Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 02.09.2008 – 19 W (pat) 17/07
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 17/07 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 62 467
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundesp
atentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl und der
R
ichter Gutermuth, Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Kaminski am 2. September 2008
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
b
eschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Der Anmelder hat für die am 19. Dezember 2001 eingereichte Patentanmeldung
betreffend einen
„Unipolargenerator und Unipolarfahrmotor als elektrische Leistungsübertragung für
Kraftfahrzeug“
mit Schriftsatz vom 30. Mai 2006, eingegangen am 31. Mai 2006 Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt.
Die Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Bescheid
vom 7. November 2006 unter Hinweis auf zwei Druckschriften als Stand der Technik ausgeführt, dass keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe. Außerdem sei das kennzeichnende Merkmal im Hauptanspruch so unbestimmt, dass eine eindeutig nachvollziehbare Lehre zum technischen Handeln
nicht vorliege.
Dem hat der Anmelder widersprochen und dazu Auszüge aus Handbüchern und
Lexika, sowie einen Zeitschriftenartikel vorgelegt. Die Patentabteilung stellte fest,
dass diese Schriften nicht zur Klarstellung beitragen, und hat mit Beschluss vom
10. Januar 2007, ausgefertigt am 2. Februar 2007 die Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung verweist er auf Schwierigkeiten mit der Verbuchung der Anmeldegebühr und
der Jahresgebühren, sowie auf den aus seiner Sicht unbefriedigenden Verlauf der
Prüfung seines Antrags. Zur Sache hat er sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II
Ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (vgl. PatG § 132 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. ZPO § 114 Satz 1) für die Bewilligung
der Verfahrenskostenhilfe, bleibt dem Gesuch des Antragstellers der Erfolg versagt.
Neben diesen Voraussetzungen muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (ZPO § 114 Satz 1) haben, somit hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents bestehen (PatG § 130 Abs. 1 Satz 1).
Hierzu ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als
einem summarischen Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten
erforderlich, aber auch ausreichend.
Nach dieser Würdigung sind hinreichende Erfolgsaussichten jedoch zu verneinen.
Die Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in dem Bescheid vom 7. November 2006 und dem Beschluss vom 10. Januar 2007, ausgefertigt am 2. Februar 2007 unter Hinweis auf die Offenlegungsschriften
DE 197 14 789 A1 und DE 100 26 959 A1 ausführlich und nachvollziehbar begründet, warum die Erfindung (Gegenstand der Anmeldung) nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Der Anmelder hat dazu in der Beschwerde vom 17. Februar 2007 im Wesentlichen
ausgeführt der Antrieb einer Niederflur-Straßenbahn nach der DE 197 14 789 A1
sei in keiner Weise mit dem angemeldeten Antrieb „verwandt“, und der saubere
Gleichstrom gemäß kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 sei im Unterschied zu
dem pulsierenden Gleichstrom einer Gleichstrommaschine mit Kommutator zu sehen.
Eine nochmalige Überprüfung des Anspruchs 1 anhand des genannten Standes
der Technik ergibt, wie schon im Beschluss der Patentabteilung nachvollziehbar
begründet ist, dass sein Gegenstand nichts Erfinderisches enthält und auch nicht
so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen kann. Wie die Patentabteilung zutreffend ausgeführt hat, sind auch der Schriftsatz des Anmelders vom 23. November 2006 und die dazu eingereichten Anlagen
nicht geeignet, diese Beurteilung zu ändern. Auf diesen Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (BGH GRUR 1993, Seiten 896,
897 „Leistungshalbleiter“).
Die dem Schriftsatz vom 23. November 2006 zu entnehmende Definition des sauberen Gleichstroms als nicht pulsierender Gleichstrom ist nicht ursprünglich offenbart und deshalb nicht geeignet, diese Beurteilung zu ändern. Es ist deshalb mangels Maßstab nach wie vor nicht definierbar, wann ein Gleichstrom als pulsierend
und wann als „sauber“ gelten soll. Es ist auch nicht ersichtlich, durch welche technischen Maßnahmen ein „sauberer“ Gleichstrom sichergestellt werden soll.
Der Beschwerdeschriftsatz vom 17. Februar 2007 macht dazu keine Ausführungen, und ist somit ebenfalls nicht geeignet, diese Beurteilung zu ändern.
Auch Ansprüche 2 bis 10 und die übrigen Unterlagen lassen bei einer vorläufigen
Überprüfung nichts erkennen, was einer Patenterteilung zugrunde gelegt werden
könnte.
Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht.
Bertl
Gutermuth
Groß
Dr. Kaminski
Be