Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 07.10.2008 – 6 W (pat) 12/08
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 12/08 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 61 283.8-25
…
hat der 6. Senat (Technische Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lisch
ke, sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing.
Hildebrandt 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 03 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung 102 61 283.8-25 mit Beschluss vom 24. Oktober 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 in der
Fassung vom 17. Juli 2006 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom 20. November 2007, eingegangen am 22. November 2007, Beschwerde eingelegt und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent in der
Fassung vom 17. Juli 2007 zu erteilen.
Eine nähere Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin zwar angekündigt,
aber bislang nicht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Patentinhabers ist zulässig (PatG § 73), jedoch unbegründet.
Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, dass die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zu Recht
zurückgewiesen hat. Der Senat macht sich die Begründung des Beschlusses, der
unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik zutreffend zur Verneinung
der erfinderischen Tätigkeit in Bezug auf den vorliegenden Gegenstand gelangt, in
vollem Umfang zu eigen.
Da seitens der Anmelderin in der Sache keine weitere Äußerung erfolgt ist, ist
auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht der angefochtene Beschluss für fehlerhaft gehalten wird.
Die Anmelderin hatte in den seit Einreichung der Beschwerdeschrift verstrichenen
etwa zehn Monaten auch ausreichend Zeit, ihre Auffassung zur Sach- und
Rechtslage darzulegen, so dass für den Senat kein Anlass bestand, die Entscheidung noch länger aufzuschieben (vgl. dazu BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco).
Insbesondere war der Senat nicht gehalten, die in Aussicht gestellte, aber nicht
eingereichte Begründung anzumahnen oder den beabsichtigten Termin zur Beschlussfassung vorher bekanntzugeben (vgl. BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco;
BGH GRUR 2000, 597, 598 f. - Kupfer-Nickel-Legierung).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Lischke
Guth
Schneider
Hildebrandt
Cl