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BPatG Beschluss vom 11.09.2008 – 34 W (pat) 24/05

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. September 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 24 825.3-15

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. September 2008 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys.

Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B 27 N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Mai 2005 aufgehoben.

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

Bezeichnung: Verfahren zur Herstellung eines Folienverbundes

Anmeldetag: 4. Juni 1998

Patentansprüche 1 bis 5,

Beschreibung, Spalten 1 bis 5, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2008,

3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung

zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Er legt im Beschwerdeverfahren eine eingeschränkte Anspruchsfassung vor und

beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Verfahren zur Herstellung eines Folienverbundes, letzterer bestehend aus einer aus Zellstoff-Fasern bestehenden, weitgehend

reißfesten, saugfähigen und rollbaren Faserstoffbahn (100) und

aus einer wenigstens eine Seite der Faserstoffbahn (100) abdeckenden und mit dieser verbundenen Kunststoff-Folie, die mit

Druckbereichen versehen ist, wobei die Faserstoffbahn (100) zusammen mit der Kunststoff-Folie in den Druckbereichen zusammengedrückt wird und durch Folienmaterial die Zellstoff-Fasern

gebunden werden, dadurch gekennzeichnet, dass zusätzlich zur

Bindung durch anschmelzendes Folienmaterial auf Grund eines

hohen Prägedruckes, der im Bereich der punkt- oder linieförmigen

Druckbereiche zwischen 300 und 600 MPa liegt, eine nichtlösende Fusion der Zellstoff-Faserkörper untereinander ohne Beifügung weiterer Bindemittel eintritt.

Hieran schließen sich die Ansprüche 2 bis 5 als Unteransprüche an.

Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen:

E1: US 3 692 622

E2: DE 35 21 374 A1

E3:

EP 0 643 716 A2

E4: DE 695 10 319 T2

E5: US 4 781 962

E6: DE 89 08 226 U1

Im Register ist noch die DE 197 50 890 A1 als Entgegenhaltung aufgeführt.

Der Anmelder ist der Meinung, das beanspruchte Verfahren zur Herstellung eines

Folienverbundes sei durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht

nahe gelegt.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird

auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

A)

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

B)

Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein

Anlass. Die Ansprüche leiten sich aus den Anmeldungsunterlagen ab, und zwar

Anspruch 1 aus dem ursprünglichen Anspruch 1 in Verbindung mit der Beschreibung (insb. Spalte 1, Zeile 24, Spalte 2, Zeile 39 und 54, Spalte 3, Zeile 65 und

Spalte 4, Zeile 4 bis 6 und Zeile 13 bis 15 der Offenlegungsschrift). Anspruch 2

umfasst einen Teil des ursprünglichen Anspruchs 2 und der kennzeichnende Teil

des Anspruchs 3 entspricht dem des ursprünglichen Anspruchs 3. Die Merkmale

des geltenden Anspruchs 4 sind im Beispiel 3 in Spalte 5 und in Spalte 3, Zeile

54 ff. offenbart. Das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 5 ergibt sich

schließlich aus Spalte 3, Absatz 3 der Offenlegungsschrift.

Die Beschreibung wurde in zulässiger Weise überarbeitet.

C)

Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.

1.

Die gewerbliche Anwendbarkeit des beanspruchten Verfahrens zur Herstellung eines Folienverbundes ist zweifellos gegeben. Das Verfahren erweist sich

gegenüber dem ermittelten Stand der Technik auch als neu; hierzu wird auf die

nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit hingewiesen.

2.

Der Anmeldungsgegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Folienverbundes,

bestehend aus einer Faserstoffbahn und einer diese abdeckenden Kunststofffolie.

Die zugrunde liegende Aufgabe besteht darin, ein Verfahren anzugeben, mit dem

ein Folienverbund mit verbesserten Eigenschaften wie beispielsweise höherer

Reißfestigkeit, Dichtigkeit oder Atmungs- und/oder Isoliereigenschaften ausgestattet ist.

Diese Aufgabe wird mit einem Verfahren mit den Merkmalen des Anspruchs 1

gelöst.

Zuständiger Fachmann ist ein Verfahrenstechnikingenieur mit Fachhochschul-

oder Hochschulabschluss und Erfahrungen in der Fertigung und Entwicklung von

Faserstoffbahnen und Folienverbundwerkstoffen.

Dem Verfahren zur Herstellung eines Folienverbundes am nächsten kommt die

Druckschrift E5. Diese Druckschrift zeigt und beschreibt einen Folienverbund,

bestehend aus einer aus Fasern bestehenden Faserstoffbahn (nonwoven web 16

gemäß Spalte 3, Zeile 50 bis 55) und einer Kunststofffolie (film layer 12). Gemäß

Spalte 3, Zeile 55 bis 56 können die Fasern aus natürlichen Bestandteilen (natural

components) sein. Der Fachmann liest hier auch die Verwendung von Zellstofffasern ohne weiteres mit, da diese bei absorbierenden Hygieneartikeln, wie

sie letztlich durch das beanspruchte Verfahren hergestellt werden, üblich sind. Wie

sich aus den Figuren 3 und 4, in der die Faserstoffbahn (16) schwebend dargestellt ist sowie aus der zugehörigen Beschreibung ergibt, ist diese Faserstoffbahn weitgehend reißfest und rollbar. Gemäß Spalte 3, Zeile 25 bis 40 ist auf

einer Seite der Faserstoffbahn die diese abdeckende und mit ihr verbundene Folie

(film layer 12) aus Kunststoff (thermoplastic film) vorgesehen. Diese beiden Bahnen durchlaufen wie beim anmeldungsgemäßen Verfahren gemeinsam eine

Prägestation (rollers 44, 46), in der sie zusammengedrückt werden. Dabei entsteht

durch schmelzendes Folienmaterial eine Bindung zwischen den Zellstofffasern

(vgl. insb. Spalte 5, Abs. 2 und 3). Die Merkmale des Oberbegriffs sind daher der

E5 zu entnehmen. Die E5 arbeitet in der Prägestation mit Druck und Hitze

(Spalte 5, Zeile 24 bis 27), Angaben über die Höhe des Druckes in der Prägestation fehlen, so dass die kennzeichnenden Merkmale des geltenden Anspruchs 1 dieser Druckschrift nicht zu entnehmen sind.

Der US 3 692 622 (E1) ist eine Faserstoffbahn zu entnehmen, deren Oberfläche in

einer Station, bestehend aus zwei Walzen (44, 46), mit Prägungen versehen wird.

Um eine ausreichende Bindung zwischen den Fasern zu erreichen, sollte der auf

die einzelnen Bindungsgebiete ausgeübte Druck mindestens 14 MPa (2.000 psi)

betragen, wobei der Maximaldruck die Belastungsgrenze der entsprechenden

Walzen ist. Für praktische Zwecke wird dieser Druck im Allgemeinen 207 MPa

(30.000 psi) nicht überschreiten (Spalte 4, Zeile 69 bis 74 der E1). Während in der

E1 die Herstellung einer Faserstoffbahn allein beschrieben wird, wird nun anmeldungsgemäß eine Faserstoffbahn mit einer dünnen Kunststofffolie verbunden,

die Anmeldung nennt hier Foliendicken zwischen 10 und 20 µm. Diese empfindlichen Folien halten den Fachmann von einem hohen Druck im Kalanderspalt

ab, wie beim Stand der Technik nach der E5 wird er daher eher eine höhere

Temperatur und einen niedrigeren Druck in Erwägung ziehen, um Faserstoffbahn

und Folie unter Aufschmelzung des Folienmaterials miteinander zu verbinden. Ein

Druck von 300 bis 600 MPa wird insofern für ein Verfahren nach dem Oberbegriff

des Anspruchs 1 auch in Verbindung mit dem Stand der Technik nach der E1

nicht nahe gelegt.

Der übrige Stand der Technik liegt weiter ab und legt ein Verfahren zur Herstellung eines Folienverbundes gemäß dem geltenden Anspruch 1 ebenfalls nicht

nahe.

Auch eine Zusammenschau sämtlicher zu berücksichtigenden Schriften vermag

dem Fachmann nicht das hier beanspruchte Verfahren zur Herstellung eines

Folienverbundes nahe zu legen.

Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Ihm können sich die Ansprüche 2 bis 5 anschließen, die auf nicht selbstverständliche Ausführungsformen

gerichtet sind.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Frowein

Sandkämper

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