Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 22.09.2008 – 30 W (pat) 235/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 235/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 303 37 241 08.05
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. Juli 2004 aufgehoben.
Der Widerspruch aus der Marke 399 52 393 wird verworfen.
G r ü n d e
I.
Eingetragen am 26. August 2003 unter der Nummer 303 37 241 für
Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenträger; Geräte zur
Fernübertragung von Daten mittels Kabel oder durch drahtlose
Übertragungstechniken; Bauelemente für elektronische Geräte,
insbesondere Computer (soweit in Klasse 9 enthalten); Zubehör
für Computer (soweit in Klasse 9 enthalten); Computerprogramme;
Internetdienstleistungen, nämlich Bereitstellung von Informationen
und Daten im Internet; Erstellung von Computerprogrammen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware
ist die Marke
Widerspruch erhoben wurde am 22. Dezember 2003 unter anderem aus der seit
dem 9. Mai 2000 unter der Nummer 399 52 393 für Waren und Dienstleistungen
der Klassen 9, 38 und 42 eingetragenen Marke
von der zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Inhaberin, der G… AG, die sich
bereits seit Erlass des Eröffnungsbeschlusses vom 1. Juli 2003 im Insolvenzverfahren befand. Eine Mitteilung zum Insolvenzverfahren bzw. eine Erklärung des Insolvenzverwalters zur Übernahme des Verfahrens ist in diesem Verfahren nicht
zur Akte gelangt. Am 25. Juni 2004 wurde die Umschreibung der Widerspruchsmarke auf die Beschwerdeführerin, die G… B.V. beantragt.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den
Widerspruch mit Beschluss vom 23. Juli 2004 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Der Beschluss wurde am 30. Juli 2004 zur Zustellung an die
ursprüngliche Widersprechende, die G… AG abgesandt. Am 17. August 2004
erfolgte
die Umschreibung
der Widerspruchsmarke
auf
die G…
B.V.
Gegen diesen Beschluss hat die G… GmbH
für die Rechtsnachfolgerin
der
ursprünglichen Widersprechenden,
die G… B.V.,
am
6. September 2004 Beschwerde eingelegt, eine Bevollmächtigung ist nachgereicht
worden. Sie hat Antrag zur Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist gestellt, da der alleinige Sachbearbeiter wegen Krankheit an der
Einhaltung der Frist verhindert gewesen sei. Eine darüber hinausgehende Begründung der Beschwerde ist nicht eingegangen.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Juli 2004 die Marke
303 37 241 zu löschen sowie Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie führt hierzu im Wesentlichen aus, dass wegen eines verschuldeten Organisationsmangels keine Wiedereinsetzung zu gewähren sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der jetzigen Widersprechenden und Beschwerdeführerin ist
zulässig.
Die Beschwerde wurde fristgemäß eingelegt, so dass über den Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entscheiden war.
Der Beschluss der Markenstelle vom 23. Juli 2004 ist am 2. August 2004 lediglich
an die ursprüngliche Widersprechende zugestellt worden. Gem. § 28 Abs. 3 S. 2
MarkenG sind Beschlüsse neben dem als Inhaber Eingetragenen auch dem
Rechtsnachfolger zuzustellen, wenn ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs eingegangen ist, um ihm die Geltendmachung seiner Rechte zu ermöglichen. Unterbleibt die Zustellung an den Rechtsnachfolger, beginnen diesem gegenüber von der Zustellung abhängige Fristen nicht zu laufen (vgl. Ströbele/
Hacker a. a. O. § 28 Rdn. 23). Im vorliegenden Fall lag der Markenstelle der Umschreibungsantrag auf die Beschwerdeführerin schon vor Erlass des Beschlusses
vor, so dass der Beschwerdeführerin gegenüber die Monatsfrist des § 66 Abs. 1
nicht in Lauf gesetzt wurde.
2. Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als die Markenstelle den Widerspruch zu
Unrecht in der Sache wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen hat
und nicht lediglich als unzulässig verworfen hat.
Der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin und damaligen Widersprechenden – der G… AG – fehlte nämlich zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung
am 22. Dezember 2003 die Befugnis hierzu. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juli 2003 hat die damalige G… AG als Schuldnerin an den
Insolvenzverwalter die Befugnis verloren, ihr Vermögen, soweit es zur Insolvenzmasse gehört, zu verwalten und darüber zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO). Verfügungen, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens trifft, sind unwirksam (§ 81 InsO). Auch die Erhebung des Widerspruchs ist hiervon umfasst, da
generell das Führen eines Rechtsstreits Kosten verursacht, die die Insolvenzmasse mindern können.
Eine Entscheidung der Markenstelle zur Begründetheit des Widerspruchs durfte
daher nicht ergehen, die Markenstelle hätte den Widerspruch schon als unzulässig
zurückweisen müssen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass
Dr. Vogel von Falckenstein
Paetzold
Hartlieb
Ko