Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 18.09.2008 – 6 W (pat) 331/07

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. September 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 13 246

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. September 2008 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Schneider als Vorsitzendem sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing.

Ganzenmüller und Dipl.-Ing. Küest

beschlossen:

Das Patent 198 13 246 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 198 13 246, dessen Erteilung am 12. Dezember 2002 veröffentlicht wurde, ist von der Einsprechenden am 12. März 2003 Einspruch erhoben

worden.

Der

Einspruch

wurde

im

Namen

der

K… GmbH

durch

Herrn W…

am

12. März 2003

auf

Briefpapier

der

H… AG

eingelegt, auf dessen Briefkopf Herr W… als Ansprechpartner der Patentabteilung letzterer Firma ausgewiesen ist.

Im

Laufe

des

Verfahrens

ist

die

K… GmbH

am

28./29. Juli 2003 auf die p… GmbH verschmolzen, deren Angestellter

Herr W… nunmehr

ist. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wurden sowohl

eine

Vollmacht

der

K… GmbH

als

auch

später

der

p…

GmbH für das Einspruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht eingereicht.

Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit

des Patentgegenstands.

Die Einsprechende stützt ihre Einspruchsbegründung u. a. auf folgende Druckschriften:

E2: DE 39 36 343 C2 und

E6: DE 91 06 747 U1.

Sie führt in ihrer Einspruchsbegründung aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das angegriffene Patent aufrecht zu erhalten wie erteilt,

hilfsweise das Patent beschränkt mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:

Patentansprüche 1 bis 4 gem. Hilfsantrag I,

Patentansprüche 1 bis 3 gem. Hilfsantrag II,

jeweils Beschreibung Spalten 1 und 2, alle eingereicht in der

mündlichen Verhandlung,

übrige Unterlagen gemäß Patentschrift.

Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Rollladenführungsleiste (11), mit zumindest einer Kammer (111,

111‘) zur Rollladenführung, und mit wenigstens einer weiteren,

hiervon beabstandeten Kammer (112, 112‘) zur Führung einer alternativen (Fenster-)Abschirmung (31), dadurch gekennzeichnet,

dass die weitere Kammer (112, 112‘) geschlossen ausgebildet ist

und zur Herbeiführung

ihrer Zugänglichkeit

für die (Fenster-)Abschirmung (31) einen ausbrechbaren Wandbereich (114)

als lösbare Abdeckung aufweist, wobei der ausbrechbare Wandbereich (114) durch sich im Wesentlichen über die Länge der

Rollladenführungsleiste (11) erstreckende Sollbruchstellen (116)

eingegrenzt ist.

Nach Hilfsantrag I lautet der Patentanspruch 1:

Rollladenführungsleiste (11), mit zumindest einer Kammer (111,

111‘) zur Rollladenführung, und mit wenigstens einer weiteren,

hiervon beabstandeten Kammer (112, 112‘) zur Führung einer alternativen (Fenster-)Abschirmung (31), dadurch gekennzeichnet,

dass die weitere Kammer (112, 112‘) geschlossen ausgebildet ist

und zur Herbeiführung

ihrer Zugänglichkeit

für die (Fenster-)Abschirmung (31) einen ausbrechbaren Wandbereich (114)

als lösbare Abdeckung aufweist, wobei der ausbrechbare Wandbereich (114) durch sich im Wesentlichen über die Länge der

Rollladenführungsleiste (11) erstreckende Sollbruchstellen (116)

eingegrenzt ist, und dass bei Vorhandensein einer alternativen

(Fenster-)Abschirmung (31)

in die dann zugängliche Kammer (112, 112‘) ein sich hierin abstützendes Formteil (21) eingesetzt ist.

Nach Hilfsantrag II lautet der Patentanspruch 1:

Rollladenführungsleiste (11), mit zumindest einer Kammer (111,

111‘) zur Rollladenführung, und mit wenigstens einer weiteren,

hiervon beabstandeten Kammer (112, 112‘) zur Führung einer alternativen (Fenster-)Abschirmung (31), dadurch gekennzeichnet,

dass die weitere Kammer (112, 112‘) geschlossen ausgebildet ist

und zur Herbeiführung

ihrer Zugänglichkeit

für die (Fenster-)Abschirmung (31) einen ausbrechbaren Wandbereich (114)

als lösbare Abdeckung aufweist, wobei der ausbrechbare Wandbereich (114) durch sich im Wesentlichen über die Länge der

Rollladenführungsleiste (11) erstreckende Sollbruchstellen (116)

eingegrenzt ist, und dass bei Vorhandensein einer alternativen

(Fenster-)Abschirmung (31)

in die dann zugängliche Kammer (112, 112‘) ein sich hierin abstützendes Formteil (21) eingesetzt ist, wobei die weitere Kammer (112, 112‘) bei entfernter alternativer (Fenster-)Abschirmung (31) mittels einer Abdeckleiste (61) rastend verschließbar ist.

Die Patentinhaberin ist der Ansicht, der Einspruch sei unzulässig, weil er unter

Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz durch den Angestellten einer nicht am

Verfahren beteiligten Firma eingelegt worden sei. Dieser Mangel sei auch durch

eine spätere Genehmigung und Nachreichung einer Vollmacht nicht heilbar.

Im Übrigen beruhe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf erfinderischer Tätigkeit.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche nach Haupt- und Hilfsanträgen I und II

sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchverfahren nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten

Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die

Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser

Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19

Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1

GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.

- Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen

Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der

u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007,

862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und zulässig, die von der Einsprechenden gemachte Begründung gibt in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen

im Einzelnen an.

Der Einwand der Patentinhaberin, der Einspruch sei wegen eines Verstoßes gegen das zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs geltende Rechtsberatungsgesetz als unzulässig zu verwerfen, greift nicht durch.

Die Nachreichung von Vollmachten - wie hier geschehen - ist auch nach Ablauf

der Einspruchsfrist möglich und führt zur nachträglichen Genehmigung der Einspruchseinlegung (vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., Einl. Rn. 369, 370; Busse,

Patentgesetz, 6. Aufl., § 59 Rn. 56; BGH GRUR 1995, 333, 334 f. "Aluminium-Trihydroxid").

Dies gilt entgegen der Ansicht der Patentinhaberin auch im vorliegenden Fall. Dabei braucht nicht erörtert zu werden, ob überhaupt ein Verstoß gegen das damals

geltende Rechtsberatungsgesetz vorlag. Denn jedenfalls würde ein solcher Verstoß die Handlungen des Bevollmächtigten nicht unwirksam machen, sondern

gem. § 157 Abs. 1 ZPO a. F. nur zu einem Ausschluss von der mündlichen Verhandlung führen können. Insbesondere Prozess- bzw. Verfahrensanträge - wie

z. B. Einsprüche - außerhalb der mündlichen Verhandlung aber konnten nach dieser Vorschrift (und können auch nach neuer Rechtslage, § 97 Abs. 3 Satz 2 PatG

n. F.) ungeachtet eines eventuellen Verstoßes gegen Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes wirksam gestellt (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 157 Rn. 4;

BVerfG NJW 2004, 1373) und im Fall des Fehlens einer Vollmacht folglich auch

nachträglich genehmigt werden.

3. Sowohl die erteilten Patentansprüche 1 bis 5 als auch die Patentansprüche

nach den Hilfsanträgen I und II sind zulässig, da sie der Ursprungsoffenbarung zu

entnehmen sind.

Unzulässige Erweiterungen sind im Übrigen von der Einsprechenden auch nicht

geltend gemacht worden.

4. Es kann dahinstehen, ob die zweifelsfrei gewerblich anwendbaren Rollladenleisten nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag bzw. gemäß den Hilfsanträgen I oder II neu sind. Es handelt sich dabei jedenfalls nicht um das Resultat einer

erfinderischen Tätigkeit.

Der Grundgedanke bei Rollladenleisten nach Hauptantrag und Hilfsanträgen ist

darin zu sehen, dass eine Anpassung der Leiste an die jeweilige Ausgestaltung

der Fensterabschirmung im Zuge der Montage ermöglicht wird.

Der Durchschnittsfachmann ist hier ein Maschinenbautechniker mit mehrjähriger

Erfahrung auf dem Gebiet des Konstruierens und der Fertigung von Fenstern und

Rollladen.

4.1 Die DE 39 36 343 C2 (E2) zeigt, insbesondere in der Figur 4, eine

● Rollladenführungsleiste mit zumindest einer Kammer 20 zur

Rollladenführung und

● mit wenigstens einer weiteren, hiervon beabstandeten Kammer zur Führung einer alternativen (Fenster-)Abschirmung.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag unterscheidet sich

von dieser Rollladenleiste dadurch, dass die weitere Kammer geschlossen ausgebildet ist und zur Herbeiführung ihrer Zugänglichkeit für die (Fenster-)Abschirmung

einen ausbrechbaren Wandbereich als lösbare Abdeckung aufweist, wobei der

ausbrechbare Wandbereich durch sich im Wesentlichen über die Länge der Rollladenführungsleiste erstreckende Sollbruchstellen eingegrenzt ist.

Die DE 91 06 747 U1 (E6) zeigt in Figur 3 ein u. a. für den Fassadenbau und

Fensterbau (vgl. Beschr. Seite 4, Abs. 4 u. Seite 9, Abs. 1) verwendetes Hohlprofilelement, mit einer Kammer und mit wenigstens einer weiteren, hiervon

beabstandeten Kammer.

Die weitere Kammer ist geschlossen ausgebildet und weist zur Herbeiführung ihrer Zugänglichkeit für ein Einbauelement einen ausbrechbaren Wandbereich als

lösbare Abdeckung auf, wobei der ausbrechbare Wandbereich selbstverständlich

durch sich im Wesentlichen über die Länge des Einbauelements erstreckende

Sollbruchstellen 7 eingegrenzt ist.

Die Verwendung der aus der E6 bekannten Profile im Rollladenbau ist in der E6

zwar nicht explizit angegeben, aber auf Seite 9, Abs. 1 der Beschreibung wird u. a.

ausgeführt, dass mindestens an einer Seite der Außenwandung 2 mehrere Spaltkammern 5 (geschlossene Kammern mit ausbrechbarem Wandbereich als lösbare

Abdeckung) nebeneinander angeordnet werden können mit dem Vorteil, dass in

einem parallelen Abstand mehrere flächige Bauelemente, z. B. Glasscheiben oder

Isolierplatten, eingesetzt werden können.

Dem Fachmann, der Führungsprofile für den Rollladenbau auswählt, steht neben

seinem eigenen Profilsortiment auch das Profilsortiment der Hohlprofilhersteller

zur Verfügung. Er kennt die Hohlprofilelemente nach der E6 aber auch deswegen,

weil diese Profile im Fassadenbau eingesetzt werden und Fassaden bekanntlich

Fensterabschirmungen aufweisen. (vgl. Seite 1, Abs. 4 u. Seite 9 Abs. 1).

Auf der Suche nach Rollladenführungsleisten, die einen universellen Einsatz gewährleisten und im Zuge der Montage die jeweils erforderliche Ausgestaltung der

benötigten Kammern bzw. Führungskanäle ermöglichen, wird der Fachmann in

den aus der E6 bekannten Profilen die Lösung seines Problems erkennen, weil die

dort gezeigten ausbrechbaren Wandbereiche in den Profilen bereits bedarfsabhängig die Führung eines flächigen Bauelements bzw. mehrerer paralleler Bauelemente ermöglichen.

Dieses Prinzip, bedarfabhängig Profilkammern für die Führung von flächigen Bauelementen zu öffnen, lässt sich unmittelbar auf benötigte Führungskammern für

Fensterabschirmelemente übertragen.

Der erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat somit keinen Bestand.

4.2

Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I sind über die Merkmale nach dem

erteilten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hinaus die Merkmale des erteilten

Patentanspruchs 5 mit folgendem Wortlaut enthalten:

Bei Vorhandensein einer alternativen (Fenster-)Abschirmung (31) ist in die dann zugängliche Kammer (112, 112‘)

ein sich hierin abstützendes Formteil (21) eingesetzt.

Die E6 zeigt in Figur 3 ebenfalls ein als Dichtungsprofil ausgebildetes Formteil 13,

das in die zugänglich gemachte Kammer eingesetzt ist und sich in dieser abstützt.

Ein Einsetzen eines entsprechenden Formteils zum Führen von Fensterabschirmungen und alternativen Fensterabschirmungen geht in Kenntnis der E6 nicht

über das fachmännische Können hinaus, weil der einschlägige Stand der Technik

u. a. nach der E6 bereits entsprechende Formteile zeigt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist somit nicht gewährbar.

4.3

Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II sind über die Merkmale nach dem

erteilten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hinaus die Merkmale der erteilten

Patentansprüche 5 und 3 mit folgendem Wortlaut enthalten:

Bei Vorhandensein einer alternativen (Fenster-)Abschirmung (31) ist in die dann zugängliche Kammer (112, 112‘)

ein sich hierin abstützendes Formteil (21) eingesetzt,

die weitere Kammer (112, 112‘) ist bei entfernter alternativer

(Fenster-)Abschirmung (31) mittels einer Abdeckleiste (61)

rastend verschließbar.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II enthält mit den oben angeführten

Merkmalen ganz offensichtlich zwei alternative Ausführungen, weil die Kammer

112, 112´ entweder mit einem Formteil 21 - bei Vorhandensein einer alternativen

Fensterabschirmung - oder mit einer Abdeckleiste 61 - bei entfernter alternativer

Fensterabschirmung - versehen ist. Beides, Formteil und Abdeckleiste, sind nicht

gleichzeitig in die Kammer einsetzbar.

Die erste Ausführungsvariante ist somit eine Rollladenleiste, die bei Vorhandensein einer alternativen Fensterabschirmung in der zugänglichen Kammer ein sich

hierin abstützendes Formteil hat.

Die zweite Ausführungsvariante ist eine Rollladenleiste, deren weitere Kammer bei

entfernter alternativer Fensterabschirmung mittels einer Abdeckleiste rastend verschließbar ist.

Die erste Ausführungsvariante des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II stimmt in

allen Merkmalen mit der Rollladenleiste nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I überein. Diese Rollladenleiste beruht, wie unter Punkt 4.2 ausgeführt, nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mit der ersten Ausführungsvariante fällt zwingend aber auch die zweite Ausführungsvariante, da diese zusammen mit der ersten Ausführungsvariante Gegenstand desselben Antrags auf (beschränkte) Aufrechterhaltung des Patents ist und

über einen Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents wegen der Antragsbindung

im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren nur als Ganzes entschieden

werden kann (BGH in GRUR 1980, 716 - Schlackenbad i. V. m. BlPMZ 1989, 32

- Verschlussvorrichtung für Gießpfannen).

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II ist daher ebenfalls nicht gewährbar.

5. Hiermit haben zwingend auch die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5

nach Hauptantrag, Patentansprüche 2 bis 4 nach Hilfsantrag I und Patentansprüche 2 und 3 nach Hilfsantrag II keinen Bestand, da sie jeweils zusammen mit dem

Patentanspruch 1 gemäß Haupt- oder Hilfsantrag I bzw. II Gegenstand desselben

Antrags auf Aufrechterhaltung bzw. beschränkte Aufrechterhaltung des Patents

sind und deshalb ohne eigene Prüfung das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Anspruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR 1980, 716 - Schlackenbad i. V. m. BlPMZ

1989, 103 - Verschlussvorrichtung für Gießkannen).

Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Schneider

Guth

Ganzenmüller

Küest

Cl