Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 17.09.2008 – 9 W (pat) 41/08
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 002 837.9
- hier: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe
für das Erteilungsverfahren -
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen
sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper und der Richterin Friehe
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Der Anmelder hat am 14. Januar 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine
Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Düsenspritzwasser-Potenzialgewinnung"
eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
und Beiordnung eines Vertreters gestellt.
Mit Beschluss vom 6. Mai 2008 hat die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent-
und Markenamts unter Bezugnahme auf ihren Zwischenbescheid vom 26. April 2007
den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich beim Anmeldungsgegenstand um ein sogenanntes
„perpetuum mobile“ handele, da mit ihm mehr Energie erzeugt werden solle als ihm
von außen zugeführt werde. Der Anmeldungsgegenstand sei somit nicht funktionsfähig. Es fehle daher die für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche
hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents.
Gegen den Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und in sinngemäßer
Auslegung seines Beschwerdevortrags den Antrag gestellt,
Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und einen Vertreter beizuordnen.
Zur Begründung führt der Anmelder aus, dass bei der angemeldeten Vorrichtung
keine stärkere Pumparbeit erforderlich sei, um Wasser allein durch Einsatz von
Spritzdüsen auf ein höheres Niveau zu fördern.
II
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Der angefochtene Beschluss entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Patentabteilung hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zutreffend wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen (§ 130 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz PatG). Damit war gemäß § 133 PatG auch die Beiordnung eines Vertreters nicht möglich. Verfahrenskostenhilfe ist nur dann einem bedürftigen Anmelder zu gewähren, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Diese Voraussetzung ist - wie
die Patentabteilung zutreffend ausgeführt hat - vorliegend nicht gegeben. Mit der angemeldeten Vorrichtung wird nämlich die angestrebte Wirkung nicht erreicht, ohne
entsprechende Energiezufuhr Wasser auf ein höheres Niveau zu fördern. Der Anmeldungsgegenstand ist deshalb technisch nicht brauchbar und damit dem Patentschutz nicht zugänglich (vgl. BGH BlPMZ 1985, S. 117, 118).
1.
Für die Beurteilung des Anmeldungsgegenstands sind die ursprünglich eingereichten Unterlagen maßgeblich. Diesen ist zu entnehmen, dass mit dem Anmeldungsgegenstand eine Vorrichtung bereitgestellt werden soll, mit dem sich Druckwasser mittels Spritzdüsen auf ein höheres Niveau fördern lasse als es ohne den
Einsatz von Spritzdüsen möglich sei (Patentanspruch 1). Denn in den Spritzdüsen
werde das Wasser beschleunigt, so dass es auf ein höheres Potenzialniveau gelange. Dabei müsse im Vergleich zu einer Schlauchleitung ohne Spritzdüse der Druck
nicht erhöht werden (Seite 3, Absatz 3 der Beschreibung). Auf diese Weise werde
ein Plus an Leistung erzielt, die zur Beförderung von Wasser auf ein höheres Potenzialniveau genutzt werden könne (Seite 2, letzter Absatz der Beschreibung).
2.
Die mit dem Anmeldungsgegenstand beabsichtigte dauerhafte Förderung von
Wasser auf ein höheres Energiepotenzial ohne Zufuhr entsprechender Energie von
außen widerspricht dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich zum Ausdruck bringt, dass Energie, durch welche technisch-physikalischen Maßnahmen auch
immer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Sie kann nur aus einer
Energieform in eine andere umgewandelt werden. Um daher einem physikalischen
System Energie zur Nutzung entziehen zu können, muss dafür mindestens dieselbe
Energie dem System, gegebenenfalls in anderer Form, zugeführt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer Energieumwandlung die dem
System zuzuführende Energie sogar stets größer als die dem System wieder zur
Nutzung entziehbare. Diese fundamentale Lehre gilt für jedes technische System,
wie immer es auch aufgebaut sein mag. Dieser Satz von der Erhaltung der Energie
hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder als richtig erwiesen und wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt.
Im Falle der anmeldungsgemäßen Vorrichtung bedeutet dies, dass mit der angemeldeten Vorrichtung nicht dauerhaft Wasser auf ein höheres Energiepotenzial gefördert
werden kann. Denn der Vorrichtung wird von außen keine entsprechende Energie
zugeführt. Der Anmelder übersieht bei seinen Überlegungen, dass durch Zwischenschaltung einer Spritzdüse eine Förderung von Wasser auf ein höheres Energieniveau nicht möglich ist. Zwar steigt in einer Düse die Strömungsgeschwindigkeit des
Wassers und damit dessen kinetische Energie an; im gleichen Maße sinkt jedoch
nach den geltenden physikalischen Gesetzen (Gleichung von Bernoulli) der statische
Druck in der Flüssigkeit und damit dessen Druckenergie, so dass die Gesamtenergie
des durch die Spritzdüse strömenden Wassers konstant bleibt.
Pontzen
Bork
Bülskämper
Friehe
WA