachvollziehbar

begründet ist, dass sein Gegenstand nichts Erfinderisches enthält und auch nicht

so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen kann. Wie die Patentabteilung zutreffend ausgeführt hat, sind auch der Schriftsatz des Anmelders vom 23. November 2006 und die dazu eingereichten Anlagen

nicht geeignet, diese Beurteilung zu ändern. Auf diesen Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (BGH GRUR 1993, Seiten 896,

897 „Leistungshalbleiter“).

Die dem Schriftsatz vom 23. November 2006 zu entnehmende Definition des sauberen Gleichstroms als nicht pulsierender Gleichstrom ist nicht ursprünglich offenbart und deshalb nicht geeignet, diese Beurteilung zu ändern. Es ist deshalb mangels Maßstab nach wie vor nicht definierbar, wann ein Gleichstrom als pulsierend

und wann als „sauber“ gelten soll. Es ist auch nicht ersichtlich, durch welche technischen Maßnahmen ein „sauberer“ Gleichstrom sichergestellt werden soll.

Der Beschwerdeschriftsatz vom 17. Februar 2007 macht dazu keine Ausführungen, und ist somit ebenfalls nicht geeignet, diese Beurteilung zu ändern.

Auch Ansprüche 2 bis 10 und die übrigen Unterlagen lassen bei einer vorläufigen

Überprüfung nichts erkennen, was einer Patenterteilung zugrunde gelegt werden

könnte.

Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht.

Bertl

Gutermuth

Groß

Dr. Kaminski

Be