Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 09.09.2008 – 34 W (pat) 40/03

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 00 808

34 W (pat) 40/03 _______________________

(Aktenzeichen)

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer

sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und

Dipl.-Ing. Sandkämper

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung 23 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung das Patent beschränkt

aufrechterhalten.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Sie

legt

ihrer Beschwerdebegründung

folgende Merkmalsgliederung des

verteidigten Anspruchs 1 zugrunde:

1.

Eine unfertige Filterzigarette

1.1 mit einem von Zigarettenpapier zusammengehaltenen Tabakstrang

1.2

und mit einem Filter,

dadurch gekennzeichnet, dass

2.

die Zigarette an der dem Tabakstrang abgewandten Seite des Filters

2.1

lediglich stirnseitig

2.2 mit einem abtrennbaren Sperrglied verschlossen ist, welches einen aus

reichend hohen Widerstand gegen den Durchtritt von Luft und/oder

Rauch aufweist, um das bestimmungsgemäße Rauchen der Zigarette bei

nicht abgetrenntem Sperrglied zu verhindern, und dass

3.

3.1

3.2

ein Filterbelagpapier

sich über das Sperrglied erstreckt und

an der Stossstelle zwischen Sperrglied und Filter eine umlaufende Schwä

chungslinie aufweist.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Gegenstand des geltenden

Anspruchs 1 auch ausgehend vom Stand der Technik nach der DE 42 07 769 A1

(E4) nahe gelegt sei. Ferner stelle die Einführung des Merkmals 2.1 eine unzulässige Beschränkung dar, da dieses Merkmal nicht in der Beschreibung enthalten

sei.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde abzuweisen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Unfertige Filtercigarette mit einem von Cigarettenpapier zusammengehaltenen Tabakstrang und mit einem Filter,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass

a)

die Cigarette an der dem Tabakstrang (2) abgewandten Seite des

Filters (5) lediglich stirnseitig mit einem abtrennbaren Sperrglied (6)

verschlossen ist, welches einen ausreichend hohen Widerstand ge

gen den Durchtritt von Luft und/oder Rauch aufweist, um das

bestimmungsgemäße Rauchen der Cigarette bei nicht abgetrenn

tem Sperrglied (6) zu verhindern, und dass

b)

ein Filterbelagpapier (8) sich über das Sperrglied (6) erstreckt und

an der Stoßstelle (7) zwischen Sperrglied (6) und Filter (5) eine um

laufende Schwächungslinie (9) aufweist.

An diesen Anspruch schließt sich ein Unteranspruch an.

Im Verfahren sind neben der genannten Druckschrift E4 noch folgende Druckschriften zu berücksichtigen:

E1

E2

E3

E5

E6

E7

DE 1 896 427 U

CH 362 638

CH 467 031

US 2 911 979

DE 1 889 769

US 3 270 750.

Im Patenterteilungsverfahren sind neben der E4 noch die DE 82 22 972 U1 und

die BE 903 842 herangezogen worden.

Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

Der Einspruch war zulässig.

1) Der verteidigte Anspruch 1 ist zulässig.

Die Einsprechende bestreitet die Zulässigkeit des verteidigten Anspruchs 1. Das

Merkmal, dass die Zigarette an der dem Tabakstrang (2) abgewandten Seite des

Filters (5) lediglich stirnseitig mit einem abtrennbaren Sperrglied (6) verschlossen

ist (Merkmal 2.1), sei in der Beschreibung nicht enthalten. Dort sei lediglich offenbart, dass ein Sperrglied dem Filter vorgesetzt sei (Spalte 2, Zeile 53 bis 54 der

PS).

Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Patentschrift offenbart in

Spalte 2, Zeile 9 und 10 zunächst, dass ein einziges Sperrglied an einem Ende

bevorzugt wird. Dieses wird in Spalte 2, Zeile 32 und 33 dahin näher erläutert,

dass das Sperrglied an der dem Tabakstrang abgewandten Seite des Filters angebracht ist, mithin an der Stirnseite. Die lediglich stirnseitige Anordnung des

Sperrgliedes ergibt sich im Übrigen auch ohne weiteres aus der einzigen Figur.

2) Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist unstreitig gewerblich

anwendbar und auch neu.

3) Der beanspruchte Gegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass

die Patentabteilung nicht berücksichtigt habe, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der nunmehr geltenden Fassung ausgehend von der E4 als nächstliegendem Stand der Technik nahe gelegt werde.

Die E4 zeigt und beschreibt ein Tabakerzeugnis (14) für die Selbstverfertigung

einer Zigarette, insbesondere Filter-Zigarette, sowie Verfahren zur Selbstverfertigung einer Zigarette. Dort ist ein luft- und damit rauchundurchlässiges

Konditionierelement (15) beschrieben, das in Verlängerung der Tabakportion (13)

angeordnet ist. Es dient als Greifhilfe beim Einführen der Tabakportion (13) in die

Zigarettenpapierhülse (11). Anders als das patentgemäße Sperrglied ist das Konditionierelement (15) nach der Fertigstellung der Filterzigarette an der dem Filter

(18) abgewandten Seite am Tabakstrang angeordnet und wird bestimmungsgemäß nach Fertigstellung der Filterzigarette an einer Sollbruchstelle von der Tabakportion weggebrochen (vgl. Anspruch 1 der E4). Gegenüber der Entgegenhaltung E4 unterscheidet sich die hier beanspruchte unfertige Filterzigarette zumindest in dem Merkmal 2, in Verbindung mit Teilen von Merkmal 2.2 dadurch,

dass "die Zigarette an der dem Tabakstrang abgewandten Seite des Filters mit

einem abtrennbaren Sperrglied versehen ist“. Das räumt auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung auf Seite 5 im ersten Absatz ein.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wird der Gegenstand des verteidigten

Anspruchs 1 allein aus der E4 heraus nahe gelegt, da der Fachmann mit den drei

Komponenten Filter, Tabakstrang und Sperrglied nur eine einzige Möglichkeit

habe, eine alternative, nicht rauchbare Zigarette bereitzustellen, nämlich das

Sperrglied nicht wie in der E4 am Tabakstrang , sondern wie im Streitpatent am

Filter anzubringen. Diese Argumentation verkennt, dass in der E4 das Sperrglied

(dort Konditionierelement (15)) als Greifhilfe beim Einführen der Tabakportion (13)

in die Zigarettenpapierhülse (11) dient. Der Fachmann - hier ein Zigarettendesigner mit Hochschulausbildung, der über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet

des Designs und der Herstellung von Filterzigaretten verfügt - wird insofern gerade

abgehalten, das Konditionierelement (15) an der Filterseite der Zigarette anzuordnen, da dann die Greifhilfe entfallen würde.

Die weitere Argumentation der Beschwerdeführerin, der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 beruhe ausgehend von einer unfertigen Zigarette nach der

E4 in Verbindung mit dem Stand der Technik nach der E6 oder der E7 oder der E1

oder der E2 oder der E3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, ist nicht frei von

einer rückschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der angegriffenen Erfindung. Wie bereits oben dargelegt, hatte der Fachmann keinerlei Veranlassung, bei

einer unfertigen Zigarette, wie sie der E4 zu entnehmen ist, das Konditionierelement an der Filterseite der Zigarette anzuordnen, da dann die Greifhilfe entfallen würde.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung hinsichtlich der

Entgegenhaltungen E1 und E2 auf ihren Einspruchsschriftsatz verweist, ist anzumerken, dass sich dieser mit dem erteilten und nicht mit dem verteidigten

Anspruch 1 befasst.

Bei dieser Sachlage bedarf es keines weiteren Eingehens auf den restlichen

Stand der Technik, da dieser in dem angefochtenen Beschluss bereits zutreffend

gewürdigt wurde und die Beschwerdeführerin sich im Beschwerdeverfahren letztlich nur noch darauf gestützt hat, dass der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 ausgehend von der Druckschrift E4 nahe gelegt sei.

Der verteidigte Patentanspruch 1 hat somit Bestand.

Mit ihm hat auch Patentanspruch 2 Bestand. Hierzu kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen werden.

Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Frowein

Sandkämper

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