Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 13.10.2008 – 19 W (pat) 340/05
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Oktober 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
… 08.05
betreffend das Patent 102 59 972
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, sowie
der Richterin Kirschneck und der Richter
D
ipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz
b
eschlossen:
Das Patent 102 59 972 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Für die am 20. Dezember 2002 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuch
ten Patents am 10. Feb
ruar 2005 veröffentlicht worden. Die Bezeichnung lautet:
Kraftfahrzeugtürschlossanlage und Kraftfahrzeugtürschluss.
Gegen das Patent hat die B… GmbH & Co. KG mit Schriftsatz
v om 10. Mai 2005, eingegangen per Fax am selben Tag, Einspruch erhoben.
D
ie Einsprechende stellte schriftsätzlich den Antrag,
das Patent 102 59 972 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellte schriftsätzlich sinngemäß den Antrag,
das Patent 102 59 972 in unveränderter Form aufrecht zu erhalten,
1. hilfsweise eine beschränkte Aufrechterhaltung mit zwei unabhängigen Ansprüchen nämlich Anspruch 5 und Anspruch 3
(mit Rückbeziehung nach Anspruch 1) und mit der, mit Eingabe vom 4. September 2008 eingereichten, angepassten Beschreibungseinleitung,
2. weiter hilfsweise eine beschränkte Aufrechterhaltung gemäß
dem erteilten Anspruch 5 und mit der, mit Eingabe vom
4. September 2008 eingereichten, angepassten Beschreibungseinleitung.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung der Gliederungsbuchstaben a) bis i), entsprechend einer Merkmalsanalyse der Einsprechenden:
„a) Kraftfahrzeugtürschlossanlage
b) mit elektrischen Betätigungsmitteln und mechanischen Betätigungsmitteln
c) sowie mindestens einem Kraftfahrzeugtürschloss (10),
d) welches einen mechanischen Kindersicherungshebel (20) aufweist, der zwischen einem aktivierten und einem deaktivierten
Schaltzustand umschaltbar ist und
e)
im ersten mechanischen Schaltzustand eine Kindersicherung
aktiviert und im zweiten mechanischen Schaltzustand die Kindersicherung deaktiviert,
dadurch gekennzeichnet,
f) dass die elektrischen Betätigungsmittel wenigstens elektrische
Innenbetätigungsmittel (26,16) aufweisen,
g) eine Steuereinheit (18) zum Steuern der elektrischen Innenbetätigungsmittel (26, 16) und
h) Mittel (24) zum Abfragen des mechanischen Schaltzustandes
des Kindersicherungshebels (20) vorgesehen sind, und
i) dass die Steuereinheit (18) die elektrischen Innenbetätigungsmittel (26, 16) in Abhängigkeit eines Ausgangssignals der Mittel (24) zum Abfragen aktiviert oder deaktiviert.“
Der jeweilige Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 unterscheidet sich von
dem des Hauptantrags dadurch, dass an ihn die kennzeichnenden Merkmale des
erteilten Patentanspruchs 5 angehängt sind, nämlich
„dass die Steuereinheit (18) bei mechanisch aktivierter Kindersicherung die elektrischen Innenbetätigungsmittel (26, 16) in Abhängigkeit eines Ausgangssignals eines Crashsensors (34) aktiviert“.
Weiterhin ist vom Hilfsantrag 1 ein nebengeordneter Anspruch umfasst, der dadurch gebildet ist, dass an den erteilten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag die
kennzeichnenden Merkmale des erteilten Patentanspruchs 3 angehängt sind.
Dem Patentgegenstand nach allen Anträgen liegt die Aufgabe zugrunde, eine Türschlossanlage und ein Türschloss mit verbesserter mechanischer als auch elektrischer Innenbetätigung zu schaffen (Abs. 0008 der Streit-PS bzw. Bl. 3 Abs. 3 des
mit Eingabe vom 4. September 2008 eingereichten Beschreibungsteils).
Einsprechende und Patentinhaberin sind zur mündlichen Verhandlung ankündigungsgemäß nicht erschienen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die durch § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG für das vorliegende Einspruchsverfahren (Einspruch eingelegt am 10. Mai 2005, eingegangen per Fax am selben Tag) begründete Zuständigkeit des Senats wird durch die in der Zwischenzeit erfolgte Aufhebung dieser Vorschrift nicht berührt (vgl. auch BGH GRUR 2007, S. 862 - Informationsübermittlungsverfahren II).
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
Der Einspruch ist zulässig und hatte Erfolg.
1. Zulässigkeit
Der Einspruch ist fristgerecht eingegangen und ausreichend substantiiert, er ist
damit zulässig.
2. Fachmann
Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik anzusehen mit
besonderen maschinenbaulichen Kenntnissen in der Entwicklung und Konstruktion von Kraftfahrzeugtürschlössern.
3. Zum Verständnis des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag
Merkmal b)
Unter elektrischen Betätigungsmitteln kann nicht nur ein Elektromotor, wie er im
Ausführungsbeispiel gezeigt ist, verstanden werden, sondern z. B. auch eine Spule mit Anker, ein Piezoelement, ein elektrohydraulischer Antrieb, d. h. ein Bauteil,
das elektrische in mechanische Energie umsetzt.
Als die im Patentanspruch 1 nicht mehr weitergebildeten mechanischen Betätigungsmittel sieht der Senat die üblicherweise vorhandenen, mechanischen Betätigungsgriffe (Außen- bzw. Innentürgriff) in Verbindung mit der Schlossmechanik
an.
Merkmal d)
Unter einem „mechanischen Kindersicherungshebel“ versteht der Fachmann einen
manuell oder motorisch betätigten Hebel, der vermöge mechanischer Kopplung
auf das Kraftfahrzeugtürschloss einwirkt (Abs. 0022).
Merkmal f) und g)
Zu den elektrischen Innenbetätigungsmitteln gilt das unter Merkmal b) zu den
elektrischen Betätigungsmitteln Gesagte. Die Innenbetätigungsmittel werden gemäß streitpatentgemäßem Ausführungsbeispiel durch einen Elektromotor (16) realisiert. Die Steuereinrichtung steuert diesen, die Innenbetätigungsmittel bildenden
Elektromotor (Fig. 1: 18, 16).
Merkmal h)
Unter einem Mittel zum Abfragen des mechanischen Schaltzustands des Kindersicherungshebels kann ein beliebiger Sensor verstanden werden, der an seinem
Ausgang ein elektrisches Signal abliefert, das dem einen oder anderen Schaltzustand des Kindersicherungshebels entspricht (Abs. 0022).
Merkmal i)
Die Angabe, dass die Steuereinheit die elektrischen Innenbetätigungsmittel „in
Abhängigkeit des Ausgangssignals der Mittel zum Abfragen“ aktiviert oder deaktiviert, ist so zu verstehen, dass die Steuereinheit die Innenbetätigungsmittel entsprechend dem Ergebnis des Schaltzustandes des Kindersicherungshebels aktiviert oder deaktiviert. Mit anderen Worten: Die Steuereinrichtung gibt die Innenbetätigung frei, wenn die Kindersicherung deaktiviert ist und sie sperrt sie, andernfalls (Abs. 0025).
4. Hauptantrag
Die Kraftfahrzeugtürschlossanlage nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist nicht
erfinderisch.
Aus der DE 197 42 798 A1 ist bekannt eine
a) Kraftfahrzeugtürschlossanlage
b) mit elektrischen Betätigungsmitteln (elektromotorischer Antrieb 2) und mechanischen Betätigungsmitteln (selbstverständlich vorhandene Außen- und Innentürgriffe, sowie die Schlossmechanik)
c) sowie mindestens einem Kraftfahrzeugtürschloss (Fig. 1.
Sperrklinke 1, nicht dargestellte Gabelfalle, Kindersicherungshebel 13, elektromotorischer Antrieb 2),
d) welches einen mechanischen Kindersicherungshebel (13) aufweist, der zwischen einem aktivierten (Fig. 4) und einem deaktivierten (Fig. 2) Schaltzustand umschaltbar ist (Sp. 4 Z. 28
bis 30) und
e)
im ersten mechanischen Schaltzustand eine Kindersicherung
aktiviert (Fig. 4) und im zweiten mechanischen Schaltzustand
die Kindersicherung deaktiviert (Fig. 2),
wobei,
f) die elektrischen Betätigungsmittel (2) wenigstens elektrische
Innenbetätigungsmittel (2) aufweisen (Der elektromotorische
Antrieb 2 kann als Bestandteil einer Zentralverriegelung üblicherweise über das Außentürschloss oder z. B. geschwindigkeitsabhängig über eine Steuereinheit in Gang gesetzt werden; ein elektrischer Innentürgriffschalter, mit dem eine Betätigung des elektromotorischen Antriebs 2 ausgelöst werden
könnte, ist in der DE 197 42 798 A1 nicht angesprochen),
g) eine Steuereinheit zum Steuern der elektrischen Innenbetätigungsmittel (2) (Eine solche Steuereinheit ist zwar explizit in
der Druckschrift nicht angesprochen, sie muss jedoch vorhanden sein, weil die Bewegungsabläufe des elektromotorischen
Antriebs 2 gemäß Fig. 2 bis 5 in verschiedene Richtungen und
Positionen zu steuern sind).
Besteht ausgehend von der Kraftfahrzeugtürschlossanlage gemäß der
DE 197 42 798 A1 der Anlass, den Betätigungskomfort durch einen elektrischen
Schalter - als zusätzlichen Bestandteil der elektrischen Innenbetätigungsmittel - zu
erhöhen, wie dies beim Stand der Technik (DE 196 00 524 A1, Fig. 2: Schalter 10.3 oder DE 199 16 733 A1, Fig. 1: Schalter 23) üblich ist und auch im Zug
der Zeit liegt, so ergibt sich dadurch die Forderung, bei aktivierter Kindersicherung
einerseits zu verhindern, dass die Kinder durch Betätigung dieses Schalters die
Kindersicherung übergehen und bei deaktivierter Kindersicherung andererseits zu
gestatten, dass die Kinder aussteigen.
Daraus folgt aber, dass die Steuereinheit Kenntnis über den Zustand des Kindersicherungshebels erhalten, d. h. diesen abfragen muss. Damit liegt es für den Fachmann auf der Hand, Mittel zum Abfragen des mechanischen Schaltzustandes des
Kindersicherungshebels - z. B. in Form eines Sensors - vorzusehen (Merkmal h))
und die Steuereinheit dabei so auszugestalten, dass sie die elektrischen Innenbetätigungsmittel (elektrischer Schalter, elektromotorischer Antrieb) in Abhängigkeit
eines Ausgangssignals der Mittel zum Abfragen (z. B. Sensor) aktiviert oder deaktiviert (Merkmal i)).
Man würde die Fähigkeiten und Kenntnisse des Fachmanns unterschätzen, würde
man ihm solches Handeln nicht zutrauen.
5. Hilfsantrag 1
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Denn bei einer Kraftfahrzeugtürschlossanlage gemäß dem Patentanspruch 1
nach Hauptantrag, muss in einem Crashfall selbstverständlich sichergestellt sein,
dass die Kinder das Kraftfahrzeug verlassen können. D. h. in diesem Fall muss
die Kindersicherung außer Kraft gesetzt werden. Damit ergibt es sich aber für den
Fachmann, die Steuereinheit so auszugestalten, dass sie bei mechanisch aktivierter Kindersicherung die elektrischen Innenbetätigungsmittel (elektrischer Schalter,
elektromotorischer Antrieb) in Abhängigkeit eines Ausgangssignals eines - bei einem modernen Kraftfahrzeug mit Airbag, selbstverständlich vorhandenen - Crashsensors aktiviert.
Somit bedarf es ebenfalls keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, um zu
den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 zu gelangen.
Der zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nebengeordnete - aus den erteilten
Patentansprüchen 1 und 3 gebildete - Patentanspruch teilt dabei dessen Schicksal ebenso, wie der auf ein Kraftfahrzeugtürschloss gerichtete nebengeordnete
Patentanspruch 6
(BGH
- Informationsübermittlungsverfahren II GRUR 2007,
S. 862).
6. Hilfsantrag 2
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht dem Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 1; für ihn gilt das zum Hilfsantrag 1 Gesagte.
7. Unteransprüche
Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach allen Anträgen fallen auch die darauf
rückbezogenen Unteransprüche, sowie der aus den erteilten Patentansprüchen 1
und 3 gebildete, zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nebengeordnete Patentanspruch nach Hilfsantrag 1 und der gemäß allen Anträgen auf ein Kraftfahrzeugtürschloss gerichtete nebengeordnete Patentanspruch 6.
Bertl
Kirschnek
Groß
Dr. Scholz
Be