Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 22.09.2008 – 14 W (pat) 50/05
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 50/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 48 412.0-41
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 22. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Schröder sowie des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des
Richters Dr. Gerster 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Juli 2005 hinsichtlich des Hauptantrags aufgehoben
und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g :
Suppositorium zur Behandlung oder
Vorbeugung von Hypoglykämie
A n m e l d e t a g :
17. Oktober 2002.
Die innere Priorität der Anmeldung 102 35 663.7 vom 1. August 2002 ist in Anspruch genommen.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hauptantrag, eingegangen am
17. März 2004,
Beschreibung, Seiten 1 bis 5, vom 5. August 2008.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 11. Juli 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des
Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Suppositorium"
nach Hauptantrag zurückgewiesen.
Die Zurückweisung der Patentanmeldung nach Hauptantrag ist im wesentlichen
damit begründet, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag im
Hinblick auf
(1) DE 36 44 092 A1,
woraus die Behandlung von Hypoglykämie mit dem Monosaccharid Glukose bekannt sei, durch den in der Internetfundstelle
(6)
Internet: Suchmaschine Google, benutzt am 20. Mai 2003,
www.childrenwithdiabetes.com/dteam/2001-03/d_0d_6ga.htm
gegebenen Hinweis, dass es solche Suppositorien nicht gebe, nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Internetfundstelle (6) sei gemäß Internetarchiv
vor dem Anmeldetag inhaltsgleich der Öffentlichkeit zugänglich gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er
sein Patentbegehren im Umfang der am 17. März 2004 eingegangenen Patentansprüche nach Hauptantrag weiterverfolgt. Der Anspruch 1 lautet wie folgt:
Suppositorium zur Behandlung oder Vorbeugung von Hypoglykämie, enthaltend wenigstens eine Monosaccharidquelle und/oder
wenigstens ein Monosaccharid.
Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Anmelder im wesentlichen vor, dass
der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß des am 17. März 2004 eingegangenen
Hautantrags im Gegensatz zur Auffassung der Prüfungsstelle auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Ein Fachmann werde durch die Lehren der von der
Prüfungsstelle zitierten Druckschriften nicht zu einer Ausgestaltung solch eines
Hilfsmittels zur Behandlung oder Vorbeugung von Hypoglykämie angeleitet. Auch
durch die Internetfundstelle (6), falls diese zum Stand der Technik zählen würde,
was bestritten werde, werde der Fachmann dazu nicht angeregt, zumal im Stand
der Technik, z. B.
(5) Parker, D. R. et al, „Treatment Ineffectiveness of Rectal Glucagon
Delivery in Hypoglycaemia“, Diabetologia 40, Supp. 1, A381 (1997)
sogar massiv angezweifelt oder verneint werde, dass über die Darmschleimhaut
Glucose aufgenommen werden könne.
Der Anmelder stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Zurückweisung des
Hauptantrags aufzuheben und das Patent im Umfang des Hauptantrags mit den im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu
erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten
Ansprüche 2 bis 14 wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
1. Die geltenden Ansprüche nach Hauptantrag sind zulässig. Der Anspruch 1 ist
aus dem ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 ableitbar. Die Ansprüche 2 bis 14
basieren auf den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 15.
2. Das Suppositorium gemäß Anspruch 1 ist neu.
Aus (1) sind Mittel zur Verabreichung bei Hypoglykämie von an Diabetes leidenden Personen bekannt, die Glukose und einen Motilitätsförderer enthalten. Sie
können in Form von Tabletten oder Dragees und in einer Verpackungseinheit, wie
einer Schachtel, einem Beutel oder einer Ampulle konfektioniert sein, und werden
oral eingenommen (Ansprüche 1 und 6 bis 9 i. V. m Sp. 2 Z. 38 bis 47 und Z. 60
bis Sp. 3 Z. 19). Eine Konfektionierung als Suppositorium wird dabei nicht genannt. Aus (5) sind Suppositorien bekannt, die Glukagon aber kein Monosaccharid
oder eine Monosaccharidquelle enthalten. Aus der Internetfundstelle (6) geht
hervor, dass es kein Glucosesuppositorium gibt.
Die weiteren im Verlauf des Prüfungsverfahrens entgegengehaltenen Druckschriften liegen dem Gegenstand des Anspruchs 1 ferner und können ebenfalls
die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 nicht in Frage stellen.
3. Das Suppositorium gemäß Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
In vielen Fällen ist der von Hypoglykämie betroffene Mensch, beispielsweise aufgrund von Bewustlosigkeit oder Krankheit, nicht in der Lage, Glukose in flüssiger
oder fester Form selbständig einzunehmen oder überhaupt zu schlucken. Ausgehend von der Lehre der Druckschrift (1) liegt daher der Anmeldung die Aufgabe
zugrunde ein Präparat bereitzustellen, das eine einfache, schnelle und sichere
Behandlung oder Vorbeugung von Hypoglykämie auch in solchen Fällen ermöglicht, in denen ein Wirkstoffpräparat nicht eingenommen bzw. geschluckt werden
kann (vgl. Schriftsatz des Patentinhabers vom 23. Februar 2006 i. V. m. S. 2
Abs. 1 und S. 3 Abs. 1 der geltenden Unterlagen).
Die Aufgabe wird durch den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gelöst, der
ein Suppositorium zur Behandlung oder Vorbeugung von Hypoglykämie, enthaltend wenigstens eine Monosaccharidquelle und/oder wenigstens ein Monosaccharid, betrifft. Diese Lösung der Aufgabe wird durch den Stand der Technik nicht
nahe gelegt. Die dem Gegenstand des Anspruchs 1 noch am nächsten kommende Druckschrift (1) gibt keinen Hinweis darauf, dass Glukose zur Behandlung
einer Hypoglykämie auf einem anderen Wege als durch orale Einnahme
verabreicht werden kann. Auch die Internetfundstelle (6), als zum Anmeldezeitpunkt der Öffentlichkeit zugänglicher Stand der Technik vorausgesetzt, liefert
dem Fachmann, einem Arzt oder Pharmazeuten, der sich mit der Bereitstellung
von Medikamenten für Diabetiker befasst, keine Anleitung, ein solches Suppositorium zur Behandlung von Hypoglykämie bereitzustellen. Denn auf die Frage,
ob es so etwas wie ein Glukosesuppositorium gäbe, antwortet der Experte des
Diabetesteams nicht nur mit nein, sondern er verweist in diesem Zusammenhang
auf eine orale Verabreichung der Glukose als Glucosegel, das in die Backen der
zu behandelnden Person verabreicht werden kann und dort absorbiert wird. Nach
Auffassung des Experten ist es danach nicht einmal wünschenswert, Glucose
rektal zu verabreichen, geschweige denn in Form eines Suppositoriums. Der
Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags wird daher vom entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt, zumal gemäß (5) bei der rektalen
Gabe von Glukonat keine erhöhte Aufnahme von Glukose über die Darmschleimhaut festgestellt wurde, und daher die Aufnahme von Glukose über die
Darmschleimhaut in der Fachwelt zumindest angezweifelt wird.
Die Berücksichtigung der weiteren im Verlauf des Prüfungsverfahrens genannten
Druckschriften führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts.
4. Nach alledem weist der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag
alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Dieser Anspruch ist daher gewährbar.
Gleichfalls gewährbar sind die besondere Ausführungsformen des Suppositoriums
betreffenden Ansprüche 2 bis 14.
Schröder
Harrer
Proksch-Ledig
Gerster
Na