Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 07.10.2008 – 6 W (pat) 11/04
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Oktober 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung DE 197 80 418.7-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lis
chke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und
Dipl.-Ing. Ganzenmüller 08.05
beschlossen:
der Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse F 16 C vom
3. Dezember 2003 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden
Unterlagen erteilt:
-
-
neue Ansprüche 1 bis 13, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
übrige Unterlagen wie Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für die Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom
3. Dezember 2003 gerichtet, mit dem die vorliegende Patentanmeldung unter
Verweis auf den Prüfungsbescheid vom 7. Juli 2003 mit der Begründung zurückgewiesen worden war, eine Linearbewegungs-Führungseinrichtung mit den
Merkmalen des Anspruchs 1 vom 3. April 2000 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
1. US 51 37 371 A
2. DE 296 00 917 U1
3. DE 43 31 014 C2
4. DE 14 25 120 B
5.
JP 063 23 331 A
6. DE 76 22 992 U1
7.
JP 05 52 214 A
8. DE 34 19 428 C2
9. DE 34 17 160 A1.
Zusammen mit der Ladung zur Verhandlung wurde vom Senat noch auf folgende
Schriften hingewiesen:
10. DE 41 09 771 A1
11. DE 30 05 579 A1.
Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz
vom 6. Februar 2004, eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt, zu der
mit Eingabe vom 2. März 2004 eine Begründung nachgereicht wurde. Das geltende Patentbegehren in Form der Ansprüche 1 bis 13 wurde in der mündlichen
Verhandlung überreicht.
Die Patentanmelderin stellte den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
-
-
neue Patentansprüche 1 bis 13, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
übrige Unterlagen wie Offenlegungsschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 hat den Wortlaut:
1.
a
Linearbewegungs-Führungseinrichtung, umfassend:
eine Führungsschiene (1) mit rechteckigem Querschnitt und
mindestens einer Kugellaufnut in einer Seitenfläche der Führungsschiene (1);
b
einen beweglichen Block (4), enthaltend einen horizontalen
Abschnitt (2) und einen Hängeabschnitt (3), der mit Kugellaufnuten entsprechend den Kugellaufnuten in der einen
Seitenfläche der Führungsschiene (1) ausgestattet ist; und
c
eine Reihe von Laufkugeln, die abrollbar zwischen einander
entsprechenden Kugellaufnuten in der Seitenfläche der Führungsschiene (1) und in dem Hängeabschnitt (3) des beweglichen Blocks (4) angeordnet sind;
d
wobei jede der Kugellaufnuten im Querschnitt eine Kreisbogenform aufweist,
e
die Führungsschiene ist in ihrer Oberseite mit mindestens einer Kugellaufnut ausgestattet,
f
der bewegliche Block (4) weist einen L-förmigen Querschnitt
auf, dessen horizontaler Abschnitt mit mindestens einer Kugellaufnut entsprechend der mindestens einen Kugellaufnut
in der Oberseite der Führungsschiene ausgestattet ist,
g
eine Reihe von Laufkugeln ist abrollbar zwischen den einander entsprechenden Kugellaufnuten in der Oberseite der
Führungsschiene (1) und in dem horizontalen Abschnitt (2)
des beweglichen Blocks (4) angeordnet,
h
die Kreisbogenform jeder Kugellaufnut besitzt eine Tiefnutform mit einer Nutentiefe von etwa 1/3 bis 1/2 eines Laufkugel-Durchmessers,
i
eine Kontaktwinkel-Linie, definiert durch eine Linie, die zwei
Kontaktpunkte der zwischen den einander entsprechenden
Kugellaufnuten im horizontalen Abschnitt des beweglichen
Blocks und der Oberseite der Führungsschiene angeordneten Laufkugeln verbindet, ist so eingestellt, dass sie sich in
Richtung der Führungsschiene erstreckt, und ist so ausgebildet, dass sie sich zu einer Seite des Hängeabschnitts bezüglich einer durch die Mitte einer Laufkugel gehenden vertikalen Linie neigt, und
j
eine Kontaktwinkel-Linie, definiert durch eine Linie, welche
die zwei Kontaktpunkte der zwischen den einander entsprechenden Kugellaufnuten an dem Hängeabschnitt des beweglichen Blocks und der Seitenfläche der Führungsschiene
angeordneten Laufkugeln verbindet, ist so eingestellt, dass
sie sich in Richtung der Führungsschiene erstreckt, und ist
so ausgebildet, dass sie in Richtung einer Seite des horizontalen Abschnitts bezüglich einer durch die Mitte der Laufkugeln gehenden horizontalen Linie geneigt ist, und
k
die Oberseite und die Seitenfläche der Führungsschiene sind
jeweils mit mindestens zwei Reihen von Laufkugeln ausgestattet, wobei die mindestens zwei Reihen von Laufkugeln
auf der Oberseite und der Seitenfläche der Führungsschiene
eine Kontaktwinkelanordnung aufweisen, gemäß der die
Kontaktwinkel-Linien (S1, S2) der jeweiligen Laufkugeln in
der gleichen Richtung geneigt sind.
Der nebengeordnete Anspruch 6 lautet:
Tischführungseinrichtung, umfassend ein festes Bett,
ein Paar Linearbewegungs-Führungseinrichtungen, die parallel zu
dem festen Bett angeordnet sind, und
einen Tisch, der mit Hilfe der paarweisen Linearbewegungs-Führungseinrichtungen zu montieren ist,
wobei jede der Linearbewegungs-Führungseinrichtungen aufweist:
eine Führungsschiene rechteckigen Querschnitts und mindestens
einer Kugellaufnut, die sowohl in der Oberseite als auch in einer
Seitenfläche der an dem festen Bett zu befestigenden Führungsschiene ausgebildet ist;
einen beweglichen Block mit einem L-förmigen Querschnitt, umfassend einen horizontalen Abschnitt, der mit Kugellaufnuten entsprechend den Kugellaufnuten in der Oberseite der Führungsschiene ausgestattet ist, und mit einem Hängeabschnitt, der mit
Kugellaufnuten entsprechend den Kugellaufnuten in der einen
Seitenfläche der Führungsschiene ausgestattet ist; und
einer Reihe von Laufkugeln, die abrollbar zwischen einander entsprechenden Kugellaufnuten in der Oberseite der Führungsschiene und dem horizontalen Abschnitt des beweglichen Blocks
bzw. zwischen einander entsprechenden Kugellaufnuten in der
Seitenfläche der Führungsschiene und in dem Hängeabschnitt des
beweglichen Blocks ausgebildet sind,
wobei jede der Kugellaufnuten einen Kreisbogen-Querschnitt mit
einer Tiefnuten-Form aufweist, deren Nutentiefe etwa 1/3 bis 1/2
eines Laufkugeldurchmessers ausmacht;
wobei die paarweisen Führungsschienen der paarweisen Linearbewegungs-Führungseinrichtungen symmetrisch auf der Oberseite des festen Betts angeordnet sind, so dass die Seitenflächen
der Führungsschienen, an denen die Kugellaufnuten ausgebildet
sind, nach innen oder nach außen weisen, die Seitenfläche der
Führungsschiene gegenüber der Seitenfläche, an der die Kugellaufnuten ausgebildet sind, als Referenzfläche für die Befestigung
verwendet wird und das feste Bett mit einer Referenzwand zum
Abstützen der Referenzfläche zur Befestigung der Führungsschiene ausgestattet ist,
eine Kontaktwinkel-Linie, definiert durch eine Linie, welche zwei
Kontaktpunkte der zwischen einander entsprechenden Kugellaufnuten des horizontalen Abschnitts des beweglichen Blocks und
der Oberseite der Führungsschiene angeordneten Laufkugeln
verbindet, derart eingestellt ist, dass sie sich in Richtung der Führungsschiene erstreckt, und so ausgebildet ist, dass sie in Richtung einer Seite des Hängeabschnitts des beweglichen Blocks gegenüber einer durch die Mitte einer Laufkugel gehenden vertikalen
Linie geneigt ist,
eine Kontaktwinkellinie, definiert durch eine Linie, die die zwei
Kontaktpunkte der zwischen einander entsprechenden Kugellaufnuten in dem Hängeabschnitt des beweglichen Blocks und der in
der Seitenfläche der Führungsschiene angeordneten Laufkugeln
verbindet, so eingestellt ist, dass sie sich in Richtung der Führungsschiene erstreckt, und so ausgebildet ist, dass sie in Richtung einer Seite des horizontalen Abschnitts des beweglichen
Blocks bezüglich einer durch die Mitte der Laufkugeln gehenden
horizontalen Linie geneigt ist und
die Oberseite und die Seitenfläche der Führungsschiene jeweils
mit mindestens zwei Reihen von Laufkugeln ausgestattet sind,
und die beide oder mehr Reihen von Laufkugeln auf der Oberseite
und der Seitenfläche der Führungsschiene eine Kontaktwinkelanordnung besitzen, gemäß der die Kontaktwinkel-Linien gemeinsam in die gleiche Richtung geneigt sind.
Hinsichtlich der darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 und 7 bis 13, sowie zum
weiteren Vorbringen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick
auf die geltenden Unterlagen auch begründet.
1. Der Gegenstand der geltenden Patentansprüche ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig.
Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 stammen von den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3.
Die Ansprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 7.
Anspruch 6 beinhaltet die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 8, 10 und 14.
Die Ansprüche 7 bis 13 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 9 und 11 bis
13, 15, 18 und 20.
2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG
§ 1 bis § 5 dar.
a. Die Linearbewegungs-Führungseinrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 bzw. die Tischführungseinrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 6
ist jeweils neu gegenüber dem druckschriftlich aufgezeigten Stand der Technik.
Keine der entgegengehaltenen Druckschriften beschreibt eine Vorrichtung gemäß
den nebengeordneten Ansprüchen, die jeweils zwei Reihen Laufkugeln auf der
Oberseite und der Seitenfläche der Führungsschiene, einen L-förmigen beweglichen Block und geneigte Kontaktwinkel-Linien aufweisen.
b. Als Fachmann ist hier, entsprechend den Ausführungen der Prüfungsstelle,
ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit vertieften Kenntnissen der
speziellen Maschinenelemente in der Wälzlagertechnik anzusetzen.
c. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 der Anmeldung, dessen
gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Als nächstkommender Stand der Technik wird die Linearbewegungs-Führungseinrichtung nach der DE 41 09 771 A1 (E10) angesehen. Diese Druckschrift zeigt
bereits eine
Linearbewegungs-Führungseinrichtung, umfassend:
a eine Führungsschiene 2 mit rechteckigem Querschnitt (vgl. Sp. 4, Z. 62 - 64)
und mindestens einer Kugellaufnut 6, 7 in einer Seitenfläche der Führungsschiene 2;
b einen beweglichen Block 8, enthaltend einen horizontalen Abschnitt und einen
Hängeabschnitt, der mit Kugellaufnuten entsprechend den Kugellaufnuten in
der einen Seitenfläche der Führungsschiene 2 ausgestattet ist; und
c eine Reihe von Laufkugeln (vgl. Fig. 1), die abrollbar zwischen einander
entsprechenden Kugellaufnuten 15, 16 in der Seitenfläche der Führungsschiene 2 und in dem Hängeabschnitt des beweglichen Blocks 8 angeordnet
sind;
d wobei jede der Kugellaufnuten im Querschnitt eine Kreisbogenform aufweist,
e die Führungsschiene 2 ist mit mindestens einer Kugellaufnut 13, 14 ausgestattet,
f
der bewegliche Block 8 weist einen Querschnitt auf, dessen horizontaler Abschnitt mit mindestens einer Kugellaufnut 9, 10 entsprechend der mindestens
einen Kugellaufnut in der Oberseite der Führungsschiene 2 ausgestattet ist,
g eine Reihe von Laufkugeln ist abrollbar zwischen den einander entsprechenden Kugellaufnuten der Oberseite der Führungsschiene 2 und in dem horizontalen Abschnitt des beweglichen Blocks 8 angeordnet,
i
eine Kontaktwinkel-Linie, definiert durch eine Linie, die zwei Kontaktpunkte der
zwischen den einander entsprechenden Kugellaufnuten im horizontalen Abschnitt des beweglichen Blocks und der Oberseite der Führungsschiene angeordneten Laufkugeln verbindet, ist so eingestellt, dass sie sich in Richtung
der Führungsschiene erstreckt, und ist so ausgebildet, dass sie sich zu einer
Seite des Hängeabschnitts bezüglich einer durch die Mitte einer Laufkugel gehenden vertikalen Linie neigt, (vgl. Fig. 1, Linie L1, bzw. L2 und Sp. 6,
Z. 46 - 58),
j
eine Kontaktwinkel-Linie, definiert durch eine Linie, welche die zwei Kontaktpunkte der zwischen den einander entsprechenden Kugellaufnuten an dem
Hängeabschnitt des beweglichen Blocks und der Seitenfläche der Führungsschiene angeordneten Laufkugeln verbindet, ist so eingestellt, dass sie sich in
Richtung der Führungsschiene erstreckt, und ist so ausgebildet, dass sie in
Richtung einer Seite des horizontalen Abschnitts bezüglich einer durch die
Mitte der Laufkugeln gehenden horizontalen Linie geneigt ist (vgl. Fig. 1, Linie
L1, bzw. L2 und Sp. 6, Z. 46 - 58).
Die anspruchsgemäße Führungseinrichtung unterscheidet sich von dem Stand der
Technik in Form der E10 durch die Merkmale:
●
die Führungsschiene ist in ihrer Oberseite mit mindestens einer Kugellaufnut ausgestattet - bei der Ausbildung nach der
E10 liegen die Laufnuten jeweils an Eckkanten;
●
der bewegliche Block weist einen L-förmigen Querschnitt auf
- bei der Ausbildung nach der E10 handelt es sich um einen
(symmetrisch) aufgebauten Block in Form eines umgekehrten "U";
●
die Kugellaufnut besitzt eine Tiefnutform mit einer Nutentiefe
von etwa 1/3 bis 1/2 eines Laufkugel-Durchmessers - in der
E10 werden zur Bemessung der Nutentiefe keine Ausführungen gemacht, entsprechend der dortigen Figur 1 ist diese
Tiefe jedoch erkennbar geringer;
●
die Oberseite und die Seitenfläche der Führungsschiene sind
jeweils mit mindestens zwei Reihen von Laufkugeln ausgestattet, wobei die mindestens zwei Reihen von Laufkugeln
auf der Oberseite und der Seitenfläche der Führungsschiene
eine Kontaktwinkelanordnung aufweisen, gemäß der die
Kontaktwinkel-Linien (S1, S2) der jeweiligen Laufkugeln in
der gleichen Richtung geneigt sind - eine entsprechende
Ausgestaltung hat in der E10 keinerlei Vorbild.
Dies trifft auch bei einer Linearbewegungs-Führungseinrichtung entsprechend der
DE 34 19 428 C2 (E8) zu, die zwar über einen L-förmigen beweglichen Block verfügt, von der sich aber der Gegenstand nach Anspruch 1 gleichwohl durch zahlreiche Merkmale unterscheidet:
●
die Führungsschiene ist in ihrer Oberseite mit mindestens einer Kugellaufnut ausgestattet - bei der Ausbildung nach der
E8 liegen die Laufnuten jeweils an Eckkanten;
●
eine Reihe von Laufkugeln, die abrollbar zwischen einander
entsprechenden Kugellaufnuten in der Seitenfläche der Führungsschiene und in dem Hängeabschnitt des beweglichen
Blocks angeordnet sind - bei der Ausbildung nach der E8
handelt es sich um tonnenförmige Wälzkörper;
●
die Kreisbogenform jeder Kugellaufnut besitzt eine Tiefnutform mit einer Nutentiefe von etwa 1/3 bis 1/2 eines Laufkugel-Durchmessers… - die E8 macht zur erforderlichen Nuttiefe keine Angaben, darüber hinaus bildet sie auch keine
Nut aus sondern Kanteneinschnitte, die nach Figur 1 nahezu
die Höhe des kompletten Wälzkörperdurchmessers haben.
Die dortigen Wälzkörper B2 werden durch Rollenkäfige
32 - 35 gehalten;
●
die Kontaktwinkel-Linien sind entsprechend der Teilmerkmale i, j und k ausgebildet - die E8 macht diesbezüglich keinerlei Angaben;
●
die Oberseite und die Seitenfläche der Führungsschiene sind
entsprechend dem Teilmerkmal k mit jeweils mindestens
zwei Reihen von Laufkugeln ausgestattet - die E8 offenbart
nur jeweils eine Reihe von Laufrollen.
Die JP 63-23 331 A weist in Übereinstimmung mit dem Anmeldungsgegenstand
noch die Laufkugeln und den L-förmigen beweglichen Block auf, weitere Angaben
gehen aber auch aus diesem Technikstand nicht hervor.
Die restlichen Entgegenhaltungen beschreiben Vorrichtungen, die erheblich weiter
ab liegen und die Ausbildung einer anspruchsgemäßen Linearbewegungs-Führungseinrichtung weder für sich, noch in Zusammenschau mit dem übrigen Stand
der Technik nahelegen können.
Insgesamt hat damit das Merkmal k) der Anmeldung, wonach
die Oberseite und die Seitenfläche der Führungsschiene mit jeweils mindestens zwei Reihen von Laufkugeln ausgestattet sind,
wobei die mindestens zwei Reihen von Laufkugeln auf der Oberseite und der Seitenfläche der Führungsschiene eine Kontaktwinkelanordnung aufweisen, gemäß der die Kontaktwinkel-Linien
(S1, S2) der jeweiligen Laufkugeln in der gleichen Richtung geneigt sind,
im gesamten entgegengehaltenen Stand der Technik kein Vorbild. Den Linearbewegungs-Führungseinrichtungen nach der E10 bzw. nach der E8 liegt zwar jeweils
eine gegenüber der Anmeldung vergleichbare allgemeine Aufgabe zugrunde, eine
kostengünstige Produktion zu ermöglichen, bei der Fertigungstoleranzen nicht zu
Funktionsstörungen der ganzen Einrichtung führen, das mit der Anmeldung verfolgte speziellere Ziel, eine gegenüber auftretenden Momenten nachgiebige, im
Übrigen aber steife Konstruktion zu schaffen, wird jedoch in keinem Fall durch
Merkmale erreicht, welche durch die E8, respektive die E10 oder den anderen
nachgewiesenen Stand der Technik offenbart oder nahegelegt sind. Im einen Fall
steht dem bereits die grundlegend unterschiedliche Form des beweglichen Blocks
entgegen, im anderen Fall die andersgearteten Wälzkörper, das Fehlen von vergleichbaren Kugellaufnuten und jegliches Fehlen von Hinweisen auf Kontaktwinkel-Linien, entsprechend den Teilmerkmalen i - k.
Nachdem es sich bei beiden bekannten Einrichtungen um Fälle handelt, die eine
in sich abgeschlossene Lehre beschreiben, fehlen auch jegliche Hinweise, wieso
ein Fachmann eine solche bekannte Führungseinrichtung überhaupt in Richtung
der Anmeldung weiterbilden sollte.
Patentanspruch 1 ist damit gewährbar.
Der nebengeordnete Anspruch 6 bildet eine Tischführungseinrichtung aus, die
zusätzlich über die Merkmale einer Linearbewegungs-Führungseinrichtung verfügt, wie sie bereits im als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhenden Patentanspruch 1 aufgeführt sind. Sie ist damit ebenfalls als auf erfinderischer Tätigkeit
beruhend anzusehen.
Patentanspruch 6 ist damit gewährbar.
Die auf die Patentansprüche 1 bzw. 6 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 und 7
bis 13 beschreiben weiterbildende Merkmale, die die an Unteransprüche zu stellenden Anforderungen erfüllen.
Lischke
Guth
Schneider
Ganzenmüller
Cl