Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 03.09.2008 – 7 W (pat) 15/05

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. September 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 38 506

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Starein, Dipl.-Ing. Univ.

Harrer und Dipl.-Ing. Hilber

beschlossen:

Das Patent 197 38 506 wird unter Aufhebung des Beschlusses der

Patentabteilung 1.16 des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 17. Januar 2005 widerrufen.

G r ü n d e

I .

Gegen das Patent 197 38 506 mit der Bezeichnung

Tür für ein Haushaltsgerät, insbesondere einen Haushaltsgarofen,

mit Zwischenscheibe mit Abstandsrahmen,

dessen Erteilung am 18. März 1999 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdeführerin Einspruch erhoben.

Im Einspruchsverfahren wurden u. a. folgende Druckschrift eingeführt:

DE 88 11 806 U1 (D6).

Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht. In diesem Zusammenhang wurden folgende Dokumente vorgelegt:

Instruction- and Installation Manual, Fa. Juno, Typ JEH 640,

Lieferschein der Bosch-Siemens Hausgeräte GmbH,

Fotografien zum Backofen JEH 640.

Die Beschwerdegegnerin hat im Einspruchsverfahren zwei Backofentüren vorgelegt, wobei eine Tür die Merkmale des Streitpatents zeigt und die andere die Merkmale des Juno JEH 640. Beide Türen lagen in der mündlichen Verhandlung vor.

Auch die Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung eine Ofentür

des Juno JEH 640 vor.

Sämtliche vorgelegten Türen wurden in Augenschein genommen.

Im Beschwerdeverfahren wurden u. a. folgende Druckschriften eingeführt:

EP 0 521 801 A1 (D7)

US 2 325 773

(D10)

GB 2 290 335 A (D11).

Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent-

und Markenamts mit Beschluss vom 17. Januar 2005 das Patent 197 38 506 beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 1.16 des Deutschen Patent-

und Markenamtes vom 17. Januar 2005 aufzuheben und das Patent 197 38 506 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise das Patent mit den mit Schriftsatz vom 7. August 2008

eingereichten Patentansprüchen 1 bis 16 und der Beschreibung

gemäß Hilfsantrag 1,

weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 15 und der Beschreibung gemäß dem am 7. August 2008 eingereichten Hilfsantrag 3 als neuen Hilfsantrag 2,

weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 13 des am

3. September eingereichten Hilfsantrags 3,

weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 15 und der Beschreibung des am 7. August 2008 eingereichten Hilfsantrags 4,

weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 12 des am

3. September 2008 eingereichten Hilfsantrags 5,

weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 12 des am

3. September 2008 eingereichten Hilfsantrags 6,

und der Zeichnung (Figuren 1 bis 5) beschränkt aufrecht zu erhalten.

Die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 6 lauten:

Hauptantrag

Haushaltsgarofen mit

a)

einer Ofenmuffel mit einer Beschickungsöffnung zum Einbringen von Gargut

und

b)

einer Tür zum Verschließen der Beschickungsöffnung der

Ofenmuffel,

wobei

c)

die Tür eine wenigstens teilweise optisch transparente

Außenscheibe (3), eine wenigstens teilweise optisch transparente Innenscheibe (2) und eine zwischen der Außenscheibe

(3) und der Innenscheibe (2) angeordnete, wenigstens teilweise optisch transparente Zwischenscheibe (4) umfasst und

d)

die Zwischenscheibe (4) an ihrem Rand mit zumindest einem

vormontierten Rahmenelement (93, 94) aus Kunststoff zum

Halten jeweils eines definierten Abstands der Zwischenscheibe (4) zu der Außenscheibe (3) und zu der Innenscheibe (2)

versehen ist und mit ihrem oder ihren Rahmenelementen aus

der Tür herausnehmbar ist.

Hilfsantrag 1

Haushaltsgarofen mit

a)

einer Ofenmuffel mit einer Beschickungsöffnung zum Einbringen von Gargut

und

b)

einer Tür zum Verschließen der Beschickungsöffnung der

Ofenmuffel,

wobei

c)

die Tür

c1) eine wenigstens teilweise optisch transparente Außenscheibe (3),

c2) eine wenigstens teilweise optisch transparente Innenscheibe

(2) und

c3) eine zwischen der Außenscheibe (3) und der Innenscheibe

(2) angeordnete, wenigstens teilweise optisch transparente

d)

e)

Zwischenscheibe (4) umfasst und wobei

die Innenscheibe (2) aus der Tür herausnehmbar ist,

die Zwischenscheibe (4) an ihrem Rand mit zumindest einem

vormontierten Rahmenelement (93, 94) aus Kunststoff zum

Halten jeweils eines definierten Abstands der Zwischenscheibe (4) zu der Außenscheibe (3) und zu der Innenscheibe (2)

versehen ist und

f)

die Zwischenscheibe

f1) mit ihrem oder ihren Rahmenelementen

f2) erst nach Herausnehmen der Innenscheibe

f3) aus der Tür herausnehmbar ist.

Hilfsantrag 2

Haushaltsgarofen mit

a)

einer Ofenmuffel mit einer Beschickungsöffnung zum Einbringen von Gargut

und

b)

einer Tür zum Verschließen der Beschickungsöffnung der

Ofenmuffel,

wobei

c)

die Tür

c1) eine wenigstens teilweise optisch transparente Außenscheibe (3),

c2) eine wenigstens teilweise optisch transparente Innenscheibe

(2) und

c3) eine zwischen der Außenscheibe (3) und der Innenscheibe

(2) angeordnete, wenigstens teilweise optisch transparente

Zwischenscheibe (4) umfasst und wobei

c4) und eine an der Außenscheibe (3) befestigte Trägereinrichtung (5, 6) umfasst

wobei

d)

in der Trägereinrichtung (5, 6) der Tür Komponenten zur Bewegung der Tür, insbesondere Türscharnier- oder Backwagenauszugsteile, arretiert sind,

e)

die Innenscheibe (2) und die Zwischenscheibe (4) lösbar in

der Tür befestigt sind und aus der Tür herausnehmbar sind,

f)

die Zwischenscheibe (4) an ihrem Rand mit zumindest einem

vormontierten Rahmenelement (93, 94) aus Kunststoff zum

Halten jeweils eines definierten Abstands der Zwischenscheibe (4) zu der Außenscheibe (3) und zu der Innenscheibe (2)

versehen ist,

g)

die Zwischenscheibe (4) mit ihrem oder ihren Rahmenelement(en) (93, 94) in die Trägereinrichtung (5, 6) in den Zwischenraum zwischen Außenscheibe (3) und Innenscheibe (2)

eingelegt ist, und mit ihrem oder ihren Rahmenelement(en)

(93, 94) erst nach Herausnehmen der Innenscheibe (2) zu

Reinigungszwecken aus der Tür herausnehmbar ist.

Hilfsantrag 3

Haushaltsgarofen mit

a)

einer Ofenmuffel mit einer Beschickungsöffnung zum Einbringen von Gargut

und

b)

einer Tür zum Verschließen der Beschickungsöffnung der

Ofenmuffel,

wobei

c)

die Tür

c1) eine wenigstens teilweise optisch transparente Außenscheibe (3),

c2) eine wenigstens teilweise optisch transparente Innenscheibe

(2)

c3) eine zwischen der Außenscheibe (3) und der Innenscheibe

(2) angeordnete, wenigstens teilweise optisch transparente

Zwischenscheibe (4) umfasst

c4) und eine an der Außenscheibe (3) befestigte Trägereinrichtung (5, 6), die wenigstens zwei im wesentlichen parallel zueinander verlaufende Trägerelemente (5, 6) umfasst,

wobei

d)

in die innen hohlen Trägerelemente (5, 6) der Trägereinrichtung der Tür Komponenten zur Bewegung der Tür, insbesondere Türscharnier- oder Backwagenauszugsteile, eingeführt

und dort arretiert sind,

e)

die Innenscheibe (2) und die Zwischenscheibe (4) lösbar in

der Tür befestigt sind und aus der Tür herausnehmbar sind,

f)

die Zwischenscheibe (4) an ihrem Rand mit zumindest einem

vormontierten Rahmenelement (93, 94) aus Kunststoff zum

Halten jeweils eines definierten Abstandes der Zwischenscheibe (4) zu der Außenscheibe (3) und zu der Innenscheibe (2) versehen ist,

g)

die Zwischenscheibe (4) mit ihrem oder ihren Rahmenelement(en) (93, 94) in den Zwischenraum zwischen Außenscheibe (3) und Innenscheibe (2) und zwischen den beiden

Trägerelementen (5, 6) eingelegt ist und mit ihrem oder ihren

Rahmenelement(en) (93, 94) erst nach Herausnehmen der

Innenscheibe (2) zu Reinigungszwecken aus der Tür herausnehmbar ist,

h)

das wenigstens eine Rahmenelement (93, 94) der Zwischenscheibe (4) mehrere seitlich abstehende der Innenscheibe (2)

zugewandte Abstandhalter (11, 13, 15, 17) und mehrere seitlich abstehende der Außenscheibe (3) zugewandte Abstandshalter (10, 12, 14, 16, 18) aufweist.

Hilfsantrag 4

Haushaltsgarofen mit

a)

einer Ofenmuffel mit einer Beschickungsöffnung zum Einbringen von Gargut

und

b)

einer Tür zum Verschließen der Beschickungsöffnung der

Ofenmuffel,

wobei

c)

die Tür

c1) eine wenigstens

teilweise optisch

transparente Außenscheibe (3),

c2) eine wenigstens teilweise optisch transparente Innenscheibe

(2) und

c3) eine zwischen der Außenscheibe (3) und der Innenscheibe

(2) angeordnete, wenigstens teilweise optisch transparente

Zwischenscheibe (4) umfasst und wobei

c4) und eine an der Außenscheibe (3) befestigte Trägereinrichtung (5, 6) umfasst

wobei

d)

in der Trägereinrichtung (5, 6) der Tür Komponenten zur Bewegung der Tür, insbesondere Türscharnier- oder Backwagenauszugsteile, arretiert sind,

e)

die Innenscheibe (2) und die Zwischenscheibe (4) lösbar in

der Tür befestigt sind und aus der Tür herausnehmbar sind,

f)

die Zwischenscheibe (4) an ihrem Rand mit zumindest einem

vormontierten Rahmenelement (93, 94) aus Kunststoff zum

Halten jeweils eines definierten Abstands der Zwischenscheibe (4) zu der Außenscheibe (3) und zu der Innenscheibe (2)

versehen ist,

g)

die Zwischenscheibe (4) mit ihrem oder ihren Rahmenelement(en) (93, 94) in die Trägereinrichtung (5, 6) in den Zwischenraum zwischen Außenscheibe (3) und Innenscheibe (2)

eingelegt ist, und mit ihrem oder ihren Rahmenelement(en)

(93, 94) erst nach Herausnehmen der Innenscheibe (2) zu

Reinigungszwecken ohne Werkzeug aus der Tür herausnehmbar ist.

Hilfsantrag 5

Haushaltsgarofen mit

a)

einer Ofenmuffel mit einer Beschickungsöffnung zum Einbringen von Gargut

und

b)

einer Tür zum Verschließen der Beschickungsöffnung der

Ofenmuffel,

wobei

c)

die Tür

c1) eine wenigstens teilweise optisch transparente Außenscheibe (3),

c2) eine wenigstens teilweise optisch transparente Innenscheibe

(2) und

c3) eine zwischen der Außenscheibe (3) und der Innenscheibe

(2) angeordnete, wenigstens teilweise optisch transparente

Zwischenscheibe (4)

c4) und eine an der Außenscheibe (3) befestigte Trägereinrichtung (5, 6), die wenigstens zwei im wesentlichen parallel zueinander verlaufende Trägerelemente (5, 6) umfasst,

wobei

d)

in die innen hohlen Trägerelemente (5, 6) der Trägereinrichtung der Tür Komponenten zur Bewegung der Tür, insbesondere Türscharnier- oder Backwagenauszugsteile, eingeführt

und dort arretiert sind,

e)

die Innenscheibe (2) und die Zwischenscheibe (4) lösbar in

der Tür befestigt sind und aus der Tür herausnehmbar sind,

f)

die Zwischenscheibe (4) an ihrem Rand mit zumindest einem

vormontierten Rahmenelement (93, 94) aus Kunststoff zum

Halten jeweils eines definierten Abstands der Zwischenscheibe (4) zu der Außenscheibe (3) und zu der Innenscheibe (2)

versehen ist,

g)

die Zwischenscheibe (4) mit ihrem oder ihren Rahmenelement(en) (93, 94) in den Zwischenraum zwischen Außenscheibe (3) und Innenscheibe (2) und zwischen den beiden

Trägerelementen (5, 6) eingelegt ist und mit ihrem oder ihren

Rahmenelement(en) (93, 94) erst nach Herausnehmen der

Innenscheibe (2) zu Reinigungszwecken aus der Tür herausnehmbar ist,

h)

das wenigstens eine Rahmenelement (93, 94) der Zwischenscheibe (4) mehrere seitlich abstehende Abstandhalter (10

bis 19) aufweist, wobei ein der Innenscheibe zugewandter

Abstandshalter (10) an der Innenscheibe anliegt und ein der

Außenscheibe zugewandter Abstandshalter (10) auf einem

an der Außenscheibe verklebten Flanschrand (60) des Trägerelements (6) aufliegt und sich die Zwischenscheibe mit

dem Rahmenelement seitlich an dem Trägerelement abstützt.

Hilfsantrag 6

Haushaltsgarofen mit

a)

einer Ofenmuffel mit einer Beschickungsöffnung zum Einbringen von Gargut

und

b)

einer Tür zum Verschließen der Beschickungsöffnung der

Ofenmuffel,

wobei

c)

die Tür

c1) eine wenigstens teilweise optisch transparente Außenscheibe (3),

c2) eine wenigstens teilweise optisch transparente Innenscheibe

(2) und

c3) eine zwischen der Außenscheibe (3) und der Innenscheibe

(2) angeordnete, wenigstens teilweise optisch transparente

Zwischenscheibe (4)

c4) und eine an der Außenscheibe (3) befestigte Trägereinrichtung (5, 6), die wenigstens zwei im wesentlichen parallel

zueinander verlaufende Trägerelemente (5, 6) umfasst,

wobei

d)

in die innen hohlen Trägerelemente (5, 6) der Trägereinrichtung der Tür Komponenten zur Bewegung der Tür, insbesondere Türscharnier- oder Backwagenauszugsteile, eingeführt

und dort arretiert sind,

e)

die Innenscheibe (2) und die Zwischenscheibe (4) lösbar in

der Tür befestigt sind und aus der Tür herausnehmbar sind,

f)

die Zwischenscheibe (4) an ihrem Rand mit zumindest einem

vormontierten Rahmenelement (93, 94) aus Kunststoff zum

Halten jeweils eines definierten Abstands der Zwischenscheibe (4) zu der Außenscheibe (3) und zu der Innenscheibe (2)

versehen ist,

g)

die Zwischenscheibe (4) mit ihrem oder ihren Rahmenelement(en) (93, 94) in den Zwischenraum zwischen Außenscheibe (3) und Innenscheibe (2) und zwischen den beiden

Trägerelementen (5, 6) eingelegt ist und mit ihrem oder ihren

Rahmenelement(en) (93, 94) erst nach Herausnehmen der

Innenscheibe (2) zu Reinigungszwecken aus der Tür herausnehmbar ist,

h)

das wenigstens eine Rahmenelement (93, 94) der Zwischenscheibe (4) mehrere seitlich abstehende Abstandhalter (10

bis 19) aufweist, wobei ein der Innenscheibe zugewandter

Abstandshalter (10) an der Innenscheibe anliegt und ein der

Außenscheibe zugewandter Abstandshalter (10) auf einem

an der Außenscheibe verklebten Flanschrand (60) des Trägerelements (6) aufliegt und sich die Zwischenscheibe mit

dem Rahmenelement seitlich an dem Trägerelement abstützt

i)

wobei wenigstens ein Teil der Abstandshalter eine gekrümmte, konvexe Kontur aufweisen.

Dem Patent liegt gemäß der Fassung der Beschreibung des vom Deutschen Patent- und Markenamtes beschränkt aufrecht erhaltenen Patents und abweichend

von der Streitpatentschrift, Sp. 1, Z. 19 bis 24 die Aufgabe zugrunde, einen Haushaltsgarofen mit einer Tür zum Verschließen der Ofenmuffel mit wenigstens einer

wenigstens zum Teil lichtdurchlässigen Türscheibe anzugeben, bei der die Türscheibe ohne Werkzeug einfach montiert und, beispielsweise zu Reinigungszwecken, entnommen werden kann.

Die Patentansprüche 2 bis 18 nach Hauptantrag, Patentansprüche 2 bis 16 nach

Hilfsantrag 1, Patentansprüche 2 bis 15 nach Hilfsanträgen 2 und 4, Patentansprüche 2 bis 13 nach Hilfsantrag 3 sowie Patentansprüche 2 bis 12 nach Hilfsanträgen 5 und 6 sind auf Merkmale gerichtet, die den Gegenstand nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.

Zu deren Wortlaut sowie für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die zulässige, frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde hat Erfolg. Sie

führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Patentabteilung

des Deutschen Patent- und Markenamtes zum Widerruf des Patents, da der

Gegenstand weder nach Haupt- noch nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 eine

patentfähige Erfindung darstellt.

Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass die in den Hilfsanträgen 2 bis 6 zur Einschränkung des Gegenstands des jeweiligen Anspruchs 1 des Patentbegehrens zusätzlich aufgenommenen Merkmale, die

mit rein baulichen Maßnahmen die notwendige Umsetzung von einfachen

und vor allem beim vorliegenden Anmeldungsgegenstand üblichen Positionier-, Halte- und Befestigungsproblemen für die Elemente einer mehrteiligen

Garofentür anstreben, im einzelnen oder in ihrer Summe eine erfinderische

Tätigkeit erfordern, zumal einige Detaillösungen mit dem Charakter einer

reinen Aggregation zum Teil eigenständige Aufgaben lösen, allerdings nicht

in erfinderische Tätigkeit erfordernderweise.

2. Der Haushaltsgarofen gemäß den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und

Hilfsanträgen mag neu sein. Er ist jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Als Fachmann ist ein Fachhochschul-Ingenieur mit langjähriger Konstruktions- und Entwicklungstätigkeit im Bereich von Haushaltsgaröfen anzusehen.

2.1 Zum Hauptantrag

Der Gegenstand des Hauptantrages stimmt mit dem des im Verfahren vor

der Patentabteilung beschränkt aufrecht erhaltenen Patents überein.

Der zuständige Fachmann erkennt in der DE 88 11 806 U1 (D6) einen

Haushaltsgarofen mit einer Tür, deren Mehrfachverglasung Vorteile bei der

Montage bietet (D6, S. 2, drittletzter Absatz). Beim Gegenstand der D6 umfasst die Tür zum Verschließen der Beschickungsöffnung der Ofenmuffel (s.

Bezeichnung) in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hauptantrages eine wenigstens teilweise optisch transparente

Außenscheibe (Glasscheibe 3), eine wenigstens teilweise optisch transparente Innenscheibe (innere Glasscheibe 5) und eine zwischen der Außenscheibe (3) und der Innenscheibe (5) angeordnete, wenigstens teilweise optisch transparente Zwischenscheibe (Glasscheibe 6). Die Zwischenscheibe

(6) ist dabei in weiterer Übereinstimmung mit dem Streitpatentgegenstand an

ihrem Rand mit zumindest einem vormontierten Rahmenelement (Rahmen 8

der Sichtfenstereinheit 4) zum Halten jeweils eines definierten Abstands der

Zwischenscheibe (6) zu der Außenscheibe (3) und zu der Innenscheibe (5)

versehen und mit ihrem oder ihren Rahmenelementen aus der Tür herausnehmbar. Der definierte Abstand der Zwischenscheibe (6) zur Außenscheibe

(3) ergibt sich mittelbar durch die Verbindung des Rahmens (8) durch den

Bügel (9), der am Türboden angebracht ist, wobei der Türboden die Außenscheibe (3) trägt (vergl. Schutzansprüche 1 bis 3 der D6). Dass die Zwischenscheibe herausnehmbar ist, ergibt sich aus der D6 aus der Montage

der Zwischenscheibe 6 zusammen mit ihrem Rahmen 8 über den Bügel 7 am

Türboden 2 mittels der Schraube 9. Diese Schraubkonstruktion belegt eine

demontierbare, also herausnehmbare Zwischenscheibe 6, was der Fachmann sofort erkennt.

Den Zwischenscheibenrahmen, wie im Streitpatent beansprucht, aus Kunststoff vorzusehen erfordert keinerlei erfinderische Tätigkeit, da dieser Werkstoff, neben Metallrahmen, für den Einsatz in den wärmebelasteten Zonen

von Haushaltsgaröfen geeignet ist, was z. B. die EP 0 521 801 A1 (D7)

belegt (vergl. dort Zeichnung, Rahmen 20, Ofenscheibe 18, sowie Patentansprüche 1 bis 3).

Damit gelangt der Fachmann in nahe liegender Weise vom Stand der Technik nach der D6 zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

2.2 Hilfsantrag 1

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 1 ist gegenüber dem des Hauptantrages bei sonst identischem Wortlaut darauf beschränkt, dass nach Merkmal

d) die Innenscheibe aus der Tür herausnehmbar sein soll und nach dem

Merkmal f2) die Zwischenscheibe mit ihrem oder ihren Rahmenelement erst

nach Herausnehmen der Innenscheibe aus der Tür herausnehmbar ist.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der zuständige Fachmann erkennt in der

US 2 325 773 (Druckschrift D10) einen Haushaltsgarofen mit einer Tür, deren

Mehrfachverglasung Vorteile bei der Reinigung bietet (D10, S. 1, linke Spalte,

Z. 39 bis 43, S. 2, linke Spalte, Z. 60 bis 65). Aus der D10 ist ein Haushaltsgarofen mit den Merkmalen a) bis c) bzw. c1) bis c3) sowie d) und f2) des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 bekannt. Diese Druckschrift zeigt in

den Figuren 1 und 3 einen Haushaltsgarofen mit einer Ofenmuffel mit einer

Beschickungsöffnung zum Einbringen von Gargut und einer Tür zum Verschließen der Beschickungsöffnung der Ofenmuffel (oven door 13), wobei die

Tür eine wenigstens teilweise optisch transparente Außenscheibe (glass

panel 19), eine wenigstens teilweise optisch transparente Innenscheibe

(glass panel 27) und eine zwischen der Außenscheibe und der Innenscheibe

angeordnete, wenigstens teilweise optisch transparente Zwischenscheibe

(glass panel 32) umfasst. In weiterer Übereinstimmung mit dem Streitpatentgegenstand nach Hilfsantrag 1 ist auch die Zwischenscheibe (32) des Ofens

gemäß der D10 aus der Tür herausnehmbar.

Im Unterschied zum Streitpatentgegenstand ist die Zwischenscheibe der D10

nicht selbst an ihrem Rand mit zumindest einem vormontierten Rahmenelement aus Kunststoff zum Halten jeweils eines definierten Abstands der

Zwischenscheibe zu der Außenscheibe und zu der Innenscheibe (2) versehen, da dort die Zwischenscheibe in einem zwischen Vorder- und Türrückseite angeordneten Distanzrahmen (spacer frame 22) aufgenommen wird.

Der Distanzrahmen ist dabei beim Gegenstand der D10 in der Ofentür nicht

starr befestigt, sondern liegt lediglich über Anlageflächen einerseits auf der

Außenscheibe 19 und andererseits durch Flansche 24 gegen das Innentürblech an (D10, S. 1, rechte Sp., Z. 36 bis S. 2, Z. 6). Die Aussparungen (slots

37) und Kanten (eyebrows 35) im Distanzrahmen 22 schaffen dabei einen

definierten Abstand der Zwischenscheibe 32 sowohl zu der Außenscheibe

wie auch zu der Innenscheibe, wobei zusätzlich an der Oberseite der Innenscheibe ein die Scheibe übergreifendes Federblech (clip 38) mit seinem

anderen Ende (U-bend 41) die Zwischenscheibe gegen die Kanten 35 drückt.

Die aus der D10 bekannte Anordnung erfüllt dabei als schwimmend gehaltener Distanzrahmen 22 wie der Rahmen 8 der D6 die Aufgabe, die Abstände der Zwischenscheibe zur Innen- wie zur Außenscheibe sicher zu stellen.

Das Merkmal d) ist auch beim Haushaltsgarofen der D10 verwirklicht, da

auch dort die Innenscheibe (27) aus der Tür herausnehmbar ist (S. 2, linke

Sp., Z. 60 bis 67). Die im Merkmal f2) beanspruchte Reihenfolge der Scheibenentnahmen ergibt sich ebenfalls aus der vorstehend zitierten Textstelle

unter Hinzuziehung der Zeichnung der D10, da, um an die Innenseite der

Außenscheibe 19 zu gelangen, auch dort zuerst die Innenscheibe 27 entnommen werden muss, um nachfolgend die Zwischenscheibe 32 herausnehmen zu können.

Der Fachmann muss nicht erfinderisch tätig werden, die Zwischenscheibe,

statt wie beim Gegenstand der D10 die Zwischenscheibe in einen Distanzrahmen in der Ofentür wieder herausnehmbar einzulegen, diese Zwischenscheibe, wie aus der D6 bekannt, zusammen mit einem Rahmen herausnehmbar in der Tür vorzusehen.

Da auch beim Gegenstand nach D10 bereits die Merkmale d) und f2) offenbart sind, ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der

Technik.

2.3 Hilfsantrag 2

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 2 ist gegenüber dem des Hilfsantrages 1 durch die zusätzlichen Merkmale c4), d), e) und g) beschränkt.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dadurch, dass beim Gegenstand der D10 die Außenscheibe 19 zwischen

dem äußeren Türblatt (outer door panel 9) einerseits und durch den Distanzrahmen 22 zusammen mit dem inneren Türblatt (inner door panell 15)

andererseits festgehalten wird, wird in dieser Druckschrift eine Tür offenbart,

die im Sinne des Merkmales c4) eine an der Außenscheibe befestigte Trägereinrichtung (nämlich bestehend aus den Teilen 9, 15 und 22) umfasst.

Darüber hinaus zeigt zumindest die Figur 2 zwei an den unteren seitlichen

Bereichen des zur Trägereinrichtung der Tür gehörenden inneren Türblatts

15 ansetzende Schwenkbügel. Somit sind auch beim Gegenstand der D10 in

der Trägereinrichtung der Tür Komponenten zur Bewegung der Tür (die

Schwenkbügel) gemäß Merkmal d) des Hilfsantrages 2 arretiert.

Auch das Merkmal e) des Hilfsantrages 2 ist dieser Druckschrift zu entnehmen. Wie bereits vorstehend zum Hilfsantrag 1 erläutert, sind beim Gegenstand der D10 sowohl Innen- wie Zwischenscheibe aus der Tür herausnehmbar. Zusätzlich sind diese Scheiben aber auch lösbar in der Tür befestigt, worauf diese Druckschrift auf S. 2, linke Sp. Z. 35 bis 38 zusammen mit Z. 67

bis 74 hinweist.

In Übereinstimmung mit dem Merkmal g) ist auch beim Gegenstand der D10

die Zwischenscheibe (32) in die Trägereinrichtung (9, 15, 22) in den Zwischenraum zwischen Außenscheibe (19) und Innenscheibe (27) eingelegt,

und, wie vorstehend zusammen mit dem Hilfsantrag 1 erläutert, erst nach

Herausnehmen der Innenscheibe (2) zu Reinigungszwecken (in der D10,

S. 2, Z. 67) aus der Tür herausnehmbar. Zu dem dann noch auftretenden

Unterscheidungsmerkmal, wonach beim Streitpatentgegenstand die Zwischenscheibe zusammen mit ihrem bzw. ihren Rahmenelementen herausnehmbar sein soll, während beim Gegenstand der D10 nur die Scheibe selbst

entnommen wird, wird unter Hinzuziehung der D6 auf die oben zum Hauptantrag diesbezüglich dargelegten, eine erfinderische Tätigkeit verneinenden

Gründe verwiesen.

2.4 Hilfsantrag 3

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 3 ist gegenüber dem des Hilfsantrages 2 in den Merkmalen c4) und d) weiter darauf beschränkt, dass die

Trägereinrichtung wenigstens zwei im wesentlichen parallel zueinander verlaufende Trägerelemente umfasst, die Trägerelemente innen hohl sind, in die

innen hohlen Trägerelemente Komponenten zur Bewegung der Tür eingeführt werden, sowie nach Merkmal h) das wenigstens eine Rahmenelement

der Zwischenscheibe mehrere seitlich abstehende der Innenscheibe zugewandte Abstandhalter und mehrere seitlich abstehende der Außenscheibe

zugewandte Abstandshalter aufweist.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit. Eine Trägereinrichtung mit wenigstens zwei

im wesentlichen parallel zueinander verlaufenden Trägerelementen, die innen hohl sind, kann auch dem Haushaltsgarofen der D10 entnommen werden, da bei diesem bekannten Ofen das Innenblech (15) und das parallel dazu verlaufende Außenblech (9), die beide als Trägerelemente zur Trägereinrichtung gehören, zusammen mit dem Distanzrahmen 22 einen innen hohlen

Raum aufspannen.

Der zuständige Fachmann wird bei einer bewegbaren Ofenmuffeltür für einen

Haushaltsgarofen für die die Bewegung der Tür gewährleistenden Einrichtungen eine Lösung finden müssen. Er wird in diesem Zusammenhang auch

die Druckschriften in Betracht ziehen, die exemplarisch eine Lösung dieser

separaten und für Ofentüren üblichen Teilaufgabe anbieten, da es sich bei

der Türbewegung um eine eigenständige Aufgabenstellung mit speziell darauf gerichteten Lösungsansätzen aus dem Bereich der Türbeschlagstechnik

handelt. So offenbart die GB 2 290 335 A (D11) einen Haushaltsbackofen mit

einer schwenkbeweglichen Ofentür, die eine an der Außenscheibe (panel 6)

befestigte Trägereinrichtung (door side frame member 7, 8), die wenigstens

zwei im wesentlichen parallel zueinander verlaufende Trägerelemente (7, 8)

umfasst, wobei in die innen hohlen Trägerelemente (7 in Figur 4) der Trägereinrichtung der Tür Komponenten zur Bewegung der Tür als Türscharnier

(bracket 56 mit pivot pin 58 in passage 41) eingeführt und dort arretiert sind

(vergl. Figuren 1 bis 4 sowie 8 bis 10). Auch bei der Tür der D11 ist im übrigen die Herausnahme einer Innentürscheibe (inner panel 5) zu Reinigungszwecken vorgesehen (s. S. 7, Z. 17 bis 19).

Die weitergehende, im Merkmal h) dargestellte Einschränkung betrifft inhaltlich die Ausbildung einer Positionier- und Abstützvorrichtung für die Zwischenscheibe und unterliegt damit den Anforderungen an übliche Positionier-

und Befestigungsproblemlösungen. Solche auf rein bauliche Maßnahmen gerichteten Merkmale sind in der Regel für Scheiben in einer beweglichen Ofentür notwendig, um die Scheiben gegenüber den übrigen Ofenteilen zu halten

und zu positionieren, was insbesondere dann erforderlich ist, wenn einzelne

Scheiben bei Bedarf herausnehmbar und wieder einsetzbar sein sollen, wie

es in der dem Streitpatent zugrunde gelegten Aufgabe gefordert wird.

Damit entnehmbare Scheiben ihre vorgesehene Position wie auch ihre Funktion wie beabsichtigt sicher und problemlos nach dem Wiedereinsetzen wieder einnehmen können, werden dann Abstandhalter, wie z. B. auch beim Gegenstand der D6 durch den Rahmen 8 vorgesehen (vergl. in der D6, Schutzanspruch 2 und Fig.). Durch die Profilierung des Rahmenelements 8 der Zwischenscheibe 4 des Gegenstandes der D6 entsteht ein seitlich abstehender,

der Innenscheibe 5 zugewandter Abstandhalter und mittelbar über den am

Bügel 7 des Türbodens 2 gehaltenen Rahmens 8 auch ein Abstandshalter

der Zwischenscheibe 4 zur Außenscheibe 3. Die von diesem Abstandhalter

erzielte Abstandhalterfunktion, wie in der D6 exemplarisch für einen Teilbereich des Rahmens dargestellt, auf mehrere Abstandhalter am Rahmenelement i. S. d. Merkmales h) zu verteilen und sowohl der Innen- wie auch unmittelbar der Außenscheibe zugewandt anzuordnen übersteigt das rein handwerkliche Handeln des Fachmanns nicht, sondern bedeutet eine einfache,

rein bauliche Umsetzung der in der D6 bereits angelegten Lösung für das

Aufabstandhalten der betreffenden Scheiben. Eine erfinderische Tätigkeit ist

dazu nicht erforderlich.

Eine kombinatorische oder synergistische Wirkung zwischen der speziellen

Ausbildung der Türbewegungsmechanik und deren Anlenkung an der Ofentür

mit einer 3-fach-Verglasung, die zu Reinigungszwecken i. S. d. Hilfsantrages 3 z. Teil entnommen werden und beim Wiedereinsetzen wieder positioniert werden kann, ist zudem nicht erkennbar.

Damit gelangt der Fachmann in nahe liegender Weise vom Stand der Technik zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3.

2.5 Hilfsantrag 4

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 4 ist gegenüber dem des Hilfsantrages 2 im Merkmal g) weiter darauf beschränkt, dass die Zwischenscheibe

ohne Werkzeug aus der Tür herausnehmbar sein soll.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Gegenstand der D10 verfolgt die einfache Entnahme der der Innen- wie

der Zwischenscheibe der Ofentür zu Reinigungszwecken. Dazu muss beim

Ausführungsbeispiel lediglich eine Befestigungseinrichtung aus einem Riegel

(clamp 39) mit einer Schraube (screw 43) gelöst werden (S. 2, Z. 60 - 67),

während der Patentanspruch 1 der D10 weiter gefasst ist (demountable

clamp…means for detachably securing said clamp on the rear panel). Diese

Angaben und das Anwendungsgebiet legen dem Fachmann nahe, eine einfach lösbare und zu bedienende Verriegelung der Innenscheibe und der Zwischenscheibe vorzusehen, die jederzeit ohne besondere Maßnahmen oder

spezielle Werkzeuge durch den Benutzer des Ofens bedienbar sein muss.

Ob das dann eine z. B. mit einer Münze zu lösende Schraube (wie bei der

Ofentür der D10) oder eine andere Art einer Verriegelungseinrichtung ist, die

bekanntermaßen ohne jedes Werkzeug auskommt wie zum Beispiel eine

Flügelmutter oder ein Schwenkhebel, ist dann bei der Wahl der Mittel zur Erzielung der Wirkung von unter geordneter Bedeutung. Bezogen auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 bleibt somit festzustellen, dass auch die weitere Einbindung des Merkmales, wonach die Zwischenscheibe ohne Werkzeug aus der Tür herausnehmbar sein soll, eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann, da sich diese Vorgehensweise für den

Fachmann aus der D10 in nahe liegender Weise ergibt. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 2 verwiesen.

2.6 Hilfsantrag 5

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 5 ist gegenüber dem des Hilfsantrages 3 im Merkmal h) weiter darauf beschränkt, dass ein der Innenscheibe

zugewandter Abstandshalter an der Innenscheibe anliegt und ein der Außenscheibe zugewandter Abstandshalter auf einem an der Außenscheibe verklebten Flanschrand des Trägerelements aufliegt und sich die Zwischenscheibe mit dem Rahmenelement seitlich an dem Trägerelement abstützt.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 beruht nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zum einen ist aus der D6 bereits bekannt, dass der der Innenscheibe 5 zugewandte Rahmenteil als Abstandhalter der Zwischenscheibe 6 an dieser

Innenscheibe auch anliegt (vergl. Fig.).

Zum anderen ergibt sich für die Zwischenscheibe bzw. für die Zwischenscheibe mit ihrem Rahmen prinzipiell kein erkennbarer Vorteil bei einer der Lösungen, ob sie selbst bzw. ihr Rahmen Abstandhalter aufweist, die den Abstand zu umgebenden Halte- und Führungsvorrichtungen der Ofentür herstellen, oder aber ob diese umgebenden Vorrichtungen der Ofentür mit Abstand

haltenden Einrichtungen mit identischer Absicht ausgerüstet sind. Bei dieser

in das Belieben des Fachmannes gestellten Ausführung sind dann eine Vielzahl von baulichen Ausgestaltungen möglich, die aus dem Bereich der Halter- und Abstandhaltergestaltungen und Positioniervorrichtungen kommend in

der Regel vom Fachmann unter Berücksichtigung der Randbedingungen anwendungsbezogen angepasst werden, wie die Druckschriften D6 und D10

zeigen.

Übertragen auf die erforderliche Positionierung und Halterung einer Zwischenscheibe gegenüber einer beweglichen Ofentür ist es dann von untergeordneter Bedeutung, an welchem Teil der Ofentür sich die Zwischenscheibe abstützt und welche Vorrichtungsteile der Tür mittelbar oder unmittelbar

zur Positionierung herangezogen werden. Wenn, wie im Merkmal h) nach

Hilfsantrag 5 beansprucht, ein der Außenscheibe zugewandter Abstandshalter auf einem an der Außenscheibe verklebten Flanschrand des Trägerelements aufliegt, greift diese Ausgestaltung nur eine der sich in einer Ofentür

innen anbietenden Möglichkeiten für eine Gegenfläche für einen Abstandhalter heraus, wobei der Flanschrand der Außenscheibe nicht aus dem

Grund des besonders vorteilhaften Abstandhaltens zur Zwischenscheibe mit

Flanschrand des Trägerelement verklebt wird, sondern um die Außenscheibe

an dem Trägerelement zu fixieren. Gleiches gilt sinngemäß auch für das Teilmerkmal, wonach sich die Zwischenscheibe mit dem Rahmenelement seitlich

an dem Trägerelement abstützt. Das Trägerelement besitzt seine tragende

Funktion (nämlich als tragendes Element für die Außenscheibe) auch nach

Entfernen von Zwischen- und Innenscheibe. Die entnehmbare und wieder

einlegbare Einheit aus Zwischenscheibe und Rahmenelement seitlich an dem

Trägerelement der Ofentür abzustützen ist nahe liegend, da dieses Teil im

Unterschied zur Zwischenscheibe (gemäß Hilfsantrag 3) fester seitlicher Bestandteil der Ofentür ist. Damit geht auch diese Maßnahme nicht über eine

rein bauliche, dem Fachmann geläufige Vorgehensweise hinaus.

2.7 Hilfsantrag 6

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 6 ist gegenüber dem des Hilfsantrages 5 durch das Merkmal i) weiter darauf beschränkt, dass wenigstens ein

Teil der Abstandshalter eine gekrümmte, konvexe Kontur aufweisen.

Auch die im Merkmal i) genannte Maßnahme bedeutet eine untergeordnete

bauliche Ausgestaltung eines Abstandhalters, die bei Ausführung in Form

eines Kreissegmentes gemäß Fig. 3 des Streitpatents zu einer kleinflächigen

Anlagefläche führt. Gerade dieser Vorteil einer gekrümmten Abstandshalterform ist jedoch dem Fachmann bekannt, er setzt sie bei Bedarf ein. Eine

erfinderische Tätigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

Bei dieser Sachlage war der Beschluss der Patentabteilung 1.16 des DPMA

aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Tödte

Starein

Harrer

Hilber

Hu