Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 16.09.2008 – 34 W (pat) 327/04
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. September 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 52 888
… 08.05
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. September 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys.
Dr.rer.nat. Frowein und Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 8, gemäß Hilfsantrag
Beschreibung Seiten 2 bis 5, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2008
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Gegen das am 12. November 2002 angemeldete und am 29. Januar 2004
veröffentlichte Patent 102 52 888 mit der Bezeichnung „Verdampfungsbrenner für
ein mit flüssigem Brennstoff betriebenes Heizgerät“ hat die Einsprechende am
29. April 2004 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1
des erteilten Patents sei durch den aufgezeigten Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen, darüber hinaus beruhten die Weiterbildungen bzw.
Gegenstände nach den übrigen Ansprüchen nicht auch einer erfinderischen
Tätigkeit.
Die Einsprechende stützt ihr Vorbringen im Wesentlichen auf folgende Patentdokumente:
D8: DE 20 20 408 C
D9: DE 197 17 544 A1
D10: DE 195 29 994 A1
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit geänderten Ansprüchen und beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten,
gemäß Hauptantrag mit dem Patentanspruch 1, überreicht in der
mündlichen Verhandlung, und den Patentansprüchen 2 bis 10
sowie der Beschreibung Seiten 1 bis 5, eingegangen am
3. April 2004, und der Zeichnung gemäß Patentschrift,
hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag,
Beschreibung Seiten 2 bis 5, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnung gemäß Patentschrift.
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, die Gegenstände nach den verteidigten Patentansprüchen seien gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch.
Die Einsprechende führt im Wesentlichen aus, dass der Gegenstand des
verteidigten Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag durch den Stand der Technik
nahe gelegt sei. Sie macht darüber hinaus geltend, dass das Patentbegehren
nach dem Hilfsantrag unzulässig sei, jedenfalls auch dem Gegenstand des
verteidigten Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag die erforderliche erfinderische Tätigkeit fehle.
Die verteidigten Patentansprüche 1 und 10 gemäß Hauptantrag lauten:
1. Verdampfungsbrenner (10) für ein mit flüssigem Brennstoff
betriebenes Heizgerät mit einem Trägerbauteil (12), an dem ein
saugfähiges Element (22) angeordnet ist, und mit einer Brennstoffzuleitung (18) zum Zuführen von flüssigem Brennstoff zu dem
saugfähigen Element (22), wobei das saugfähige Element (22) mit
einer Schicht (24) aus keramischem Material und einer Schicht
(26, 28) aus metallischem Material gestaltet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Schicht (24) aus keramischem
Material an der von einer Brennkammer des Verdampfungsbrenners (10) abgewandten Seite des saugfähigen Elements (22)
und die Schicht (26, 28) aus metallischem Material an der der
Brennkammer zugewandten Seite des saugfähigen Elements angeordnet ist, und mittels der Brennstoffzuleitung (18) der flüssige
Brennstoff quer zu dem saugfähigen Element (22) zu diesem an
der der Brennkammer abgewandten Seite zuführbar ist.
10. Heizgerät mit einem Verdampfungsbrenner (10) nach einem
der Ansprüche 1 bis 9.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 9 wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
Die Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag haben folgenden Wortlaut:
1. Verdampfungsbrenner (10) für ein mit flüssigem Brennstoff
betriebenes Heizgerät mit einem Trägerbauteil (12), an dem ein
saugfähiges Element (22) angeordnet ist, und mit einer Brennstoffzuleitung (18) zum Zuführen von flüssigem Brennstoff zu dem
saugfähigen Element (22), wobei das saugfähige Element (22) mit
einer Schicht (24) aus saugfähigem, keramischem Material und
einer Schicht (26, 28) aus saugfähigem metallischem Material
gestaltet ist sowie die Schicht (24) aus keramischem Material an
der von einer Brennkammer des Verdampfers (10) abgewandten
Seite des saugfähigen Elements (22) und die Schicht (26, 28) aus
metallischem Material an der der Brennkammer zugewandten
Seite des saugfähigen Elements (22) angeordnet sind, wobei die
Brennstoffzuleitung (18) an einer Mündungsöffnung (34) des Trägerbauteils (12) endet und die Schicht (24) aus keramischem
Material im Bereich um die Mündungsöffnung (34) mit einer Aussparung (36) versehen ist, so dass ein Teil des flüssigen Brennstoffs, der durch die Brennstoffzuleitung (18) an die Mündungsöffnung (34) transportiert wird, unmittelbar in den Abschnitt der
Schicht (26, 28) aus metallischem Material ausgebracht wird, der
die Aussparung (36) überdeckt.
2. Verdampfungsbrenner nach Anspruch 1, wobei die Schicht (24)
aus keramischem Material an der Schicht (26) aus metallischem
Material anliegt.
3. Verdampfungsbrenner nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Schicht (24) aus keramischem Material scheibenförmig gestaltet ist und mit einer Seitenfläche der Scheibe an
einer Wand (14) des Trägerbauteils (12) anliegt.
4. Verdampfungsbrenner nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Schicht (24) aus keramischem Material ringförmig gestaltet ist.
5. Verdampfungsbrenner nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei Schicht (26, 28) aus metallischem Material mit
mindestens zwei Lagen gestaltet ist, von denen eine erste, zur
Brennstoffzuleitung (18) gewandte Lage (26) grobporiger als eine
zweite, von der Brennstoffzuleitung (18) abgewandte Lage (28)
gestaltet ist.
6. Verdampfungsbrenner nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das Trägerbauteil (11) mit einer im Wesentlichen
scheibenförmigen Rückwand (14) gestaltet ist, von deren Rand
eine Ringwand (16) absteht, und dass die Schichten (24, 26, 28)
aus keramischem und metallischem Material als Scheiben gestaltet sind, die innerhalb der Ringwand (16) eingelegt sind.
7. Verdampfungsbrenner nach Anspruch 6, wobei die Schichten
(24, 26, 28) aus keramischem und metallischem Material von
einem Haltering (32) gehalten sind, der an der Innenseite der
Ringwand (16) eingesetzt ist.
8. Heizgerät mit einem Verdampfungsbrenner (10) nach einem der
Ansprüche 1 bis 7.
Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften berücksichtigt:
D1: DE 195 46 130 A1
D2: DE 40 03 090 C1
D3: DE 37 22 093 C2
D4: DE 198 48 149 A1
D5: DE 101 20 027 A1
D6: DE 44 01 799 C1
D7: DE 35 38 201 A1.
In der mündlichen Verhandlung wurde folgende, vom Senat mit Verfügung vom
8. September 2008 in das Verfahren eingeführte Druckschrift erörtert:
D11: US 2 966 945.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig und führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents gemäß Hilfsantrag.
A)
Zum Verständnis des im Patent offenbarten Erfindungskomplexes.
Das angegriffene Patent betrifft einen Verdampfungsbrenner für ein mit flüssigem
Brennstoff betriebenes Heizgerät. Derartige Verdampfungsbrenner weisen eine
Brennkammer mit einem Verdampferelement darin auf, das den zugeführten
Brennstoff verteilen und in Richtung zu seiner der Brennkammer zugewandten
Oberfläche verdampfen soll, vgl. Absatz [0027] in DE 102 52 888 B3. Der
dampfförmige Brennstoff verbrennt in der vor dem Verdampferelement liegenden
Brennkammer, vgl. Absatz [0013], letzter Satz.
Für eine gleichmäßig gute und rauchfreie Verbrennung muss das Verdampferelement ein saugfähiges Element aufweisen, in dem sich der Brennstoff
gleichmäßig verteilen können muss, vgl. Absatz [0008], letzter Satz. Um hierfür
auf kostengünstige Weise bei allen Betriebszuständen zu sorgen - vgl. die in
Absatz [0006] genannte Aufgabe - lehrt das Patent, für das Verdampferelement
eine saugfähiges Element vorzusehen, das zumindest aus einer ersten Schicht
aus keramischem Material und zumindest einer zweiten Schicht aus metallischem
Material aufgebaut ist, vgl. Absatz [0010], erster Satz.
Zuständiger Fachmann hierfür ist ein Maschinenbau-Ingenieur (FH), Fachrichtung
Heizungstechnik, mit Erfahrung in der Konstruktion von Verdampferbrennern.
Nach den Aussagen in der Patentschrift sollen metallische saugfähige Elemente
den Brennstoff schlecht speichern können, auch sollen sich Bauteiltoleranzen und
unterschiedliche Eigenschaften des Brennstoffs besonders stark auswirken, vgl.
Absätze [0008] und [0009]. Einem saugfähigen keramischen Material wird dagegen zugeschrieben, dass es besonders gut zum Verteilen von Brennstoff geeignet
sei, vgl. Absatz [0010], zweiter Satz. Keramisches Material soll sich jedoch stark
zersetzen, wenn es direkt mit einer Flamme in Kontakt kommt, vgl. Absatz [0013},
Satz 2. Weil der Brennstoff in und an dem saugfähigen Element verdampft und
verbrennt - vgl. Seite 4, Absatz [0027], Satz 2 - soll durch Vorsehen einer weiteren
Schicht aus metallischem Material ein wirksamer thermischer und mechanischer
Schutz für die Schicht aus keramischem Material geschaffen sein, vgl. Absatz
[0013], Satz 4.
Für die Verwirklichung der allgemeinen Lehre, das saugfähige Element eines
Verdampferelementes mit einer Schicht aus keramischem Material und einer
Schicht aus metallischem Material zu gestalten - vgl. hierzu auch den Anspruch 1
in der wie ursprünglich eingereicht erteilten Fassung gemäß DE 102 52 888 B3 -
schlägt das Patent noch weitere Ausgestaltungen vor.
So können die erforderlichen Materialeigenschaften so abgestimmt werden, dass
der metallischen Schicht die Funktion des Verdampfens von Brennstoff zugeordnet wird. Bei einer derart gestalteten funktionalen Trennung in die beiden Bereiche Brennstoffverteilung und Brennstoffverdampfung kann jedes der einzelnen
Materialien hinsichtlich der erforderlichen Eigenschaften ausgewählt werden, vgl.
Absatz [0010], Satz 3, und Absatz [0011]. Allerdings ist diese Funktionsaufteilung
für diese Materialkombination und ein zweischichtiger Aufbau nicht zwingend, wie
aus einer weiteren konkreten Anweisung im Patent zu einer mehrlagigen Gestaltung der metallischen Schicht folgt: Eine an der keramischen, den Brennstoff
zügig verteilenden und weitertransportierenden Schicht anliegende metallische
Lage soll zunächst der weiteren Verteilung dienen, während die der Brennkammer
zugewandte metallische Lage für die Verdampfung des Brennstoffs hergerichtet
sein soll, vgl. Absätze [0033] und [0034].
Diese offenbarten, vom Patent umfassten Ausführungsformen basieren demnach
auf demselben allgemeinen Problemlösungsansatz zur Erzielung einer insgesamt
gleichmäßigeren Brennstoffverteilung, vgl. Absatz [0038].
B)
Zum Hauptantrag
1.
Der Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt hierarchisch gliedern:
a) Verdampfungsbrenner für ein mit flüssigem Brennstoff betriebenes
Heizgerät,
b) mit einem Trägerbauteil (12), an dem ein saugfähiges Element (22)
angeordnet ist,
b1)
das saugfähige Element (22) ist mit einer Schicht (24) aus
keramischem Material und einer Schicht (26, 28) aus
metallischem Material gestaltet,
b1.1)
die Schicht (24) aus keramischem Material ist an der von
einer Brennkammer des Verdampferbrenners
abgewandten Seite des saugfähigen Elements (22)
angeordnet,
b1.2)
die Schicht (26, 28) aus metallischem Material ist an der
der Brennkammer zugewandten Seite des saugfähigen
Elements (22) angeordnet,
c) mit einer Brennstoffzuleitung (18) zum Zuführen von flüssigem
Brennstoff zu dem saugfähigen Element (22),
c1)
mittels der Brennstoffzuleitung (18) ist der flüssige Brennstoff
quer zu dem saugfähigen Element zu diesem an der der
Brennkammer abgewandten Seite zuführbar.
2.
Formal bestehen gegen den mit dem Hauptantrag verteidigten Anspruch
keine Bedenken.
Das Patentbegehren beruht auf dem erteilten Anspruch 1 unter Einbeziehung des
erteilten Anspruchs 3. Die Ergänzung um das Merkmal c1 ist aus der Figur im
Zusammenhang mit der Beschreibung ableitbar: Der Ausdruck „quer zu dem
saugfähigen Element“ hat keine wortwörtliche Entsprechung im Beschreibungsteil
des Patentdokuments DE 102 52 888 B3. Für das in Figur 2 gezeigte Ausführungsbeispiel mit scheiben- (Pos. 26 u. 28) bzw. kreisringscheibenförmigen
Schichten (Pos. 24) gelten die Aussagen in den Absätzen [0030] und [0032],
wonach die Brennstoffzuleitung an dem zu den Schichten parallelen Trägerbauteil
(Pos. 12) mündet, wobei ein Teil des flüssigen Brennstoffs unmittelbar in die
metallische Schicht (Metallfaserflies 26) ausgebracht wird, ein weiterer Teil des
Brennstoffs dagegen entlang der Rückwand (Pos. 14) des Trägerbauteils zu der
keramischen Schicht (Keramikfaserpapier 24) gelangt. Ausweislich der Figur 2
bzw. der Unteransprüche 5 und 6 ist der Brennstoff jeweils gleichermaßen quer zu
den maßgeblichen Flächen der jeweiligen Schicht ausbringbar - nämlich axial
senkrecht zur Scheibenfläche des Metallfaserflieses 26 und radial senkrecht zur
kreiszylindrischen Innenfläche der kreisringförmigen Keramikfaserpapierscheibe
24. Mithin ist das Patentbegehren in zulässiger Weise eingeschränkt. Allerdings ist
eine Auslegung des Merkmals c1 im Sinne der von der Patentinhaberin als
vorteilhaft herausgestellten Wirkung, dass „keine Längsströmungen parallel zu der
jeweiligen Normalen der Schichten“ auftreten sollen, nicht möglich. Denn beim
Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 sind weder die Schichten
zwingend scheibenförmig, noch sind parallele Strömungen ausgeschlossen.
Die Merkmale finden ihre Offenbarung auch in den ursprünglich eingereichten
Unterlagen.
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht
patentfähig.
Die Neuheit dieses zwar gewerblich anwendbaren Verdampfungsbrenners mit den
im geltenden Anspruch angegebenen Merkmalen ist gegeben. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich jedoch, da die Lehre dieses Patentanspruchs nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Aus der US 2 966 945 (D11) ist ein Brenner für flüssigen Brennstoff mit einem
keramischen Verdampferelement bekannt, vgl. Spalte 1, Zeilen 22 bis 47. Dort ist
auf die Vorteile dieses Materials, u. a. auf die Saugfähigkeit wegen der Kapillarwirkung hingewiesen. Der in den Figuren 3 und 5 dargestellte Aufbau zeigt
ein Trägerbauteil - dort in Form der Scheibe 41c und dem Ring 24 an der Wand
der Verbrennungskammer - mit dem darin angeordneten saugfähigen Element in
Form einer schichtförmigen Scheibe aus Keramikfasern entsprechend den Merkmalen a und b, vgl. Spalte 2, Zeilen 47 bis 50, und Spalte 3, Zeilen 24 bis 27. Für
ein Ausführungsbeispiel eines Brenners ist dort ein zweischichtiger Aufbau des
Verdampferelements mit der Keramikfaserscheibe vorgeschlagen, vgl. Spalte 4,
Zeilen 7 bis 19. Gemäß der Detaildarstellung in Figur 8 ist eine Scheibe aus
Keramikfasern („ceramic cloth disc 30c“) zum Brennraum hin mit einer porösen
Scheibe („foraminous disc 45c“) abgedeckt, für die im Weiteren noch eine
Ausführung als metallisches Drahtsieb („metal screen“) vorgeschlagen ist. Das
saugfähige Element ist somit dort entsprechend dem Merkmal b1 gestaltet, im
Übrigen in einer Anordnung entsprechend den Merkmalen b1.1 und b1.2. Denn
die an der Brennkammer zugewandten Seite angeordnete poröse Metallscheibe
bildet dort eine Schicht, die die Keramikfaserscheibe wie beim Patentgegenstand
mechanisch unterstützen soll und die Verbrennung unterstützend ausgelegt sein
soll, vgl. Spalte 4 a. a. O. in D11.
Die Zuführung von Brennstoff zu dem saugfähigen Element erfolgt über eine
Leitung („line 32“) entsprechend Merkmal c, vgl. Spalte 2, Zeilen 54 bis 55. Im
Speziellen ist dort ein scheibenförmiges, an der Keramikfaserscheibe anliegendes
Anschlussstück („inlet fitting 33“) mit einer zentralen Bohrung („central bore 37“)
und davon V-förmig abgehenden Kanälen in der Ebene der Keramikfaserscheibe
vorgesehen, vgl. Spalte 2, Zeilen 56 bis 63 im Zusammenhang mit Figur 4.
Aufgrund der Umlenkung des Brennstoffs in diesen Kanälen trifft dieser zwar
„quer“ auf den angrenzenden Flächen der Keramikfaserscheibe auf, insoweit in
teilweiser Übereinstimmung mit dem Merkmal c1 im Rahmen der gebotenen
Auslegung (s. o.). Allerdings erfolgt die Zuführung des Brennstoffs dort auf der der
Brenn-kammer zugewandten Seite, während die Brennstoffzuleitung beim erfindungsgemäßen Verdampferbrenner für eine Zuführung auf der der Brennkammer
abgewandten Seite hergerichtet sein soll.
Diese von dem mehrschichtigen Aufbau und der Materialwahl (Merkmale b bis
b1.2) unabhängige Gestaltung wird der Fachmann aufgrund einfacher konstruktiver Überlegungen nach einem einschlägigen Vorbild im Stand der Technik
ausführen: So offenbart die DE 195 46 130 A1 (D1) einen ähnlichen Verdampfungsbrenner mit einer Brennstoffzuleitung, bei der der Brennstoff an der der
Brennkammer abgewandten Seite „quer“ zu dem dort scheibenförmig in Schichten
aufgebauten Verdampferelement entsprechend Merkmal c1 zugeführt wird, vgl.
D1, Anspruch 1 und Spalte 2, Zeilen 19 bis 30 im Zusammenhang mit der Figur 2.
Soweit der Fachmann die Einwirkung der Verbrennungswärme auf die Zuleitung
beim Stand der Technik nach D11 als nachteilig ansieht, wird der Fachmann die
dort gezeigte Anordnung ohne Weiteres entsprechend dem Vorbild in D1
abändern.
Die Patentinhaberin hat hinsichtlich der angezogenen (D11) die Auffassung
vertreten, dort finde die Verdampfung in der Faserscheibe aus Keramikmaterial
und nicht in der metallische Scheibe statt, die mit ihren Löchern auch nicht
saugfähig im Sinne der Merkmale b1 und b1.2 sei. Ihr so begründeter Einwand,
dieses Ausführungsbeispiel nach D11 sei nicht mit der patentgemäßen Lösung
vergleichbar, vermag nicht durchzugreifen:
Nach dem Verständnis des Fachmanns vom Erfindungskomplex (s. o.) kann
bereits dahingestellt bleiben, ob beide Schichten gemäß Merkmal b1 für sich
„saugfähig“ sein müssen. Denn dort ist die Eigenschaft des Elements 22 insgesamt lediglich mit dem Ausdruck „saugfähig“ umschrieben. Im Übrigen hat die in
der Beschreibung der Patentschrift ja lediglich für ein zweischichtiges Verdampferelement herausgestellte, diskrete Funktionszuweisung des Verteilens und
Verdampfens (s. o.) in den Merkmalen b1.1 und b1.2 keinen Niederschlag
gefunden. Diese Eigenschaften hängen jeweils u. a. von der chemischen Zusammensetzung des Werkstoff, der Feinstruktur des Materials und vom Brennstoff
und zudem von Betriebsparametern ab. Zur Art des keramischen und metallischen
Materials sind in der Patentschrift zwar jeweils konkrete Angaben enthalten, vgl.
Absatz [0028], die Eigenschaften sind jedoch im geltenden Hauptanspruch nicht
definiert.
Im Übrigen ist ein Drahtsieb („metal screen“) bzw. eine poröse Scheibe
(„foraminous disc 45c“) aus Metall entsprechend den grundsätzlichen Aussagen
zu diesem Werkstoff in der Beschreibung des angefochtenen Patents (vgl. Absatz
[0008], Satz 1) selbst zumindest als „saugfähig“ anzusehen. Denn auch bei der in
(D11) beschriebenen Anordnung wird das dort direkt an dem Keramikmaterial
anliegende Metalldrahtgeflecht vom flüssigen Brennstoff ebenfalls benetzt und
durchströmt, bis dieser verdampft ist.
Der geltende Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag hat daher aus vorstehenden Erwägungen keinen Bestand. Mit ihm fallen auch der nebengeordnete
Patentanspruch 10 und alle rückbezogenen Ansprüche, da diese zusammen mit
dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung des
Patents sind und über einen Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents nur als
Ganzes entschieden werden kann (BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches
Speichergerät).
C)
Zum Hilfsantrag
Der mit
dem
Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag
beanspruchte
Verdampfungsbrenner erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.
1.
Der Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt hierarchisch gliedern:
a) Verdampfungsbrenner für ein mit flüssigem Brennstoff betriebenes
Heizgerät,
b) mit einem Trägerbauteil (12), an dem ein saugfähiges Element (22)
angeordnet ist,
b1Hilfsantrag)das saugfähige Element (22) ist mit einer Schicht (24) aus
saugfähigem, keramischem Material und einer Schicht (26, 28)
aus saugfähigem, metallischem Material gestaltet,
b1.1)
die Schicht (24) aus keramischem Material ist an der von
einer Brennkammer des Verdampfers abgewandten
Seite des saugfähigen Elements (22) angeordnet,
b1.2)
die Schicht (26, 28) aus metallischem Material ist an der
der Brennkammer zugewandten Seite des saugfähigen
Elements (22) angeordnet,
c) mit einer Brennstoffzuleitung (18) zum Zuführen von flüssigem
Brennstoff zu dem saugfähigen Element (22),
c1Hilfsantrag)Die Brennstoffzuleitung endet an einer Mündungsöffnung
(34) des Trägerbauteils (12)
b1.3Hilfsantrag)
Die Schicht (24) aus keramischem Material ist im Bereich
um die Mündungsöffnung (34) mit einer Aussparung
versehen, so dass ein Teil des flüssigen Brennstoffs, der
Brennstoffzuleitung (18) an die Mündungsöffnung (34)
transportiert wird, unmittelbar in den Abschnitt der
Schicht (26, 28) aus metallischem Material ausgebracht
wird, der die Aussparung (36) überdeckt.
Hinsichtlich der Merkmale a, b, b1.1 und b1.2 sowie c stimmt der geltende
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 mit dem Anspruch 1 gemäß dem Hauptantrag
überein. Dieser Anspruch unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag
wie folgt:
- Die Schichten aus keramischem und metallischem Material sind mit dem Merkmal b1 Hilfsantrag beide als „saugfähig“ charakterisiert. - Mit dem Merkmal c1Hilfsantrag ist der Ort der Brennstoffzuleitung definiert. - Gemäß dem Merkmal b1.3Hilfsantrag befindet sich unmittelbar vor und neben der
Mündungsöffnung kein keramisches Material, vgl. Absatz [0031]. Somit können
sich im keramischen Material keine Brennstoffrückstände konzentrieren, vgl.
Absatz [0015]. Dennoch ist mit dieser Anordnung verhindert, dass sich lokal
flüssiger Brennstoff sammeln kann, vgl. Absatz [0016]. Allerdings wird ein Teil des
flüssigen Brennstoffs unmittelbar in die metallische Schicht eingebracht, vgl.
Absatz [0032].
2.
Formal bestehen gegen den mit dem Hilfsantrag verteidigten Anspruch 1
keine Bedenken.
Das Patentbegehren beruht auf dem erteilten Anspruch 1 unter Einbeziehung der
erteilten Ansprüche 3 und 5 und teilweiser Einbeziehung der im erteilten Anspruch 6 angegebenen Ausgestaltung.
Die Merkmale finden ihre Offenbarung auch in den ursprünglich eingereichten
Unterlagen.
Die Einsprechende hat die Ansicht vertreten, das Patentbegehren nach dem
Hilfsantrag sei unzulässig, weil es eine andere Lösung als durch den erteilten
Anspruch 1 definiert betreffe. Diese sei zwar für das Ausführungsbeispiel gemäß
Figur 2 offenbart, jedoch sei die für den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 wie
des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag zwingend geforderte Trennung der unterschiedlichen Funktionseigenschaften der keramischen Schicht und der metallischen Schicht bei einem Verdampferbrenner mit den Merkmalen des geltenden
Anspruchs 1 nicht erzielbar. Denn flüssiger Brennstoff gelange im Bereich der
Aussparung in der keramischen Schicht auch direkt auf eine metallische Schicht,
in der der Brennstoff zwangsläufig ebenfalls geleitet werde.
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Patent lehrt ganz allgemein die Kombination
einer keramischen mit einer metallischen Schicht und offenbart zwar unterschiedliche, im Patent auch in Unteransprüchen definierte Ausgestaltungen, die jedoch
auf diesem gemeinsamen Problemlösungsansatz beruhen. Im Übrigen sind weder
der Anspruch 1 in der erteilten Fassung noch der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag auf Materialien oder deren Anordnungen für diese zugeschriebene funktionale Trennung beschränkt; auf obige Ausführungen zum Verständnis des Erfindungskomplexes (Abschnitt A) und vorstehende Ausführungen zur Auslegung
des Patentanspruchs nach dem Hauptanspruch wird verwiesen. Somit liegt weder
eine Schutzbereichserweiterung vor noch handelt es sich beim Gegenstand des
geltenden Anspruchs 1 um ein „Aliud“, also eine andere Erfindung.
3.
Der Gegenstand des Anspruchs gemäß Hilfsantrag ist neu.
Die Merkmale a, b, b1Hilfsantrag, b1.1 und b1.2 sowie c sind der Druckschrift D11
zu entnehmen, vgl. hierzu die entsprechenden Feststellungen im Abschnitt B,
Teil 3, insbes. auch vorletzter Absatz. Darüber hinaus ist auch das Merkmal c1Hilfsantrag bei dem aus D11 hervorgehenden Brenner verwirklicht: Die zentrale
Bohrung („central bore 37“) im scheibenförmigen, an der Keramikfaserscheibe
(„ceramic cloth disc 30c“) und der Scheibe („disc 41c“) anliegenden Anschlussstück („inlet fitting 33“) bildet dort die Mündungsöffnung im Trägerbauteil, vgl.
Spalte 2, Zeilen 56 bis 63 im Zusammenhang mit Figur 4.
Merkmal b1.3Hilfsantrag ist der D11 jedoch nicht zu entnehmen. Dort befinden sich
Aussparungen für die Zuleitung von Brennstoff in Form von Kanälen in dem
scheibenförmigen, an der Keramikfaserscheibe anliegenden Anschlussstück („inlet
fitting 33“), vgl. Spalte 2, Zeilen 56 bis 63 im Zusammenhang mit Figur 4.
Bei dem in D1 beschriebenen Verdampfungsbrenner soll sich der saugfähige
Körper (Pos. 20) in dichter Anlage an der Rückwand (Pos. 19A) der Verdampferaufnahme befinden, wo die Brennstoffzuleitung (Pos. 4) entsprechend Merkmal c1Hilfsantrag einmündet, vgl. Spalte 4, Zeilen 4 bis 18 im Zusammenhang mit Figur 2. Somit ist das Merkmal b1.3Hilfsantrag dort nicht verwirklicht.
Auch den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften ist das Merkmal b1.3Hilfsantrag nicht zu entnehmen, was auch die Einsprechende nicht bestritten hat.
4.
Der gewerblich anwendbare Verdampfungsbrenner mit den Merkmalen des
Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Mit der in der D11 a. a. O. vorgeschlagenen Lösung für die Brennstoffzuführung
über V-förmig angeordnete Kanäle im Anschlussstück soll zwar ersichtlich der
Brennstoff auf eine größere Fläche des saugfähigen Körpers verteilt werden. Eine
Anregung, dafür Aussparungen im saugfähigen Körper vorzusehen, ergeben sich
nicht. Im Übrigen wäre der Fachmann mit solch einer Abwandlung bei Beibehaltung der Anordnung mit einer Zuführung auf der Brennkammer zugewandten Seite noch nicht bei der Lösung wie sie mit dem Merkmal b1.3Hilfsantrag vorgeschlagen wird.
Die D1 kann schon deshalb keine Anregungen zur Ausbildung des Merkmals b1.3Hilfsantrag vermitteln, weil bei der in Figur 2 gezeigten Anordnung an der
Mündungsstelle überhaupt keine Aussparungen vorgesehen sind.
Der in DE 35 38 201 A1 (D7) beschriebene Verdampfungsbrenner weist einen
dem aus (D1) bekannten Verdampfungsbrenner ähnlichen Aufbau entsprechend
den Merkmalen a, b, c und zudem mit einem mehrschichtigen Verdampfungselement auf, vgl. D7, Figur 2. Wie bei dem aus D1 bekannten
Verdampfungsbrennern endet die Brennstoffzuleitung bei der in D7 gezeigten
Anordnung an der der Brennkammer abgewandten Seite des Verdampfungselements in einem Trägerbauteil entsprechend c1Hilfsantrag, vgl. D7, Seite 15,
zweiter Absatz, Satz 2, im Zusammenhang mit Figur 2. In dieser Figur 2 der D7 ist
darüber hinaus im Bereich der Mündungsöffnung eine Erweiterung im Trägerbauteil (Deckelteil Pos. 21) gezeigt. Wenn der Fachmann diesem in der
Beschreibung nicht näher erläuterten konstruktiven Detail die Funktion einer
besseren Brennstoffverteilung über einen größeren Bereich des saugfähigen
Körpers (Verdampfungsteil Pos. 23) zuerkennen sollte, würde er diese Maßnahme
zur weiteren Verbesserung eines Verdampfungsbrenners direkt übernehmen. Für
eine Abkehr von dieser fertigen Detaillösung dagegen hatte er keinen Anlass. Im
Übrigen lehrt die D7, das Trägerbauteil dort vollständig mit Vlieslagen zu füllen,
die leicht flüchtige Brennstoffbestandteile verdampfen sollen, während in einer
abdeckenden Vlieslage (Verdampfungsteil Pos. 24) die schwer flüchtigen Brennstoffbestandteile verdampft werden sollen. vgl. Seite 15, dritter Absatz, und Seite
19, Zeilen 6 bis 15. Weil dort eine direkte Zuleitung des Brennstoffs zu der der
Brennkammer zugewandten Schicht gerade verhindert sein soll, konnten sich
auch keine Anregungen ergeben, die dem Brennraum abgewandte Vlieslage im Sinne des Merkmals b1.3neu vollständig auszusparen.
Die von der Einsprechenden hinsichtlich des Merkmals b1.3Hilfsantrag angezogene
Druckschrift DE 101 20 027 A1 (D5) steht der Patentfähigkeit des Gegenstands
nach dem verteidigten Anspruch ebenfalls nicht entgegen: Dort sind für einen
Verdampfungsbrenner unterschiedliche Maßnahmen zur Unterstützung der Kraftstoffausbreitung über die gesamte Fläche des saugfähigen Körpers („Docht Pos.
10“) vorgeschlagen (vgl. Absätze [0037] und [0038]):
- Für die Ausführungsformen gemäß den Figuren 1 und 2 der D5 ist die Anordnung radial verlaufender Nuten („Kraftstoffausbreitungsnuten Pos. 15“) im
Boden des Trägerbauteils („Boden des Gehäuses Pos. 12“) beschrieben, vgl.
Absatz [0039]. Anregungen zur Anordnung entsprechender Ausnehmungen im
saugfähigen Element oder gar Hinweise, dass solch eine Maßnahme Vorteile bieten könnte, lassen sich der Entgegenhaltung nicht entnehmen.
- Bei der in den Figuren 12 und 13 der D5 gezeigten Ausführungsform soll die in
Fig. 14 dargestellte Kraftstoffausbreitung durch die Kapillarwirkung eines „äußerst
kleinen Abstandes“ zwischen dem saugfähigen Element („Docht Pos. 25“) und der
angrenzenden Bodenfläche (Pos. 21a) unterstützt sein, vgl. Absätze [0056] und
[0057]. In Kenntnis dieser weiteren Lösung im Stand der Technik war der Fachmann bereits abgehalten, eine saugfähige Schicht anstelle der dort vorgesehenen
Freiräume vorzusehen, zumal er von solch einem Vorgehen keine Vorteile erwarten konnte.
Im Übrigen wäre der Fachmann mit solchermaßen vorgenommenen Abwandlungen jeweils noch nicht bei der mit dem Merkmal b1.3Hilfsantrag vorgeschlagenen
Detailllösung für einen Verdampfungsbrenner, bei dem durch eine vollständige
Aussparung in einer ersten Schicht der Brennstoff in eine zweite Schicht des
saugfähigen Körpers unmittelbar ausgebracht werden soll.
Die Druckschriften DE 40 03 090 C1 (D2) und DE 20 20 408 C (D8) wurden von
den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der mehrschichtigen Aufbaus von Verdampferelementen bzw. der Anwendung von Keramikmaterial angezogen. Hinweise oder Anregungen zur Ausbildung gemäß dem Merkmal b1.3Hilfsantrag sind jedoch auch diesen Druckschriften nicht entnehmbar.
Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik gab ebenfalls keinerlei
Hinweis oder Anregung, zur Verbesserung der Brennstoffzuleitung bei einem
Verdampfungsbrenner mit einem mehrschichtig aufgebauten saugfähigen Körper eine Aussparung entsprechen Merkmal b1.3Hilfsantrag vorzusehen. Er wurde von
der Einsprechenden zum Gegenstand des geltenden Anspruchs nach Hilfsantrag
auch nicht aufgegriffen. Eine nähere Diskussion dieser Entgegenhaltungen erübrigt sich daher.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist somit gewährbar.
5.
Mit dem Patentanspruch 1 hat auch der nebengeordnete Anspruch 8 Bestand.
Dieser ist auf ein Heizgerät mit einem Verdampfungsbrenner nach Anspruch 1
gerichtet. Bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gelten für diesen die oben
dargelegten Gesichtspunkte gleichermaßen.
Das Gleiche gilt für die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, die
jeweils weitere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausgestaltungen
betreffen.
Die Änderungen in der Beschreibung sind - weil lediglich redaktioneller Art - zulässig.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Dr. Baumgart
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